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Autor Thema: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO  (Gelesen 22536 mal)

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Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
#30: 21. Dezember 2018, 22:11
Nach derzeitiger Erfahrungslage kannst Du hauptsächlich nur Zeit schinden. !

Das ist auch meine Absicht....
Ich bin mir deshalb unsicher, ob es besser ist zu antworten (ohne die Mätzchen...)
oder nicht...

wenn ich nicht reagiere kommt dann der Bescheid schneller...?

...damit es klar wird: das Gericht bittet Dich ganz freundlich nur um eine Stellungnahme dazu, ob Du das Verfahren mit beenden willst mit Hilfe eines Gerichtsbescheids oder nicht.

Das wurde ja vor kurzem auch schon getan. Ich wurde angeschrieben, ob ich meine Klage zurückziehen möchte. Dort habe ich dann schon geantwortet, dass ich meine Klage aufrecht erhalten will....
sollte doch eigentlich reichen...


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Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
#31: 22. Dezember 2018, 21:44
wenn ich nicht reagiere kommt dann der Bescheid schneller...?
Oder auch gar nichts. Ist ein strategisches Spielchen. Der Richter will Dich einfach nur irgendwie ausbooten, und jedeR RichterIn macht es anders.  Wir überlegen uns sogar, bei der abschließenden Klagebegründung eine Rüge an die Kammer auszusprechen, dass sie offensichtlich versucht hat, mit Verfahrentricks den Prozess abzukürzen. Mal schauen.

Aber ein Gerichtsbescheid bindet auch den Richter; er muss einen Widerspruch erdulden und kann sich Nötigung vorwerfen lassen, was ein Grund für eine Berufung sein könnte. Will sagen: so richtig gratis ist für den Richter ein Gerichtsbescheid auch nicht.


Zitat
Das wurde ja vor kurzem auch schon getan. Ich wurde angeschrieben, ob ich meine Klage zurückziehen möchte. Dort habe ich dann schon geantwortet, dass ich meine Klage aufrecht erhalten will....
sollte doch eigentlich reichen...
Ach so, das Spielchen ist sogar schon eine Runde weiter.

Dann überlege Dir, was Du für Deine Klage noch machen könntest. Z.B. weitere Klagegründe vorbringen oder andere Ideen mehr. Oder (nochmals) Akteneinsicht beantragen - kann ja sein, dass mittlerweile noch ein paar Blätter dazugekommen sind.

Vermutlich würde sich der Besuch eines runden Tischs lohnen.


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Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
#32: 22. Dezember 2018, 23:34
wenn ich nicht reagiere kommt dann der Bescheid schneller...?
Oder auch gar nichts. Ist ein strategisches Spielchen. Der Richter will Dich einfach nur irgendwie ausbooten, und jedeR RichterIn macht es anders.  Wir überlegen uns sogar, bei der abschließenden Klagebegründung eine Rüge an die Kammer auszusprechen, dass sie offensichtlich versucht hat, mit Verfahrentricks den Prozess abzukürzen. Mal schauen.

Aber ein Gerichtsbescheid bindet auch den Richter; er muss einen Widerspruch erdulden und kann sich Nötigung vorwerfen lassen, was ein Grund für eine Berufung sein könnte. Will sagen: so richtig gratis ist für den Richter ein Gerichtsbescheid auch nicht.

also einfach mal abwarten...
ich dachte, da der Brief so förmlich zugestellt wurde, dass es irgendeine Bedeutung hat...

ich wusste nicht, das ein Gerichtsbescheid nochmal anfechtbar ist....


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Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
#33: 23. August 2019, 11:47
Hallo,
da ich in der Suche nichts passendes gefunden habe, hier meine Frage:

Bei Person A wurde ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss des Einzelrichters entschieden, obwohl Person A aufgrund der Komplexität des Themas in einer Stellungnahme zuvor schon mündliche Verhandlung vor der Kammer verlangt hat.

Wenn Person A nun Antrag auf mündliche Verhandlung stellt und gleichzeitig Berufung einlegt, findet mündliche Verhandlung ja in jedem Fall statt.

Wenn Person A nun aber nur Antrag auf mündliche Verhandlung stellt, ohne gleichzeitig Berufung einzulegen - und dieser Antrag abgelehnt wird, kann Person A dann später trotzdem noch Berufung einlegen oder geht das nur direkt auf den Bescheid?

