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Autor Thema: Direktanmeldung  (Gelesen 85117 mal)

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Re: Direktanmeldung
#15: 29. August 2015, 23:24
Um alles besser zu verstehen, kann man die Begründungen zum Beitragsstaatsvertrag durchlesen.

Z.B. Begründung Landtag NRW
S. 50
Zitat
Zu § 9
§ 9 entspricht weitgehend der bisherigen Regelung in § 4 Abs. 5 und 7 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages. Er regelt in seinem Absatz 1 einen umfassenden Auskunftsanspruch der Landesrundfunkanstalt gegenüber Beitragsschuldnern und solchen Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben. Der Auskunftsanspruch lässt die in § 8 geregelte Anzeigepflicht des Beitragsschuldners unberührt und ergänzt diese. Die Vorschrift ist erforderlich, um auch bei dem genannten Personenkreis die gesetzlich geschuldeten Rundfunkbeiträge möglichst vollständig einzuziehen. Sie ist auch verhältnismäßig, da das Interesse des jeweils Betroffenen, von Auskunftsbegehren der Landesrundfunkanstalt verschont zu bleiben, keinen Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an einer vollständigen Heranziehung aller Beitragsschuldner zur Beitragszahlung verdient. Dabei ist zu berücksichtigen, dass den Rundfunkanstalten weitergehende Eingriffsrechte (z. B. ein Betretungsrecht von Wohnungen
oder eine Beitragsschätzung) nicht zur Verfügung stehen. Damit dient das Auskunftsrecht der Landesrundfunkanstalten – ähnlich wie die Androhung eines Bußgeldes nach § 12 –nicht nur der Effektivität des Beitragseinzugs, sondern darüber hinaus auch der Beitragsgerechtigkeit sowie der Gewährleistung der verfassungsrechtlich gebotenen funktionsgerechten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

Gemäß dem allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsatz, dass zunächst eine Datenerhebung beim Betroffenen zu erfolgen hat, bestimmt Absatz 1, dass die zuständige Landesrundfunkanstalt von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs. 4 genannten Daten verlangen kann. Darüber hinaus wird festgelegt, dass erst in dem Fall, dass die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht feststellen
kann, auch der Eigentümer oder der vergleichbar dinglich Berechtigte der Wohnung oder des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet, verpflichtet ist, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte zu erteilen. Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften kann die Auskunft auch vom Verwalter verlangt werden. Satz 4 ergänzt den Auskunftsanspruch der Landesrundfunkanstalten um eine in datenschutzrechtlicher Hinsicht erforderliche Rechtsgrundlage, um im Rahmen und zur Durchführung des Auskunftsersuchens beim Beitragsschuldner im Einzelfall alle erforderlichen Daten erheben zu können. Dazu bestimmt Satz 4, dass die Landesrundfunkanstalten mit ihrem Auskunftsverlangen neben den in § 8 Abs. 4 und 5 genannten Daten im Einzelfall weitere Daten erheben können, soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist (z. B. Handelsregisterauszug); § 11 Abs. 5 gilt entsprechend. Durch den letzten Halbsatz von Satz 4 wird nochmals klargestellt, dass für die Rundfunkbeitragsschuldnerdaten das Zweckbindungsgebot gilt. Satz 5 sieht vor, dass die Landesrundfunkanstalt für die Tatsachen nach Satz 1 und die Daten nach Satz 4 Nachweise fordern kann. Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann – wie im bisherigen Rundfunkgebührenverfahren auch – im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden. In Betracht kommt insbesondere die Verhängung von einem Zwangsgeld.

Absatz 2 ermächtigt die zuständige Landesrundfunkanstalt, Einzelheiten des Verfahrens wie die Anzeigepflicht, die Leistung des Rundfunkbeitrags, die Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten, die Kontrolle der Beitragspflicht, die Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen sowie die übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fälle durch Satzung zu regeln. Diese Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht über die jeweilige Landesrundfunkanstalt zuständigen Behörde und ist aus Transparenzgründen in den amtlichen Verkündungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu ver-öffentlichen. Zur Gewährleistung eines bundesweit weitgehend einheitlichen Verfahrens wird den Landesrundfunkanstalten vorgegeben, dass diese Satzungen übereinstimmen sollen.


