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Autor Thema: Die Doktrin der staatlichen Pressefreiheit in der deutschen Rechtsprechung  (Gelesen 4855 mal)

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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Aus der Auswahl der Leitverfahren - 1 BvR 1675/16 u. a. - war für mich im Vorhinein eigentlich schon zu erkennen, dass es bei den Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nicht um „die Mär der angeblichen Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten“ gehen würde, die der Akzeptanz und Glaubwürdigkeit von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in diesem Lande großen Schaden zugefügt hat. Aus meiner Sicht wäre es sowieso besser, wenn man in diesem Kontext von einer Doktrin der staatlichen Pressefreiheit sprechen würde, da man davon ausgehe muss, dass das Bundesverfassungsgericht an dieser unsinnigen Maxime auch in Zukunft nicht rütteln wird, weshalb wir uns an die internationalen Gerichtshöfe in der Angelegenheit wenden müssen. Unter dieser Doktrin verstehe ich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, die davon ausgeht, dass Pressfreiheit in einem Staat nur dann möglich sei, wenn öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mit staatlicher Hilfe finanziert werden würden.
Am deutlichsten kommt diese Doktrin in dem Gebühren-Urteil aus dem Jahre 2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 - zum Ausdruck, in dem den Landesregierungen de facto untersagt wurde, die Höhe der Gebühr entgegen der Empfehlung der KEF selbst zu bestimmen. Die Regierungschefs waren der Empfehlung der KEF zuvor nicht ganz gefolgt. Danach sollte die Rundfunkgebühr ab 1. April 2005 um 1,9 Euro pro Anschluss und Monat erhöht werden. Die Landesregierungen hatten nur eine Anhebung um 88 Cent auf 17,03 Euro bis Ende 2008 bewilligt. Das Bundesverfassungsgericht hatte in diese Gebührenfestsetzung dann ernsthaft eine Verletzung der Rundfunkfreiheit der Beschwerdeführer (ARD, ZDF, Deutschlandradio) aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gesehen (vgl. Rn 113 ff des Urteils vom 11. September 2007). 
Auch in den Urteilen vom 18. Juli 2018 kommt diese Doktrin ständig zum Vorschein, wenn argumentiert wird, dass die Pressefreiheit in Gefahr sei, wenn die Finanzierung der öffentlich-rechtlich Rundfunkanstalten nicht gewährleistet sei. Dieser Irrsinn kommt besonders in dem Abschnitt zu tragen, in dem es um die Neureglung für die Abgabe der Zweitwohnungen geht:
Zitat
Eine Neuregelung durch die Gesetzgeber hat spätestens bis zum 30. Juni 2020 zu erfolgen. Ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils sind bis zu einer Neuregelung diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber ihrer Erstwohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nachkommen, auf ihren Antrag hin von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien. Wer bereits Rechtsbehelfe anhängig gemacht hat, über die noch nicht abschließend entschieden ist, kann einen solchen Antrag rückwirkend für den Zeitraum stellen, der Gegenstand eines noch nicht bestandskräftigen Festsetzungsbescheids ist. Bereits bestandskräftige Festsetzungsbescheide vor der Verkündung dieses Urteils bleiben hingegen unberührt (vgl. § 79 Abs. 2 Satz 1BVerfGG). Eventuelle Einbußen der verfassungsrechtlich geschützten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind verfassungsrechtlich hinnehmbar, weil sie weit überwiegend nicht rückwirkend eintreten und damit für die Gesetzgeber kalkulierbar und kompensierbar sind. Im Übrigen machen sie nur einen niedrigen Anteil der Gesamterträge des Rundfunkbeitrags aus (Rn 155).

Spätestens beim letzten Satz dieser sehr abwegigen Argumentation hätte dem Autor dieses Urteils eigentlich auffallen müssen, dass dies ziemlicher Unsinn ist, was er da schreibt, da man die Pressefreiheit nicht an den Gesamteinnahmen der Erträge einer Rundfunkanstalt messen kann.       

