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Autor Thema: manchmal auf Schreiben reagiert > jetzt Zahlungsaufforderung Fi-Amt Berlin > wie weiter?  (Gelesen 17818 mal)

k
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Liebe Leute,

Person A hat heute auch eine "Zahlungsaufforderung" mit Vollstreckungsankündigung vom fiktiven Finanzamt Berlin erhalten. Leider ist sie thematisch aber absolut überfordert und weiss nicht, wie sie reagieren kann.

Sie will dieser Mafia auf keinen Fall auch nur mit einem cent in Ihrer Staatspropaganda unterstützen und hat daher seit 2013 keine Beiträge gezahlt.

Leider (sie weiss nicht, ob es letzendlich unklug war zu reagieren?!) hat sie auch manchmal auf die wahnwitzigen Schriebe reagiert  - mit Musterbriefen, aber auch der Versuch, die Gebühren zu umgehen, weil sie länger im Ausland war (wurde natürlich abgewiesen).

Es geht nicht um wenig Geld...521 EUR! Wie es sein kann, dass so viele seit 2013 gemahnt werden, aber die Beträge immer unterschiedlich hoch sind?! Warum sind sogar die Zahlunsaufforderungen vom Finanzamt inhatlich so unterschiedlich?!

Gibt es einen Weg, wie sich person A als rechtlich Ahnungsloser wehren kann und die Vollstreckung abwenden kann? A hat leider garkeine Zeit, sich thematisch einzuarbeiten, will aber auch nicht klein beigeben! Manche Gruselberichte, die man liest, verunsichern aber doch etwas...Nett ist auch der Hinweis mit der ERZWINGUNGSHAFT auf dem Schrieb!

A wäre von Herzen dankbar für jede Hilfe!

Viele Grüße + danke!
A


Edit "Bürger":
Dokument musste noch vollständig anonymisiert werden.
Bitte zukünftig gewissenhaft selbst berücksichtigen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Juli 2015, 18:37 von Bürger«

k
  • Beiträge: 21
sorry! und danke für das vollständige anonymisieren.
Könnte Person A vielleicht einfach so tun, als hätte sie die Schreiben nicht bekommen, dem FA ein entsprechendes Schreiben senden und darauf hoffen, dass dadurch - kein vollziehbarer Verwaltungsakt - die Sache vom Finanzamt eingestellt wird? Sie könnte es ja drauf ankommen lassen.
Am 2.7. erhielt sie den letzten Festsetzungsbescheid, auf Basis dessen nun wohl der Vollstreckungsbescheid gekommen ist. Merkwürdigerweise wird im Festsetzungsbescheid "nur" 60,50 EUR gefordert für den Zeitraum 1.4.15-30.6.15. Trotzdem steht dort, dass das Beitragskonto einen offenen gesamtbetrag von 581,89 EUR aufweist. Werden da eigentich die Zahlen immer mit dem Würfel ermittelt oder warum sind es immer wieder andere Beträge?



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s
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Die Zahlen zu den Festsetzungsbescheiden sind schon logisch; der alte von 01/13 bis 3/15 und der neue über  60,50 EUR für den Zeitraum 1.4.15-30.6.15. Falls du nie Bescheide bekommen hast, dann schaue dir dieses Thema an, insbesondere das Schreiben von lieblingsband «Antwort #7  01. Juli 2015>>

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14684.0.html


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k
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Bescheide sind gekommen und es wurde darauf reagiert, das ist ja das Problem. Ich frage mich nur, ob man es nicht dennoch in diesem Gesamtchaos einfach darauf ankommen lassen könnte und behauptet, es seien (trotz Reaktionsschreiben) keine Bescheide angekommen?


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G

Gast

Es ist davon auszugehen, dass der RBB (bzw. vielmehr BS in Köln) jeglichen Schriftverkehr mit Person A - egal ob rechtlich relavant oder nicht - erstmal grundsätzlich stasimäßig hortet. Schreiben von Person A könnten dann später ohne Probleme abgerufen, ausgewertet und gegen Person A verwendet werden.

