"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Sachsen
Schreiben vom GV
Hannfred:
Hallo,
hier wurde ja schon vieles berichtet zu meinem Anliegen. Jedoch verwirrt mich das alles etwas, sodass ich für einen erdachten Fall xy noch keine gute Lösung habe und viele Fragen entstehen.
Vorab der Fall xy:
Person A hat noch nie gezahlt für den Beitragsservice und bekommt seit Anfang 2013 Mahnungen und dann einen Bescheid, A widerspricht, nix passiert sondern ein weiterer Festsetzungsbescheid trudelt an. Person A widerspricht nochmal - ebenfalls keine Reaktion. Möglicherweise kam ein erneuter Bescheid, wo nicht mehr widersprochen wurde, da die Frist abgelaufen lassen wurde. A ist aber zwischenzeitlich mal derbe auf den Kopf gefallen und kann sich partout nicht mehr an den letzten Bescheid erinnern und findet ihn auch gar nicht mehr ;)
Über einem halben Jahr später kam eine erneute Mahnung und der ausstehende Betrag war schon bei fast 600€. Da es kein Bescheid war, drehte A nur Däumchen.
Vor ein paar Tagen erhielt A jedoch einen weißen Brief vom GV (siehe Anhang).
A befindet sich nun in einer blöden Situation. Am liebsten würde A gern persönlich zum GV in dieser Zeit gehen, hat aber Arbeitszeiten bis zu diesem Termin, wo es nicht möglich wäre. Somit würde A dann wohl doch eher recht zeitnah ein Schriftstück aufsetzen. Was genau A schreiben wird ist noch nicht klar, aber ein paar Fragen hätte A schon. A vermisst eine Aufstellung des Betrages, denn es ist nicht ersichtlich, wie der Betrag zustande kommt.
Zudem hat A gelesen, dass ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice kein Gläubiger sein kann/darf, weil er nicht rechtsfähig ist. Das würde A auch mit in den Brief schreiben. Aber warum ist der Beitragsservice nicht rechtsfähig? Das ist A nicht so richtig klar bzw. wer dürfte A zwangsvollstrecken in diesem Fall?
Was kann A jetzt alles vom GV beantragen? Auflistung der Beträge? Titel? Was sollte A sich noch alles geben lassen?
Wird dann A trotzdem den Betrag (erstmal) zahlen müssen zum Termin, wenn sich der Schriftverkehr etwas in die länge ziehen sollte und den Termin überschreiten sollte?
Außerdem habe ich noch etwas über eine "Erinnerung" gelesen. Wozu dient das und was ist das genau?
Und kann ein GV einfach Pfänden, egal ob Konto- oder Lohnpfändung? Bevor es dazu kommen würde, würde A lieber zahlen aber sich in Grund und Boden ärgern, wenn A dem BS sein knappes Geld überlässt.
Ich hab schon einiges hier gelesen, aber einerseits verstehe ich hier vieles nicht, anderer seits ist vieles recht komplex und wirft neue Fragen auf :/ Ich hoffe, mir kann jemand helfen, ich würde euch sehr danken!
Viele Grüße
Hannfred:
So.. Person A hat mal ein fiktives Schreiben zusammengestellt. A hat allerdings Sorge dem GV damit auf den Schlips zu treten und ihn nicht unbedingt gerade gut zu stimmen... :-\ Was sagt ihr dazu?
--- Zitat ---Zwangsvollstreckungsauftrag von ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln, AZ xxx xxx xxx / 02.07.2015 / xxxxxxxx
Sehr geehrte Frau xxxxxxx,
am 15.07. 2015 erhielt ich von Ihnen eine Aufforderung einen Betrag von 309.37 Euro bis zum 31.07.2015 zu bezahlen. Ich würde gern mit Ihnen in Verbindung treten, jedoch gehen meine Arbeitszeiten bis zu diesem Termin nicht mit Ihren Sprechstunden konform. Gibt es eine Möglichkeit außerhalb der Sprechzeiten mit Ihnen in Verbindung zu treten, bevor der Termin ansteht? Ich bin täglich von 8.00 Uhr bis 19.30 Uhr/20.00 Uhr unterwegs für die Arbeit.