Die Doktrin der staatlichen Pressefreiheit ist für mich schon alleine deshalb absurd, weil eine solche durch den Staat geförderte Presse in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Staat steht, dass dieser ihr eben nicht erlauben wird, frei von staatlichem Einfluss zu handeln. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis wird dann nicht dadurch eingeschränkt, dass man die Anzahl der Beamten in einem Rundfunkrat limitiert, wie man es im so genannten ZDF-Urteil versucht hat zu lösen (vgl. Urteil des 1. Senats vom 25. März 2014 – 1 BvF 1/11 und 1 BvF 4/11). So etwas ist Unsinn.
Bundesverfassungsgericht, Landesregierungen und Landesrundfunkanstalten sollten in dieser Richtung mal ehrlicher werden, so wie es in der Schweiz der Fall gewesen ist, als die Vertreter des Schweizer Fernsehens seine Bürger bei der Volksabstimmung mit der Behauptung eingeschüchtert haben, dass es ohne sie nur noch Fernsehen aus Frankreich, Deutschland und Italien geben würde. Es geht letztendlich nur um den Erhalt von Staatsfernsehen, weil man sich davon erhofft, den Bürgern bestimmte Informationen vermitteln zu können, die ein vorrangiges Interesse haben. Ob dies letztendlich gut oder schlecht ist, darauf kommt es nicht an, da dies nichts mit Pressefreiheit zu tun hat. Die Verkehrung der Pressefreiheit in ihr Gegenteil, so wie es das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung macht, wirft dann jedoch grundsätzliche Fragen zum Demokratieverständnis der Gerichtsbarkeit in Deutschland auf. 

Quellenverzeichnis:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/09/rs20070911_1bvr227005.html
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/03/fs20140325_1bvf000111.html
https://www.handelsblatt.com/unternehmen/it-medien/laender-und-rundfunkanstalten-begruessen-gebuehren-urteil-es-wird-keinen-nachschlag-geben/2859540.html
https://www.horizont.net/medien/nachrichten/-ARD-und-ZDF-siegen-im-Gebuehrenstreit-vor-dem-Bundesverfassungsgericht-72141


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Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

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Eine treffliche Analyse, die nun auch auf den Begriff gebracht ist: "Die Doktrin der staatlichen Pressefreiheit"! Aus der absurden Doktrin, dass nur ein letztlich staatlich organisierter sogenannter "öffentlich-rechtlicher" Rundfunk eine Meinungsvielfalt gewähren könnte, werden weitere noch absurdere Schlussfolgerungen gezogen, dass nämlich ein solcher "öffentlich-rechtlicher" Rundfunk eine Finanzierungsgarantie beanspruchen kann. Es ist für die Rechtsprechung des BVerfG bezeichnend, wie im vorstehenden Zitat zu lesen, dass von einer "verfassungsrechtlich geschützten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks" ausgegangen wird, obwohl ein derartiges Konstrukt wie der sogenannte "öffentlich-rechtliche" Rundfunk im Grundgesetz noch nicht einmal erwähnt wird. Die Rechtsprechung dient so in der Tat einer abwegigen Argumentation, die sich vom Inhalt und vom expliziten Text des Grundgesetzes immer weiter entfernt.


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...die sich vom Inhalt und vom expliziten Text des Grundgesetzes immer weiter entfernt.

Das liegt daran, dass sich das Bundesverfassungsgericht in Rundfunk Sachen als Gesetzgeber betätigt. Das geht jedoch über den Auftrag des Gerichts hinaus. Somit sind Passagen in Urteilen, welche etwas vorgeben, dass später jedoch keine Niederkunft in Gesetzestexten findet gedanklich zu streichen und ebenfalls anzufechten.


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S
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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Hallo :)

nicht böse sein, aber ich glaube hier wird eine falsche Begrifflichkeit verwendet.
Die Pressefreiheit ist durchaus im Grundgesetz verankert und auch explizit benannt.
Anders verhält es sich da mit der sogenannten "Rundfunkfreiheit". Laut GG wird Rundfunk und Film die freie Berichterstattung gewährleistet ohne staatliche Zensur. Eine "Rundfunkfreiheit" findet nicht einmal Erwähnung.
Die ganzen Sonderregelungen bezüglich des Rundfunks sind doch damals nur dadurch enstanden, weil Rundfunk extrem teuer war und es eine sehr begrenzte Anzahl von Frequenzen gab.


