Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Vollstreckungsankündigung von Stadtverwaltung (SGBII-Empfänger)  (Gelesen 16019 mal)

c
  • Beiträge: 15
Kann Person A Widerspruch zur "Vollstreckungsankündigung" der Stadtverwaltung einlegen?
Wenn es möglich ist wie sollte das Schreiben gestaltet sein? (Beispiel)

Hier die Vollstreckungsankündigung der Stadtverwaltung:

Zitat
Vollstreckungsankündigung

Sehr geehrter Herr X,

Sie haben bis heute die nachstehend näher bezeichneten Beträge trotz Mahnung nicht bezahlt. Bevor ich Vollstreckungsmaßnahmen -insbesondere Sach-, Lohn- oder Kontenpfändung - einleite, fordere ich Sie letztmalig auf, die Gesamtsumme innerhalb einer Woche nach erhalt dieser Ankündigung unter Angabe des Kassenzeichens (oben) auf das oben stehende Konto zu überweisen.

Für die Vollstreckung von Grund- und Gewerbesteuer wird auf die Möglichkeit eines Bankkontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern hingewiesen (§ 93 Abs. 7 Abgabeordnung).

Auf der Rückseite die Auflistung der Rückstände:

Zitat
Bezeichnung der ForderungFälligkeitBetrag
Gläubiger: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice,
für den Mitteldeutschen Rundfunk (520 966 288 Tel. 0221 6061 194)
vom 01.08.2015
Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge ARD ZDF
Deutschlandradio Beitragsservice 04/14-09/14
Bescheid vom: 01.12.2014
107,88
Mahngebühren BSERV
Mahngebühren: 04/14-09/1402.03.20156,00
Säumniszuschläge BSERV
Säumniszuschläge: 04/14-09/1402.03.20158,00
Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge ARD ZDF
Deutschlandradio Beitragsservice 10/14-12/14
Bescheid vom: 02.01.2015
53,94
Säumniszuschläge BSERV
Säumniszuschläge: 10/14-12/1402.03.20158,00
Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge ARD ZDF
Deutschlandradio Beitragsservice 01/15-03/15
Bescheid vom: 01.04.2015
107,88
Mahngebühren BSERV
Mahngebühren: 01/15-03/1501.06.20156,00
Säumniszuschläge BSERV
Säumniszuschläge: 01/15-03/1501.06.2015
Gesamt: 251,76

X ist lediglich das Schreiben vom 01.04.2015 bekannt. Alle anderen Schreiben kennt X nicht. Kann X geholfen werden die Vollstreckung zu verhindern. Als SGB II Empfänger ist er doch vom Beitrag befreit und muss erst einmal nicht bezahlen. Die Forderung kann X mangels Deckung nicht begleichen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. August 2015, 09:41 von Bürger«

k
  • Beiträge: 720
  • Wir sind das Volk
Person y sollte ganz schnell das Konto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln und dann allen Ankündigungen widersprechen.
Arge aufsuchen und alle Bescheide,die y versäumt hat einzureichen anfordern und nachreichen.
Titel von der Stadt einfordern weil y nichts bekommen hat.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. August 2015, 09:41 von Bürger«
koppi1947

G
  • Beiträge: 18
Person A könnte antworten dass sie die Forderung gerne prüft, ihr aber bisher nichts von diesen Forderungen bekannt ist, da sie keinen Bescheid erhalten hat. Um die Forderung auf Rechtmäßigkeit prüfen zu können, bittet sie daher um folgende Nachweise:

- aufgeführte Bescheide mit Zustellungsnachweis
- Kopie des Amtshilfeersuchen (oder Vollstreckungsauftrages des MDR)

Falls keine Zustellungsnachweise geliefert werden, müssen die Bescheide neu zugestellt werden und dann kann Person A innerhalb von  4 Wochen Widerspruch einlegen.

gibt im  Forum zuhauf Infos dazu..


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. August 2015, 09:42 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.367
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Bitte vor dem Erstellen neuer Beiträge immer auch erst ausgiebig die Suchfunktion des Forums nutzen (Begriffe u.a. auch "Befreiung", "Befreiung rückwirkend" etc.) sowie die einschlägigen Threads verinnerlichen.

Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.

Dort u.a.
Ablauf +3 Zwangsvollstreckungssache (Gelber Brief) v. örtl. Vollzugsstelle
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74837.html#msg74837
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838


Wichtig:
Die "Rechtmäßigkeit der Forderung" wird im Vollstreckungsverfahren nicht geprüft.
Ein Versuch, die Vollstreckung via GV abzuwehren mit dem Hinweis, man sei "befreit" dürfte wirkungslos sein.
Dies wäre auf dem regulären Rechtsweg vorzubringen bzw. im Zuge eines Befreiungsverfahrens...
...hat dann aber nichts mehr mit dem hiesigen Thread der Vollstreckung zu tun.
Die VOlstreckung steht also prinzipiell erst einmal unabhängig von einer eventuellen Befreiungsmöglichkeit im Raum.

Ich zitiere mich selbst nochmal... ;)
Zwangsvollstr./Erinnerg. > ausgesetzt > Stellungnahme BS > nun Vermögensauskunft
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14953.msg102525.html#msg102525
Es scheint nun aber so, als müsse Person A einfach nur auf das nächste, dann vermutlich "offizielle" Schreiben zur "Abgabe der Vermögensauskunft" warten...
...könnte aber bis dahin eine gepfefferte, vollumfängliche Erinnerung gem. § 766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung wegen fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen vorformulieren.

Bitte noch mal die aktuellen Erkenntnisse nachlesen...
...hier bezogen auf "Erinnerung gegen Zwangsvollstreckung" im fiktiven Sachsen
(für andere Bundesländer und Situationen entsprechend anzupassen)
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg102095.html#msg102095
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg102096.html#msg102096
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg102118.html#msg102118
..wobei dazu leider noch keine abschließenden Erkenntnisse vorliegen.

in Verbindung u.a. mit

Hochinstanzliche Urteile bzgl. Bestreiten/Nachweis der Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html

Beschlüsse/Urteile gegen ARD-ZDF-GEZ wg. Vollstreckungen [Sammel-Thread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13703.0.html


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

c
  • Beiträge: 15
Zunächst erst einmal vielen Dank an alle die mich hier unterstützen und mir Hinweise geben. Hier im Forum gibt es eine Flut an Informationen, dass ich als Rechtsleihe durcheinander komme. Ich habe immer wieder gelesen, dass die Behörde (also die Stadt) für die Prüfung des Pfändungsersuchen verantwortlich ist.

Person A hat sich bei der zuständigen Behörde telefonisch informiert, wie denn eine Vollstreckungsankündigung zustande kommt und wann die Zuständige Behörde vollstrecken darf.

Die Antwort lautete:

Für die Richtigkeit der Angaben des Gläubiger wäre die zuständige Behörde nicht zuständig!!!
Es müsse lediglich eine Mahnung und Festsetzungsbescheid vorhanden sein
Die Behörde würde lediglich vollstrecken!!!
Bei Problemen müsse sich A an den Beitragsservice wenden...

Person A hat die Dame darauf hingewiesen, dass die zuständige Behörde verantwortlich ist, falls dem Schuldner daraus Nachteile entstehen. Weiterhin hat A um eine Kopie des Vollstreckungsersuchens gebeten. Die Dame war sehr großzügig und meinte, das könne sie A gleich zuschicken. Danach meinte Sie, wenn A Widerspruch zur Vollstreckungsankündigung einlege, schickt sie es zurück an den Beitragsservice.

Was ist denn Wirklichkeit und was ist nur dummes Geschwätz??? Ich würde den Fall hier im Forum möglichst genau Dokumentieren mit allen Schreiben der Behörde und der Person A, doch ich benötige hierfür die Hilfe aus den Forum. Fragen bezüglich des Ablaufes in dem Fall kann ich gern beantworten. Es gibt ja doch Unterschiede in den entspr. Regionen. Ich möchte jedoch wissen ob hierfür auch Interesse vorhanden ist. Vielen dank erst einmal.....



Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. August 2015, 21:57 von Bürger«

c
  • Beiträge: 15
Wann muss Person A "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung" stellen? Vorab ich habe gelesen. Der Antrag ist nach meinem Verständnis erst dann nötig, wenn ein Gericht im Spiel ist. Den Antrag auf Aussetzung gegenüber des Beitragsservice zu stellen wäre ja sinnlos. Eine kurze konstruktive Antwort hierzu weniger sinnlos. Habe mich extra nach Bundesland eingeordnet, aber hier ist offensichtlich nich viel los???


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. August 2015, 21:58 von Bürger«

b
  • Beiträge: 763
Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz

Zitat
§ 19
Allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung

Verwaltungsakte können vollstreckt werden,

1.wenn sie nicht mehr mit einem förmlichen Rechtsbehelf angefochten werden können,
2.wenn ihre sofortige Vollziehung angeordnet ist oder
3.wenn der förmliche Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.

§ 22
Vollstreckungshilfe

(1) Die Vollstreckungsbehörden leisten Behörden, die nicht selbst Vollstreckungsbehörde sind, Vollstreckungshilfe. Inländischen Behörden ist auf deren Ersuchen Vollstreckungshilfe zu leisten, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe erfüllt sind. Deutsche Behörden mit Sitz außerhalb Thüringens sind zum Ersatz der Vollstreckungskosten verpflichtet, die beim Vollstreckungsschuldner nicht beigetrieben werden können, sofern für sie eine von § 8 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes abweichende und für die Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 nachteilige Kostenregelung gilt und die Kosten im Einzelfall 25 Euro übersteigen. In Vereinbarungen mit Verwaltungsträgern anderer Länder kann hiervon abgewichen werden. Ausländischen Behörden darf Vollstreckungshilfe nur geleistet werden, wenn dies in einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder in einem Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen ist.

(2) Das Vollstreckungsersuchen bedarf der Schriftform. Die ersuchende Behörde hat in dem Vollstreckungsersuchen zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen. Bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt ist, können Abdruck des Dienstsiegels und Unterschrift fehlen. Das für das Verwaltungsvollstreckungsverfahren zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung eine Kleinbetragsgrenze für die Ausführung von Vollstreckungsersuchen bestimmen. Im Übrigen sind die Vorschriften über die Amtshilfe anzuwenden.

(3) Das für das Verwaltungsvollstreckungsverfahren zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Behörden um Vollstreckungshilfe nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu ersuchen sind.

§ 23
Vollziehungsbeamte

(1) Der mit der Vollstreckung beauftragte Bedienstete der Vollstreckungsbehörde (Vollziehungsbeamter) wird dem Vollstreckungsschuldner und Dritten gegenüber durch schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckung ermächtigt. Er gilt als bevollmächtigt, Zahlungen oder sonstige Leistungen für die Vollstreckungsbehörde in Empfang zu nehmen. Auf Verlangen hat der Vollziehungsbeamte den Vollstreckungsauftrag vorzuzeigen. § 3 a Abs. 2 ThürVwVfG findet keine Anwendung.

(2) Der Vollstreckungsauftrag muss mindestens enthalten:

1. die Bezeichnung und den Abdruck des Dienstsiegels der Vollstreckungsbehörde, die Unterschrift des den Vollstreckungsauftrag erteilenden Bediensteten und den Namen des mit der Vollstreckung beauftragten Bediensteten; bei einem Vollstreckungsauftrag, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt ist, können Abdruck des Dienstsiegels und Unterschrift fehlen,

2. die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsakts unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens,

3. die Bestätigung, dass der Verwaltungsakt nach § 19 vollstreckbar ist, und

4. die Bezeichnung der Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll.

(3) Der Vollziehungsbeamte untersteht den Weisungen der Vollstreckungsbehörde. Er soll bei Ausübung seiner Tätigkeit einen Dienstausweis mit sich führen und ihn auf Verlangen vorzeigen.

"Die ersuchende Behörde hat in dem Vollstreckungsersuchen zu bestätigen" - Behörde? Person A kann fragen, welche Behörde hat Vollstreckungsersuchen erstellt und um Nachweis des Behördenstatus bitten.

Usw.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

c
  • Beiträge: 15
So die nette Dame der zuständigen Behörde hat Wort gehalten und heute schon hat Person A das Vollstreckungsersuchen im Briefkasten gehabt. Also so sieht also das lumpige Ersuchen aus. A hätte eigentlich mehr Widerstand von der Behörde erwartet. So etwas wie "geben wir ihnen nicht, wir müssen nicht" usw.

