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Autor Thema: Vollstreckungsankündigung (Fremdersuchen) A+B (A bisher ohne Post des BS)  (Gelesen 21658 mal)

F
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Hallo Community,

Person A und dessen Lebenspartnerin die in der selben Wohnung wohnen haben heute dieses Schreiben bekommen. Eins wurde an Person A adressiert und eins an Person B: (siehe Anhang).


Person A ist nun ziemlich Ratlos weil man überall was anderes liest. Auf einer Seite heißt es, dass diese Ankündigung nicht Rechtskräftig ist da eine Unterschrift fehlt und der Gläubiger auf dieser Ankündigung nicht eindeutig erkennbar ist und auf der anderen Seite heißt es dann wieder dass alles rechtens ist. Person A hat schon viel gelesen aber wird daraus einfach nicht schlau. Leider kann sich Person A mit dem Thema auch nicht gut auseinandersetzen da Person A unter einer Angststörung und Panikattacken leidet. Person A wird es meistens nach 10 Minuten lesen oder allgemein vor dem PC zu viel und ich muss abbrechen. Person A hofft, ihr könnt so was verstehen und hofft auf eure Hilfe und auf eure Ratschläge.

Person A hat vor der Vollstreckungsankündigung fünf Briefe von der Rundfunkanstalt bekommen (Zahlungserinnerung / Zahlungsaufforderung).
Gegen diese Schreiben hat Person A kein Widerspruch eingelegt da man ihr damals dazu geraten hat Die Briefe zu ignorieren und nicht darauf zu antworten. Person A ist prinzipiell gegen diese Zwangsabgabe aber möchte das hier nicht weiter begründen.

Nun steht in der Ankündigung ja, dass Person A innerhalb von 14 Tagen die Rückstände begleichen soll. Person A könnte es aber sowieso nicht begleichen da sie aus dem Krankengeld aus gesteuert wurde und jetzt ALG1 bekommt. Also kann Person A sich das erst einmal nicht leisten. Ratenzahlung würde gehen. Ob Person A aber überhaupt vorhat, den Rückstand zu begleichen, ist eine andere Sache.

In der Ankündigung steht auch:

Hinweis:
Zwangsvollstreckung bedeutet:
a) Pfändung Ihres beweglichen Vermögens und / oder
b) Pfändung von Forderungen, das heißt beispielsweise Pfändung des Lohnes, Gehalts, Arbeitslosengeldes (-hilfe), bla bla bla


Das heißt, dass der Gerichtsvollzieher bei Person A unter anderem auch dessen PC, HiFi Anlage usw. weg pfänden darf?
Muss Person A den Gerichtsvollzieher überhaupt in die Wohnung lassen?
Wie soll Person A jetzt vorgehen?



Person A wäre über wirklich jeden Ratschlag dankbar.


Freundliche Grüße


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s
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Hi,

Gläubiger: ARD ZDF Deutschlandradio???

Da hätte es sich bei Person B schon erledigt!

Nur die Landesrundfunkanstalt:

Südwestrundfunk
Neckarstraße 230
70190 Stuttgart

kann in Person A's Fall Gläubiger sein!

bzw. der WDR, je nachdem wieweit nördlich A in Rheinladpfalz wohnt, das muss A auf den Schreiben der letzten Monate schaun.

Davon abgesehen: Waren darunter auch Schreiben mit der wörtlichen Überschrift: "Festsetzungs- oder Beitragsbescheid"?

Auch muss B's Meinung nach ein ganz bestimmter Betrag eines ganz bestimmten Bescheides als Vollstreckungssumme genannt werden, nicht einfach nur "Rundfunkbeiträge vom xx.xx.xxx"

Siehe aktuelles Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße:
Exklusiv: Klägerin gewinnt vor dem Verwaltungsgericht Neustadt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14993.0.html


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F
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Davon abgesehen: Waren darunter auch Schreiben mit der wörtlichen Überschrift: "Festsetzungs- oder Beitragsbescheid"?

Nein, wie gesagt, Person A hat noch nie Post von denen bekommen.
Nur die Ankündigung zur Vollstreckung.


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Davon abgesehen: Waren darunter auch Schreiben mit der wörtlichen Überschrift: "Festsetzungs- oder Beitragsbescheid"?
Nein, wie gesagt, Person A hat noch nie Post von denen bekommen.
Nur die Ankündigung zur Vollstreckung.