Vorab jedoch bitte ich Sie mir eine Kopie des Vollstreckungsauftrages sowie deren sämtlichen Unterlagen, Bescheide und Beitragsauflistungen zukommen zu lassen, da sich mir der Betrag nicht erschließt bzw. eine Aufschlüsselung fehlt und ich nicht weiß wofür genau dieser sich inwiefern zusammensetzt. Zumal habe ich auf zwei Bescheide des Beitragsservices in der Vergangenheit widersprochen und mein Anliegen erläutert, jedoch habe ich bisher keinen Widerspruchsbescheid in der Vergangenheit innerhalb der gesetzten Frist erhalten.
Des Weiteren wäre zu prüfen, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen für die Vollstreckung der Rundfunkgebühren des Gläubigers vertreten durch ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice rechtens ist bzw. ob es eine Rechtsgrundlage einer Vollstreckungsmaßnahme vorliegt, da lt. Landgericht Tübingen (AZ. 5 T 81/14) „wegen Formfehlern die Vollstreckungsersuchen unwirksam sind“.
Begründungen:
In Ihrem Schreiben vom 15.07.2015 benennen Sie als Gläubiger ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. Die Gläubigerin ist in meinem Fall nicht korrekt angegeben.
Auszüge aus dem Urteil des Landgericht Tübingen:
Gläubigerin der Forderung, derentwegen das Vollstreckungsersuchen gestellt wurde, ist gemäß § 10 RBStV der Südwestrundfunk - Anstalt des öffentlichen Rechts - als örtlich zuständige Landesrundfunkanstalt. Gläubigerin ist nicht - wie in den Entscheidungen des Gerichtsvollziehers angegeben - ein „Südwestrundfunk ARD ZDF Deutschlandradio“ und auch nicht - wie in dem angefochtenen Beschluss des Amtsgericht Nagold angegeben - ein „ARD ZDF Deutschlandradio, vertreten durch den Vorstand, Beitragsservice. Schon das Fehlen des richtigen Gläubigers in den angefochtenen Entscheidungen führt zu deren Aufhebung.
Dieser Fehler wurde maßgeblich durch die Antragstellerin selbst verursacht, da bereits hier keine korrekte Gläubigerbezeichnung gemacht wurde. Im Vollstreckungsersuchen sind lediglich die vollständigen Daten des mit der Beitreibung befassten Beitragsservice als nicht rechtsfähiger Verwaltungsgemeinschaft (§ 10 VIII RBStV) angegeben. Der Name der Gläubigerin erscheint nur - ohne weitere Daten (Rechtsform, Anschrift, Vertretung) neben dem Beitragsservice im Kopf des Ersuchens auf; außerdem endet das Ersuchen mit „freundlichem Gruß Südwestrundfunk“. Korrekt hätte die Gläubigerin umfassend und eindeutig angegeben werden müssen, ebenso hätte klargestellt werden müssen, dass der nicht rechtsfähige Beitragsservice lediglich im Vollstreckungsverfahren eine Forderung des Südwestrundfunks für diesen geltend macht.
• Dem Schreiben vom 15.07.2015 lag keine Kopie des Verwaltungsaktes bei. Erhalten habe ich folgende Schreiben des Beitragsservice des ARD ZDF Deutschlandradio: Gebühren-/Beitragsbescheid vom 01.06.2014 und Festsetzungsbescheid vom 01.09.2014, gegen diese habe ich Widerspruch eingelegt, jedoch keine Widerspruchsbescheide erhalten. Dann kamen Mahnunen mit gänzlich anderen Beträgen. Da diese Mahnungen keinen Rechtsbehelf enthielten, war ein Widerspruch nicht möglich. Und, last but not least, wurden auf sämtliche Ihrer als Anlage beigefügten Aufstellung sogenannten Bescheide sofort Säumniszuschlag erhoben. All dies ist lt. Urteil des Landgericht Tübingen nicht rechtens (die im Urteil genannten §§ 37 + 39 LVwVfG BW gibt es gleichlautend auch als Bundesrecht (§§ 37 + 39 VwVfG)).
