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Autor Thema: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?  (Gelesen 265674 mal)

n
  • Beiträge: 1.452
@Haunted

Das Landgericht Tübingen hat eine Voranfrage beim EuGH gestellt, siehe;

Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24203.msg153607.html#msg153607


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  • Beiträge: 53
@noGez99

Ist damit vielleicht damit gemeint, dass die weiterhin wie gewohnt abkassieren  duerfen?



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  • Beiträge: 1.452
Jein, das LG Tübungen hat alle Zwangsvollstreckungen im Landkreis TÜ gestoppt.
In dem Rest der Republik ist es schwieriger sich zu wehren. Aber es werden jetzt mehr und mehr Verfahren vor den VG ausgesetzt.


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Was bitte ist genau gemeint mit - "und da liegt das ja bereits vor. "
Na, der Rundfunkbeitrag.

->

Aktuelle auf Medien bezogene Vorabentscheidungsersuchen am EuGH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24281.msg160434.html#msg160434

Zitat
Das ist jetzt offiziell und heute im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht:

Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Tübingen (Deutschland) eingereicht am 11. August 2017 - Südwestrundfunk gegen Tilo Rittinger, Patric Wolter, Harald Zastera, Dagmar Fahner, Layla Sofan, Marc Schulte
Rechtssache C-492/17

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=197111&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=242076

Den Text zu diesem Dokument mal bitte selbst durchlesen.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

C
  • Beiträge: 1
Also ich bin ganz neu hier und meine fiktive Person A hat nun mein Verfahren eröffnet bekommen beim Freiburg. Person A hat sehr viele Argumente des Europarechts eingesetzt und man hat A am 28.11.2017 mitgeteilt, dass hier nun geprüft wird, ob EU-Recht oder nationale Grundrechtsverletzung vorliegt.

Die Klageschrift beträgt derzeit 73 Seiten und Person A hat vom Gericht eine Frist bis zum 01.02.2018 bekommen, dies bis dahin zu begründen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Dezember 2017, 22:27 von Bürger«

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  • Beiträge: 763
Entscheidung der Bundesrepublik Deutschland. Rundfunkbeitrag.
Anfrage über fragdenstaat.de vom 28.11.2017

https://fragdenstaat.de/anfrage/entscheidung-der-bundesrepublik-deutschland/
Zitat
2013 wurde der Rundfunkbeitrag eingeführt. Vor Einführung müsste die EU-Kommission gemäß Art.  108  Abs.  3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union über die Umgestaltung informiert werden.

Kommission wurde nicht informiert. Auf Nachfrage antwortete die Kommission, dass es WAHRSCHEINLICH daran liegen könnte, dass der Rundfunkbeitrag keine Umgestaltung darstellt. Aber die Kommission kann dazu keine Information liefern, da nichts vorliegt. Außerdem hat die Kommission mitgeteilt, dass die erste Einschätzung zur Frage "Umgestaltung" - "keine Umgestaltung" beim Mitgliedstaat liegt und somit der  Mitgliedstaat diese Entscheidung zur Anmeldung bei der Kommission TREFFEN MUSS.

Es muss also eine Entscheidung der BRD existieren. Da Auswärtiges Amt BRD gegenüber der Kommission vertritt, hat Auswärtiges Amt dieses Dokument und alle Informationen. Fraglich ist, warum dieses Dokument / Entscheidung nicht der Kommission mitgeteilt wurde, sodass Kommission rätselt.

Bitte schicken Sie mir folgende Informationen:
1. Wann genau hat die Bundesrepublik diese Entscheidung getroffen?
2. Bitte schicken Sie mir diese Entscheidung.

Antwort vom 11.12.2017 (Auswärtiges Amt)
https://fragdenstaat.de/files/foi/79613/171211SchreibenVg.283-2017_geschwaerzt.pdf
Zitat
... auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG), mit der Sie um Dokumente und Informationen zu einer von Ihnen vermuteten Entscheidung der Bundesregierung bitten, ob die Einführung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zum 01.01.2013 eine nach Art. 108 Abs. 3 AEUV zu notifizierende Umgestaltung einer Beihilfe darstellt oder nicht, teilt Ihnen das Auswärtige Amt Folgendes mit:

Es liegen keine amtlichen Informationen zu der angefragten Thematik im Auswärtigen Amt gem. § 2 Ziffer 1 IFG vor.

