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Autor Thema: Vollstreckungsankündigung,Was jetzt  (Gelesen 9562 mal)

A
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Vollstreckungsankündigung,Was jetzt
Autor: 10. September 2015, 12:59
Hallo Mitstreiter,
ein bekannter von mir ,Person A" hat ebenso eine Vollstreckungsankündigung erhalten.
Person A war auf dem Amt seiner Kleinstadt und sprach mit dem zuständigen Vollstreckungsmann.
Person A übergab ihm seinen Widerspruch zur angekündigten Vollstreckung und bat ihm um eine Kopie
des Amtshilfeersuchens.Dieses lehnte er kategorisch ab.Das dürfe er nicht.
Person A zeigt dem Vollstreckungsmann den Auszug aus der ZPO

Zitat
§ 760
Akteneinsicht; Aktenabschrift

Jeder Person, die bei dem Vollstreckungsverfahren beteiligt ist, muss auf Begehren Einsicht der Akten des Gerichtsvollziehers gestattet und Abschrift einzelner Aktenstücke erteilt werden. Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, erfolgt die Gewährung von Akteneinsicht durch Erteilung von Ausdrucken, durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten oder durch Wiedergabe auf einem Bildschirm; dies gilt auch für die nach § 885a Absatz 2 Satz 2 elektronisch gespeicherten Dateien.

darauf sagte er kein Wort,aber rückte die Unterlagen nicht raus.
Er sagte zu Person A das auf jeden Fall vollstreckt würde .Person A sagte darauf das er zum Verwaltungsgericht ginge.

Da er nicht weiter wusste gingen der Vollstreckungsmann und  Person A  zusammen zu seinem Vorgesetzten.
Person A erkläre dem Vorgesetzten das nochmal und wurde gefragt um was es den ging.
Die Forderung des BS oder der Vollstreckungsakt.Person A stellte klar heraus das es nur um die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsaktes ginge.
Der Vorgesetzte hat den Widerspruch durchgelesen und gemeint das alles rechtens wäre und er Person A nächste Woche schriftlich Antworten würde. Der Vorgesetzte sagte noch das dieses keine aufschiebende Wirkung habe worauf Person A antwortete
LVwVG R-P
Zitat
§ 74
Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung
von Vollstreckungsmaßnahmen

(1) Die Vollstreckung ist, abgesehen von den Fällen des § 14 Abs. 1, einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner gegen den Anspruch als solchen bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll Widerspruch erhebt. Der Vollstreckungsschuldner ist über dieses Recht zu belehren. Der Gläubiger ist von dem Widerspruch unverzüglich zu benachrichtigen.

das hat den Vorgesetzten nicht interessiert und er meinte die Vollstreckung werde so oder so fortgesetzt.
Person A hat sich zwar durch Forum durchgelesen aber Person A ist jetzt ein wenig ratlos.

Was soll Person bei einem zu erwartenden negativen Bescheid tun?
Wer kennt einen Fachanwalt für diesen Bereich im Einzugsgebiet Koblenz?

Gruß



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A
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Re: Vollstreckungsankündigung,Was jetzt
#1: 23. September 2015, 14:05
Person x hat  beim das VG um vorläufigen Rechtschutz nach §80 Abs.5 VwGO ersucht(18.09.2015)
Heute kam die Antwort und Person x ist ein wenig verwirrt und braucht dringend Hilfe.
Das VG schreibt das einen Vollstreckungsankündigung kein Verwaltungsakt darstellt
und regt an zu prüfen,ob an dem Antrag festgehalten wird.

Was soll Person x machen?
Habe ich was falsch verstanden beim lesen im Forum?

bitte dringend um eine fachkundige Antwort (Person x hat keinen Anwalt).

Danke


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S
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Re: Vollstreckungsankündigung,Was jetzt
#2: 23. September 2015, 21:16
Heute an der Tanke hörte ich eine Diskussion:
...das ist richtig, erst wenn direkt Maßnahmen drohen, ist der Antrag zu stellen. Alle in dem Schreiben aufgeführten Punkte werden erst nach Ablauf der 2 Wochen möglicherweise "aktiv". Insbesondere die Vermögensauskunft. Erst wenn hier ein fiktiver Termin stehen würde, wäre der Weg über das VG offen. Oder auch der zivilrechtl. Weg über AG und LG, meinte dann noch die Cousine vom Zeitungsboten.