Auszüge aus dem Urteil des Landgericht Tübingen:
Grundsätzlich setzt die Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags einen Beitragsbescheid als Verwaltungsakt voraus. Zwar beginnt die materielle Beitragspflicht, sobald die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Zahlungsverpflichtung kann jedoch nur durch Beitragsbescheid geschaffen werden. Dass der Betroffene die Höhe des Beitrags selbst aus dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) und dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStVr BW) ermitteln könnte, nach intensiveren Studien auch Gläubiger (hier weder Beitragsservice noch ARD oder ZDF, sondern SWR) und Fälligkeit feststellen könnte und nach Internetrecherchen oder in früheren Schreiben möglicherweise auch eine Bankverbindung finden könnte, reicht entgegen der Ansicht der Gläubigerin nicht aus. Auch eine bloße Zahlungsaufforderung, wie das auf der Internetseite des Beitragsservice abgebildete und zur Akte genommene Musterschreiben, würde nicht ausreichen, da es sich nicht um einfache Rechnungsbeträge oder zivilrechtliche Forderungen handelt, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Beitrag. Der Beitragsbescheid, zwingend in Form eines Verwaltungsakts, kann einmalige Zahlungen wie auch wiederkehrende Zahlungen festsetzen. Ein Verwaltungsakt wiederum muss die erlassende Behörde erkennen lassen (§ 37 III LVwVfG BW) und mit einer Begründung versehen sein (§ 39 LVwVfG BW). Die Gläubigerin konnte jedoch nicht einmal darlegen, dass der Schuldner insbesondere ab Januar 2013 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Staatsvertrages) wenigstens formlose Zahlungsaufforderungen des Beitragsservice entsprechend dem Musterschreiben mit der Bitte um Zahlung des genannten Betrages erhielt. Selbst dann, wenn dies geschehen wäre, wäre darin wie in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ausgeführt und gerichtsbekannt ist, keine Rechtsgrundlage angegeben und keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Der Beitragsgläubiger (Südwestrundfunk) ist nicht bezeichnet oder auch nur erwähnt. Dieses Schreiben, das mangels Gläubigerbenennung kaum die Voraussetzungen für ein taugliches Schreiben eines Inkassounternehmens erfüllen würde, würde danach keinen Verwaltungsakt darstellen (BVerwG, 1 C 15/94, 17.8.1995; VG Augsburg, Au 7 S 13, 1467, 9.10.2013; VG München, M 6a S 04.4066, 7.12.2004). Bei dieser Zahlungsaufforderung handelt es sich danach nicht um eine Festsetzung der Rundfunkgebühr. Insoweit folgerichtig ist ein solches etwaiges Zahlungsaufforderungsschreiben im Vollstreckungsersuchen auch nicht als zugrundeliegender Verwaltungsakt angegeben. Das Vollstreckungsersuchen gibt vielmehr Bescheide vom 3.5.2013 (für den Zeitraum 9/12 - 11/12) und vom 5.7.13 (für den Zeitraum 12/12 - 5/13) an. Bei den im Ersuchen angegebenen Bescheiden handelt es sich um Bescheide gemäß § 10 V RBStV; diese Norm, die die Festsetzung von Rückständen ermöglicht, lässt jedoch nicht das Erfordernis eines originären Beitragsbescheids (Verwaltungsakt) als Grundlage der Beitragspflicht entfallen. Schon der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes verlangt vor der Festsetzung von Kosten oder Säumniszuschlägen einen rechtsbehelfsfähigen Beitragsbescheid, da andernfalls der Rechtsweg erst nach Festsetzung von Rückständen/Zuschlägen eröffnet werden würde (vgl. VG Augsburg a.a.O.). Im Übrigen leidet der Rückstandsfestsetzungsbescheid - unabhängig von seiner fehlenden Eignung als Grundlage - auch an formalen Mängeln. Dem Bescheid lässt sich nicht entnehmen, wer Beitragsgläubiger und Vollstreckungsbehörde ist. Zwar ist der Südwestrundfunk (ohne Rechtsformangabe, ohne Vertretungsangabe) erwähnt, mit einzeiligem Kontaktdatenzusatz (Adresse). Daneben ist der Beitragsservice angegeben mit umfassendem, vielzeiligem Kontaktdatenzusatz. Wer Beitragsgläubiger ist, wird nicht angegeben, ebenso wenig eine Auftrags- oder Vertretungsbeziehung zwischen den beiden im Kopf des Briefs bezeichneten Einrichtungen. Auch eine Begründung fehlt. Der bloße Hinweis auf die Fundstelle des Gesetzblattes reicht als Begründung nicht aus, zumal sich bei der ebenfalls als Rechtsgrundlage angegebenen Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge der weitere Hinweis findet, dass die Fundstelle bei Drucklegung noch nicht vorgelegen habe, was unzutreffend war (Druck des Bescheids am 3.5.2013, Fundstelle der Satzung GBl. BW 2012, S. 717) und auch eine Differenzierung nach altem und neuem Recht fehlt, obwohl Beiträge aus beiden Zeiträumen Gegenstand des Bescheids sein sollen. Entsprechend befassen sich auch die allgemeinen Hinweise auf der Bescheidsrückseite nur mit Beiträgen (nach dem Recht ab 1.1.2013), obwohl Gegenstand der Festsetzung neben neuem Beitrag auch Gebühren nach altem Recht waren. Mit Ausnahme der Ausführungen zur Angabe der Satzungsfundstelle und der fehlenden Differenzierung zur Rechtsgrundlage leidet der Rückstandsfestsetzungsbescheid vom 5.7.2013 an denselben Mängeln.