Und weiter, falls der Antrag auf mündliche Verhandlung abgelehnt würde und Berufung dann nicht mehr möglich wäre, könnte dann Gehörsrüge eingelegt werden? Und falls auch diese abgelehnt würde, wäre der Rechtsweg dann erschöpft und könnte somit direkt Verfassungsbeschwerde eingelegt werden?

Komplizierte Fragestellung, ich hoffe, dass vielleicht hier jemand eine Idee oder einen Link dazu hat.

Vielen Dank, Grüße.


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Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
#34: 23. August 2019, 14:04
Hallo KAMO und Willkommen im Forum!

Welches Rechtsmittel wurde denn A mit dem Gerichtsbescheid eingeräumt? Berufung zum OVG?


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Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
#35: 23. August 2019, 15:27
Ich bin zwar kein Jurist, aber lese  Juristisches so:
§ 511 Statthaftigkeit der Berufung
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.


Gegen einen Beschluss gibt es auch keine Berufung die eingelegt werden müsste oder könnte, sondern sofortige Beschwerde. Ein Beschluss ist erstmal kein Urteil.
Wie mein Vorredner aber schon gesagt hat, müsste das dabeistehen (wenn auch etwas verklausuliert). Also so etwas wie: "Wenn Sie in den nächsten 2 Wochen keinen Widerspruch einlegen, wird der Beschluss rechtskräftig."
Der Beschluss ohne mündl. Verhandlung verliert meines Wissens mit Einrede theoretisch sofort die Wirksamkeit (ohne weiteres Zutun der Richter). Man braucht also keine Angst vor einer notwendigen Gehörsrüge haben, man muss nur widersprechen und darf dem Auslassen der Verhandlung nicht zugestimmt haben.

§84 VWGO stellt jetzt eine Analogie zu Urteilen her, sagt aber in Abs. 3 ausdrücklich, dass der Bescheid sozusagen verpufft, wenn dem widersprochen wird. Dem Widerpsruch muss nicht stattgegeben werden oder so, er muss nur erfolgen.


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Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
#36: 23. August 2019, 16:24
In der Rechtmittelbelehrung von Person A steht ganz oben:

"Gegen diesen Gerichtsbescheid steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof XY zugelassen wird..."

Ganz unten steht dann:

"Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheids mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht XY zu stellen"

Und darunter steht noch:
"Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt."


Zur Vorgeschichte:
Person A hatte mit der Klage auch Antrag auf Eirechtsschutz gestellt (aus Unwissenheit, denn er war gar nicht von Vollstreckung bedroht).
Dieser wurde abgelehnt.
Person A hatte mit Hilfe eines Anwalts Beschwerde dagegen eingelegt, diese aber zurückgezogen mit der Begründung, "das eigentliche Anliegen der Klage nicht in ein Nebenverfahren auslagern zu wollen."
Vor 9 Monaten wurde dann um Stellungnahme gebeten, ob die Klage noch aufrecht erhalten werden solle, da deren Anliegen ja bereits im Eilrechtsverfahren abgehandelt worden wären.
Person A schrieb daraufhin in einer Stellungnahme, dass die im Eilrechtsverfahren aufgeführten Urteile auf seinen speziellen Fall nicht anwendbar seien und begründete dies. Weiterhin schrieb er, dass es für ihn unverständlich sei, wie das Gericht auf Idee komme in Anbetracht der betroffenen Rechtsgüter nur durch Beschluss entscheiden zu wollen.

Vor einem Monat wurde dann um "Stellungnahme zur Frage der Übertragung des Rechtsstreits auf die Einzelrichterin gebeten"
Daraufhin Antwortete Person A, dass die Sache sehr wohl besondere Schwierigkeiten aufweise und mit der Übertragung auf die Elzelrichterin nicht einverstanden sei.


