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Autor Thema: Einwendung gg. "Zahlungsaufforderung" der Stadt = kein Rechtsmittel gem. §256 AO  (Gelesen 11460 mal)

M
  • Beiträge: 1
Ein Bekannter "Person XY" hat bisher noch nie im Leben Post von der GEZ/Beitragsservice bekommen. ;)

Jetzt kam ein Brief von der "Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde" mit einer Zahlungsaufforderung über einen Betrag der seit einem Jahr fällig gewesen sein soll und vor etwa 10 Monaten angemahnt worden sein soll.

Person XY schrieb einen Widerspruch an die Stadtkasse, mit der Begründung, dass er nie Schreiben oder Mahnungen dieser Art erhalten hat.

Die Antwort der Behörde war,
Zitat
die Zahnungsaufforderung der Vollstreckungsbehörde ist kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrens- und Zustellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern. Somit ist hiergegen kein Widerspruch möglich.

Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen (§ 256 Abgabenordnung)

Wenden Sie sich bitte unter Angabe des Aktenzeichens xxxxx an die Gläubigerin der Forderung. Dies ist:
Norddeutscher Rundfunk.........

Person XY ist jetzt nicht ganz klar, an welcher Stufe der Mahnung/Vollstreckung sie sich befindet und was sie jetzt im Idealfall tun sollte...

Die Landesrundfunkanstalt anschreiben?
oder weiteren Bescheid der Stadt abwarten?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. August 2015, 09:57 von Uwe«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.367
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Zitat
Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen (§ 256 Abgabenordnung)

...ich hatte mir erhofft, unter dem Paragraphen der AO erklärende Hinweise zu finden, jedoch... es ist nicht sonderlich "erquicklich"...
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__256.html
Zitat
Abgabenordnung (AO)
§ 256 Einwendungen gegen die Vollstreckung
Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.

Das war's erst mal...

Was aber nun sollen die "hierfür zugelassenen Rechtsbehelfe" sein?!?

Es bleibt leider weiter dabei:
mangelhafte Aufklärung über Rechtsmittel i.Z. der Zwangsvollstreckung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13099.0.html


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  • Beiträge: 285
Schreiben, dass der Bearbeiter sich irrt, da es sich nicht um Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt (und dessen Forderung, z. B. Verfassungswidrigkeit des RBStV) handelt, sondern um Einwendungen gegen das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen nach dem VwVG.

Diese (Fehlen eines wirksam bekannt gegebenen Leistungsbescheids) können im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden, vgl. Beermann in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 256 Rn. 41 und 47.


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"Ein Anspruch, dass alle Aspekte eines Sachverhalts zu nennen sind, lässt sich aus dem Programmgrundsatz nicht ableiten und stände auch nicht in Einklang mit der grundgesetzlich geschützten Rundfunkfreiheit."
WDR-Intendant Tom Buhrow, Antwort auf Programmbeschwerde der Publikumskonferenz e.V.

n
  • Beiträge: 149
Schaut doch einfach mal in den § 1 der AO

https://dejure.org/gesetze/AO/1.html

Die Stadtkassen ziehen Steuern ein und der sog. Rundfunkbeitrag ist doch angeblich keine Steuer  :o


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b
  • Beiträge: 763
Zur AO  gibt es ein Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)

Zitat
AEAO zu § 1 - Anwendungsbereich:
1. Der Anwendungsbereich beschränkt sich auf die Steuern einschließlich der Steuervergütungen. Die AO gilt auch für Steuererstattungen; diese sind als Umkehr der Steuerentrichtung bereits durch den Begriff der Steuer in den Anwendungsbereich mit einbezogen (§ 37 Abs. 1 AO).
2. Für die von den Finanzbehörden verwalteten, durch Bundesrecht geregelten übrigen öffentlich-rechtlichen Abgaben, Prämien und Zulagen wird die Geltung der AO durch die jeweiligen Rechtsvorschriften bestimmt. Dies gilt insbesondere für die Wohnungsbauprämien, Eigenheimzulagen, Arbeitnehmer-Sparzulagen und die Investitionszulagen.
3. Die Vorschriften der AO sind grundsätzlich sinngemäß auch auf die steuerlichen Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) anzuwenden. Ausgenommen sind die Bestimmungen über die Festsetzung, Außenprüfung, Steuerfahndung und Steueraufsicht in besonderen Fällen (§§ 155 bis 217 AO), soweit sie nicht ausdrücklich für anwendbar erklärt worden sind (§ 155 Abs. 3 Satz 2, § 156 Abs. 2 AO).
4. Die AO ist auch für die Angelegenheiten anzuwenden, die nicht unmittelbar der Besteuerung dienen, aber aufgrund der Verwaltungskompetenz für diese Steuern in den Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörden fallen (z.B. Erteilung von Bescheinigungen in Steuersachen, Ausstellung von Einkommensbescheinigungen für nichtsteuerliche Zwecke).
5. Wegen der Anwendung der AO bei der Leistung von Rechts- oder Amtshilfe wird auf die §§ 111 ff. AO hingewiesen.

AEAO zu § 3 - Steuern, steuerliche Nebenleistungen:
Steuerliche Nebenleistungen sind keine Steuern. Sie sind in § 3 Abs. 4 AO abschließend aufgezählt. Wegen der Anwendung der AO auf steuerliche Nebenleistungen wird auf § 1 AO hingewiesen.

Im Punkt 2 steht: "Für übrige öffentlich-rechtliche Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt und von Finanzbehörden verwaltet werden, wird die Geltung der AO durch die jeweiligen Rechtsvorschriften bestimmt". Es kann also keine AO herangezogen werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. September 2015, 09:47 von boykott2015«

n
  • Beiträge: 149
Es kann also keine AO herangezogen werden.

Person N will damit lediglich zum Ausdruck bringen, dass die Stadtkassen die AO heranziehen, diese aber nur für Steuern gelten.
Und der R.Beitrag ist keine Steuer.


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L
  • Beiträge: 118
Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen (§ 256 Abgabenordnung)
Wikipedia meint hierzu:
Wegen § 256 AO können die Einwendungen nicht darauf gestützt werden, dass die Forderung nicht bestehe oder als Schätzung zu hoch sei. Dafür ist es erforderlich, einen Einspruch gegen den Steuer- oder Haftungsbescheid einzulegen.

https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsvollstreckung
Letzter Satz oberhalb Überschrift: Vollstreckung von Handlungen oder Unterlassungen


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Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer Axel C. Filges [sieht] im Einheitsjuristen ein ganz wesentliches Qualitätsmerkmal der deutschen Juristenausbildung Q: Wikipedia

99,9% aller Urteile zur GEZ bezeugen den Copy&Paste-Einheitsjuristen.

Deutsche Gerichte: Pay 2 Win
Rundfunkbeitrag: Urteile im Namen des GOLDES!

 
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