--> Gegenüber der Kommission zuständige Stelle (Bundesrepublik Deutschland) hat keine Entscheidung getroffen, dass 2013 stattfindende Umgestaltung der Beihilfe nicht genehmigungsbedürftig ist.
Fazit: die notwendige Entscheidung liegt nicht vor. Somit war Umgestaltung der Beihilfe 2013 genehmigungsbedürftig.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Dezember 2017, 12:04 von boykott2015«

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"Kommission wurde nicht informiert. Auf Nachfrage antwortete die Kommission, dass es WAHRSCHEINLICH daran liegen könnte, dass der Rundfunkbeitrag keine Umgestaltung darstellt."

Der 2013 eingeführte Rundfunk"beitrag" war nicht nur eine "Umgestaltung" sondern der radikale Wechsel von freiwillig (nur wer ein Empfangsgerät hat) zu Zwangsfinanzierung für alle, auch für Millionen von ARD/ZDF&Co Nichtnutzern. Diese wurden von heute auf morgen (ab 1.1.2013) unter Erzwingungshaftandrohung zur Zahlung von Tausenden von Euro zahlbar in lebenslänglichen Monatsraten a 17,50 gezwungen. Für weitere Millionen Nur-Radiohörer bedeutete die plötzliche Zwangsabgabe eine Steigerung ihrer Ausgaben um gut 300%.

Wenn das keine Umgestaltung ist...


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21 Millionen BS Mahnmaßnahmen (s. Jahresbericht 2016 GEZ/Beitrags"service" S. 25)+Millionen zähneknirschend zahlende ARD/ZDF&Co Nichtnutzer nicht berücksichtigt. Immer mehr wehren sich, u.a. gegen zwangsfinanzierte, unverschämte örRenten: z.B. 22952 (!) Euro Pension (monatlich, nicht jährlich) für T*m B*hrow/WDR u. weigern sich, so etwas in lebenslänglichen Zwangsraten à 17,50 (=ca. 13000 EUR!) mitzufinanzieren. Zahlst Du noch oder verteidigst Du schon Deine Grundrechte?

  • Beiträge: 7.250
Wenn das keine Umgestaltung ist...
Es zählt für Europa nur die Umgestaltung im Sinne der europäischen Definitionen; es dürfte aber hier allgemein Konsens sein, daß diese Umgestaltung alle meldepflichtigen Bereiche berührt.


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  • Beiträge: 236
Was wäre hier der nächste sinnvolle Schritt? Direkt an die EU herantreten? Oder vielleicht Tübingen informieren als Ergänzung zur bereits vorliegenden Anfrage? Das ist doch purer Sprengstoff wenn das zutrifft...

bzw.: Muss der EUGH nicht sowieso bei der Prüfung der Fragen von Tübingen automatisch von selbst darauf kommen, denn die jetzige Form ist dort nicht bekannt...?

Es ist anGERICHTet  >:D :police: (#)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Dezember 2017, 22:23 von Bürger«
Wer die Meinungsfreiheit erst dann verteidigt, wenn die eigene Meinung unter Feuer kommt, der wird sie wahrscheinlich verlieren.
(Paul Schreyer)

  • Beiträge: 7.250
bzw.: Muss der EUGH nicht sowieso bei der Prüfung der Fragen von Tübingen automatisch von selbst darauf kommen, denn die jetzige Form ist dort nicht bekannt...?
Der EuGH untersucht alle ihm vorgelegten Fragen bis auf den Grund und bezieht alle Nebenthemen in seine Untersuchung ein, die zur Klärung der ihm vorgelegten Fragen beitragen können.

Vorausgesetzt, der EuGH betrachtet sich als zuständig und die vorgelegten Fragen als zulässig.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Dezember 2017, 22:23 von Bürger«
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  • Beiträge: 677
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Ich habe mich mal ein wenig mit dem Beschwerdeformular der EU-Kommission beschäftigt, das an einigen Stellen hier im Forum schon einmal gepostet wurde. 

https://ec.europa.eu/assets/sg/report-a-breach/complaints_de/

Hat irgend jemand mit einer eingereichten Beschwerde schon Erfahrungen gemacht? Anders als bei Klagen kann man sich hier offenbar auch beschweren, wenn man selbst nicht betroffen ist, was die Möglichkeit eröffnet, alle hier zusammengetragen Fakten zu Verstößen gegen EU-Recht durch den RBStV dort vorzutragen.