Ich frage mich nur, ob man es nicht dennoch in diesem Gesamtchaos einfach darauf ankommen lassen könnte und behauptet, es seien (trotz Reaktionsschreiben) keine Bescheide angekommen?

Unabhängig davon ob eine Person A die 'Bebeitragung' gesamtchaotisch erscheint hat das ganze System der örR Zwangsfinanzierung sicher eine gewisse ausgeklügelte Struktur inne.

Person A könnte dennoch dem FA vorerst mitteilen es seien keine vollstreckbaren Bescheide ergangen! (... Und sich damit vorbehalten später irgendwann einmal einzuräumen es seien zwar 'Bescheide' ergangen - jedoch aus Sicht von A eben nicht vollstreckbare Bescheide wg. Formfehler usw. ...)

Leider ist sie thematisch aber absolut überfordert ...
A hat leider garkeine Zeit, sich thematisch einzuarbeiten ...

Folgend keine Kritik an A; lediglich eine Feststellung:

Da es massig Personen von A's Schlag gibt funktioniert das ganze System so wunderbar. Denn unter sozialpsychologischen Gesichtspunkten i. V. m. dem ersten newtonschen Gesetz ("Trägheitsprinzip") ...

„Ein Körper verharrt im Zustand der Ruhe oder der gleichförmigen Translation, sofern er nicht durch einwirkende Kräfte zur Änderung seines Zustands gezwungen wird.“

... sind 17,50 € im Monat i. d. R. kein Anlass für eine Person A sich aus der Ruhe bringen zu lassen. Dabei sollte eine jede Person A aber auch begreifen, dass es um sehr viel mehr als 17,50 € im Monat geht, nämlich u. a. um erhebliche Einschnitte in A's Grundrechte.  :police:


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k
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danke, rundfunkgegner, für deine antworten. du hast natürlich recht! genau deshalb will person a ja auch nicht klein beigeben und sich nun als mehr oder weniger ahnungslose dennoch wehren..sie schüttet aber mittlerweile doch ordentlich adrenalin aus und braucht daher dringend eure hilfe ;)

Person A könnte dennoch dem FA vorerst mitteilen es seien keine vollstreckbaren Bescheide ergangen! (... Und sich damit vorbehalten später irgendwann einmal einzuräumen es seien zwar 'Bescheide' ergangen - jedoch aus Sicht von A eben nicht vollstreckbare Bescheide wg. Formfehler usw. ...)

sollte A dann folgendermaßen sinnvoll vorgehen:

-schreiben an das FA (ist das ein widerspruch gegen die zahlungsaufforderung oder besser eine zurückweisung der zahlungsaufforderung?)
briefvorlage aus diesem thread / antwort #7 von lieblingsband benutzen: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14684.0.html ?
-mitteilen, dass keine vollstreckbaren bescheide eingegangen sind
-reicht es, dem netten vollziehungsbeamten so einen schrieb per post zu senden oder sollte da noch mehr persönlicher einsatz folgen bzw. macht das sinn? argumentativ ist person a ja eher schwach ausgestattet dadurch, dass sie des themas nicht herr ist!
-weiterer gedanke: die beiden vom FA erwähnten bescheide, die a erhalten hat, sind sowieso nicht gültig, da sie säumniszuschläge enthalten, richtig? wie ist das "und weitere" auf der zahlungsaufforderung des FA zu deuten, muss nicht klar hervorgehen, um welche bescheide es genau geht? kann a nicht aufgrund der tatsache, dass die bescheide nicht gültig sind, die zahlungsaufforderung zurückweisen?
-oder sollte A vielleicht gegen den letzten bescheid vom 2.7. widerspruch beim beitragsservice einlegen? das würde dann gegen obiges vorgehen sprechen. würde dies evtl. doch sinn machen?