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Re: Direktanmeldung
#16: 30. August 2015, 09:13
Hi boykott2015,

die Begründungen für eine so genannte Direktanmeldung sind damit aber nicht definiert. Außerdem heist es hier:

Zitat:

Absatz 2 ermächtigt die zuständige Landesrundfunkanstalt, Einzelheiten des Verfahrens wie die Anzeigepflicht, die Leistung des Rundfunkbeitrags, die Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten, die Kontrolle der Beitragspflicht, die Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen sowie die übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fälle durch Satzung zu regeln.

Die Direktanmeldung wird vom BS durchgeführt, im Auftrag des Intendanten der LRA. Auch die beschriebenen Begründungen geben keinen Aufschluss darüber, dass die Direktanmeldung so vom BS vorgenommen werden kann.

Ich denke nach den genannten Begründungen vom Landtag NRW sind wir nicht viel weiter als vor den Begründungen. Ein besseres Verständnis daraus entgeht meiner Auffassung von dem Prozedere der Direktanmeldung.

+++


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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Re: Direktanmeldung
#17: 30. August 2015, 10:03
Hi boykott2015,

die Begründungen für eine so genannte Direktanmeldung sind damit aber nicht definiert.

Genauso schaut es aus. Man könnte sogar sagen, dass die Direktanmeldung damit ausgeschlossen ist. Da der vermeintliche Beitragsschuldner zur Auskunft verpflichtet werden muss. Alles andere ist nur reine Fiktion, es wird angenommen, dass die Daten stimmen und der Angeschriebene wirklich ein Beitragsschuldner ist.

Der örR hat die Direktanmeldung ohne gesetzliche Grundlage von sich aus eingeführt. Das dies nicht rechtens sein kann, zeigt das im RBStV die Auskunftspflicht im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden kann. Nach dem RBStV gibt es keine Möglichkeit der Direktanmeldung.


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Re: Direktanmeldung
#18: 30. August 2015, 10:54
Landtag NRW. Haupt- und Medienausschuss 13. Sitzung (öffentlich) 7. April 2011
S. 21
Zitat
Hans Buchholz (GEZ)
Die etwa 69 Millionen Daten, die wir dann bekommen werden, werden binnen eines Jahres abgearbeitet und sofort gelöscht, wenn sie mit Bestandsdaten identisch sind bzw. nach dem Klärungsprozess. Sie müssen spätestens nach einem Jahr gelöscht werden. Die GEZ kann nach dem einmaligen Datenabgleich also nur Daten von Kunden speichern. Das ist pro Wohnung eine Person und pro Betrieb der Betriebsinhaber.

Man wird zwangsangemeldet und taucht als "Kunde" in derem Geschäftsbericht auf.
Der Begriff "Kunde" wurde absichtlich ausgewählt. Kein "Verbraucher", kein "Benutzer", usw.
Außerdem wird die einjährige Frist nicht in § 14 Übergangsbestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags erwähnt und muss in anderem Dokument auftauchen. Aber wo?

Beispiel aus der alten Gebühren-Regelung:

S. 24
Zitat
Dr. Hermann Eicher (SWR)
Ich will Ihnen ein Beispiel nennen, damit Sie sehen, wie angreifbar das heutige System ist. Wir haben vor dem Verwaltungsgericht einen Prozess verloren, bei dem jemand für ein Autoradio veranlagt worden war. Ein Gebührenbeauftragter hatte im Auto des Betroffenen ein Autoradio gesehen. Das war nicht angemeldet. Der Betroffene hat es dann zwar angemeldet, ist aber vor das Verwaltungsgericht gegangen und hat gesagt: Das ist gar kein Autoradio, sondern eine Attrappe. – Mit dieser Behauptung hat er den Verwaltungsprozess gewonnen, weil die Rundfunkanstalten ihm nicht nachweisen konnten, dass in seinem Auto tatsächlich ein Gerät vorhanden war.