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Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
#37: 23. August 2019, 16:59
"Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheids mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht XY zu stellen"
Trotz dass wir hier keine Rechtsberatung geben dürfen (Anwaltsmonopol), kann ich sagen, dass ich genau so einen Passus schon gesehen habe und ihn für typisch halte. Das ist ja keine Rechtsberatung, sondern eine Beobachtung.
Weitere Informationen findet man z.B. hier
https://www.juraforum.de/urteile/begriffe/antrag-auf-muendliche-verhandlung
Auch habe ich im Forum noch nie einen Fall gesehen, wo ein Antrag auf mündliche Verhandlung ablegehnt wurde, wenn man nicht vorher eindeutig zugestimmt hatte ohne mündl. Verhandlung verarschturteilt werden zu wollen.


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Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
#38: 23. August 2019, 18:12
Fiktiv:

Fraglich, ob es sich in einer Rechtsmittelbelehrung bei der Gewährung eines Antrags auf Zulassung der Berufung überhaupt konkret um ein Rechtsmittel oder 'nur' um ein Rechtsbehelf, welcher jedoch kein Rechtsmittel darstellt, handelt. Juristisch gesehen macht das einen Unterschied.

Weniger fraglich ist wohl, dass es sich bei dem Rechtsbehelf, Antrag auf mündliche Verhandlung stellen zu dürfen, um kein Rechtsmittel handelt ... schon alleine daher, weil er nicht darauf ausgerichtet ist die Sache an ein höheres Gericht heranzutragen.

Sofern es sich also bei der Gewährung eines Antrags auf Zulassung der Berufung auch um kein Rechtsmittel handelt, dürfte also gar kein Rechtsmittel vorliegen und in jedem Fall § 84 Abs. 2 Punkt 5 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 3 VwGO greifen:

Zitat von: § 84 Abs. 2 Punkt 5 VwGO
Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

Zitat von: § 84 Abs. 3 VwGO
Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

... und weiterhin bedeuten, dass die Ausführung des Verwaltungsgerichts ...

Zitat
"Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt."

... nur darauf ausgerichtet ist den Kläger hinters Licht zu führen (denn ob so oder so würde auch bei alleiniger Wahrnehmung des Rechtsbehelfs Antrag auf mündliche Verhandlung ebendiese stattfinden müssen).

Hm, aber zu einleitender Frage ... keine Ahnung!


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Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
#39: 23. August 2019, 21:59
... nur darauf ausgerichtet ist den Kläger hinters Licht zu führen (denn ob so oder so würde auch bei alleiniger Wahrnehmung des Rechtsbehelfs Antrag auf mündliche Verhandlung ebendiese stattfinden müssen).


Person A gewinnt auch den Eindruck, dass man ihn hinters Licht führen - oder vielleicht auch an die nächste Instanz abwimmeln wolle.

Er hat im Internet folgendes gefunden:

"Unterscheidung zwischen Rechtsbehelf und Rechtsmittel
Der Begriff des Rechtsmittels ist enger als der Begriff Rechtsbehelf. Rechtsmittel sind dadurch gekennzeichnet, dass sie Suspensiv- und Devolutiveffekt haben. Der Suspensiveffekt bedeutet, dass der Eintritt der formellen Rechtskraft durch die Einlegung des Rechtsmittels gehemmt wird. Der Devolutiveffekt befördert den Rechtsstreit auf eine höhere Ebene, nämlich in die nächsthöhere Instanz. Diese Kriterien erfüllen nur die Berufung, die Revision, die sofortige Beschwerde und die Rechtsbeschwerde. Der Begriff Rechtsbehelf beschreibt die Anfechtbarkeit einer Entscheidung. Beispiele sind der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil oder die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO). Beide haben keinen Devolutiveffekt."

Demnach wäre der Rechtsbehelf des Antrags auf mündliche Verhandlung dann der nächst- geeignete Schritt, vor der Gehörsrüge, nach welcher es dann durch Berufung weiter in die nächste Ebene ginge.

Deshalb will Person A sich jetzt wohl an die Ausschöpfung aller Möglichkeiten der jeweiligen Instanz und den Rechtsweg halten, wie es etwa im Merkblatt des BVG vergfleichbar beim Weg zur Verfassungsbeschwerde vorgezeichnet wird:

"Die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts ist grundsätzlich nur und erst dann zulässig, wenn zuvor der Rechtsweg erschöpft und darüber hinaus alle zur Verfügung stehenden weiteren Möglichkeiten ergriffen worden sind, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder diese zu verhindern. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn und soweit eine anderweitige Möglichkeit besteht oder bestand, die Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder ohne Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen.
Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde müssen daher alle verfügbaren Rechtsbehelfe (z.B. Berufung, Revision, Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde) genutzt worden sein. Die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht wird jedoch nicht vorausgesetzt. Zu den Möglichkeiten, den geltend gemachten Grundrechtsverstoß schon im Verfahren vor den Fachgerichten abzuwehren, gehören insbesondere auch die ausreichende Darstellung des relevanten Sachverhalts, geeignete Beweisanträge, Wiedereinsetzungsanträge bei unverschuldeter Fristversäumung. "

"Besonderheiten bei Gehörsrügen
Wird die eigenständige und neue Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) durch eine letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung gerügt, so ist die Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn zuvor versucht wurde, durch Einlegung einer Anhörungsrüge (insbesondere § 321a ZPO, § 152a VwGO, § 178a SGG, § 78a ArbGG, § 44 FamFG, § 133a FGO, §§ 33a, 356a StPO) bei dem zuständigen Fachgericht Abhilfe zu erreichen. Die unterlassene Einlegung einer nicht offensichtlich aussichtslosen Anhörungsrüge kann zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die behauptete Gehörsverletzung, sondern auch hinsichtlich sonstiger Rügen führen, soweit diesen durch die Anhörungsrüge hätte abgeholfen werden können. Hingegen ist die Einlegung einer offensichtlich aussichtslosen Anhörungsrüge für den Beginn der Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht maßgeblich. Bei Zweifeln über die Erforderlichkeit und die Erfolgsaussichten einer Anhörungsrüge steht es einem Beschwerdeführer offen, zur Fristwahrung zeitgleich mit der Anhörungsrüge beim Fachgericht Verfassungsbeschwerde zu erheben."

Oder hat Person A da vielleicht einen Denkfehler ?

Im Auftrag soll vielen herzlichen Dank bestellt werden  :laugh:


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Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
#40: 23. August 2019, 23:04
Demnach wäre der Rechtsbehelf des Antrags auf mündliche Verhandlung dann der nächst- geeignete Schritt, vor der Gehörsrüge, nach welcher es dann durch Berufung weiter in die nächste Ebene ginge.

Fiktiv:

Die Gehörsrüge nach § 152a VwGO ist erst geboten, wenn "ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und [...]", vgl. § 152a Abs. 1 Punkt 1 VwGO.

Auch nach der mündlichen Verhandlung wird im dann zu erwartenden Urteil wenigstens der Zulassungsantrag für die Berufung eingeräumt werden.

Frühestens das OVG bzw. der VGH wird mit einem ablehnenden Beschluss über den Zulassungsantrag für die Berufung kein Rechtsmittel und auch keinen anderen Rechtsbehelf einräumen (erkennbar an so Sprüche wie "Diese Entscheidung ist unanfechtbar.") - erst dann wäre u. U. (= nämlich wenn zudem § 152a Abs. 1 Punkt 2 VwGO zutrifft) die Gehörsrüge nach § 152a VwGO angebracht.

Keinen Anspruch auf Richtigkeit! Und nicht allein deswegen hier keine Rechtsberatung!


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Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
#41: 23. August 2019, 23:36
Ok, dann folgt diese also erst am Ende der fachgerichtlichen Instanzen.

Damit hat sich die Frage von Person A quasi erübrigt.
Person A wird erst alle verfügbaren Möglichkeiten der aktuellen Instanz (in diesem Fall Antrag auf mündliche Verhandlung ohne Berufung) ausschöpfen, bevor er die nächst höhere Instanz durch Berufung "belästigt".
In naivem Glauben wird er davon ausgehen, dass mündliche Verhandlung (im Gegensatz zur anders lautenden Rechtsmittelbelehrung) in jedem Fall gewährt werden, und danach immernoch Berufung möglich sein wird.