... sind 17,50 € im Monat i. d. R. kein Anlass für eine Person A sich aus der Ruhe bringen zu lassen. Dabei sollte eine jede Person A aber auch begreifen, dass es um sehr viel mehr als 17,50 € im Monat geht, nämlich u. a. um erhebliche Einschnitte in A's Grundrechte.  :police:
ja absolut, daher will A ja auch nicht zahlen, die mafiöse einschüchterungsmethode zeigt dennoch wirkung...aus sozialpsychologischen gesichtspunkten auch nachvollziehbar ;)


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k
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liebe mitstreiter,
noch einige gedanken zum fall von person a:
-sie hat den vollstreckungsbescheid lediglich als normale sendung erhalten, garnicht als gelben brief - kann man daraus einen vorteil ziehen?
-mit dem vorgehen, den erhalt der bescheide zu verneinen, kann man die sache ja sicher nicht lösen, sondern nur aufschieben, oder? und MUSS das finanzamt die vollstreckungsankündigung dann einstellen oder kann es doch gründe geben, dass sie weitermachen, auch wenn es keine vollstreckbaren bescheide und keinen vollstreckbaren titel gibt?

danke,
kuecken


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k
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liebe leute,
folgendes schreiben scheint mir auch ganz brauchbar in meinem fall, kann ich das auch an das FINANZAMT schicken? und sollte ich es auch noch ZUSÄTZLICH an eine ANDERE STELLE schicken?


                                                                                                                                                             

Amtsgericht im Ort
Vollstreckungsgericht
Per Fax 0000000000000



Mein Name
Meine Adresse
Meine Anschrift


Ort, den 20.04.14

In der Zwangsvollstreckungssache
des 
– vermeintlichen Gläubigers  xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

gegen

den
– vermeintlichen Schuldner ICHxxxxxx

lege ich  gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein.

Es wird beantragt:
Der Gerichtsvollzieher/ die Stadtkasse ( „beauftragter Vollstrecker“) wird angewiesen, den Pfändungsauftrag des Gläubigers(wer will Geld?) vom xxx  zurückzuweisen. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen.

Begründung:

Das Vollstreckungsorgan hat die Verfahrensvorschriften
 zur konkreten Vollstreckungsmaßnahme nicht beachtet .
 Der Rechtsbehelf ist statthaft. Die Vollstreckungsmaßnahme
ergeht ohne Gewährung rechtlichen
 Gehörs. Die Vollstreckungserinnerung richtet sich zusätzlich gegen den Kostenansatz des

Vollstreckungsorgans. Ich bestreite die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen.

Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel.
Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.
Mir wurde kein Verwaltungsakt des Gläubigers zugestellt (Verweis auf BVwVfG § 41 - § 43 Abs. 1 VwVfG ) Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt können nur belastende Verwaltungsakte vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf § 35 VwVfG verwiesen.


Desweiteren lege ich hiermit Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen.
Es liegt ein Eintragungshindernis vor.  Es gibt keinen Eintragungsgrund.
Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und aufzuheben.
Sollte eine Eintragung erfolgt sein, wird hiermit beantragt
diese gemäß  § 882 e ZPO Abt. 3 Ziff. 1 sofort zu löschen.


Die Behörde behauptet der Verwaltungsakt sei abgesandt worden, es sei „mehr als unwahrscheinlich“, dass diese Sendung nicht angekommen sei.
Damit beruft sie sich im Ergebnis auf einen allgemeinen Erfahrungssatz und damit auf die Regeln des Anscheinsbeweises. Eine solche Beweisführung ist jedoch nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BStBl II 1989, 534 nicht zulässig.
Auch BSG-Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R Zitat“ Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71). Im Ergebnis nichts anderes gilt jedoch in anderen Rechtsbereichen; auch im Zivilrecht zB hat der Erklärende (bzw jener, der sich hierauf beruft) den Zugang einer Erklärung zu beweisen (so zB zur Mängelanzeige nach § 377 Handelsgesetzbuch: BGH vom 13.5.1987, BGHZ 101, 49, 55; dort auch dazu, dass eine Mängel"anzeige" empfangsbedürftig ist).“
…....“Das LSG wird daher festzustellen haben, ob dem Kläger das Hinweisschreiben zugegangen ist. Eine Nichtaufklärbarkeit geht insoweit zu Lasten der Beklagten.“Zitat Ende



A wäre wirklich dankbar für jeden hinweis, da schon mächtig der schädel brummt und sie nicht weiss, wie sie verfahren soll...danke!