Wenn Sie mit solchen Begründungen aus einem Gesamtsystem aussteigen können, dann werden die Bürgerinnen und Bürger nicht mehr gleichmäßig belastet.


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Re: Direktanmeldung
#19: 30. August 2015, 11:09
Wenn Attrappen helfen, dann hat bald jeder eine Adressattrappe, nähmlich bei einem Beitragszahler. Oder die Wohnung ist keine Wohnung, sondern ein Treppenhaus, und das Treppenhaus ist die Attrappe einer Wohnung. Cool, das Urteil kannte ich gar nicht.
Hier das Urteil:
https://openjur.de/u/142515.html



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anne-mariechen

Re: Direktanmeldung
#20: 30. August 2015, 11:54
Wenn Attrappen helfen, dann hat bald jeder eine Adressattrappe, nähmlich bei einem Beitragszahler.

Man sucht sich einen befreiten H4-Empfänger mit seiner 45 qm Wohnung und dort meldet man 80 Personen an.
Das ist ganz legal möglich und spart 1.400 Euro pro Monat.


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  • an den ÖRR : "You can´t always get what you want"
Re: Direktanmeldung
#21: 30. August 2015, 12:17
Hier das Urteil:
https://openjur.de/u/142515.html
Attrappe hin oder her, den Gegner mit seiner eigenen Waffe, der Spitzfindigkeit zu schlagen ist schon eine aufmunternde Genugtuung.
Nur wie bescheuert muss sich ein Gericht denn vorkommen, wegen 22 Euronen sich dermaßen zeitaufreibend und bürokratisch aufwändig damit zu befassen um am Ende notgedrungen klein beigeben zu müssen.
Klar, auch für 5 Euro lohnt es sich zu kämpfen, umso weniger es dabei geht, desto lächerlicher macht sich der Gegner und das Gericht bei einer unverhofften, nur widerwillig zu akzeptierenden Niederlage.
Irgendwie ist die deutsche Gerichtsbarkeit sehr nahe an die Gefilde einer Poker-WM in Las Vegas heran gerückt.
Bei der verhandelten Summe mit einer angehängten Null wäre es wahrscheinlich ganz anders abgelaufen !?



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Re: Direktanmeldung
#22: 30. August 2015, 12:24
Zitat:

Man wird zwangsangemeldet und taucht als "Kunde" in derem Geschäftsbericht auf.
Der Begriff "Kunde" wurde absichtlich ausgewählt. Kein "Verbraucher", kein "Benutzer", usw.
Außerdem wird die einjährige Frist nicht in § 14 Übergangsbestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags erwähnt und muss in anderem Dokument auftauchen. Aber wo?

Hi boykott2015,

nochmal zum Verständnis eine Anmerkung. Die Ausführungen sind ja nicht unbekannt von deinen Posts. Ob nun als Kunde oder Verbraucher der betroffene Bürger bezeichnet wird, hat keinen Einfluss auf die Vorgehensweise des BS beim Prozedere Direktanmeldung.

Die Direktanmeldung vom BS ist auch eine „Attrappe“, aber mit unabänderlicher Rechtsfolge eines Festsetzungsbescheides für den betroffenen Bürger und mit unmittelbarer Auswirkung als „Vollstreckbarer Titel“ für den Beitragsgläubiger. Ob dieser „vollstreckbare Titel“ überhaupt rechtsfähig ist, ist fraglich.

Bis Dato sind doch immer nur „unanfechtbar gewordene Festsetzungsbescheide“ mit Vollstreckungsersuchen an den betroffenen Bürger von den so genannten „Vollziehungsbörden“ ergangen.

