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Autor Thema: Letzter Festsetzungsbescheid und was hat das Finanzamt damit zu tun?  (Gelesen 7021 mal)

F
  • Beiträge: 5
Moin zusammen,

Person A hat nach jahrelanger wieder Setzung der GEZ und nun auch Norddeutscher Rundfunk ein ungutes Gefühl,

Kurze Vorgeschichte.

Person A hat letztes Jahr ein schreiben aufgesetzt mit Hilfe dieser Vorlage  https://www.youtube.com/watch?v=D2RSXLCltSU + AGB´s https://www.youtube.com/watch?v=fgnaFW8AQtI

dadurch war bei Person A, gut ein Jahr Ruhe.

Die Ruhe wurde durch ein neues Schreiben gestört. Dieses Schreiben ignorierte die Nachweisforderung von Person A (Vorlage + AGB´s Video) nun wird der endgültige Festsetzungsbescheid veranlasst, bei nicht Zahlung der Frist die bis Ende Juni läuft.
Was Person A sehr verunsichert das Person B der sich auch wieder setzt hat, nun ein Schreiben vom Finanzamt erhalten hat und Person A nicht nachvollziehen kann warum das Finanzamt sich nun einschaltet und wie ernst die Lage werden könnte.

Person B ist dadurch so eingeschüchtert, die Forderung unter Vorbehalt zu Zahlen und Person A auch davor ist um diesen Schritt zu vermeiden. :-\

Wie Sollte Person A vorgehen?

Grüße & Danke





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  • Beiträge: 984
"Die Beitreibung rückständiger Rundfunkbeiträge erfolgt nach den Bestimmungen des
hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. Zuständige Vollstreckungsbehörde
nach der Anordnung des Senats vom 1. Juni 1999 ist die Finanzbehörde. Der Landesbetrieb
Kasse.Hamburg (K.HH) nimmt die Aufgabe gemäß Geschäftsverteilungsplan wahr. Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio versendet Vollstreckungsersuchen
im Auftrag des NDR an die Finanzbehörde Hamburg. ... Bis zur Erstellung eines Vollstreckungsersuchens durchläuft eine Forderung beim Beitragsservice einen sogenannten Mahnpfad. Dieser besteht aus

Erinnerung,
Festsetzungsbescheid,
Mahnung.

Festsetzungsbescheid und Mahnung werden für den nachfolgenden Fälligkeitszeitraum
wiederholt eingesetzt. Erst nach circa neun Monaten wird ein Vollstreckungsersuchen
erstellt. Bis dahin erhält ein Beitragsschuldner regelmäßig Informationen zu
seinem Beitragskonto und entsprechende Bescheide und kann den Beitragssachverhalt
mit dem Beitragsservice klären (zum Beispiel Ratenzahlung, vollständige Zahlung,
Stundung, Befreiung von der Beitragspflicht, gegebenenfalls Abmeldung)."


Zitat aus der Stellungnahme des Hamburger Senates auf eine Anfrage eines Abgeordneten der Bürgerschaft zum Rundfunkbeitrag (siehe Anlage).


Eine Vorgehensweise, die sich grundsätzlich bewährt hat, ist folgende:

1. Gegen jeden Festsetzungsbescheid muss von Person A fristgerecht Widerspruch eingelegt werden und die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden.

2. Sofern der NDR keinen Widerspruchsbescheid erlässt, den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht bearbeitet und Beitragseintreibungen mit Androhung von Maßnahmen angekündigt werden, sollte Person A beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Eilrechtsschutz stellen. Den offiziellen Antrag des Hamburger Verwaltungsgerichtes füge ich als PDF bei.

3. Bei Erlass eines Widerspruchsbescheides muss fristgerecht Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Dies kann mit oder ohne Begründung erfolgen. Bei Klage ohne Begründung wird vom Verwaltungsgericht in der Regel eine Begründung mit Fristsetzung von einem Monat gefordert. Sofern Person A seine verfassungsmäßigen Rechte auf Selbstbestimmung und Eigentumsverwendung verletzt sieht, sollte dies aus der Klagebegründung hervorgehen. Einer Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter sollte Person A nicht zustimmen, weil es sich beim Rundfunkbeitrag um eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung handelt.

Da beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht bereits mehrere Revisionsverfahren anhängig sind, regt das Verwaltungsgericht inzwischen von sich aus an, die Verfahren bis zur Entscheidung des OVG auszusetzen. Dem hat der NDR bisher zugestimmt und wenn auch Person A zustimmt, ruht das Verfahren erst mal, ohne dass Beiträge eingetrieben werden. 

Hinweis zum Begriff "fristgerecht":
Jeder Bescheid muss mit einer rechtlichen Belehrung versehen sein, in welcher Frist und bei welcher Stelle ein Widerspruch eingelegt werden kann.




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Juli 2015, 05:02 von Nichtgucker«

F
  • Beiträge: 5
Moin Moin,

Person A hat trotz Widerspruch eine Ankündigung der Zwangsvollstreckung von der Kasse Hamburg erhalten.