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k
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liebe mitstreiter, die fiktive person a hat informationen zum aktuellen vorgehen des FA!

sie war persönlich beim vollstreckungsbeamten, bei dessen vorgesetzter und dem leiter des geschäftsbereichs und hat sich auf folgendes berufen:

"Nach § 5a Satz 1 BlnVwVfG i. V. m. § 3 Abs. 2a VwVG (§ 5 Abs. 1 VwVG i. V. m. §§ 251 Abs. 1, 254 Abs. 1 AO) ist Voraussetzung für die Einleitung einer Vollstreckung ein Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist.

Als Verwaltungsakt nach § 1 Abs. 1 BlnVwVfG i. V. m. § 35 VwVfG wird der Bescheid wirksam (§ 1 Abs. 1 BlnVwVfG i. V. m. § 43 Abs. 1 VwVfG) durch Bekanntgabe (§ 1 Abs. 1 BlnVwVfG i. V. m. § 41 VwVfG). Im Zweifel hat die Behörde Bekanntgabe und Bekanntgabezeitpunkt nachzuweisen (§ 1 Abs. 1 BlnVwVfG i. V. m. § 41 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 VwVfG, vgl. auch die Parallelvorschrift des § 122 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 AO).

Ein Leistungsbescheid bezüglich xx ist mir nicht bekannt gegeben worden, damit nicht wirksam und kann entsprechend keine Grundlage einer Vollstreckung durch das Finanzamt xx sein."

Daraufhin wurde ihr mitgeteilt, dass dies EGAL sei und das finanzamt nur das vollstreckende organ ist. sie müssen NICHTS nachweisen oder prüfen, ganz im gegenteil, person a müsse BEWEISEN, dass sie die bescheide nicht bekommen hat. dies sei neueste rechtsprechung, es wurde sich berufen auf ein urteil vom berliner verwaltungsgericht vom 1.10.14 27 K 211.12, nachdem der empfänger angeblich nachweisen muss, dass er die bescheide nicht erhalten hat. zudem soll dieses urteil besagen, dass das FA den vollstreckungsersuch NICHT prüfen muss/darf! dieser aussage wurde der beschluss vom 11.juni 15 IZB 64 14 zugrunde gelegt.
weiter wurde person a mitgeteilt, dass sogar der beitragsservice (neuerdings?) dazu berechtigt ist, das geld einzutreiben.

desweiteren wollte der vollstreckungsbeamte person a die akteneinsicht verweigern. §760 ZPO (recht auf akteneinsicht) war ihm auch "egal"! a musste mehrmals darauf beharren und mit ihm verbal fechten, bis sie ein foto vom vollstreckungsersuch machen "durfte"! kann sie diesbezüglich eine beschwerde an die dienstaufsichtsbehörde schreiben und wie muss sie da vorgehen?

nachdem ein gespräch mit dem vollstreckungsbeamten sehr fruchtlos war, hat a den leiter des geschäftsbereiches aufgesucht, der ihr in netterem ton aber das gleiche bestätigte - und auch, dass sie davon selbst genervt sind, aber es machen müssen. und dass es tonnen von widersprüchen gibt! die vorgesetzte des unfreundlichen vollzugsbeamten zückte eine mappe mit musterbriefen, die dem bürger seit 2013 automatisch zugegangen sind, sie hatte alles fein in einer dicken mappe vom erstschreiben bis zum festzsetzungsbescheid, schön vorbereitet! da es sehr unwahrscheinlich sei, dass jemand alle diese schreiben nicht erhalten hat, solle sich person a bitte direkt an die landesrundfunkanstalt wenden mit ihrem widerspruch, der erfahrungsgemäß aber abgelehnt wird!

was sagt ihr dazu, diese informationen sind ALLESAMT absolut gegenteilig zu dem, was a hier bisher gelesen hat. sind das einfach dreiste behauptungen und wie kann a nun weiter vorgehen? hat jemand zugriff auf das urteil vom berliner verwaltungsgericht vom 1.10.14? a kann unter dem aktenzeichen nichts im internet finden!
wie es aussieht haben die finanzämter wirklich die ansage von der gez, knallhart zu vollstrecken ohne wenn und aber. dürfen sie das?

