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Autor Thema: Gerichtsvollzieher GV Erstkontakt mit (unzulässigen)Kosten auf losem Zettel o.ä.  (Gelesen 3602 mal)

P
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Es gibt zu diesen Kosten des GV, sofern der Versuch der gütlichen Einigung nicht extra beauftragt wurde, eine OVG Entscheidung, aus welcher hervor geht, dass in diesen Fällen die Kosten für eine gütliche Einigung nicht anzufallen haben.

siehe AG Riesa/AG Dresden -> dort die Links zu den Entscheidungen lesen und verstehen, das sollte an sich nicht nur in Sachsen so sein:
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg103783.html#msg103783

Gesucht wird
VG Dresden, Beschluss 11.12.2014, Gz.: 2 L 240/14
http://www.juris.de/jportal/prev/JURE150002684

Gesucht wurde, deshalb
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Dresden&Datum=11.12.2014&Aktenzeichen=2%20L%20240/14

gefunden wurde hier, dazu die Fortsetzung
http://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/document.phtml?id=3971
Ein Volltext vom OVG ist somit vorhanden
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss, Az. 3 B 7/15

http://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/15B7.B02.pdf

[...]

In Satz 7 erklärte das VG zudem, dass für den Auftrag "die gütliche Erledigung gem. § 802b ZPO herbeizuführen" die Rechtsgrundlage fehlt. In Satz 8 erfolgt dazu die Begründung. Das OVG hat diese Sache geprüft und kommt zu einem anderen Schluss, und erklärt, dass der GV keine Kosten für eine gütliche Einigung gelten machen kann, wenn durch den vermeintlichen Gläubiger diese gütliche Einigung nicht einzeln veranlasst wurde - also wenn diese nicht als Einzelmaßnahme betrieben werden soll.

Bitte lesen, und verstehen. [...]

Das bedeutet, dass meist um die 16,- € zuviel auf diesem ersten Schreiben vom GV stehen, somit die Forderungssumme des GV falsch ist.

Das sollte doch beachtet und bekannt gemacht werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Oktober 2015, 00:58 von Bürger«

P
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auch in Baden-Württemberg
wurde eine ähnliche Entscheidung gefällt

OLG Karlsruhe Beschluß vom 25.8.2015, 11 W 3/15
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=19770


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Es gibt zu diesen Kosten des GV, sofern der Versuch der gütlichen Einigung nicht extra beauftragt wurde, eine OVG Entscheidung, aus welcher hervor geht, dass in diesen Fällen die Kosten für eine gütliche Einigung nicht anzufallen haben.

Es kam in anderen Netzen die Frage auf,
was in diesem Falle konkret das Wörtchen "extra" bedeutet.

Liest man sich den Text des Beschlusses durch...
https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/15B7.B02.pdf
so findet man ein paar erklärende Sätze unter Rand-Nr. 11
Zitat
Es liegt jedoch kein die Gebühr nach Nr. 207 GvKostG KV auslösender isolierter Auftrag zur Herbeiführung einer gütlichen Erledigung der Sache (§ 802b ZPO) vor, wenn der an den Gerichtsvollzieher gerichtete Vollstreckungsauftrag vorrangig auf eine gütliche Erledigung (§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 802b ZPO) abzielt und nur für den Fall des Scheiterns auf weitere Vollstreckungsmaßnahmen gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 ZPO abstellt (OLG Köln, Beschl. v. 11. Juni 2014 - I-17 W 66/14, 17 W 66/14 -, juris).

§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 ZPO besagt...
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802a.html
Zitat
2. eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen
4. die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben
...also genau das, was in den Vollstreckungsersuchen ebenfalls schon mit beantragt wird, im Falle, dass der Versuch der "gütlichen Erledigung" erfolglos bleiben sollte.


In den Vollstreckungsersuchen
neue Vollstreckungsersuchen > mit formalen Änderungen (Gläubigerkennung, etc.)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13065.0.html
heißt es...

   
Zitat
[...] Es wird zunächst die isolierte gütliche Erledigung gemäß §802b ZPO beantragt. Einer Zahlungsvereinbarung über 12 Monate wird bereits jetzt zugestimmt.

Sollte eine gütliche Erledigung erfolglos sein, bitten wir, einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft gemäß §802f Abs. 1 ZPO zu bestimmen und uns nach ABgabe der Auskunft eine entsprechende Abschrift gemäß §802f Abs. 6 ZPO zu übersenden. [...]


Beachte also... ;)

Zitat
Beschluss:Vollstreckungsersuchen:
"vorrangig" = "zunächst"
"im Falle des Scheiterns" = "Sollte ... erfolglos sein"


Man könnte hierin also die Aussagen des Beschlusses in der Tat bestätigt sehen, da der
"an den Gerichtsvollzieher gerichtete Vollstreckungsauftrag vorrangig auf eine gütliche Erledigung [...] abzielt und nur für den Fall des Scheiterns auf weitere Vollstreckungsmaßnahmen [...] abstellt",

wonach also

"kein die Gebühr nach Nr. 207 GvKostG KV auslösender isolierter Auftrag zur Herbeiführung einer gütlichen Erledigung der Sache" vorliege...

...und demzufolge also diese Gebühr nicht erhoben werden dürfte.



Wer dies noch verständlicher beschreiben kann - oder die Sichtweise dümmstenfalls schlüssig widerlegen kann - der möge bitte nicht zögern... ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. April 2016, 02:01 von Bürger«
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