Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung  (Gelesen 69007 mal)

c
  • Beiträge: 1.025
Welche Beweisanträge wurden denn gestellt ?
Das Gericht ist der Meinung das Vollstreckungsersuchen ersetzt den Ausgangsbescheid (wie es scheint) und bügelt glatt
ab... Das Gericht schenkt dem BR Glauben ( Ausstandsverzeichnis..) freie richterliche Beweiswürdigung.....

Wurde argumentiert das nicht der BR Bescheide erlässt sondern diese Schreiben aus dem genannten Ausstandsverzeichnis " nichtige Verwaltungsakte" von  einem "Beitragsservice aus Köln" stammen ?
Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.
Beweis Zeuge: Geschäftsführer des benannten Beitragsservice in Köln.: Dr. Stefan Wolf
Herr Wolf wird darüber Auskunft geben das es sich bei diesen Schreiben (und die irrtümlich als Verwaltungsakte von der Antragsgegnerin bezeichnet werden ) um Schriftstücke aus seinem Hause handelt und das diese keine Verwaltungsakte sind. Der Zeuge wird darlegen das es keinerlei rechtliche Grundlage für sein Handeln in dieser Angelegenheit gibt.
Ein -Beitragsservice aus Köln- ist nicht legitimiert, hoheitliche Handlungen wie den Erlaß von Verwaltungsakten vorzunehmen oder den BR überhaupt rechtlich zu vertreten. Der Beitragsservice ist nicht gesetzlich ermächtigt, nach §35 VwVfG tätig zu werden. Er ist keine Behörde im materiellen Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze,  Eine rechtliche Vertretung des BR kann nur durch den Intendanten erfolgen.

Das ist es ja, was ich mir Kopfzerbrechen macht: wenn das fiktive Erinnerungsschreiben dies alles bereits enthielte und das AG es trotzdem nicht beachtete.
s. http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15007.msg100119.html#msg100119


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

c
  • Beiträge: 1.025
So zum Beispiel:

Zitat
Das Amtsgericht ist auf wesentliche Aspekte im Vorbringen des Schuldners bislang nicht einge­gan­gen, insbesondere wurden Be­weiseanträge nicht gewürdigt (§§ 139, 355 ff, 373 ZPO, 445 ZPO). Die unter Beweis gestellten Tatsache sind nicht unerheblich. Die Beweiser­he­bung ist nicht wegen Of­fen­kundigkeit überflüssig oder für die Entscheidung ohne Bedeu­tung (analog § 244 Abs.3 StPO).
Das Gebot des rechtlichen Gehörs wurde verletzt, da meine gestellten entscheidungserheblichen Beweisanträge vom ...[dat]... ignoriert wurden. Das Gericht hat meine Ausführungen weder zur Kenntnis genommen noch in Erwägung gezogen (Art. 103 Abs. 1 GG). Ich stelle hiermit nochmals die Beweisanträge der Seiten x,x,x  des Schriftsatzes vom ...[dat]... an das Amtsgericht im Erinnerungsverfahren.

ok?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

P
  • Beiträge: 30
Zitat
1.3
Das nicht bestehen eines Bescheides und dessen nicht durchgeführte Zustellung und Bekanntgabe sind in der vorliegenden Sache als Hauptgegenständlich anzusehen, durch den Beschluss entsteht hierdurch ein Verfahrens und Formfehler der nicht geheilt werden kann, dies stellt aus eigener Sicht eine unbillige Einschränkung des Rechtschutzbedürfnisses zu Lasten des Schuldners dar.

Hallo,

was wollte fiktive Person A damit sagen:
Zitat
...der vorliegenden Sache als Hauptgegenständlich...

es bringt  ja recht wenig gegen formale Fehler vorzugehen, wenn einem wie man sagt n der Titel nicht vorgelegen hat, insofern sollte hier nochmal darauf hingewiesen werden, das in deiner sehr umfangreichen Argumentation das Problem das gar kein Titel zugestellt wurde und daher auch nicht vorhanden war, als das schwerwiegensten anzusehen ist, daher Hauptgegenständlich. So soll vermieden werden das sich 95% der richterlichen Antwort auf die Nebengeräusche beziehen und nur 15% auf das Hauptargument (so wie im Beschluss)


Zitat
....Verfahrens und Formfehler der nicht geheilt werden kann, dies stellt aus eigener Sicht eine unbillige Einschränkung des Rechtschutzbedürfnisses....