das vollstreckungsersuchen des rbb trägt KEINE unterschrift und KEIN dienstsiegel!

bitte um eure mithilfe, vielen dank!
kuecken


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hier das vollstreckungsersuchen rbb C/O beitragsservice!
die schieben den rbb vor, es ist aber letzlich doch nur der beitragsservice. so wie a informiert ist, hat dieser KEINEN GLÄUBIGERSTATUS, hat sich daran was geändert? wie gesagt wurde person a vom FA erläutert, der beitragsservice könne das geld eintreiben! wie geht man denn grundsätzlich vor gegen diese scheinbar willkürlichen behauptungen des FA?


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liebe mitstreiter, die fiktive person a hat informationen zum aktuellen vorgehen des FA!

sie war persönlich beim vollstreckungsbeamten, bei dessen vorgesetzter und dem leiter des geschäftsbereichs und hat sich auf folgendes berufen:

"Nach § 5a Satz 1 BlnVwVfG i. V. m. § 3 Abs. 2a VwVG (§ 5 Abs. 1 VwVG i. V. m. §§ 251 Abs. 1, 254 Abs. 1 AO) ist Voraussetzung für die Einleitung einer Vollstreckung ein Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist.

Als Verwaltungsakt nach § 1 Abs. 1 BlnVwVfG i. V. m. § 35 VwVfG wird der Bescheid wirksam (§ 1 Abs. 1 BlnVwVfG i. V. m. § 43 Abs. 1 VwVfG) durch Bekanntgabe (§ 1 Abs. 1 BlnVwVfG i. V. m. § 41 VwVfG). Im Zweifel hat die Behörde Bekanntgabe und Bekanntgabezeitpunkt nachzuweisen (§ 1 Abs. 1 BlnVwVfG i. V. m. § 41 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 VwVfG, vgl. auch die Parallelvorschrift des § 122 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 AO).

Ein Leistungsbescheid bezüglich xx ist mir nicht bekannt gegeben worden, damit nicht wirksam und kann entsprechend keine Grundlage einer Vollstreckung durch das Finanzamt xx sein."

Daraufhin wurde ihr mitgeteilt, dass dies EGAL sei und das finanzamt nur das vollstreckende organ ist. sie müssen NICHTS nachweisen oder prüfen, ganz im gegenteil, person a müsse BEWEISEN, dass sie die bescheide nicht bekommen hat. dies sei neueste rechtsprechung, es wurde sich berufen auf ein urteil vom berliner verwaltungsgericht vom 1.10.14 27 K 211.12, nachdem der empfänger angeblich nachweisen muss, dass er die bescheide nicht erhalten hat. zudem soll dieses urteil besagen, dass das FA den vollstreckungsersuch NICHT prüfen muss/darf! dieser aussage wurde der beschluss vom 11.juni 15 IZB 64 14 zugrunde gelegt.
weiter wurde person a mitgeteilt, dass sogar der beitragsservice (neuerdings?) dazu berechtigt ist, das geld einzutreiben.

desweiteren wollte der vollstreckungsbeamte person a die akteneinsicht verweigern. §760 ZPO (recht auf akteneinsicht) war ihm auch "egal"! a musste mehrmals darauf beharren und mit ihm verbal fechten, bis sie ein foto vom vollstreckungsersuch machen "durfte"! kann sie diesbezüglich eine beschwerde an die dienstaufsichtsbehörde schreiben und wie muss sie da vorgehen?

