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Autor Thema: Urteil Pfändungsverfügung: Stadt / Kommunalverwaltung als Gläubigerangabe falsch  (Gelesen 22408 mal)

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Rechtswidrige Pfändungsverfügung:

Wenn eine Kommunalverwaltung im Wege der Amts- / Vollstreckungshilfe für die Rundfunkanstalt eine Pfändungsverfügung erlässt und sich in dieser selbst als Vollstreckungsgläubiger bezeichnet, ist die Pfändung rechtswidrig.

Eine weitreichende Entscheidung hat das VG Göttingen am 26.1.2015 in 2 B 11/15 getroffen:
Die Stadt Bad Gandersheim vollstreckte für den NDR. Sie erließ eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung (PfEV) gegen eine Bürgerin. Diese hatte die Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe nicht gezahlt. Die Stadt Bad Gandersheim pfändete das Konto der Bürgerin.

In einer PfEV muss angegeben sein, wer der Vollstreckungsgläubiger ist. Die Stadt Bad Gandersheim gab an, dass sie selber es sei. Dieses ist natürlich falsch. Falls es ein verfassungsgemäßes Gesetz für die Erhebung der Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe geben sollte, wäre natürlich die jeweilige Landesrundfunkanstalt der Vollstreckungsgläubiger und nicht die Kommunalverwaltung. Dieses müsste dann auch in der Pfändungsverfügung stehen.
Das VG Göttingen kritisierte ausdrücklich, dass die Stadt Bad Gandersheim sich einer eigenen Forderung berühme, was nicht den Tatsachen entspräche. Wörtlich führte das VG Göttingen aus: „Die Bezeichnung des falschen Gläubigers macht die Pfändungs- und Einziehungsverfügung rechtswidrig."

Die Bedeutung dieser Entscheidung geht weit über den entschiedenen Einzelfall hinaus. Viele Vollstreckungsbehörden begehen diesen Fehler. Leider wird er nur allzu oft gar nicht erkannt, weil niemand weiß, dass eine falsche Gläubigerbezeichnung zur Rechtswidrigkeit der Pfändung führt. Hier hat das VG Göttingen Klarheit geschaffen und eine Entscheidung von deutschlandweiter Bedeutung getroffen.

Da die Stadt Bad Gandersheim in diesem Verfahren unterlag, muss sie der Bürgerin die Gerichts- und Anwaltskosten erstatten.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Da die Stadt Bad Gandersheim in diesem Verfahren unterlag, muss sie der Bürgerin die Gerichts- und Anwaltskosten erstatten.
Coole Sache!!! Dann gibts auch Geld zurück von der Sparkasse/der Bank, wenn das Konto gekündigt wurde bzw. wenn Konditionen zu Ungunsten des Kontoinhabers geändert wurden. Das wird mir persönlich eine Freude sein diesen Leuten ordentlich auf den Tisch zu kacken (muss man leider so sagen)! Vielen Dank für diese Recherche Seppl :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Oktober 2020, 23:55 von Bürger«
Sand ist ein toller Stoff. Man kann damit ganze Lager lahmlegen, oder Burgen draus basteln, oder auch Rost entfernen - mit genügend Druck.

A
  • Beiträge: 2
Hallo,
Meine Frage, in meinem Fall schreibt die GV

In der zwangsvollstreckungssache Stadt Delmenhorst- Stadtkasse- AZ: Xxxxxy gegen Sie
Liegt mir ein Vollstreckungsauftrag der oben genannten GL/GL- Vertreter vor.
......
In dem Schreiben wird mit keinem Wort der NDR erwähnt.
Ist es in diesem Fall eine falsche gläubigerbezeichnung?
Oder ist es durch die GL-Vertreter dann wieder korrekt...?

Gruß Axel


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H
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In meiner Pfändungsankuendigung ist nur eine Gläubiger ID im Briefkopf angegeben und die gehört zu meiner Stadt (ebenso die angegebenen Konten). Der NDR wird nirgends erwähnt. Nur, das dieser mich 3 Jahre rückwirkend befreit hat. Von daher sehe ich gute Chancen, das o.g. Urteil mir helfen wird.


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K
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Achtung: ausschlaggebend ist das jeweilige LandesverwaltungsVOLLSTRECKUNGSgesetz.
Die sind nicht in jedem Bundesland gleich!
Der o.a. Fall spielte in Niedersachsen - dort mag das so sein.
In z. B. Nordrhein-Westfalen kann das anders aussehen.
Dort der 4a Abs. 1
Zitat
§ 4a Gläubigerfiktion, Aufrechnung
(1) Im Vollstreckungsverfahren gilt diejenige Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört. [..]

Quelle / hierzu siehe:
Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder
https://www.saarheim.de/Gesetze_Laender/vwvg_laender.htm

Also zuerst "sein" Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz durchforsten!


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

H
  • Beiträge: 2
Im niedersächsischen steht folgendes (Fassung 2019, also neuer als die o. g. Entscheidung:


Zitat
§ 5
Vertretung des Vollstreckungsgläubigers
1Der Vollstreckungsgläubiger wird durch die Behörde vertreten, die den Leistungsbescheid erlassen hat oder die in der anderen Vollstreckungsurkunde genannt ist.

2In den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 5 vertritt diejenige Behörde den Vollstreckungsgläubiger, der gegenüber die Erklärung in der Vollstreckungsurkunde abzugeben war.

Die Behörde, also die Stadtkasse, vertritt den NDR. Wenn als Gläubiger hier nur die Gläubiger ID meiner Stadt genannt wird, ist sie dann noch Vertretung oder schon Gläubiger? Der NDR wird mit keinem Wort als Gläubiger erwähnt, das Wort taucht überhaupt nur im Briefkopf in Zusammenhang mit der ID meiner Stadt auf. Im Schreiben wird auch sonst keinerlei Rechtsgrundlage genannt, nach denen der Beamte handelt. Es wird nur eine letzte Frist gesetzt, ein unangekuendigter Besuch erwähnt und bei Nichtsanwesenheit mit einer richterlichen Durchsuchungsanordnung gedroht. Was ich bei dem Betrag, um den es geht für mehr als unverhältnismäßig halte.

Edit "Markus KA":
Bitte das Thema „Pfändungsankündigung“ und eine Einzelfalldiskussion
in diesem Thread nicht weiter vertiefen, der da lautet:
„Urteil Pfändungsverfügung: Stadt / Kommunalverwaltung als Gläubigerangabe falsch“.
Bitte die Möglichkeit der Suchfunktion nutzen,  oder spezielle Fragen als PM an Forumsmitglieder stellen. Gerade zum Thema Pfändung wurden in den letzten Wochen hilfreiche Beiträge verfasst.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. September 2021, 00:39 von Markus KA«

 
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