Derzeit sieht es folgendermaßen aus,  Amtsgerichte prüfen nicht die Vorraussetzungen der Vollstreckung sobald dies über ein Amtshilfeersuchen und damit über das Ausstandsverzeichnis kommen. (Da gibts es auch ein AG Urteil dazu, welches besagt Sie dürfen auf die Richtigkeit Vertrauen). Wenn nun aber die Amtsgerichte in der Vollstreckungspraxis beginnen, selbst beim Rechtsbehelf der Erinnerung nicht die Vorraussetzungen "tatsächlich" zu prüfen, wird dieses Rechtsbehelf in den genannten Fällen von Amtshilfeersuchen in seiner gewollten Wirkung unverhätnismäßig eingeschränkt. Ergo: Es gibt daher keine Möglichkeit mehr für den Schuldner das tatsächliche Vorliegen der Vollstreckungsvorraussetzungen prüfen zu lassen, somit kann auch ein vorliegender Form und Verfahrensfehler nicht mehr geheilt werden (selbst vom Gläubiger nicht). Dazu müßte  mann ja Quasi zurück ans Verwaltungsgericht springen, der Weg in der Instanz sieht aber nach der sofortigen Beschwerde nur noch das LG und ggf. die Einzelrichter Entscheidung vor.

Dabei vertritt die fiktive Person A aber seine eigene Meinung ohne diese mit Urteilen oder Kommentaren belegen zu können. (wie auch das hat sich ja quasi erst eingebürgert)
Ob das Wort Rechtsschutzbedürfnis das richtige ist mhhh gute Frage.....

anderseits:

Zitat
Rechtsschutzbedürfnis
Ein Rechtsschutzbedürfnis des Vollstreckungsschuldners ist gegeben, sobald ein Vollstreckungstitel vorliegt und die Zwangsvollstreckung bevorsteht. Es entfällt, sobald die Zwangsvollstreckung als Ganzes beendet ist.





Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

c
  • Beiträge: 1.025
hey,

dein Vorschlag 1.3. (s. o.) wurde jetzt in folgender Weise in einen fiktiven Beschwerde-Entwurf eingeflochten:

Zitat
Das Nichtexistieren eines Beitragsbescheides durch dessen nicht erfolgte Bekanntgabe ist in der vorliegenden Sache als hauptgegenständlich anzusehen. Die Nichtbeachtung dieses Verfahrens- und Formfehlers im Beschwerdeverfahren stellte aus Sicht des vermeintlichen Schuldners eine unbillige Verneinung seines Rechtschutzbedürf­nis­ses dar.


gibt es Meinungen hierzu?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

c
  • Beiträge: 1.025
Hier (aus einem Entwurf für eine fiktiv mögliche sofortige Beschwerde an ein Amtsgericht wegen Vollstreckung ohne Vollstreckungsvoraussetzungen)...

ein Kapitel zu den Themen:


  • Ist der BS/GEZ befugt zum Erlass von Verwaltungsakten?
  • Wer hat das strittige Vollstreckungsersuchen erlassen.

Der Text wird hier zunächst nur zur Diskussion eingestellt. Vor allem zu den Beweisanträgen, aber auch zu anderen fraglichen Passagen, die farblich hervorgehoben sind, erbitte ich hilfreiche Hinweise/Korrektur.

Zitat
2.    Es ist nicht ersichtlich, wer das Vollstreckungsersuchen tatsächlich erlassen hat. Es beste­hen begründete Zweifel daran, dass der Bayerische Rundfunk, als Anstalt des Öffentlichen Rechtes, die Verwaltungsakte selbst erlassen hat. Hierzu verweise ich im Detail auf die o. g. Erin­ne­rungs­begründung.

Der Schuldner geht vielmehr davon aus, dass das Vollstreckungsersuchen vom AZD Beitragsser­vice stammt. Eine gesetzliche Grundlage für solcherlei hoheitliche Befugnisse des Beitragsservice ist jedoch nicht ersichtlich - diese sollten im vorliegenden Verfahren nun von der Gegenseite dargelegt werden.