"noch nie Post"...?
Oben steht doch:
Person A hat vor der Vollstreckungsankündigung fünf Briefe von der Rundfunkanstalt bekommen (Zahlungserinnerung / Zahlungsaufforderung).

Aber ungeachtet dessen: Sofern kein FestsetzungsBESCHEID (nachweislich) zugestellt wurde, könnte Person A sich ggf. auf die Nicht-Existenz bzw. fehlende Bekanntgabe des Verwaltungsakts/ Titels berufen.

Ablauf +3 Zwangsvollstreckungssache (Gelber Brief) v. örtl. Vollzugsstelle
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74837.html#msg74837

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838


Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416


Im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html


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F
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Ich meinte damit eigentlich, dass Person A dies behaupten kann.

Aber weiter geht´s:

Person A hat jetzt folgendes Schriftstück angepasst und möchte es morgen per Einschreiben an die zuständigen Stelle abschicken:
http://gezvollstreckung.npage.de/gez-vollstreckung.html

Person A hat sich sogar die Mühe gemacht die Anlagen aus dem Internet raus zu suchen und hat diese ausgedruckt.


Person A fragt sich jetzt folgendes:

Was passiert danach?
Danach wird Person A wahrscheinlich ein Einschreiben von denen bekommen.
Und damit haben die ja nachweislich einen Bescheid an Person A geschickt.
Wie geht es jetzt weiter?

Ich soll von Person A ein herzliches Dankeschön an alle Personen hier ausrichten. Person A möchte kämpfen, ist aber auf Hilfe angewiesen.


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Was passiert danach?
Danach wird Person A wahrscheinlich ein Einschreiben von denen bekommen.
Und damit haben die ja nachweislich einen Bescheid an Person A geschickt.
Wie geht es jetzt weiter?

...nach "Schema F"? ;)
d.h. gem. der Rechtsbehelfsbelehrung die dort angegebenen Rechtsmittel (i.d.R. Widerspruch) in der ebenfalls dort angegebenen Frist (i.d.R. 1 Monat) einlegen usw.

Dazu bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html

...und dort insbesondere
Kurzüberblick über den regulären, "offiziellen" und legalen Weg von
Widerspruch & Klage gegen den sog. "Rundfunkbeitrag"

Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html

sowie auch
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416

Allgemeine Fragen bzgl. der allgemeinen Vorgehensweise sind im Forum schon ausgiebigst behandelt...
...eine Mehrfachdiskussion solch grundlegender allgemeiner Fragen jedoch aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen.
Danke für das Verständnis und mit der Bitte um Berücksichtigung.


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F
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Person A hatte euch ja schon geschrieben dass sie ein Schreiben und die Anlagen an die Verbandsgemeindekasse per Einschreiben versendet hat. Zusätzlich hat sie
denen noch eine E-Mail geschrieben. Sicher ist sicher dachte sich Person A

Person A hat vorhin eine E-Mail derr Verbandsgemeindekasse bekommen und ist etwas Ratlos und hofft auf eure Ratschläge:

Zitat
Sehr geehrter Herr ******,
 
Ihre Mail haben wir zur Kenntnis genommen. Das Amtshilfeersuchen des Beitragsservice vom 02.07.15 ist für uns die Grundlage für die Vollstreckungsankündigung vom 08.07.15.
Es gibt für uns keine Anhaltspunkte, dass die Forderungen der rückständigen Rundfunkgebühren nicht rechtmäßig sind. Dies ist auch von uns nicht zu prüfen.
 
Die Zahlungspflicht ergibt sich nach Grund (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV; § 2 Abs. 1 RBStV), Höhe (§ 8 RFinStV) und Fälligkeit (§§ 4 Abs. 3 RGebStV; 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV) kraft Gesetzes. Die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge per Bescheid dient nur der zwangsweisen Beitreibung im Vollstreckungsverfahren. Vgl. Sie hierzu auch einen Beschluss des  BVerfG vom 30.01.2008 – 1 BvR 829/06.
 
Eine Einstellung der Vollstreckung kann aus o.g. Gründen nicht erfolgen. Zur Zahlungserleichterung ist eine Ratenzahlungsvereinbarung möglich. Setzen Sie sich hierzu bitte mit uns in Verbindung.
 
