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Autor Thema: "Erinnerung unzulässig" weil "gütliche Erledigung keine Vollstreckungsmaßnahme"  (Gelesen 2820 mal)

V
  • Beiträge: 1
Valar morghulis!

Ein Mann hat Post vom Gerichtsvollzieher bekommen und eine Erinnerung an das Amtsgericht geschickt.

In der Erinnerung schreibt ein Mann, dass ...
... ein Mann keine Bescheide bekommen und keine Kenntnis von dem vollstreckbaren Titel hat,
... der Beitragsservice nicht der Gläubiger sein kann,
... ein Mann nicht damit einverstanden ist, dass der Gerichtsvollzieher Antrag auf „Abnahme der Vermögensauskunft mit Eintragung in das Schuldnerverzeichnis“ gestellt hat,
... und ein Mann um Ueberpruefung dieser Sache bittet.

Eine Kopie des Schreibens des Gerichtsvollziehers hat ein Mann dem Amtsgericht mitgeschickt.

Nun hat ein Mann als Antwort bekommen, dass seine Erinnerung unzulässig sei, weil der Versuch einer gütlichen Erledigung nach § 802 b ZPO durch den Gerichtsvollzieher gemäß vorgelegtem Schreiben keine anfechtbare Zwangsvollstreckungsmaßnahme darstelle.

Ein Mann hat nun die Möglichkeit zur Stellungnahme.

Mittlerweile hat ein Mann auch einen Termin per förmlicher Zustellung (gelber Brief) bekommen.

Ein Mann fragt den Widerstand: Was hat ein Mann falsch gemacht, wie sollte ein Mann nun Stellung beziehen?

Ein Mann bedankt sich.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Juli 2015, 17:13 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.367
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Mittlerweile hat ein Mann auch einen Termin per förmlicher Zustellung (gelber Brief) bekommen.

Ein Mann könnte evtl. den aktuell per gelbem Brief zugestellten "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"(?) zum Anlass nehmen, seine - aufgrund...
mangelhafter Aufklärung über Rechtsmittel i.Z. der Zwangsvollstreckung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13099.0.html
...die den braven Bürger im Dunkeln tappen lässt - dazumal auf eine mglw. noch nicht anfechtbare "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" bzw. auf den mglw. noch nicht anfechtbaren "Versuch einer gütlichen Erledigung" verfasste "Erinnerung gem. §766 ZPO" (?) nunmehr bitte auf dieses aktuelle Schreiben zu "übertragen", welches sich offensichtlich mit dem bereits am Amtsgericht befindlichen Vorgang gekreuzt hat...

Das erste Schreiben habe bereits deutlich gemacht, dass die Bestimmung eines "Termins zur Vermögensauskunft" nicht angezeigt ist, da eben wesentliche Vollstreckungsgrundlagen fehlen, deren Existenz und Bekanntgabe vom vermeintlichen Schuldner wie dargelegt bestritten wird und insofern - bei weiterem Festhalten an der Vollstreckung - durch den vermeintlichen Gläubiger entsprechend nachzuweisen wäre.

...oder so ähnlich?


Weitere Infos siehe u.a. unter

AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.0.html
incl. BESCHWERDE gegen den ablehnenden Beschluss
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg92964.html#msg92964
über die
"Erinnerung gem. §766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung"
wegen fehlender Vollstreckungsgrundlage/ Bestreiten des Zugangs eines FestsetzungsBESCHEIDs
Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996

Hochinstanzliche Urteile bzgl. Bestreiten/Nachweis der Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html

...obwohl dazu insbes. im Zusammenhang mit den Amtsgerichten/ Landgerichten in Sachsen noch keine abschließenden Erkenntnisse vorliegen.


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