Es wird vom angeblichen Schuldner mit Nichtwissen bestritten, dass das vorliegende Voll­streckungs­ersu­chen tatsächlich vom Bayerischen Rundfunk erstellt wurde. Ebenfalls mit Nichtwis­sen wird bestritten, dass der nicht-rechtsfähige ARD ZDF Deutschlandfunk Beitragsservice befugt ist, verwaltungsrechtliche Verfahren einzuleiten oder zu betreiben. Ich neh­me insofern Bezug auf alle bereits im Erinnerungsverfah­ren gestellten Beweisanträge und stelle sie hiermit erneut. Das Gericht wird gebeten, im Gegensatz zum Amtsgericht im Erinnerungsverfahren die Beweisanträge als entscheidungser­heblich zu würdigen.


Im Einzelnen:

2.1   Das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz regelt unter anderem die sachliche und ört­liche Zu­ständigkeit für öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeiten der Behörden des Freistaates Bayern.

Gemäß § 35 VwVfG ist ein Verwaltungsakt „jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheit­liche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.“

Der Erlass von Widersprüchen und Vollstreckungsersuchen stellt Verwaltungsakte im Sinne des BayVwVfG dar und obliegt daher Behörden.

Zum Vollstreckungsersuchen heißt es in Art. 27 (2) BayVwZVG: „Soweit die juristische Person des öffentlichen Rechts ihre Geldforderungen durch Verwaltungsakt geltend machen darf, kann die Staats­regierung durch Rechtsverordnung die Befugnis zur Anbrin­gung der Vollstreckungsklausel erteilen, wenn bei der juristischen Person des öffentlichen Rechts gewährleistet ist, daß die Voll­streckungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden“. Der Beitrags­service ist keine rechts­fähige juristische Person des ÖR und daher nicht befugt, Voll­streckungs­maß­nah­men einzuleiten.

Es wird vom Be­schwerdeführer mit Nichtwissen bestritten, dass der Beitragsservice eine Behörde im Sinne des Art. 1 BayVwVfG, zur Vornahme von Amts­handlungen berechtigt ist und Verwal­tungs­akte erlassen darf. Nach Auffassung des Schuldners ist der AZD Beitrags­ser­vice als nicht rechtsfähi­ge öffentlich-rechtliche Gemeinschaftseinrichtung der ö-r Rundfunkanstal­ten nicht befugt, Verwaltungsakte für den örR vorzunehmen. Solche Maßnahmen wären gem. Art. 44 BayVwVfG nichtig. Sie verstießen gegen die sachliche Zuständigkeit und sind daher rechts­widrig; eine Heilung eines sol­chen Verfahrens- bzw. Form­fehlers gem. Art. 46 BayVwVfG ist nicht möglich.

Es wird daher erneut Beweisantrag gem. § 445 ZPO gestellt, die Gegenseite ausführlich zu befragen und aufzufordern,

a) substantiierten Vortrag über eine mögliche Vertretungsbeziehung und zu den übertragenen Aufgaben Rechtsgrundlagen und Beweise anzubieten sowie

b) ebenso substantiierten Vortrag über Rechtsgrundlagen vorzunehmen, auf die die jeweilige Behörde bzw. Stelle ihre hoheitlichen Aufgaben stützt.

Hieraus wird sich ergeben, dass der AZD Beitragsservice als nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Gemeinschaftseinrichtung der ö-r Rundfunkanstalten nicht befugt ist, Verwaltungsakte für den örR zu erlassen.


2.2   Laut eigenen Angaben, erlässt der ARD ZDF Beitragsservice selbst Bescheide und Voll­streckungs­ersuchen. „Die Dienstleistung 'Erlangung rückständiger Forderungen' des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio gegen säumige Zahlerinnen und Zahler umfasst Zahlungser­innerungen, Gebühren- / Beitragsbescheide, Mahnungen und Vollstreckungsersu­chen.“

Beweis: ARD ZDF Deutschlandfunk Beitragsservice, Geschäftsbericht 2014, Seite 22,
Geschäftsbericht_2014.pdf, (zuletzt aufgerufen am 12.08.2015): http://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e1691/Geschaeftsbericht_2014.pdf
 
Der AZD Beitragsservice hat im Jahr 2014 bundesweit 890.912 Voll­streckungsersuchen erstellt (Geschäftsbericht s.o., S. 22).