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag


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b
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Hast Person A alle Dokumente angefordert? Bestreite sie die Forderung und verlange die Dokumente. Wegen Rechtssicherheit. Bis die Dokumente kommen, soll alles ruhen.
Zitat
Das Amtshilfeersuchen des Beitragsservice vom 02.07.15 ist für uns die Grundlage für die Vollstreckungsankündigung vom 08.07.15.
Es gibt für uns keine Anhaltspunkte, dass die Forderungen der rückständigen Rundfunkgebühren nicht rechtmäßig sind. Dies ist auch von uns nicht zu prüfen.
Die haben vielleicht keine Bedenken, aber Person A hat welche.  Habe ich richtig gelesen? Amtshilfeersuchen. Rückständige Gebühren? Wenn so was steht, dann abschmettern: seit 01.01.2013 gibts keine Gebühren.


Edit "Bürger":
Beitrag musste aufwändig angepasst werden.
Bitte immer und überall den wichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum beachten...
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.

Danke für die zukünftige Berücksichtigung.


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s
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Hi,

Es steht ja "Beiträge" im Vollstreckungsersuchen...

Aber nochmal:

Der Beitragsservice kann KEIN Gläubiger sein!! Dies ist die Landesrundfunkanstalt!

Gruß


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Ist das nicht seit dem Beschluss des BGH vom 11.06.2015 völlig irrelevant?


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Ja, was denn jetzt?  :laugh:


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Es dürfte müßig sein, sich (insbesondere allein) auf die Gläubigerkennung einzulassen...
...eben wegen des BGH Beschlusses, der - wenn auch vielleicht nicht in Stein gemeißelt - so doch wohl in allen diesbezüglichen Verfahren erst mal als Maßstab herangezogen wird - ist ja auch bequem... ;)

Allenfalls als ergänzenden Grund könnte Person A dies evtl. mit einflechten - ggf. auch den noch nicht per BGH-Entscheidung gekippten Beschluss des LG Tübingen aus Januar 2015.

Wichtiger scheint jedoch nach wie vor, dass die Verwaltungsakte/ Bescheide und somit wohl
wesentliche Vollstreckungsvoraussetzungen fehlen...

Zitat
Das Amtshilfeersuchen des Beitragsservice vom 02.07.15 ist für uns die Grundlage für die Vollstreckungsankündigung vom 08.07.15.
War es nur eine "Ankündigung" der Zwangsvollstreckung - oder bereits eine Ladung zum Termin für die Abgabe der Vermögensauskunft?
Ungeachtet dessen entbehrt das "Amtshilfeersuchen" ja eben der Grundlage, da der/die dem "Amtshilfeersuchen" zugrundeliegenden angebliche/n Bescheid/e nicht existiert/existieren.
Weiteres siehe unten...

Zitat
Es gibt für uns keine Anhaltspunkte, dass die Forderungen der rückständigen Rundfunkgebühren nicht rechtmäßig sind. Dies ist auch von uns nicht zu prüfen.
Es geht ja auch nicht um eine Prüfung der "Rechtmäßigkeit" der "Forderungen", sondern um eine Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen, welche eben ohne zugrundeliegenden Verwaltungsakt/ Bescheid nicht gegeben sein dürften. Dies wäre nach bisheriger Kenntnis sehr wohl - und zwar im gesamten Vollstreckungsverfahren - durch die Vollstreckungsstelle zu prüfen, insbesondere wenn Einwände vorgebracht werden.
Die "Anhaltspunkte" für die Unzulässigkeit des Vollstreckungsverfahrens hingegen sind bereits die Einwände des fiktiven Betroffenen, welche "Zweifel" an der Existenz der Verwaltungsakte/ (Festsetzungs-)Bescheide aufkommen lassen.
Diese "Zweifel" wären von der Gegenseite erst nachweislich(!) zu widerlegen...

Zitat
Die Zahlungspflicht ergibt sich nach Grund (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV; § 2 Abs. 1 RBStV), Höhe (§ 8 RFinStV) und Fälligkeit (§§ 4 Abs. 3 RGebStV; 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV) kraft Gesetzes. Die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge per Bescheid dient nur der zwangsweisen Beitreibung im Vollstreckungsverfahren. Vgl. Sie hierzu auch einen Beschluss des  BVerfG vom 30.01.2008 – 1 BvR 829/06.
Ganz genau: Die "Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge per Bescheid dient [...] der [...] Beitreibung im Vollstreckungsverfahren" - eine Beitreibung ohne einen solchen (Festsetzungs-)Bescheid ist nicht vorgesehen.
Im vorliegenden fiktiven Fall fehlt ein solcher der Vollstreckung zugrundeliegender (Festsetzungs-)Bescheid...

