"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Bayern
Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
cecil:
danke für die Rückmeldung. das freut mich. Es sollte noch erwähnt werden, dass die Entwürfe ursprünglich von vielen Leuten, besonders hier aus dem Forum (z.B. user_Bürger, aber auch anderen) stammen und hier übernommen, zusammengestellt, ergänzt und (speziell für Bayern) angepasst worden sind. trotzdem danke, denn es ist viel Mühe.
zu deiner Frage: soweit ich weiß, ist es am Verwaltungsgericht so, dass es genügt, notfalls "in der Sprache des Volkes" das eigene Anliegen vorzubringen. Ein VG hat, als Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Bürger in ihren Anliegen gegen den Staat beratend zu unterstützen in gewisser Weise, weil ein Über- und Untergeordnetetenverhältnis besteht. So sollte ein VG womöglich Anträge umformulieren helfen, Interpretationsräume zu deinen Gunsten nutzen und ähnlich (zumindest in der Theorie, inwieweit das praktisch stattfindet, kann ich schlecht beurteilen. Soweit ich höre, erfolgen Auskünfte an VGs stets freundlich. Vermutlich ist es aber dennoch ratsam, §§ und Urteile möglichst genau zu benennen). Fachleute kennen dafür sicherlich genauere Formulierungen - etwa "Amtshilfe" o.ä....
Anders beim Amtsgericht/Landgericht, als Zivilgerichtsbarkeit. Dort muss das Anliegen möglichst dezidiert, §§-genau von den Parteien vorgebracht werden, da das jeweilige Gericht sich irgendwie hauptsächlich am Vortrag der gegnerischen Parteien orientiert. Deshalb ist es wohl auch wichtig, auf Stellungnahmen der Gegenseite (hier LRA/BS) gut und punktgenau zu antworten. Anderenfalls hat man schnell verloren.
Ich befürchte, andere Leute (s.o.) können das alles besser erklären, aber in der Tendenz dürfte es schon stimmen, was ich schreibe.
cecil:
--- Zitat von: cecil am 27. November 2015, 22:30 ---Wenn die Geschichte wirklich so laufen würde ...
- … ließe sich der BS ausnahmsweise auf einen außergerichtlichen Vergleich ein
- … oder triebe der BS die Restforderung später erneut per Gerichtsvollzieher/in ein. Es wäre dann allerdings zu fragen: Wieso legt man es darauf an, ein bereits laufendes Widerspruchsverfahren zu beenden, obwohl der Betrag weder insgesamt bezahlt noch dies von Sch. zugesagt wurde?
Ich denke, ich werde mal die Co-Autoren der Geschichte fragen, wie es mit den Verfahrenskosten weitergehen soll. Wer trägt die? Der obige Beschluss (#50) sagte ja noch nichts darüber aus...
--- Ende Zitat ---
- die Geschichte geht tatsächlich so weiter, dass die GEZ wie üblich auf die Zahlung aller ausstehenden Beträge besteht. Nix Vergleich und so... keine Rede mehr davon.
Hätte man (gez) dann also einfach nur das Gerichtsverfahren beenden wollen?
- und es gibt noch keine Idee, wie das Gericht wegen der Verfahrenskosten (Beschwerde) entscheiden und ob es sich deswegen später noch mal (wann?) melden wird. Für das vorgeschaltete Erinnerungsverfahren könnten 30 € Gerichtskosten bezahlt worden sein. Müsste man die zurückfordern?
Krautensepp:
Hier an dieser Stelle eine "Sicherheitsfrage": Dass das AG München wohl der Erinnerung nach 766 ZPO keine Folge gibt, scheint zu erwarten.
Wie verhält es sich aber für den fitkiven Fall, dass man mit sofortiger Beschwerde dagegen vorgehen wolle in der Zwischenzeit mit dem Gerichtsvollzieher. Der wird doch -da keine aufscheibende Wirkung- einfach weitermachen und zur Vermögensauskunft auffordern und pfänden - dann ist doch eh alles Essig und man hat einen EIntrag im Schuldnerverzeichnis, oder?
arcomat:
Was war denn die Entscheidung auf die Beschwerde??
Und warum wird so viel Bezug auf das BayVwVfG genommen?
BayVwVfG - Art. 2 - Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgemeinschaften und der weltanschaulichen Gemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. Das Gesetz gilt auch nicht für die Anstalt des öffentlichen Rechts „Bayerischer Rundfunk“.
cecil:
Das wurde hier im Forum bereits früher diskutiert z.B. http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7754.msg83904.html#msg83904
folgende Ansicht halte ich für vorerst überzeugend:
user_Bürger:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116281.html#msg116281
--- Zitat ---Die "Ausnahme" im VwVfG-NRW (wie auch in allen(?) anderen LANDes-VwVfG:
Zitat
§ 2 (Fn 14) Ausnahmen vom Anwendungsbereich
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120031009100236151#det307784
(1) Dieses Gesetz gilt NICHT für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des WESTDEUTSCHEN RUNDFUNKS Köln.
wird von den Gerichten regelmäßig dahingehend ausgelegt, dass sich diese Ausnahme NUR(!)
Zitat
[...] auf den KERNbereich der RUNDFUNKFREIHEIT bezieht, in dem Rundfunk in Unabhängigkeit und Staatsfeme gewährleistet ist, NICHT aber auf Bereiche, in denen die Rundfunkanstalt - wie hier bei der Beitragserhebung - typische VERWALTUNGstätigkeit ausübt [...]
siehe u.a. unter
Klage VG Leipzig (Einzelrichter) 1 K 2372/14 in Verbindung mit 1 K 1242/15
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17714.msg116143.html#msg116143
--- Ende Zitat ---
demgemäß wäre davon auszugehen, dass die verwaltungrechtlichen Bestimmungen (hier BayVwVfG) in Verfahren gegen die Rundfunkanstalten/Beitragsservice tatsächlich relevant sind.
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