nachdem ein gespräch mit dem vollstreckungsbeamten sehr fruchtlos war, hat a den leiter des geschäftsbereiches aufgesucht, der ihr in netterem ton aber das gleiche bestätigte - und auch, dass sie davon selbst genervt sind, aber es machen müssen. und dass es tonnen von widersprüchen gibt! die vorgesetzte des unfreundlichen vollzugsbeamten zückte eine mappe mit musterbriefen, die dem bürger seit 2013 automatisch zugegangen sind, sie hatte alles fein in einer dicken mappe vom erstschreiben bis zum festzsetzungsbescheid, schön vorbereitet! da es sehr unwahrscheinlich sei, dass jemand alle diese schreiben nicht erhalten hat, solle sich person a bitte direkt an die landesrundfunkanstalt wenden mit ihrem widerspruch, der erfahrungsgemäß aber abgelehnt wird!

was sagt ihr dazu, diese informationen sind ALLESAMT absolut gegenteilig zu dem, was a hier bisher gelesen hat. sind das einfach dreiste behauptungen und wie kann a nun weiter vorgehen? hat jemand zugriff auf das urteil vom berliner verwaltungsgericht vom 1.10.14? a kann unter dem aktenzeichen nichts im internet finden!
wie es aussieht haben die finanzämter wirklich die ansage von der gez, knallhart zu vollstrecken ohne wenn und aber. dürfen sie das?

das vollstreckungsersuchen des rbb trägt KEINE unterschrift und KEIN dienstsiegel!

bitte um eure mithilfe, vielen dank!
kuecken

Bin juristischer Lai aber im gleichen BlnVwVfG unter §2 sthet das das Gesetzt nicht für den Sender freies Berlin gilt, der RBB ist doch der Nachfolger.

https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/ges/BlnVwVfG/cont/BlnVwVfG.P6.htm&mode=all&page=1

§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

  (1) Die Ausnahmen vom Anwendungsbereich nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG gelten auch für alle sonstigen Leistungs- und Eignungsbewertungen im Bereich des Schul-, Hochschul-, Fachhochschul- und Volkshochschulwesens (Bildungsbereich).

  (2) 1Im übrigen gelten für den Bildungsbereich nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 52, 79, 80 und 96 VwVfG. 2Für Schulzeugnisse sowie für Prüfungszeugnisse und Anerkennungsbescheinigungen in den Bereichen schulische Bildung, Lehrerbildung und Übersetzerprüfung ist die elektronische Form ausgeschlossen.

  (3) Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für seinen Geschäftsbereich festzulegen, unter welchen Voraussetzungen für ausländische Beteiligte und zur Sicherung der Ausbildung Ausnahmen von § 20 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG in unabweisbaren Einzelfällen zugelassen werden können.

  (4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Senders Freies Berlin.

Nutz dieser Zusatz den nichts?


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hallo hessischer verweigerer, was beudetet das denn auf "normal deutsch"? ;) was bedeutet dieses Verwaltungsverfahrensgesetz?


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Nach meinem laienhaften Verständnis darf die Rundfunkanstalt sich nicht auf diese Gesetzt berufen, es gilt ja nicht für sie.
Da da geregelt ist wie ein Verwaltungsakt auszusehen hat, musst die Anstallt halt anderes an ihr Geld kommen und ein Amtshilfeverfahren anderer Vollstreckungsbehörden darf so auch nicht laufen.
Aber ich bin absoluter Laie und empfehle ein geeigneten Fachman zu der Thematik zu befragen.


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liebe mitstreiter,
person a hat letzten mittwoch einen widerspruch zur zahlungsaufforderung beim FA eingereicht, der schrieb befindet sich immer noch in der zustellung, seit einer woche! a denkt, das FA hat den empfang verweigert, DÜRFEN DIE DAS?? auf der vollstreckungsankündigung stand auch garnichts davon, dass überhaupt widerspruch eingelegt werden kann. wie sieht hier rechtlich die lage aus, gibt es in dieser stufe kein recht auf widerspruch mehr und was kann man tun, wenn das FA einen einfach ignoriert?
danke,
kuecken


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"Ein Anspruch, dass alle Aspekte eines Sachverhalts zu nennen sind, lässt sich aus dem Programmgrundsatz nicht ableiten und stände auch nicht in Einklang mit der grundgesetzlich geschützten Rundfunkfreiheit."
WDR-Intendant Tom Buhrow, Antwort auf Programmbeschwerde der Publikumskonferenz e.V.

 
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