Dieses Vollstreckungsersuchen soll jetzt ohne Siegel und Unterschrift gültig sein? Im Forum lese ich ständig etwas anderes.

Lese ich das von boykott2015 übermittelte (übrigens DANKE) Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz ist es gültig??? Also was ist nun korrekt damit die Leute kein Fehler machen?

Zitat
(2) Das Vollstreckungsersuchen bedarf der Schriftform. Die ersuchende Behörde hat in dem Vollstreckungsersuchen zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen. Bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt ist, können Abdruck des Dienstsiegels und Unterschrift fehlen.

Schade das hier kaum Interesse in Thüringen zu erkennen ist. Es geht mir hier um die Vorgehensweise -was muss eine Person A machen -step by step- auch im Interesse Anderer und deshalb werde ich versuchen, das Ganze hier möglichst kurz und Übersichtlich zu gestalten auch wenn sich kaum einer meldet. Ganz ohne Eure Hilfe wird es auf Dauer auch nicht funktionieren.

Anm. Mod. seppl: Anhang wurde nachanonymisiert. Dank an "beitragsgegner" für die Info!

Edit "Bürger": ...auch Tel# sollten mit anonymisiert werden ;)
Außerdem - bitte nicht den Betreff innerhalb eines Threads ändern - das führt zu Verwirrung und ist daher so nicht vorgesehen.
Außerdem bitte konsequent den wichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum beachten...
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.

Es mussten leider mehrere Beiträge entsprechend angepasst werden.
Danke für die zukünftige Berücksichtigung.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. August 2015, 22:01 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.367
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Wann muss Person A "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung" stellen? Vorab ich habe gelesen. Der Antrag ist nach meinem Verständnis erst dann nötig, wenn ein Gericht im Spiel ist. Den Antrag auf Aussetzung gegenüber des Beitragsservice zu stellen wäre ja sinnlos. Eine kurze konstruktive Antwort hierzu weniger sinnlos. Habe mich extra nach Bundesland eingeordnet, aber hier ist offensichtlich nich viel los???

Der Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" wäre lt. bisheriger Kenntnis am besten bereits im Widerspruch zu stellen, da ja (vgl. Rechtsbehelfsbelehrung) ein Widerspruch bei öffentlichen Abgaben erst einmal keine "aufschiebende Wirkung" hat und insofern prinzipiell erst einmal zu zahlen wäre. Dies zu verhindern, dazu dient diese Möglichkeit.

Diese allgemeine Grundsatzfrage hat insofern erst einmal nur bedingt in diesem Board zu "Vollstreckungen" Platz, sondern ist eher bei Widerspruch bzw. Problemen mit dem Beitragsservice einzuordnen - und findet sich dort auch. Insbesondere ist diese konkrete Frage auch nicht speziell auf "Thüringen" beschränkt.

Vor allem bei solch bereits mehrfach behandelten Grundsatzfragen bitte auch immer erst ausgiebig die Suchfunktion des Forums nutzen - sowie auch die einschlägigen Threads lesen...

Ablauf 3a WIDERSPRUCH + Antrag auf Aussetzung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74421.html#msg74421

...vielleicht einfach noch mal generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

1
  • Beiträge: 443
Bei diesem Vollstreckungsersuchen handelt es sich vermutlich um eine Fälschung.
Dieses Ersuchen wurde nicht vom Mitteldeutschen Rundfunk erstellt sondern von einem
"Beitragsservice aus Köln " Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.
Dies erkennt man beispielsweise an der genannten Adresse "MDR Köln".
In Köln existiert kein MDR.
Beweis Zeuge: Intendantin des MDR
Beweis Zeuge: Geschäftsführer des benannten Beitragsservice in Köln.: Dr. Stefan Wolf
Herr Wolf wird darüber Auskunft geben das es sich bei diesen Schreiben  um ein Schriftstück
aus seinem Hause handelt. Der Zeuge wird darlegen das es keinerlei rechtliche Grundlage
für sein Handeln in dieser Angelegenheit gibt.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

