"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Mecklenburg-Vorpommern

Einwendung gg. "Zahlungsaufforderung" der Stadt = kein Rechtsmittel gem. §256 AO

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nieGEZahlt.82:

--- Zitat von: boykott2015 am 01. September 2015, 09:35 ---Es kann also keine AO herangezogen werden.

--- Ende Zitat ---

Person N will damit lediglich zum Ausdruck bringen, dass die Stadtkassen die AO heranziehen, diese aber nur für Steuern gelten.
Und der R.Beitrag ist keine Steuer.

La Volpe da Firenze:

--- Zitat von: Micha1807 am 16. Juli 2015, 12:15 ---Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen (§ 256 Abgabenordnung)

--- Ende Zitat ---
Wikipedia meint hierzu:
Wegen § 256 AO können die Einwendungen nicht darauf gestützt werden, dass die Forderung nicht bestehe oder als Schätzung zu hoch sei. Dafür ist es erforderlich, einen Einspruch gegen den Steuer- oder Haftungsbescheid einzulegen.

https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsvollstreckung
Letzter Satz oberhalb Überschrift: Vollstreckung von Handlungen oder Unterlassungen

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