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
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Die Pressefreiheit im Grundgesetz ist auch eine wichtige Angelegenheit, worum es hier jedoch nicht geht.
Es wird von mir vielmehr bezweifelt, dass der Staat die Finanzierung einer staatlichen Presse sicherstellen muss. Beim Begriff „staatliche Pressefreiheit“ handelt es sich um ein Oxymoron, da Staat und Presse zwei sich ausschließende Begriffe sind. Sieh hierzu beispielsweise andere Oxymora wie „glühendes Eis“ oder „eiskaltes Feuer“. Den Begriff „staatsferne Behörde“ würde ich auch noch als Oxymoron bezeichnen, da eine Behörde nicht staatsfern sein kann. 

Aus meiner Sicht kann es daher auch keinen Förderungszwang für den Staatsfunk geben, da dieser eben genau das Gegenteil von Pressefreiheit ist.
Über den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention
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Die Doktrin der staatlichen Pressefreiheit hat, historisch gesehen, bereits ihren Ursprung im so genannten Fernsehurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1961 (BVerfGE 12, 205), weil dort auch richtungsweisend festgelegt wurde, dass es notwendig sei, dass das deutsche Fernsehen angeblich als öffentlich-rechtliche Anstalten organisiert werden müsse, um die publizistischen Funktionen dieser Sendeanstalten zu schützen. Der Philosoph und Gesellschaftstheoretiker Jürgen Habermas stellte herzu in seiner berühmt, berüchtigten Habilitationsschrift Strukturwandel der Öffentlichkeit (1961) sehr früh schon fest:
Zitat
Damit wird die ursprüngliche Basis der publizistischen Institution, wenigstens in diesem ihren fortgeschrittensten Bereich, geradezu verkehrt: dem liberalen Modell der Öffentlichkeit zufolge waren die Einrichtungen des räsonierenden Publikums gegenüber Eingriffen der öffentlichen Gewalt dadurch gesichert, dass sie sich in der Hand von Privatleuten befanden (a. a. O.: S. 224-225).

Es ist also durchaus erlaubt, die Frage zu stellen, ob die Idee einer angeblichen Schutzbedürftigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus heutiger Sicht überhaupt noch zeitgemäß, rechtlich tragfähig und medienpolitisch sachgerecht ist.

Nachdem, was wir heute wissen, muss in der Tat bezweifelt werden, ob die Konstruktion als öffentlich-rechtliche Anstalt wirklich dazu geeignet ist, Rundfunksender vor dem Zugriff von politischen Parteien bzw. Regierungen zu schützen. Dies war zumindest die Ausgangsabsicht des Fernsehurteils von 1961. Eine demokratische Legitimierung haben solche Rundfunkanstalten letztlich nicht erhalten, wozu ich im weiteren auf ein Diskussionsthema zur Einleitung eines Volksbegehrens in dieser Angelegenheit verweise.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
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Für dieses Thema ist es natürlich sehr interessant, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur Zeit selbst mit Beschwerden das Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung der hier skizzierten Doktrin aufrufen. Denn es ist sehr wahrscheinlich, dass die Vertreter dieser Rundfunkanstalten sich auf das oben erwähnte Gebühren-Urteil aus dem Jahre 2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 – berufen werden. Es bleibt also zu hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht selbst erkennt, dass das damalige Fehlurteil nicht der Pressefreiheit gedient hat, sondern lediglich zu einer Selbstbereicherung der Verantwortlichen in den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten geführt hat. Zur weiteren Diskussion verweise ich auf das folgende Thema:

ARD will noch 2020 Klage zum Rundfunkbeitrag einreichen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34615.msg209793.html#msg209793