c
  • Beiträge: 15
Der Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" wäre lt. bisheriger Kenntnis am besten bereits im Widerspruch zu stellen, da ja (vgl. Rechtsbehelfsbelehrung) ein Widerspruch bei öffentlichen Abgaben erst einmal keine "aufschiebende Wirkung" hat und insofern prinzipiell erst einmal zu zahlen wäre. Dies zu verhindern, dazu dient diese Möglichkeit.
Eine präzise kurze Antwort, mehr wollte Person A doch nicht erfahren. Vielen Dank!!! PErson A wird den Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" nun den Mitteldeutschen Rundfunk nachreichen und den bisherigen Bescheiden widersprechen, das hat Person A noch nicht erledigt.

Es geht jedoch weiter. Die zuständige Vollstreckungsbehörde hat nun ein Schreiben aufgrund des Wiederspruchs zurückgesendet. Hieraus geht hervor, dass die Behörde weiterhin vollstreckt und alles andere egal ist.  Der Wiederspruch der Person A zur VOLLSTRECKUNGSANKÜNDIGUNG sah so aus:

Zitat
Widerspruch zur Vollstreckungsankündigung vom 12.08.2015

Sehr geehrte Frau "Sachbearbeiterin",
Bezüglich der Vollstreckungsankündigung vom 12.08.2015 möchte ich Sie bitten mir das Vollstreckungsersuchen der Rundfunkanstalt in Kopie auf postalischem Wege zu übersenden.

Bei dem "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" handelt es sich weder um ein Gesetz, noch ist der Beitragsservice privat. Im Impressum steht ausdrücklich "nicht rechtsfähig". Etwas "nicht rechtsfähiges" kann keine Gebühren eintreiben!

Des weiteren müssen für ein Vollstreckungsersuchen, Mahnungen oder sogenannte Beitragsbescheide vorangegangen sein. Derartige Schreiben habe ich jedoch weder vom Rundfunk noch vom Beitragsservice erhalten.

Die Zustellung der Bescheide und Mahnungen müssen nachgewiesen werden und vor allem unter-liegt die Vollstreckungsbehörde dieser Prüfungspflicht. Die Vollstreckungsbehörde ist gegenüber dem “Schuldner” zur Schadenersatzleistung verpflichtet, wenn das nicht nachweisbar ist und dadurch dem Beklagten (Schuldner) ein Schaden entsteht.

Ich bitte nochmals die Vollstreckungsankündigung einzustellen und mir dies schriftlich mitzuteilen.


Mit freundlichen Grüßen

Nun, einer Ankündigung zu Widersprechen ist im Grunde quatsch, jedoch bekommt man möglicher weise Post von den Damen und Herren, mit der man im Vorfeld schon einmal spekulieren kann. Im Übrigen hat die zuständige Sachbearbeiterin der Person A einen Wiederspruch zur Vollstreckungsankündigung empfohlen. In diesem Fall bekommt man dann von "höherer Stelle" entsprechende Antwort. (Siehe Anhang)

Man beachte das Datum auf diesem Schreiben und das Verdrehen der Worte bezüglich des "Widerspruchs" von Person A. Person A habe am 20.08.2015 ein Schreiben bekommen welches am 15.Mai 2015 geschrieben wurde, wie geht das??? War das nur ein Schreibfehler oder ist es Absicht?? Es geht also los und ist doch nicht so einfach wie es den Anschein hatte.

Anregungen was Person A beachten sollte insbesondere zu diesem Schreiben wären sehr hilfreich. Person A ist der Auffassung das Datum zu rügen, da es später einfach verwendet wird und Person A daraus Nachteile entstehen.

Also nächster Schritt ist Widerspruch beim Beitragsservice mit Aussetzung der Vollziehung zu stellen. Übrigens, sehr hilfreich von @12121212 danke für die Hinweise.


Edit "Bürger":
Ausnahmsweise angepasst.
Bitte immer und überall und *konsequent*(!!!) den wichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum beachten...
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.

Danke für die zukünftige konsequente Berücksichtigung!



Edit "Bürger":
Thread musste zwecks Moderation mindestens vorübergehend geschlossen werden.
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. September 2015, 04:43 von Bürger«

 
Nach oben