"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Sachsen
Schreiben vom GV
Service:
Fiktiv, folgende Gedankengänge.
1. Der zivilprozessrechtliche Weg -> Amtsgericht "Erinnerung" und evtl. Landgericht "Beschwerde" falls "Erinnerung vom AG abgeleht wurde
2. Der verwaltungsrechtliche Weg -> Verwaltungsgericht, Antrag auf "Eilrechtsschutz" wg. fehlender Bescheide am VG
Je nachdem welcher Weg bestritten wird, ergeben sich dann Folgeszenarien.
Bei Person C hat der Weg über das AG und LG nicht zum Erfolg geführt, weshalb danach nun der Weg über das VG dran war.
Zu beiden genannten Fällen gibt es hier viele Infos. Noch ein Hinweis, der Weg über das VG sollte nur per "Eilrechtsschutz" bestritten werden, wenn die Vollstreckung (z.B. hat jemand schon der Termin zur Vermögensauskunft, etc.) vorliegt. Eine Ankündigung zur Vollstreckung reicht nicht (siehe auch Fallstricke bzgl. Eilrechtsschutz §80VwGO (5)).
Schreibweise:
Es existiert noch ein fiktiver dritter Weg.
Bei dem sich Person A direkt und persönlich an den Beitragsservice wendet um nach den Gründen für das ausbleiben des Widerspruchsbescheides zu fragen. Bzw. darauf hinzuweisen, dass durch dessen ausbleiben die Möglichkeit besteht beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage gegen die Art der Vollstreckung einzureichen.
Bei Person B hat der Weg zum Erfolg geführt. Zumindest wurde behauptet das Person B in den nächsten Tagen ein Widerspruchsbescheid zugestellt wird.
Person B stellen sich aber einige andere Fragen:
1. Die Beitragsservice ist eine nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung.
Der Beitragsservice hat einen Geschäftsführer und eine Steueridentifikationsnummer und ist damit eindeutig ein Wirtschaftlich arbeitendes Unternehmen und eben keine Behörde. Was sie gerne glauben machen wollen....
Somit dürfen sie doch weder Bescheide versenden noch Gerichtsvollzieher beauftragen?
2. Meines Wissens ist der Rundfunkstaatsvertrag, auf den sich der Beitragsservice bezieht, weder ein Vertrag, noch ein Gesetz, sondern lediglich eine Information. Es existiert m. W. kein Gesetzesblatt. Hat das Konstrukt dennoch Rechtskraft?
3. Hat Person B mit seinem Widerspruch dem fragwürdigen Geschäftsgebaren nicht indirekt zugestimmt?
Hannfred:
Hier mal der weitere Ablauf des Geschehens um Person A:
A erkundigte sich über eine Bekannte bei einer Angestellten eines Gerichtsvollziehers, was denn nun ratsam ist. Dieses Gespräch war recht interessant, obwohl schlussendlich der Rat ihrerseits da hin ging, dem BS das Geld zu zahlen.
Dennoch meinte sie, dass gemunkelt wird, worauf A sich aber nicht stützen würde, dass die "GEZ" wohl abgeschafft werden soll. Aber davon kann man nur träumen...
Was auch interessant war ist, dass sie meinte, dass Deutschlands Gesetze alle nichtig wären, da Deutschland noch Besatzungszone ist. Dennoch werden Urteile täglich nach unseren Gesetzen gesprochen.
In Bezug zum Bs sagte sie, dass die wohl auch einen riesen Schredder im Keller stehen haben müssen, wo sämtliche Briefe der Beitragszahler und Widersprüche ohne dass sie erst geöffnet werden, entsorgt werden. Sie erzählte, selbst wenn ein Einschreiben versendet wird, wo eine Unterschrift des Empfängers benötigt wird, die Unterschrift einfach verweigert wird.
A hat dann den hat den BS angerufen und nach den Widerspruchbescheiden gefragt, die ja noch ausstehen. Der Herr an der Leitung schien einerseits über rechtliche Formalitäten nichts zu wissen und A musste ihn aufklären, dass ein weiterer rechtsfähiger Bescheid auf die Widersprüche kommen müssten. Nach einigem hin und her versprach der Herr A einen rechtsmittelfähigen Bescheid zuzuschicken, der auch eine knappe Woche tatsächlich im Briefkasten lag. Obwohl... es war noch nicht mal ein Bescheid, denn auch da fehlt die Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite.
siehe Anhänge
Des Weiteren kam auch vom GV nun die Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft. Wenn gewünscht, kann es auch noch hochgeladen werden.
HerrFuchs:
Angenommen Person C hat nun auch ein Schreiben vom Gerichtsvollzieher erhalten, jedoch noch nie Bescheide vom Beitragsservice -nachweislich- zugestellt bekommen, wäre dann folgendes Schreiben an den Gerichtsvollzieher zielführend, damit der BS die Bescheide erneut zu stellen kann?
Ziel von Person C ist es, da bisherige Bescheide nachweislich nicht zugestellt wurden, gegen die erneute Zustellung nun Widerspruch einzulegen.
--- Zitat ---
Gerichtsvollzieher
X
Per Fax 0000 000000000
Person C
Meine Adresse
Meine Anschrift
Ort, den 06.10.2015
In der Zwangsvollstreckungssache
des Gläubigers
Mitteldeutscher Rundunk A.d. ö. R. c/o Beitragsservice, 50656 Köln
gegen
den
– vermeintlichen Schuldner Person C
hermit weise ich Ihre Forderung zurück. Es gibt dafür keine Rechtsgrundlage. Mir wurde seit 01.01.2013 kein Verwaltungsakt (Beitragsbescheid) zugestellt. Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel. Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig. Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt können nur belastende Verwaltungsakte vollstreckt werden.
Insoweit wird hiermit auf § 35 VwVfG verwiesen. Vermutlich behaupteten Sie der Verwaltungsakt sei abgesandt worden, es sei „mehr als unwahrscheinlich“, dass diese Sendung nicht angekommen sei.
Damit berufen Sie sich im Ergebnis auf einen allgemeinen Erfahrungssatz und damit auf die Regeln des Anscheinsbeweises. Eine solche Beweisführung ist jedoch nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BStBl II 1989, 534 nicht zulässig.
Auch BSG-Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R Zitat“ Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71). Im Ergebnis nichts anderes gilt jedoch in anderen Rechtsbereichen; auch im Zivilrecht zB hat der Erklärende (bzw jener, der sich hierauf beruft) den Zugang einer Erklärung zu beweisen (so zB zur Mängelanzeige nach § 377 Handelsgesetzbuch: BGH vom 13.5.1987, BGHZ 101, 49, 55; dort auch dazu, dass eine Mängel"anzeige" empfangsbedürftig ist).“…....“Das LSG wird daher festzustellen haben, ob dem Kläger das Hinweisschreiben zugegangen ist. Eine Nichtaufklärbarkeit geht insoweit zu Lasten der Beklagten.“Zitat Ende (Verweis auf BVwVfG § 41 - § 43 Abs. 1 VwVfG )
Mit freundlichen Grüßen
Person C
--- Ende Zitat ---
HerrFuchs:
Anbei mal noch die Schreiben des GV die an Person A gesandt wurden.
Edit "Bürger":
Bitte immer alle Dokumente konsequent und gewissenhaft anonymisieren.
Im 2. Dokument musste noch eine Unterschrift und Tel# gelöscht werden.
Danke für die zukünftige Berücksichtigung.
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