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Re: Vollstreckungsankündigung,Was jetzt
#3: 28. September 2015, 12:43
Danke für den Link,aber das nützt im Moment  Person X nicht

Person X musste  den Antrag nach §80 Abs.5 VwGO zurücknehmen weil tatsächlich noch kein Verwaltungsakt (nach Vollstreckungsvorankündigung) vorliegt.

Person X hat den Antrag nicht zurückgezogen sondern geschrieben das er es als erledigt betrachtet nach dem Hinweis vom VG.

Ist das so OK?

Danke


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Re: Vollstreckungsankündigung,Was jetzt
#4: 21. November 2015, 13:33
und nun geht es weiter in der Runde.
Nachdem Person X die Klage beim VG zurückziehen musste passierte lange Zeit nichts mehr.

Am Donnerstag bekam dann Person X einen Anruf von seiner Hausbank.Diese teilte Ihm mit das eine Pfändungsverfügung von der Gemeindkasse vorliegt und frage ihn was er zu gedenken tut.Das Konto wurde gesperrt so das kein Geld überwiesen wurde und der Bankmensch sagte zu Person X er habe jetzt 4 Wochen Zeit die Angelegenheit zu erledigen dann müsse die Bank überweisen (dieses sei gesetzlich so vorgesehen).

Kann den sowas überhaupt sein das die Gemeindekasse einfach eine Pfändungsverfügung erstellt ohne das ein Gerichtsbeschluss oder ein das Person X einen gültigen Verwaltungsakt erhalten hat?
Der Plan von Person X ist sich ans Verwaltungsgericht zu wenden um vorläufigen Rechtschutz nach §80 Abs.5 VwGO zu ersuchen.
Ist das jetzt richtig?
Oder soll Person X aufgeben und zahlen?

Ich bitte um Antworten das es sehr dringend ist.


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Re: Pfändungsverfügung,Was jetzt
#5: 02. Dezember 2015, 18:21
und nun geht es weiter.
gegen die Pfändungsverfügung ist Person x vorgegangen
Antrag beim Verwaltungsgericht nach §80 Abs. 5 VwGO

leider sind die Anhänge etwas durcheinander.
1.Seite 2 vom Gemeinde
2. Seite 1 von Gemeinde -Antwort auf Verwaltungsgericht
3. Verwaltungsgericht Antrag nach §80 Abs.5


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Re: Vollstreckungsankündigung,Was jetzt
#6: 10. Dezember 2015, 13:43
So heute hat Person X die Entscheidung des VG bekommen.

Die Sache ist verloren  :-[ :-[ :-[

Hier in RLP hat man keine Chance einen Prozess zu gewinnen.

Ich bin draussen.


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  • Beiträge: 710
Re: Vollstreckungsankündigung,Was jetzt
#7: 13. Juli 2016, 07:44
Zum Topic

Der Gläubiger ist nicht "ARD, ZDF, Deutschland Radio" !!!
Weil diese eine nicht-rechtsfähige Institution ist, so wie dein Nachbar.
Somit ist das erste schon mal völlig absurd.
Ein klassischer Fehler.

Im klassischen Verlauf, Bescheid, Widerspruch, Widerspruchbescheid und Klage wäre das anders gelaufen.

Es muss der korrekte Gläubiger angegeben sein sonst würde das vor Gericht untergehen, sollte man sowas versuchen einzuklagen.
Eine Prüfung der Unterlagen ist notwendig. Natürlich kann man dann auch Rechtsmittel einleiten. Insofern nicht der Fehler berichtigt wird.

Der korrekte Weg wäre wohl Eilrechtschutz zu beantragen beim VG.

Konto:
P-Konto einrichten wenn man nicht konsequent im Minus rumschwirrt.
Somit haste wenigstens eine Grundbetrag zum leben, während alles über Grenze eingezogen wird.

Rechtliche Schritte:
KLAGE und natürlich den gesamten Vorgang hier mitteilen dass man von Beginn an nachvollziehen kann was wanngemacht wurde.


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- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

 
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