Ebenso bearbeitet er Anträge auf Befreiung von der Beitrags­pflicht und Ermäßigungen (ebd. S. 18) und diesbezügliche Widerspruchsverfahren - eine Aufgabe, die lt. Rundfunkbeitragsstaats­vertrag den Landesrundfunkantalten selbst obliegt. Im o. g. Geschäfts­bericht des AZD, S. 19, heißt es wörtlich: „Die Anzahl der Widersprüche, die mit einem rechts­mittelfähigen Bescheid bear­beitet wurden, ist im Jahr 2014 mit rd. 3.400 förmlichen Beschei­den im Vergleich zum Vorjahr um rd. 5 % gesunken“. „Für die Vollstreckung rück­ständiger Rund­funk­beiträge (bis Ende 2012 Rundfunkge­büh­ren) veranlasst der Beitragsservice alle zur Ver­fügung stehenden Vollstreckungsmaßnahmen, wie z. B. Pfändungen von Forderungen, Sach­pfän­dungen, Abnahme der Vermögensauskunft und Eintragung in das Schuldner­ver­zeichnis" (S. 22).

Anliegend noch die Kopie eines Schreibens einer Landesrundfunkanstalt (MDR), aus der er­sichtlich wird, dass auch Widersprüche gegen Festsetzungsbescheide und damit Verwaltungsakte, vom Bei­trags­ser­vice bearbeitet bzw. beschieden werden, obwohl er nicht zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben berechtigt ist.

Im Falle, dass diese Beweise und Indizien dem Gericht nicht genügen, und da, wie oben geschrie­ben, der Schuldner mit Nichtwissen bestreitet, dass das vorliegende Vollstreckungsersuchen vom BR selbst erstellt und ausgefertigt wurde, ...

wird hiermit erneut und insofern der Beweisantrag aus dem Schrift­satz vom .....  gestellt,  gem. § 445 ZPO Herrn Dr. Stefan Wolf als Zeugen zu befragen (s. dort, S. ....).

Außerdem wird erneut gem. § 445 ZPO Beweisantrag gestellt (vgl. o. a. Schriftsatz, S. ....... )

a) die Gegenseite zu befragen, welche/r Mitarbeitende/n des Bayer. Rundfunds die streit­gegen­ständ­lichen Bescheide bzw. insbesondere das vorliegende Vollstreckungsersuchen er­lassen und ver­sandt hat.

Es ist beabsichtigt, diese/n Mitarbeiternde/n als Zeug/in zu benennen (§ 373 ZPO). Weiterhin möge die Gegen­seite

b) substantiierten Vortrag über ein Arbeitsverhältnis zwischen dem BR und dem/der betref­fen­de/n Mitarbeitende/n erbringen sowie

gem. § 371 Abs. 1 und 2 sowie gem. § 144 ZPO

c) durch Vorlage eines entsprechenden Dienstvertrages nachweisen, dass der/die Mit­ar­bei­tende in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treue­ver­hältnis mit dem BR steht.

Die Einlassungen der Gegenseite werden jeweils zeigen, dass es Mitarbeitende des Beitragsservice oder freiberufliche Mitarbeitende sind, die hoheitliche Aufgaben unbefugt durchführen.



2.3   Im Erinnerungs­ver­fahren ist das Amtsgericht auf wesentliche Aspekte im Vorbringen des Schuldners, insbesondere aber auf die Beweisanträge (§§ 139, 355 ff, 373 ZPO, 445 ZPO) nicht einge­gan­gen, diese wurden vom Gericht nicht gewürdigt. Die unter Beweis gestellten Tatsache sind jedoch nicht unerheblich. Die Beweiser­he­bung ist nicht wegen Of­fen­kundigkeit überflüssig oder für die Ent­scheidung ohne Bedeu­tung (analog § 244 Abs.3 StPO).

Das Gebot des rechtlichen Gehörs wurde verletzt, da die gestellten entscheidungserheblichen Be­weisanträge vom .... ignoriert wurden. Das Gericht hat die Ausführungen des Schuldners anscheinend weder zur Kenn­tnis genommen noch in Erwägung gezogen (Art. 103 Abs. 1 GG). Hierzu wäre es nach einer Entscheidung des BGH, Beschluss vom 28.04.2011, V ZR 220/10, verpflichtet gewesen. Auch das Urteil des BGH vom 06.07.1960, IV ZR 322/59, hält fest, dass die beweispflichtige Partei be­rech­tigt ist zu beantra­gen, die Gegenseite über die von ihr zu beweisende Tatsache zu vernehmen, wenn andere Be­weis­mittel nicht vorhanden sind oder kein Beweis für eine Behauptung erbracht wurden.

