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Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung

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arcomat:
Juristen nehmen es doch immer recht genau. Und da stehe unmissverständlich drin: gilt nicht. Da steht nicht "gilt teilweise nicht", o.Ä.

Ich glaubs Dir dass so entschieden wird, das ist aber mal wieder der Straftatbestand Rechtsbeugung...


Gibt es einen Beschluss zur Beschwerde??

cecil:
also, ich bin jetzt nicht grad vom juristischen Fach. Aber das, was in den Gesetzen drin steht, ist nicht immer absolut das, was tatsächlich gemeint ist. Da gibt es z.B. die jeweiligen Gesetzeskommentare, die zu einem Gesetz erläutern, wie und was genauer gemeint ist. Vielleicht würde sich bezüglich des §2 BayVwVfG ja mal ein Blick in solch einen Kommentar lohnen...   


--- Zitat ---Gibt es einen Beschluss zur Beschwerde??
--- Ende Zitat ---

ja, siehe hiesiger Thread > Antwort unter
Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15007.msg110075.html#msg110075

cecil:

--- Zitat von: cecil am 13. Juli 2015, 12:23 ---Erinnerungsschreiben für Bayern,... zunächst als Korrekturfassung...,.... Leute sehen bestimmt Verbesserungsbedarf... Also: nur zu!

--- Ende Zitat ---


--- Zitat von: cecil am 18. August 2015, 12:50 ---... Schriftsatz für eine sofortige Beschwerde..... Es gibt sicherlich etliches, das besser oder anders formuliert werden kann...
--- Ende Zitat ---

Den Erinnerungs- oder Beschwerdeschriftsatz könnte man inhaltlich ggfs. um die Ausführungen des user_knax zum "fehlenden Leistungsgebot" argumentativ ergänzen. Siehe hier (oder auch andere threads):

Ankündigung der eingeleiteten Zwangsvollstreckung trotz Widersprüchen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19525.msg127017.html#msg127017
sowie auch auch dortige weitere Antworten unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19525.msg127020.html#msg127020
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19525.msg127031.html#msg127031

Bürger:
Bei Bestreiten des Zugangs von Bescheiden mit einem in diesen Bescheiden fehlenden Leistungsgebot zu argumentieren...?
Halte ich eher für nicht sonderlich hilfreich - und auch unerheblich.
Konzentration auf das Wesentliche - und das ist der fehlende Zugang.
Alles andere eröffnet der Gegenseite entweder Argumentationen über eine möglicherweise doch erfolgte Zustellung - oder dahingehend, die Erinnerung abzuwiegeln mit der Behauptung, die "Formalien seien schon in Ordnung und im Übrigen habe der BGH die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungen ja bereits bestätigt" usw.

Das fehlende Leistungsgebot gehört meiner bescheidenen Auffassung nach allenfalls bei der Abwehr einer "Vollstreckung trotz Widerspruch" vorgebracht. Dies ist aber wohl nicht Thema dieses Threads, sondern eine vollkommen andere Angelegenheit.

cecil:

--- Zitat von: Bürger am 23. Juli 2016, 21:29 ---Bei Bestreiten des Zugangs von Bescheiden mit einem in diesen Bescheiden fehlenden Leistungsgebot zu argumentieren...?
Halte ich eher für nicht sonderlich hilfreich...
Konzentration auf das Wesentliche - und das ist der fehlende Zugang.
Alles andere eröffnet der Gegenseite entweder Argumentationen über eine möglicherweise doch erfolgte Zustellung- oder dahingehend, die Erinnerung abzuwiegeln mit der Behauptung, die "Formalien seien schon in Ordnung und im Übrigen habe der BGH die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungen ja bereits bestätigt" usw. ..
--- Ende Zitat ---

Danke, das ist ein wichtiger Hinweis! Der Ansatz von user_knax sollte dennoch der Vollständigkeit halber in diesem thread als Argument aufgeführt werden.

Mit den hier diskutierten Informationen und Aspekten muss ohnehin kritisch umgegangen werden. Nicht jedes Argument macht in jedem Fall Sinn, manches müsste im Einzelfall verändert/angepasst/weggelassen werden. Bitte nichts blind in die eigene Argumentation übernehmen.

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