Ein kleines Hindernis scheint es lediglich bei den Verstößen gegen die EU-Charta zu geben, da man hier den Verstoß auf die Umsetzung des EU-Rechtes auf nationaler Ebene zurückführen muss (Absch. 2.5), was meiner Ansicht beim RBStV kein großes Problem sein dürfte. Man könnte beispielsweise so etwas wie das Folgende schreiben: 
Zitat
Die Umsetzung des Rundfunkbeitrag wurde auf Basis des Rechtsgutachten von Prof. Dr. Paul Kirchhof aus dem Jahre 2010 mit der Umsetzung des Unionsrechtes auf nationaler Ebene begründet, da nach Auffassung des Gutachters eine Umstellung auf eine steuerfinanziertes System der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkes eine neue Beihilfe geschaffen werden würde, während dies im Falle des Übergangs vom „geräteabhängigen zum haushalts- und
betriebsbezogenen Rundfunkbeitrag“ nicht so sei, weil „keine Änderung des bisherigen Systems“ vorläge (vgl. hierzu Anlage X, S. 76). Unabhängig davon, ob dies überhaupt zutrifft, wurde damit der Vorzug zur Umstellung auf einen Beitrag damit begründet, dass diese Umstellung keine unionsrechtlichen Fragen aufwerfen würde (vgl. ebda). Der Gutachter spricht in diesem Zusammenhang von einer „Altbeihilfe“ (vgl. ebda: S.75), womit er sich eindeutig auf
Unionsrecht beruft. Damit ist die EU-Charta der Grundrechte in meiner Beschwerde zu berücksichtigen.
Anlage X (vgl. Gutachten: http://www.ard.de/download/398406/index.pdf)
Das Gutachten sollte man auch noch einmal im Anlagenverzeichnis erwähnen (Abschn. 5 des Formulars).
Anlage X:
GUTACHTEN über DIE FINANZIERUNG DES ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN RUNDFUNKS erstattet im Auftrag der ARD, des ZDF und D Radio von Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof, Heidelberg, April 2010 (vgl. http://www.ard.de/download/398406/index.pdf).

Zur EU-Charta verweise ich vielleicht noch einmal die folgende Zusammenstellung:

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20730.0.html


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Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

b
  • Beiträge: 763
Äußerungen der Kommission
Anfrage über fragdenstaat.de vom 07.11.2017

https://fragdenstaat.de/anfrage/auerungen-der-kommission-3/
Zitat
Art. 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union:

"(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 107 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat."
https://dejure.org/gesetze/AEUV/108.html

1.1.2013 wurde der Rundfunkbeitrag eingeführt. Somit wurde zuvor die im Art. 108 Abs. 3 beschriebene Prozedur korrekt durchgeführt.

Der Landtag hat allen Rundfunkänderungsstaatsvertragen zugestimmt und somit bestätigt, dass die Prozedur korrekt durchlief und Äußerung der Kommission jedes Mal geholt wurde.

1. Bitte schicken Sie mir Information darüber, wann die Kommission vor Einführung der Rundfunkbeiträge unterrichtet wurde und ihre Äußerung dazu.
2. Bitte schicken Sie mir Information darüber, wann die Kommission zu jedem Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der nach 2013 kam,  unterrichtet wurde und ihre entsprechenden Äußerungen.

Antwort vom 29.12.2017 (Landtag Mecklenburg-Vorpommern)
Zitat
Artikel 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestimmt, dass staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind, soweit die den Handel zwischen Mitgliedsstaaten beeinträchtigen. Artikel 108 dieses Vertrages regelt ein Instrumentarium von Überwachungsverfahren, mit denen die Kommission unzulässigen Beihilfen, die Mitgliedsstaaten gewähren, entgegentreten bzw. diese verhindern kann. Nach Art. 108 Abs. 3 legt den Mitgliedsstaaten die Verpflichtung auf, die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig zu unterrichten, dass sie sich dazu äußern kann.

Auf den Rundfunkbeitrag nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag trifft die Definition der Beihilfe nicht zu, vielmehr handelt es sich dabei um eine staatliche Abgabe zur Finanzierung der als Anstalten des öffentlichen Rechts organisierten Rundfunk- und Fernsehanstalten in Deutschland. Unabhängig davon, ob man diese Abgabe als Steuer, Gebühr oder Beitrag -so wird sie von deren Schöpfern definiert, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Gegenleistung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Gesamtveranstaltung öffentlich-rechtlicher Rundfunk handelt- versteht, bewegen wir uns hier im Recht der öffentlichen Abgaben und der Finanzierung öffentlicher Einrichtungen. Dies ist ein Bereich, der sich grundlegend von dem der Gewährung von Beihilfen, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Wettbewerb zu verzerren, unterscheidet.

Eine Verpflichtung, im Zusammenhang mit der Einführung und Änderung des Rundfunkbeitrages bzw. des jeweiligen Zustimmungsgesetzes zu dem entsprechenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ein Verfahren nach Art. 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der europäischen Union einzuleiten, wird vor diesem Hintergrund verneint. Da deshalb in keinem Fall ein solches Verfahren eingeleitet wurde, kann ich Ihnen keine diesbezüglichen Auskünfte erteilen.