Person A ist kurz davor zu zahlen, jedoch hat Person A bei der Kasse Hamburg angerufen um nachzufragen wofür eine Vollstreckungsgebühr erhoben wird bei einer Ankündigung, dabei hat der nette Herr den Tip gegeben, da Person A nicht alleine dieses Problem hat und momentan SEHR viele fälle bei der Kasse vorliegen einen Widerspruch an den "Gläubiger" zu senden und bis jetzt dadurch die Zwangsvollstreckung von "Gläubiger" zurückgezogen werden.

Die Frage die sich nun Person A stellt, was soll nun geschrieben werden?

Person A ist der Meinung das es der Widerspruch ist bezüglich keine Vollstreckung Ohne Richterlichen Beschluss ist das korrekt?

Grüße & Danke 


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  • Beiträge: 3.997
Zitat
Person A ist der Meinung das es der Widerspruch ist bezüglich keine Vollstreckung Ohne Richterlichen Beschluss ist das korrekt?

Nein, weil in der Verwaltungsvollstreckung überhaupt kein Richter irgendwas unterschreiben muss.
Bitte den Unterschied erkennen:

private Forderung -> richterlicher Beschluss notwendig
Verwaltungsvollstreckung -> kein richterlicher Beschluss notwendig

das bedeutet: eine vermeintliche Behörde versendet Schreiben mit den Namen Gebührenbescheid, Beitragsbescheid, Festsetzungsbescheid (Titel). Das sollen alles bereits Titel sein. Aus Sicht der vermeintlichen Behörde kommen diese Schreiben beim vermeintlichen Empfänger auch alle an, weil diese ja nicht zurück kommen. (Fiktion, der Zustellung)

Kommt keine Reaktion des vermeintlichen Schuldners, erfolgt die Vollstreckung mittels vermeintlicher Amtshilfe -> dabei versendet die vermeintliche Behörde einen Auftrag an ein Amt und behauptet, dass die Titel vollstreckbar seien, weil diese bekanntgegeben wurden nach Fiktion siehe oben.

Der Hinweis von "Kasse Hamburg" mit Widerspruch bezieht sich auf diese Fiktion, denn eine Bekanntgabe erfolgte nicht, wenn Person A keine Schreiben erhalten hat.

Hat Person A, also bisher keine Reaktion auf einen Bescheid (Titel) abgegeben, weil Person A solche bisher nicht  erhalten hat, dann sollte der Rat wohl lauten, sich an den vermeintlichen Gläubiger zu wenden und dort nach den Titeln zu fragen, besser zu verlangen usw....

Natürlich würde zwischenzeitlich die Kasse dennoch weiter vollstrecken, deswegen müssen diese auch richtig informiert werden, damit diese davon absehen.

Das geht am Telefon natürlich nicht, weil Person A dabei nichts in der Hand als Nachweis hat.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. August 2016, 17:36 von Bürger«

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  • Beiträge: 5
Moin,

danke für die Antwort, aber um ehrlich zu sein kann Person A nur etwas damit anfangen.

Wenn Person A, das jetzt richtig versanden haben sollte, soll kein Widerruf der Vollstreckung sondern eine Nachweis von einem Vollstreckbaren Titel gefordert werden?
Sieht das Person A nun richtig?

z.B wäre dies der richtige weg für Person A?
***

Grüße & danke von Person A


***Edit "Bürger":
Link entfernt, da Regeln zur Verlinkung nicht beachtet.
Zudem enhält das Video Aussagen, die den Erkenntnissen des Forums entgegenstehen und somit nicht hilfreich sind, sondern Verwirrungen und Irrungen stiften, die das Forum nicht leisten kann, ständig wieder "geradezurücken".
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. August 2016, 17:41 von Bürger«

K
  • Beiträge: 63
MOIN!

Mal eine Frage zum Thema:

Kann man sich, wie im Video erläutert, tatsächlich auf den § 754 ZPO berufen, da von einem Gerichtsvollzieher die Rede ist?
In HH kommt ja kein Gerichtsvollzieher.

Bezüglich der Amtshilfe ist es eigentlich auch per Gesetz (§ 4 HmbVwVfG) geregelt, dass sich nur Behörden untereinander helfen dürfen.


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Der Hinweis von "Kasse Hamburg" mit Widerspruch bezieht sich auf diese Fiktion, denn eine Bekanntgabe erfolgte nicht, wenn Person A keine Schreiben erhalten hat.
Hat Person A, also bisher keine Reaktion auf einen Bescheid (Titel) abgegeben, weil Person A solche bisher nicht  erhalten hat, dann sollte der Rat wohl lauten, sich an den vermeintlichen Gläubiger zu wenden und dort nach den Titeln zu fragen, besser zu verlangen usw....

Wie soll Person A nun antworten, damit die Kasse Hamburg raus ist?
gibt es vielleicht ein Muster oder Hilfe.

Person A hat wohl falsch gegoogelt, da leider nichts brauchbares gefunden wurde. :-\


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s
  • Beiträge: 236
hallöchen

wie ist es denn hier weitergegangen?

grüße


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Wer die Meinungsfreiheit erst dann verteidigt, wenn die eigene Meinung unter Feuer kommt, der wird sie wahrscheinlich verlieren.
(Paul Schreyer)

 
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