Da im Jahr 2014 durch den Beitragsservice bundesweit 890.912 Voll­streckungsersuchen erstellt wurden (s.o., Geschäftsbericht, S. 22), sind die im vorliegenden Ver­fahren vorgebrachten Einwände von grundsätzlicher Bedeu­tung. Sie sind im Hinblick auf effektiven Rechts­schutzentsprechend zu wür­digen . Allein schon des Umfangs und der Masse solcher Tätigkeiten des Bei­trags­service wegen ist einer Entschei­dung im vorlie­gen­den Verfahren aber auch allgemeine Bedeutung für die derzeit gän­gige Voll­streckungs­praxis bei­zu­messen.


Ich bin sicher, dass hier einiges verbesserungsfähig ist. Aus meiner Sicht fraglichen Passagen wurden farblich und z.T. fett gekennzeichnet.

Für eure (ggfs. positive) Rückmeldung, Einschätzung, Verbesserungsvorschläge wäre ich sehr dankbar.



Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. August 2015, 00:16 von cecil«
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

1
  • Beiträge: 443
BGH · Beschluss vom 11. Juni 2015 · Az. I ZB 64/14

Die rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet nicht statt, weil Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht der Gebühren- und Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde ist (§ 15a Abs. 3 Satz 2, § 16 Abs. 3 Satz 3 LVwVG BW).

https://openjur.de/u/792411.html


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

c
  • Beiträge: 1.025
nochmal @ #34: ich wäre froh, wenn jemand kurzfristig die Beweisanträge überprüfen würde z. B. insofern, ob die genannten §§ richtig sind, oder kann man die weglassen?

Bitte gebt notfalls positive Rückmeldung - ich bin da sehr unsicher...


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. August 2015, 16:08 von cecil«
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

c
  • Beiträge: 1.025
BGH · Beschluss vom 11. Juni 2015 · Az. I ZB 64/14

... Die rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet nicht statt, weil Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht der Gebühren- und Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde ist (§ 15a Abs. 3 Satz 2, § 16 Abs. 3 Satz 3 LVwVG BW).

https://openjur.de/u/792411.html

Ist übrigens Randnummer 73 des BGH-Beschlusses. Dort heißt es einen Satz vorher:

Zitat
Auf Inhalt und Aufmachung der vom Beschwerdegericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beigezogenen Bescheide vom 3. Mai 2013 und 5. Juli 2013 kommt es im Streitfall nicht an. § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW verlangt lediglich, dass im Vollstreckungsersuchen der zu vollstreckende Verwaltungsakt bezeichnet wird. ...

1) soll das heißen, dass das Vollstreckungsgericht auch die Frage der Zustellung von Beitragsbescheiden gar nicht mehr prüfen muss? Bisher hatten wir hier immer angenommen und auch mit früheren 2 Entscheidungen (BFH und VG Hannover) argumentiert, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen in jedem Stadium des Verfahrens zu prüfen sind. Die Argumentation stelle ich später hier noch ein. Soll man das dann alles weglassen? Macht das keinen Sinn mehr?

2. In meinem Fall fiktiven würde (per Beschwerde) von mir außerdem die Richtigkeit des Vollstreckungsersuchens selbst bezweifelt (# 34) - dafür müsste ein Amtsgericht/LG doch zumindest zuständig sein...?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. August 2015, 16:08 von cecil«
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

1
  • Beiträge: 443
Ich verstehe das so...

Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde = der Titel
(An die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde; einer Zustellung des Vollstreckungsersuchens bedarf es nicht. )

Wenn dieses den Anforderungen genügt - scheint das einigen Gerichten zu reichen
und Einwendungen werden abgetan " muss nicht geprüft werden ".

Andere Gerichte sehen das anders.... und "beschäftigen" sich mit den -Bescheiden-
http://www.amtsgericht-stuttgart.de/pb/site/jum/get/documents/jum1/JuM/import/amtsgericht%20stuttgart/Dateiablage%20nach%20Migration/Beschluss%20des%20Vollstreckungsgerichts%20vom%2016.01.2015%20zur%20Vollstreckung%20des%20Rundfunkbeitrages.pdf


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. August 2015, 16:10 von 12121212«

c
  • Beiträge: 1.025
Kürzlich habe ich von einer Bekannten gehört, dass es bezüglich der Fristberechnung, also der Berechnung der Frist auch für die Einlegung einer Klage oder eines Widerspruches, wann die bei Gericht oder bei der Behörde einzugehen haben, Besonderheiten gibt. Daraufhin habe ich mal im Internet nachgesehen und folgendes gefunden:

Zitat
§ 193 BGB
Sonn- und Feiertag; Sonnabend

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.