Insgesamt müsste danach das Vollstreckungsersuchen folgende weiteren Voraussetzungen erfüllen: Vorausgehen müsste ein Beitragsbescheid als formaler Verwaltungsakt, der Beitragspflicht und Beitragshöhe feststellt bzw. festsetzt. In diesem Verwaltungsakt wäre die Beitragsgläubigerin namentlich umfassend und korrekt anzugeben, ebenso die Rechtsgrundlagen und der vorgesehene Rechtsbehelf. Der Bescheid selbst müsste vorliegend somit eindeutig den MDR (Anstalt des öffentlichen Rechts) als Beitragsgläubiger bezeichnen. Auf diesen Bescheid, ggf. ergänzt um einen Rückstandsbescheid, müsste für den Beitrag als solchen (ohne Zuschläge) das Vollstreckungsersuchen gestützt werden. Das Vollstreckungsersuchen wiederum müsste - beim vorliegenden Inhalt - gesiegelt und unterzeichnet sein.
Die Betrachtungsweise der Gläubigerin würde bedeuten, dass der Schuldner eines öffentlich-rechtlichen Beitrags zeitgleich mit dem Vollstreckungsersuchen erstmals einen - zudem an den weiteren aufgezeigten formalen Mängeln leidenden - Verwaltungsakt (Beitragsbescheid) erhalten würde und damit auch erstmals dann eine Rechtsschutzmöglichkeit (Widerspruch gegen Beitragsbescheid) gegeben wäre, wenn bereits ein Säumniszuschlag festgesetzt und parallel mit der Vollstreckung begonnen wird.
Als Vollstreckungsbehörde haben Sie vor jeder Vollstreckung zu prüfen, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Danach darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn:
1. gegen den Leistungsbescheid oder gegen die Vollstreckungsurkunde kein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt werden kann,
2. die Geldforderung fällig ist,
3. den Vollstreckungsschuldnern die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht worden ist, und
4. die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist verstrichen ist.
Desweiteren lege ich hiermit Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen.
Es liegt ein Eintragungshindernis vor. Es gibt keinen Eintragungsgrund. Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und aufzuheben. Sollte eine Eintragung erfolgt sein, wird hiermit beantragt diese gemäß § 882 e ZPO Abt. 3 Ziff. 1 sofort zu löschen.
Weiterhin teile ich der Vollstreckungsbehörde mit, dass ich bereit bin rückständige Rundfunkbeträge zu begleichen, wenn:
-eine Beitragspflicht nachgewiesen wird,
-der Demnächst kommende Bescheid eigenhändig unterschrieben wird,
-der Name des Sachbearbeiters zu erkennen ist.
Mit meiner Forderung berufe ich mich auf das Urteil des LG Tübingen vom 19 Mai 2014 Az.5 T 81/14
„Im Vollstreckungsersuchen betreffend Rundfunkbeiträge müssen die Gläubigerin und die Vollstreckungsbehörde korrekt bezeichnet sein. Ersuchen mit individuellen Gründen sind nicht "automatisch" erstellt und bedürfen eines Siegels nebst Unterschrift“
Im Übrigen habe ich niemals eine Anmeldung bei der zuständigen Rundfunkanstalt mit meiner Unterschrift bestätigt, daher ist die Pflicht einer Beitragszahlung nicht gegeben.