+++


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Re: Direktanmeldung
#23: 30. August 2015, 12:25
Da hat sich jemand wegen 22 Euro gewehrt, bevor es mehr wurde, verwunderlich finde ich das nicht.


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Re: Direktanmeldung
#24: 30. August 2015, 13:05
Landtag NRW. Haupt- und Medienausschuss 13. Sitzung (öffentlich) 7. April 2011
S. 21
Zitat
Hans Buchholz (GEZ)
Die etwa 69 Millionen Daten, die wir dann bekommen werden, werden binnen eines Jahres abgearbeitet und sofort gelöscht, wenn sie mit Bestandsdaten identisch sind bzw. nach dem Klärungsprozess. Sie müssen spätestens nach einem Jahr gelöscht werden. Die GEZ kann nach dem einmaligen Datenabgleich also nur Daten von Kunden speichern. Das ist pro Wohnung eine Person und pro Betrieb der Betriebsinhaber.

Man wird zwangsangemeldet und taucht als "Kunde" in derem Geschäftsbericht auf.
Der Begriff "Kunde" wurde absichtlich ausgewählt. Kein "Verbraucher", kein "Benutzer", usw.
Außerdem wird die einjährige Frist nicht in § 14 Übergangsbestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags erwähnt und muss in anderem Dokument auftauchen. Aber wo?

Beispiel aus der alten Gebühren-Regelung:

S. 24
Zitat
Dr. Hermann Eicher (SWR)
Ich will Ihnen ein Beispiel nennen, damit Sie sehen, wie angreifbar das heutige System ist. Wir haben vor dem Verwaltungsgericht einen Prozess verloren, bei dem jemand für ein Autoradio veranlagt worden war. Ein Gebührenbeauftragter hatte im Auto des Betroffenen ein Autoradio gesehen. Das war nicht angemeldet. Der Betroffene hat es dann zwar angemeldet, ist aber vor das Verwaltungsgericht gegangen und hat gesagt: Das ist gar kein Autoradio, sondern eine Attrappe. – Mit dieser Behauptung hat er den Verwaltungsprozess gewonnen, weil die Rundfunkanstalten ihm nicht nachweisen konnten, dass in seinem Auto tatsächlich ein Gerät vorhanden war.

Wenn Sie mit solchen Begründungen aus einem Gesamtsystem aussteigen können, dann werden die Bürgerinnen und Bürger nicht mehr gleichmäßig belastet.

Wo ist die Begründung für die Direktanmeldung???

Richtig es gibt keine. Der Datenabgleich diente ausschließlich dafür Adressdaten zu haben, damit man die Infobriefchen überhaupt an jemanden schicken kann.

Es gibt keine gesetzliche Grundlage nach RBStV!


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Re: Direktanmeldung
#25: 30. August 2015, 19:03
OT:
Zitat von: Landtag Nordrhein-Westfalen Ausschussprotokoll 07.04.2011 APr 15/177 S. 24
Dr. Hermann Eicher (SWR)
Ich will Ihnen ein Beispiel nennen, damit Sie sehen, wie angreifbar das heutige System ist. Wir haben vor dem Verwaltungsgericht einen Prozess verloren, bei dem jemand für ein Autoradio veranlagt worden war. Ein Gebührenbeauftragter hatte im Auto des Betroffenen ein Autoradio gesehen. Das war nicht angemeldet. Der Betroffene hat es dann zwar angemeldet, ist aber vor das Verwaltungsgericht gegangen und hat gesagt: Das ist gar kein Autoradio, sondern eine Attrappe. – Mit dieser Behauptung hat er den Verwaltungsprozess gewonnen, weil die Rundfunkanstalten ihm nicht nachweisen konnten, dass in seinem Auto tatsächlich ein Gerät vorhanden war.
Wenn Sie mit solchen Begründungen aus einem Gesamtsystem aussteigen können, dann werden die Bürgerinnen und Bürger nicht mehr gleichmäßig belastet.