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Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
#42: 24. August 2019, 00:26
Richtig, die Rechtsbehelfsbelehrung räumt keine Berufung ein, deshalb müsste Antrag auf Zulassung zur Berufung gestellt werden. Würde Berufung zugelassen sein bereits in der Rechtsbehelfsbelehrung was hier nicht der Fall ist, dann würde der Weg vor das OVG bereits frei sein. Grundsätzlich gilt jedoch, das wenn Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt wird diese auch statt findet. Ob davon abgesehen werden darf, wenn Berufung zugelassen ist, das ist zumindest PersonX unbekannt. Hier ist die beste und wahrscheinlich günstigste Möglichkeit Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen. Klar sein sollte bereits jetzt, dass die Entscheidungsrichtung irgendwie bereits gegeben ist und eine Änderung nur zu erwarten ist, wenn vor und in der mündlichen Verhandlung Tatsachen oder Beweise vorgelegt werden, welche zu einer anderen Bewertung führen oder Sachvortrag, welcher bisher vom Gericht ignoriert wurde aber entscheidungserheblich ist. Anderenfalls wird das Urteil/der Beschluss ähnlich dem Gerichtsbescheid ausfallen und ebenfalls keine Berufung zulassen. Das keine Berufung zugelassen werden wird ergibt sich bereits daraus, dass keine Kammer verhandeln wird, sondern ein Einzelrichter mit der Annahme das der Fall keine besondere Schwierigkeit aufweist und auch keine grundsätzlich Rechtsfragen aufwirft, welche zur Fortbildung des Rechts taugen könnten. Sofern der Einzelrichter seine Ansicht während der mündlichen Verhandlung nicht ändert, wird diese mit Ablehnung der Berufung enden. Dann ist Person A fast genau am gleichen Punkt wie jetzt und müsste Anwälte anschreiben.


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Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
#43: 24. August 2019, 08:17
Grundsätzlich könnte man meinen, dass A für die Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung sogar im Vorteil ist, wenn ihr zuvor ein Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO erging:

A kennt nun bereits die Rechtsmeinung des Gerichts. A kann die Entscheidungsgründe mit den eigenen Argumenten abgleichen. Wurden aus der Sicht von A wesentliche Argumente einfach übergangen? Dann handelt es sich dabei vl. für das Gericht um unbequeme Fragen, die es unter den Teppich kehren wollte. A kann also ihre wesentlichen - jedoch vom Gericht übergangenen - Klagepunkte in der mündlichen Verhandlung breittreten.

Weitere Vorteile einer mündlichen Verhandlung: A kann weiteren oder vertiefenden Sachvortrag einbringen, A kann ihr wichtige Dinge protokollieren lassen, A kann unbedingte Beweisanträge gem. § 86 Abs. 2 VwGO stellen (mit welchen sich das Gericht dann auseinandersetzen muss - und nicht einfach übergehen kann), ...

Schließlich wird durch eine mündliche Verhandlung auch das Verfahren um ein paar Wochen, Monate in die Länge gezogen. Ob das ein Vorteil ist, muss jeder für sich selbst ausmachen - manch jemand möchte schnellstmöglich Rechtssicherheit ... und manchwer ist der Auffassung der verwaltungsgerichtliche Rechtsweg sei nur vorgegaukelt - möchte diesen also lieber früher als später verlassen.

Zudem wäre es jetzt nur resolut von A mündliche Verhandlung zu beantragen, denn:

Bei Person A wurde ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss des Einzelrichters entschieden, obwohl Person A aufgrund der Komplexität des Themas in einer Stellungnahme zuvor schon mündliche Verhandlung vor der Kammer verlangt hat.


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Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
#44: 24. August 2019, 14:44
Vielleicht wäre es gut noch einmal ausdrücklich einer Verhandlung vor einem Einzelrichter zu widersprechen, wenn man die mündliche Verhandlung beantragt. Die Argumente sollten aber auch tatsächlich auf ungeklärte Rechtsfragen hinweisen, sonst wird das einfach in den Wind geschlagen.
Mach dich auch darauf gefasst, dass das naive Bild des Richters, der den Bürger vor einer Staatsgewalt schützen soll nicht unbedingt Wirklichkeit sein muss. Im schlimmsten Fall versuchen Richter mit allerlei Tricks die Klage abzuwimmeln und Argumente ungehört verfallen zu lassen. Das muss nicht so kommen, aber die Richter können sich zudem noch nett stellen und in der Verhandlung Dinge versprechen "zu berücksichtigen" die dann einfach unter den Tisch fallen. Am besten solche Aussagen immer protokollieren lassen... Aber vielleicht auch mal an einem Runden Tisch in der Nähe über den Richter sprechen! Die Verhandlung wird vermutlich in 1-3 Monaten angesetzt werden.


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