Wenn also ein amtlicher Brief an einem 15.08.2015 (Samstag) zugestellt wäre und die Frist laut Rechtmittelbelehrung mit 2 Wochen angegeben wäre, dann würde diese wohl am 29.08., einem Montag enden, oder?   


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. August 2015, 11:22 von cecil«
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

c
  • Beiträge: 1.025
BGH · Beschluss vom 11. Juni 2015 · Az. I ZB 64/14

Die rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet nicht statt, weil Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht der Gebühren- und Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde ist (§ 15a Abs. 3 Satz 2, § 16 Abs. 3 Satz 3 LVwVG BW).

https://openjur.de/u/792411.html

Wenn das auch die Frage nach der Zustellung eines Bescheides umfasst, würde ich folgendes jedenfalls so nicht formulieren:

@33
Zitat
Das Nichtexistieren eines Beitragsbescheides durch dessen nicht erfolgte Bekanntgabe ist in der vorliegenden Sache als hauptgegenständlich anzusehen. Die Nichtbeachtung dieses Verfahrens- und Formfehlers im Beschwerdeverfahren stellte aus Sicht des vermeintlichen Schuldners eine unbillige Verneinung seines Rechtschutzbedürf­nis­ses dar.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. August 2015, 11:15 von cecil«
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

c
  • Beiträge: 1.025
@34
bezüglich der Frage nach den Beweisanträgen, ob diese im Beispiel korrekt formuliert sind: Da ich bislang keine Rückmeldung aus dem Forum erhalten habe, wäre ich vermutlich versucht, nur den § 445 ZPO anzugeben und alle anderen sicherheitshalber wegzulassen...? 


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

c
  • Beiträge: 1.025
Kürzlich habe ich von einer Bekannten gehört, dass es bezüglich der Fristberechnung, also der Berechnung / Fristen auch für die Einlegung einer Klage oder eines Widerspruches, wann die bei Gericht oder bei der Behörde einzugehen haben, Besonderheiten gibt. Daraufhin habe ich mal im Internet nachgesehen und folgendes gefunden:

Zitat
§ 193 BGB
Sonn- und Feiertag; Sonnabend


Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.


Dies gilt tatsächlich laut Verwaltungsverfahrensgesetz auch im Verwaltungsrecht.
hierzu gerade im FORUM gefunden:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,1736.msg9717.html#msg9717

Zitat
§ 31 VwVfG
Fristen und Termine
   Teil II (Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren)

(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

1
  • Beiträge: 443
Oder das Vollstreckungsersuchen angreifen ... ist falsch ....weil Bescheide .... nicht existieren bzw. nichtig sind ..
Beweis: xxxxxxxx / Zeuge: xxxxxxxxx / substantierter Vortrag


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

c
  • Beiträge: 1.025
ach je - und irgendwie fehlt mir hier immer ein icon, das sich am Kopfe kratzt  :)

oder: alles drinnen lassen im Entwurf eines fiktiven Schreibens (an dem schon eine PersonV herumgeschrieben haben soll) und...

... mal abwarten, wie ein fiktives Gericht an die Sache herangehen würde. Die Gerichte selbst entscheiden lassen. Es scheint da ja nicht unbedingt eine klare Linie geben zu müssen. Was man so liest, sind die Amts- und Landgericht gar nicht weisungsgebunden bzgl. des zitierten Beschlusses des BGH... Wer weiß, vielleicht wenn eine ausgeschlafene, mutiger oder eher lebensmüde Richter, die vielleicht nicht mit dem Abteilungsleiternden xyz des BlödenR5 (4,3,2,1 :P ) zusammen Tennis oder squash oder die Kinder in selber Kita oder oder...

ok. ich träum schon wieder (der Schlafmangel vermutlich) ... ::)


aber danke für den guten Hinweis, er wird jedenfalls wie immer in der diskussion berücksichtigt.

 


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. August 2015, 18:33 von cecil«
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

 
Nach oben