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Zitat
Auf den Rundfunkbeitrag nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag trifft die Definition der Beihilfe nicht zu
Falsch, weil sich am Mechanismus in Relation  zur vormaligen Gebühr nichts geändert hat. Und die damalige Gebühr wurde vom EuGH als "aus staatlichen Mitteln geleistet" eingestuft, weil es im EU-Recht nicht darauf ankommt, ob der Staat die Zahlung direkt selbst leistet oder seinen Bürger vorschreibt, diese Zahlung an jenen zu leisten, an die der Staat sonst direkt geleistet hätte.

Jede Zahlung, dessen Leistung der Staat dem Bürger zugunsten eines Dritten vorschreibt, ist im EU-Recht eine staatliche Beihilfe, bzw. "aus staatlichen Mitteln geleistet".

Alleine Steuern darf der Staat dem Bürger als vorausetzungslos geschuldete Leistung vorschreiben, sonst nichts. Und diese Steuer ist nur an den Staat selbst leistungspflichtig.

Im EU-Recht, wie ja auch im Bundesrecht, sind zudem jene öffentlichen Stellen als Unternehmen zu behandeln, (mit allen Folgen), die zu nicht-öffentlichen Stellen in Wettbewerb stehen.

Die besonderen Umstände sind dann, dass

- alle nach öffentlichem Recht geschaffenen Stellen dem Staat zugerechnet werden; EU-Recht;
- alle öffentlichen Stellen im Bereich der Meinungs- und Informationsfreiheit keine Eingriffe auf Personen tätigen dürfen; (Art. 10 EMRK); (europäisches Basisgrundrecht);
- eine dem Bürger vom Staat vorgeschriebe Zahlung eine Steuer darstellt, auch, wenn die Zahlung an Dritte erfolgt; (EuGH);
- die Steuerhoheit national beim Bund liegt, nicht bei den Ländern; (Grundgesetz);
- der EuGH nach der Wirkung einer Regel entscheidet und nicht nach dem Wortlaut des Gesetzestextes; (EuGH);
- Entscheidungen des EuGH auch für die Länder verbindlich sind; (BVerfG);
- Entscheidungen des BVerfG für alle im Bunde verbindlich sind; (Grundgesetz);

Wieviel verfassungswidriges Verhalten der Länder darf es noch sein?


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p

px3

  • Beiträge: 113
Nur ein kurzes Zwischenupdate von mir:
Weder die Beklagte noch das Gericht haben sich seit meinem zweiten Schreiben vom November gerührt, es ist mächtig ruhig geworden.

Mal schauen, was passiert. Sobald es irgendwas Neues gibt, sag ich Bescheid.


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n
  • Beiträge: 1.452
Noe, px3 sagt:
Beihilfe muss notifiziert werden.
Wurde nicht.
Daher nichtig.  >:D

Ist durch das BVerfG-Urteil Deine Argumentation jetzt nichtig?
Ich bin der Meinung nein, aber wie sieht Dein Gericht das denn? Gibt es da Neuigkeiten bei Dir?

Das BVerfG behandelt nur dass das Gericht keine Vorlage machen muss, aber das Auswärtige Amt hätten eine machen müssen (so meine Auffassung).

NoGez


Zitat
Schließlich liege auch kein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 2 GG vor, da das Bundes-
verwaltungsgericht seine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht verletzt ha-
be. Eine notifizierungspflichtige umgestaltete Beihilfe im Sinne von Art. 108 Abs. 3
Satz 1 AEUV liege nach der Prüfungspraxis der Europäischen Kommission nur vor,
wenn die ursprünglichen Finanzierungsregelungen durch spätere Änderungen in ih-
rem Kern, also hinsichtlich der Art des Vorteils, der Finanzierungsquelle, des Ziels
der Beihilfe, des Kreises oder der Tätigkeitsbereiche der Begünstigten betroffen sei-
en. Der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag habe jedoch keine
derartigen Änderungen mit sich gebracht.

Zitat
Rn. 145
2. Demzufolge liegt kein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht hat eine etwaige Vorlagepflicht weder verkannt noch ist es be-
wusst von bestehender Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
abgewichen. Es durfte in vertretbarer Weise davon ausgehen, die Rechtslage zur No-
tifizierungspflicht sei in einer Weise geklärt, die keinen vernünftigen Zweifel offen-
lässt.

Zitat
Rn. 149
b) Auf dieser Grundlage hat das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer ge-
klärten Rechtslage nicht willkürlich und nicht ohne sachlich einleuchtende Begrün-
dung bejaht. ...


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