Wenn es sich bei dem von Herrn Dr. E. gemeinten Fall um denjenigen handelt, dessen Urteil Roggi verlinkt hat, dann hat Herr Dr. E. glatt gelogen.
Der Klägerin des Rechtsstreits mit der Attrappen-Behauptung wurde die Behauptung nicht geglaubt. Dass die Klägerin für das Autoradio gleichwohl nicht gebührenpflichtig war hing mit der damaligen Zweitgeräteregelung zusammen:

Zitat von: VG Aachen · Urteil vom 12. August 2009 · Az. 8 K 1042/08 RdNr 36
"Gleichwohl ist die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum für das Autoradio nicht gebührenpflichtig. Denn sie ist aufgrund der Zweitgeräteregelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV kraft Gesetzes von der Rundfunkgebührenpflicht für das Autoradio in ihrem Kraftfahrzeug befreit."


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"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

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Re: Direktanmeldung
#26: 30. August 2015, 20:02
Zitat von: Medienkorrespondenz 6/2015
Zitat
"... die Anstalten und der Beitragsservice mussten im Jahr 2013 nach MK-Informationen vor allem von der KEF, aber auch von der Politik dazu gedrängt werden, alles zu tun, um im Sinne der Beitragsgerechtigkeit auch die Direktanmeldung einzusetzen. Von sich aus wollten die Sender darauf nicht zurückgreifen. Sie befürchteten, dieses Instrument führe zu Negativschlagzeilen. Über die Direktanmeldung sollen nun tendenziell eher finanziell besser gestellte Menschen erfasst worden sein. Beim Beitragsservice geht man dem Vernehmen nach derzeit davon aus, dass knapp die Hälfte der Direktanmeldungen auch zu tatsächliche Einnahmen führen kann (Erlöspotenzial). Die KEF soll das Erlöspotenzial bisher mit einem Wert von etwa einem Drittel taxiert haben."
Quelle: http://funkkorrespondenz.kim-info.de/artikel.php?pos=Politik&nr=11663

Der Link funktioniert nicht mehr (welch Wunder ...), ich kann aber versichern, dieses Zitat nicht erfunden zu haben.

Nach dem Zitat stellen sich folgende Fragen:

- wie konnte eruiert werden, dass "tendenziell eher finanziell besser gestellte Menschen erfasst worden sein" sollen? Haben die Anstalten zuvor den Score bei der Schufa abgefragt oder was?

- warum drängt die Politik zum Einsatz dieses Mittels der Direktanmeldung? Welches Interesse hat die Politik an der Förderung des staatsfernen öffentlich-rechtlichen Rundfunks, so dass die Anstalten sogar dazu gedrängt werden, nicht legalisierte Mittel zu verwenden?

- wie kann das Ziel der Abgabengerechtigkeit erreicht werden, wenn die KEF nur von einem Erlöspotential von einem Drittel ausgeht?


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"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

K
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Re: Direktanmeldung
#27: 30. August 2015, 20:20
hier ein (noch) funtionierender link:
http://www.medienkorrespondenz.de/politik/artikel/rundfunkbeitrag-bis-2016-mehrertraege-von-15-mrd-euro.html

Zitat
Direktanmeldung und Beitragsgerechtigkeit

Die nun vom Beitragsservice prognostizierten Mehrerträge von 1,5 Mrd Euro bis Ende 2016 resultierten „überwiegend aus dem einmaligen Meldedatenabgleich und der Direktanmeldung“. Mit einer Direktanmeldung ist Folgendes gemeint: Seit Ende 2013 meldet der Beitragsservice einen Wohnungsinhaber automatisch als beitragspflichtigen Zahler an, wenn er auf vorherige Anschreiben nicht reagiert hat. Dem Beitragsservice zufolge kommen rund drei Viertel der Mehrerträge im Jahr 2014 aus dieser Direktanmeldung. Darin enthalten seien aber „zu einem erheblichen Teil offene Forderungen, zu denen noch keine Zahlungen eingegangen sind“. Direkt angemeldete Rundfunkteilnehmer hätten, so der Beitragsservice weiter, „in der Vergangenheit keine Rundfunkgebühren oder -beiträge gezahlt“. Das alte Gebührensystem war damit so löchrig, dass sich viele Menschen trotz TV- und Radionutzung der Zahlungspflicht entziehen konnten.