Zitat
Eine Einstellung der Vollstreckung kann aus o.g. Gründen nicht erfolgen. [...]
Die Auffassung eines fiktiven Betroffenen lautet im Gegensatz dazu
"Eine Einstellung der Vollstreckung hat aus o.g. Gründen zu erfolgen." ;)


Ich zitiere mich selbst nochmal... ;)
Zwangsvollstr./Erinnerg. > ausgesetzt > Stellungnahme BS > nun Vermögensauskunft
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14953.msg102525.html#msg102525
Es scheint nun aber so, als müsse Person A einfach nur auf das nächste, dann vermutlich "offizielle" Schreiben zur "Abgabe der Vermögensauskunft" warten...
...könnte aber bis dahin eine gepfefferte, vollumfängliche Erinnerung gem. § 766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung wegen fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen vorformulieren.

Bitte noch mal die aktuellen Erkenntnisse nachlesen...
...hier bezogen auf "Erinnerung gegen Zwangsvollstreckung" im fiktiven Sachsen
(für andere Bundesländer und Situationen entsprechend anzupassen)
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg102095.html#msg102095
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg102096.html#msg102096
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg102118.html#msg102118
..wobei dazu leider noch keine abschließenden Erkenntnisse vorliegen.

in Verbindung u.a. mit

Hochinstanzliche Urteile bzgl. Bestreiten/Nachweis der Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html

Beschlüsse/Urteile gegen ARD-ZDF-GEZ wg. Vollstreckungen [Sammel-Thread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13703.0.html


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Erst einmal danke an alle die der Person A helfen. Person A ist hier zwar ganz schön überfordert aber sie versucht das zu regeln. Person A ist aber auf eure Hilfe angewiesen und es tut ihr leid wenn Person A manche Sachen nicht versteht und irgendwelche blöden Fragen stellt.


Zurück zum Thema:

Person A hat heute eine Antwort per Mail bekommen nachdem sie darauf hingewiesen hat, dass der Beitragsservice (ARD, ZDF, Deutschlandradio) kein Gläubiger sein kann. Nun ja, das ist ja in die Hose gegangen. Hier die Mail:


Zitat
Sehr geehrte Person A,
 
aufgrund meines Urlaubes antworte ich Ihnen erst jetzt. Hinsichtlich der Gläubigerthematik darf ich Sie auf den aktuellen Beschluss des BGH vom 11.06.2015, Az: I ZB 64/14 verweisen.
 
Ansonsten empfehle ich Ihnen, sich mit uns hinsichtlich der Tilgung der Forderung dringend in Verbindung zu setzen.
 
Weitere Unterlagen als das Amtshilfeersuchen vom 02.07.15 stehen uns selbst nicht zur Verfügung. Da dies für uns als Vollstreckungsbehörde und nicht für den Schuldner bestimmt ist, kann ich Ihnen dies nicht übersenden.
Ich biete Ihnen aber an, dies im Rahmen unserer Öffnungszeiten bei uns einzusehen.
 
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag


Bevor Person A jetzt darauf antwortet, wollte sie nochmal um Rat fragen was sie jetzt schreiben soll.


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So, Person A hat der Verbandsgemeindeverwaltung jetzt folgendes geschrieben und sich dabei den o.g. Textausschnitten bedient:


Zitat
Sehr geehrter Herr *******,

Zitat:
"Es gibt für uns keine Anhaltspunkte, dass die Forderungen der rückständigen Rundfunkgebühren nicht rechtmäßig sind. Dies ist auch von uns nicht zu prüfen."


Es geht ja auch nicht um eine Prüfung der "Rechtmäßigkeit" der "Forderungen", sondern um eine Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen, welche eben
ohne zugrundeliegenden Verwaltungsakt/ Bescheid nicht gegeben sind. Dies wäre sehr wohl - und zwar im gesamten Vollstreckungsverfahren - durch
die Vollstreckungsstelle zu prüfen, insbesondere wenn Einwände vorgebracht werden. Die "Anhaltspunkte" für die Unzulässigkeit des Vollstreckungsverfahrens
hingegen sind bereits die Einwände von mir, da ich Zweifel an der Existenz der Verwaltungsakte/ (Festsetzungs-)Bescheide habe. Diese Zweifel wären von
der Gegenseite erst nachweislich(!) zu widerlegen.