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Ich habe erhebliche Zweifel daran, dass das Bundesverfassungsgericht irgend eine negative Entwicklung erkennen wird, die auf Vorentscheidungen der gleichen Institution zurück zu führen wäre. Vielmehr hat das BVerfG gerade 2018 einmal mehr bewiesen, dass es dem ÖRR in jedem Fall einen Schutzschirm sichert und praktisch jede Volte unterstützen wird, die zu Gunsten der ÖR-Sender vollzogen wird. Zudem dürfte sich das kommende Verfahren vor allem dadurch auszeichnen, dass niemand die Gegenposition zu den Forderungen der Sender vertreten wird. Die KEF bleibt bei ihrer Empfehlung, 16 Regierungen verweisen auf den Staatsvertrag, der diese Empfehlung umsetzt, 15 von ihnen zusätzlich auf die Beschlüsse der Landtage. Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt wird sein Bemühen um eine solche Zustimmung hervorheben und auf die schwierige politische Situation der Koalition einerseits und dem Koalitionsvertrag andererseits verweisen. Der drohende Zerfall der Koalition hätte das Land in eine schwere Krise gestürzt, die nur zu vermeiden gewesen wäre, indem über den Vertrag nicht abgestimmt wurde. Er selbst stehe natürlich voll hinter dem Vertrag. Und so weiter und so Blah!

Gegner der „Beitragserhöhung“ werden wohl nicht zugegen sein. Wer sollte die auch stellen? Das Gericht wird ja kaum die Fraktionsvorsitzenden der AfD und der CDU des sachsen-anhaltinischen Landtags einladen. Gegen die richtet sich ja die Klage vermutlich nicht.

M. Böttcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 677
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Es bleibt weiterhin die rechtlich zu klärende Frage offen, ob die hier skizzierte Doktrin tatsächlich so ausgelegt werden kann, als wenn es sich bei dieser Rechtsprechung um einen „verfassungsrechtlichen Auftrag“ für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk handeln würde. Dies wird von einigen Anhängern des öffentlich-rechtlichen Rundfunks jedenfalls in einem FAZ-Gastbeitrag so behauptet, wozu ich mal auf die Diskussion in dem folgenden Thema verweise:

Reform von ARD und ZDF - Welchen öffentlich-rechtlichen Rundfunk wollen wir?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37348.0

Denn einen direkten Auftrag für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gibt es im Grundgesetz nicht. Es bedarf also einer ausdrücklichen Klarstellung des Bundesverfassungsgerichts, ob seine Rechtsprechung als Auftrag verstanden werden kann. Damit verbunden wäre natürlich auch die Frage, ob das Bundesverfassungsgericht überhaupt Aufträge erteilen darf, oder nur die Verfassungsmäßigkeit eines Sachverhaltes prüfen darf. Eine verfassungsrechtliche Überprüfung, ob die Verstaatlichung der Rundfunksender in Deutschland im Jahre 1934 durch die Nationalsozialisten mit dem Grundgesetz aus dem Jahre 1950 vereinbar ist, gab es in diesem Sinne beispielsweise bis heute nicht.

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk als Staatsfunk bleibt in diesem Sinne weiterhin problematisch, wozu ich mal auf die folgende Themen verweise:

Marienhof: Schleichwerbung bei ARD und ZDF
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35767.0
Medienrecht im Rundfunkbeitragsurteil vom 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 u. a.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35930.0
Doku: Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
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Es bleibt weiterhin die rechtlich zu klärende Frage offen, ob die hier skizzierte Doktrin tatsächlich so ausgelegt werden kann, als wenn es sich bei dieser Rechtsprechung um einen „verfassungsrechtlichen Auftrag“ für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk handeln würde.
Insbesondere, weil sich das Grundgesetz

Art. 5 Grundgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html
Zitat von: Art. 5 Grundgesetz
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

ja überhaupt nicht ausdrücklich auf den öffentlichen Rundfunk bezieht, sondern letztlich auf alle Printmedien, (Pressefreiheit), und audio-visuellen Medien, (Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film).

Und auch Art 10 EMRK, der ja im Rang von Bundesrecht ist, bezieht sich keinesfalles nur auf den öffentlichen Rundfunk, sondern letztlich ebenso auf alle Medien.

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
in der Fassung der Protokolle Nr. 11, 14 und 15 *

https://rm.coe.int/1680a6eaba
Zitat
Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung
1 Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.

2 Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung
Übrigens dürfen lt. Abs 1 allenfalls Unternehmen, also nicht-natürlichen Personen, Vorgaben, gemacht werden, den natürlichen Person nicht.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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