Die Direktanmeldung sorge nun für Beitragsgerechtigkeit, erklärten der ARD-Vorsitzende Lutz Ma***or (NDR-Intendant) und ZDF-Intendant Thomas Bellut. Doch die Anstalten und der Beitragsservice mussten im Jahr 2013 nach MK-Informationen vor allem von der KEF, aber auch von der Politik dazu gedrängt werden, alles zu tun, um im Sinne der Beitragsgerechtigkeit auch die Direktanmeldung einzusetzen. Von sich aus wollten die Sender darauf nicht zurückgreifen. Sie befürchteten, dieses Instrument führe zu Negativschlagzeilen. Über die Direktanmeldung sollen nun tendenziell eher finanziell besser gestellte Menschen erfasst worden sein.

Beim Beitragsservice geht man dem Vernehmen nach derzeit davon aus, dass knapp die Hälfte der Direktanmeldungen auch zu tatsächliche Einnahmen führen kann (Erlöspotenzial). Die KEF soll das Erlöspotenzial bisher mit einem Wert von etwa einem Drittel taxiert haben. Der Beitragsservice wollte sich gegenüber der MK derzeit nicht dazu äußern, wie viele Direktanmeldungen es gegeben habe und wie man deren Werthaltigkeit einstufe. Man befinde sich hier noch in der Prüfung und Bewertung, was noch bis zum Sommer andauern werde, erklärte der Beitragsservice.


Wo, wie und bei wem bzw. gegen wen kann man hier Hebel ansetzen ?

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

G
  • Beiträge: 380
Re: Direktanmeldung
#28: 30. August 2015, 20:39
Vielen Dank für den funktionierenden Link Kurt.

Direkte Möglichkeiten gibt es wohl nicht, mit diesen Informationen vorzugehen. Man kann nur versuchen, bei jeder geeigneten Gelegenheit die nichtsahnenden Leute darüber zu informieren. Und in Klagen belegen, dass die angeblich unabhängige KEF nachweislich nicht ganz so unabhängig ist und dass die Staatsferne nur in der Theorie existiert.


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  • Beiträge: 3.232
Re: Direktanmeldung
#29: 30. August 2015, 21:04
Nach dem Zitat stellen sich folgende Fragen:

- wie konnte eruiert werden, dass "tendenziell eher finanziell besser gestellte Menschen erfasst worden sein" sollen?
Es wird auch ein Doktorgrad mit dem Meldeabgleich übermittelt.
- warum drängt die Politik zum Einsatz dieses Mittels der Direktanmeldung? Welches Interesse hat die Politik an der Förderung des staatsfernen öffentlich-rechtlichen Rundfunks, so dass die Anstalten sogar dazu gedrängt werden, nicht legalisierte Mittel zu verwenden?
Warum drängt die Politik zu unrechtmäßigen Vorgehensweisen? Entweder ist das eine Lüge, oder Vorschläge seitens der Politik werden falsch wiedergegeben. Politiker könnten dazu in der nächsten Fassung der Rundfunkstaatsverträge einen Paragrafen einbauen. Die haben vieleicht gedrängt, aber sicherlich nicht so. Ausser die Rundfunkräte mit dem Nebenjob Politiker.

- wie kann das Ziel der Abgabengerechtigkeit erreicht werden, wenn die KEF nur von einem Erlöspotential von einem Drittel ausgeht?
Die schmeißen gern mit Zahlen um sich, wichtigtuerische Sesselfurzer, Klugscheisser, nach unten treten, nach oben kriechen, damit sie weiterkommen...


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