Zitat:
"Die Zahlungspflicht ergibt sich nach Grund (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV; § 2 Abs. 1 RBStV), Höhe (§ 8 RFinStV) und Fälligkeit (§§ 4 Abs. 3 RGebStV; 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV) kraft Gesetzes. Die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge per Bescheid dient nur der zwangsweisen Beitreibung im Vollstreckungsverfahren. Vgl. Sie hierzu auch einen Beschluss des  BVerfG vom 30.01.2008 – 1 BvR 829/06."


Ganz genau: Die "Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge per Bescheid dient [...] der [...] Beitreibung im Vollstreckungsverfahren" - eine Beitreibung
ohne einen solchen (Festsetzungs-)Bescheid ist nicht vorgesehen. In meinem Fall fehlt ein solcher der Vollstreckung zugrundeliegender (Festsetzungs-)Bescheid.


Zitat:
"Eine Einstellung der Vollstreckung kann aus o.g. Gründen nicht erfolgen."


Eine Einstellung der Vollstreckung hat aus o.g. Gründen zu erfolgen!


Des weiteren:

§ 74 Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen

(1) Die Vollstreckung ist, abgesehen von den Fällen des § 14 Abs. 1, einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner gegen den Anspruch als solchen bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll Widerspruch erhebt. Der Vollstreckungsschuldner ist über dieses Recht zu belehren. Der Gläubiger ist von dem Widerspruch unverzüglich zu benachrichtigen.
 
Wurde ich über dieses Recht belehrt? Nein, wurde ich nicht! Dies stellt übrigens einen Verstoß Ihrerseits dar.


Freundliche Grüße


Darauf hat Person A folgende Mail zurück bekommen:


Zitat
Sehr geehrte Person A,

ich habe wegen Ihrer Angelegenheit mit dem Beitragsservice telefoniert: Es sind mir auch weiterhin keine Gründe bekannt, welche gegen eine Vollstreckung der Forderung sprechen.
Sie wurden von dem Beitragsservice mehrfach angeschrieben und haben hierauf nicht reagiert. Aufgrund dessen wurden Sie zum Beitrag angemeldet und eine Beitragsnummer wurde Ihnen zugeteilt.
Uns wurde mit Schreiben vom **.07.2015 bescheinigt, dass die Forderungen vollstreckbar sind. Die Bescheide (vom **.06.14, **.07.14, **.09.14, **.12.14, **.03.15) sind inzwischen bestandskräftig.
 
Unsere Vollstreckungsankündigung vom 08.07.2015 ist kein rechtsbehelfsfähiger Bescheid sondern lediglich ein „Hinweis“ unsererseits, dass Rückstände bei der ersuchenden Stelle vorhanden sind und wir um Beitreibung dieser Rückstände ersucht worden sind. Gleichzeitig eröffnen wir Ihnen hiermit die Möglichkeit Vollstreckungs- bzw. Pfändungsmaßnahmen abzuwenden. Hiergegen gibt es keine Möglichkeit des Widerspruchs. Aus diesem Grund ist eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht erforderlich und wir müssen Sie über das Widerspruchsrecht  i.S.d. § 74 LVwVG an dieser Stelle nicht belehren.
 
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Ich empfehle Ihnen aber dringend, sich direkt mit dem Beitragsservice in Verbindung zu setzen um weitere Vollstreckungsmaßnahmen abzuwenden.
Sollte ich in der Angelegenheit bis zum 09.09.2015 weder eine Rücknahme des Beitragsservice erhalten noch eine Zahlung Ihrerseits, sind wir gehalten Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten.
 
Ich bitte um Ihr Verständnis, dass ich auf weitere Einwände Ihrerseits, welche für uns keine relevanten Änderungen der Sachlage darstellen, nicht weiter eingehen kann. Ich bitte Sie daher diesbezüglich mit dem Gläubiger in Kontakt zu treten und uns hierüber entsprechend zu informieren.
 
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag


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  • Beiträge: 1.548
Ein Amtshilfeersuchen kann nur eine Behörde stellen. Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und keine Behörde. Mit denen braucht die Gemeindeverwaltung nicht zu sprechen.


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