Der Gläubiger hat weder das Recht, im eigenen Auftrag eine Anmeldung ohne meine Einwilligung durchzuführen, noch gibt es eine rechtliche Grundlage für die Einrichtung eines Beitragskontos bei der zuständigen Rundfunkanstalt oder Beitragsservice auf meinen Namen, falls dies bereits geschehen ist.
In dem Rundfunkbeitragstaatsvertrag ist eine Anmeldung gegen den Willen eines Bürgers nicht geregelt, somit ist die Handlung des Gläubigers rechtswidrig und unterliegt einer Nachprüfung, die ich nach Erhalt eines Bescheides bei der zuständigen Rundfunkanstalt beantragen werde.
Ich bitte Sie zu prüfen, ob in dieser Angelegenheit alles rechtmäßig ist und ich bin gern bereit schriftlich oder telefonisch mit Ihnen in Kontakt zu treten und wie bereits erwähnt, die Forderung zu begleichen, wenn ich diese nachvollziehen kann und das Verfahren dieser Sache des Beitragsservices seine rechtliche Richtigkeit hat. Wenn dem so ist, dann würde ich mich mit Ihnen über eine Ratenzahlung in Verbindung setzen, da ich nur ein sehr knappes Einkommen hab.
Mit freundlichen Grüßen
Person A
--- Ende Zitat ---
Und nochmal auf meine oben genannte Frage zurückzukommen:
Was versteht man unter einer Erinnerung?
Und sollte Person A nur dieses Schreiben dem GV zukommen lassen und auf Antwort warten oder sind nebenbei weitere Handlungen nötig?
Danke für eure Mithilfe!
gurke7:
high
das Urteil das eine Person A in besagtem Schreiben nennt, wurde letzte Woche vom BGH gekippt und kann nicht für diese Zwecke verwendet werden, es gibt ein zweites Urteil vom Januar 15 aus Tübingen, auf dass man sich ggf. berufen kann.
jedoch: im Anschreiben der OGV ist der MDR zuerst als Gläubiger korrekt gekennzeichnet, danach wiederum nicht - ob das verwertbar ist sei dahingestellt.
Person A hätte hier ggf. auch die Möglichkeit, bei den telefonischen Sprechzeiten durchzurufen und das Anliegen zu schildern incl. der Tatsache dass Antrag auf Aussetzung Vollziehung gestellt aber nicht entsschieden wurde - manche GV geben es dann zur Klärung an die LRA zurück.
Eine Erinnerung - da hilft eigentlich die Suchfunktion oder andere Suchstellen im Netz ist eine Art Einspruch gegen die "Art und Weise" einer Vollstreckung, also wenn die grundlegenden Gesetze dazu nicht beachtet wurden - bsp. der Gläubiger ist falsch, der Bescheid fehlt. Erinnerung macht keinen Sinn wenn es um die nicht beantwortete Bitte der aussetzung geht, dies ist per Antrag auf Eilrechtschutz am VG zu klären.
Hannfred:
--- Zitat ---...in der Zwangsvollstreckungssache Mitteldeutscher Rundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts vertreten durch ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ... gegen sie liegt mir ein Zwangsvollstreckungsauftrag des o.g. Gläubigers gegen Sie vor.
--- Ende Zitat ---
kann dann der MDR sich vom Beitragsservice vertreten lassen?
und wer entscheidet über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung? Die LRA selbst?
gurke7:
--- Zitat von: Hannfred am 22. Juli 2015, 00:59 ---kann dann der MDR sich vom Beitragsservice vertreten lassen?
und wer entscheidet über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung? Die LRA selbst?
--- Ende Zitat ---
das mit der Vertretung wird in verschiedenen Topics erörtert, u.a. auch die Frage: wenn ja, auf welche Weise, bsp. dürfen die Bescheide erstellen oder nicht - hier macht Versuch kluch bei den Einsprüchen und Klagen - u.a. siehe unter
Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.0.html
wer über den Antrag entscheidet - das hängt davon ab - in normalen Widerspruchsverfahren macht das der BS - wenn ein Eilantrag am VG gestellt wird, muss die Juristische Direktion der jeweiligen LRA ran
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