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Autor Thema: Vollstreckungsankündigung Stadtkasse erhalten  (Gelesen 24006 mal)

  • Beiträge: 375
  • Status: Vielleicht gehe ich bald in den Knast
Natürlich gleiches Recht für Alle....
Wäre alles gleich oder würde das Recht eingehalten, bräuchte man diese Diskussion nicht!
Wir würden auch nicht dagegen klagen müssen!

Also ich sehe diesen "Freibrief" als eine weitere unrechtliche Maßnahme,
gegen welche man sich ebenso wehren kann, wenns denn sein muss.

Wenn man aber den GV auf seiner Seite zieht und ihn ggf. "bekehren" kann (welches nicht unmöglich wäre!),
kann einem diese erneute und systematische Maßnahme der bekannten, unrechtmäßigen Bereicherung doch egal sein... 

Die erwähnte Absurdität ist Allen bekannt!
Und deshalb wird sich das Volk auch weiterhin gemeinsam dagegen wehren...


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Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, daß sie demokratische Rechte mißachtet.”
Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Zuerst mal aufs Amtsgericht ob dort etwas gegen Dich vorliegt, falls ja Vorgang aushändigen lassen.
Falls nein, dem Vollstrecker mitteiken es liegt nichts gegen Dich vor, was er denn möchte ?
Möchte er ungesetzlich nicht bewiesene Forderungen eintreiben ?
Falls ja, Hinweis er ist persönlich verantwortlich und ev. den Vorgang nochmal darlegen[...]

Der normale Weg ist, dass eine Schuld, die vom Schuldner betritten wird, erstmal verhandelt wird (vorm Amtgericht soweit ich weiß).

...und so weiter.

Kann es sein, dass manche hier immer noch von einem "gerichtlichen Mahnverfahren" ausgehen, was aber im Falle des sog. "Rundfunkbeitrags" als per LandesGESETZ festgelegte "öffentliche Abgabe" nicht greift, sondern statt dessen VERWALTUNGsvollstreckung Anwendung findet?

Das sind zwei grundsätzlich verschiedene Paar Schuhe...
...daher bitte erst mit den Grundlagen vertraut machen ;)

"Rundfunkbeitrag" > VERWALTUNGsvollstreckung statt gerichtlichem Mahnverfahren!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16142.0.html


Vorm Amtsgericht wird die "Schuld" jedenfalls nicht (mehr) "verhandelt".
Eine Überprüfung der "Rechtmäßigkeit" der Forderung findet im Vollstreckungsverfahren nicht (mehr) statt.
Dazu bestünde Gelegenheit mit den Rechtsmitteln gegen den offiziellen VERWALTUNGsakt = FestsetzungsBESCHEID...


@No-tv und andere "Neulinge"
Bitte vor dem Erstellen neuer allgemeiner Beiträge/ Fragen immer erst ausgiebig die Suchfunktion des Forums bemühen.

Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.

Im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Oktober 2015, 05:35 von Bürger«
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n
  • Beiträge: 390
Nun die Schreiben die ein Mr. X bekommen hat, kommen von einer Organisation oder Firma die keine hoheitlichen Rechte hat (keine Behörde), wie kann dann " VERWALTUNGsvollstreckung" zum tragen kommen ?

 X nahm an, dieses würde nur für Behörden gelten. Es mag natürlich sein, dass die hier vorliegenden Fälle von dem des X differieren (dem X schreibt eine Fa. "Beitragsservice" mit Adresse in Köln, eine Art Inkassobüro anscheinend, aber keine Behörde). Dann müssen die Personen og. Fälle ihre Schreiben daraufhin prüfen, ob diese von einer Behörde kommen. Was im Falle des X nicht der Fall ist.

Also bei "VERWALTUNGsvollstreckung" muss kein Richter mehr irgendwas unterschreiben ? Es kann gepfändet werden nach Belieben?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Oktober 2015, 12:07 von Alpha667«

K
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@Alpha667 >
"Rundfunkbeitrag" > VERWALTUNGsvollstreckung statt gerichtlichem Mahnverfahren!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16142.0.html

Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Oktober 2015, 00:49 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

a

anne-mariechen

Nun die Schreiben die ein Mr. X bekommen hat, kommen von einer Organisation oder Firma die keine hoheitlichen Rechte hat (keine Behörde), wie kann dann " VERWALTUNGsvollstreckung" zum tragen kommen ?
Also bei "VERWALTUNGsvollstreckung" muss kein Richter mehr irgendwas unterschreiben ? Es kann gepfändet werden nach Belieben?

Klar ist das VERWALTUNGsvollstreckung. Nur nach diesem Schema wird vollstreckt. Der Trick dabei: in Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG steht in § 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich ---> (1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und nicht für die Tätigkeit des Südwestrundfunks.

Da der RF kein Verwaltungsverfahrensgesetz hat (im Vergleich zur Kirche) wird das LVwVfG benutzt und die Vollstreckung findet aus Basis Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG statt (Der RF hat kein Vollstreckungsgesetz). So wird es gehandhabt, so einfach ist das. Ob das rechtlich richtig ist, wen interessiert das denn. Die Richter sind mit dem Verfahrensablauf zufrieden, denn sie müssen ja nix unterschreiben. Was zu beachten ist, die Anwendung der Länderrechte LVwVfG diese können oder sind unterschiedlich.


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@Alpha667 >
"Rundfunkbeitrag" > VERWALTUNGsvollstreckung statt gerichtlichem Mahnverfahren!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16142.0.html

X kennt den Unterschied (privat-öffentl. Recht), oben hat er aber dargelegt, dass es sich bei den Schreiben die ein "X" erhalten hat um keine einer Behörde handelt. X weiß aber nicht, wie das bei anderen aussieht natürlich, deswegen hatte er vorschnell seinen Fall auf andere übertragen. Er entschuldigt sich dafür. Es ist wahrscheinlich so, dass andere Behördenschreiben im gelben Brief erhalten, welche X von genannter Organisation nicht erhielt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Oktober 2015, 00:50 von Bürger«

I
  • Beiträge: 434
Im LVwVfG NRW steht unter §2:
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Westdeutschen Rundfunks Köln.

Heißt nix anderes, dass das LVwVfG NRW nicht anwendbar ist. Das VwVfG kann überhaupt nicht angewendet werden, da es sich nicht um Bundesbehörden handelt.

Wie @Bürger schon schrieb, kommt hier das LVwVG NRW zum Tragen. Steht auch so im Schreiben. Im Übrigen heißt es in §1 (4) LVwVG NRW:
"Die Beitreibung nach Absatz 2 ist einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll Einwendungen gegen die Forderung geltend macht. Der Vollstreckungsschuldner ist über dieses Recht zu belehren. Im Fall des § 5 muss diese Belehrung eine Woche vor Beginn der Ermittlungen erfolgen. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Gläubiger nicht binnen eines Monats nach Geltendmachung der Einwendungen wegen seiner Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlass eines Mahnbescheides beantragt hat oder der Gläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist. Ist die Beitreibung eingestellt worden, so kann die Vollstreckung nur nach Maßgabe der Zivilprozessordnung fortgesetzt werden."

Wurde Person X über ihr Recht, bei Einwendungen wird die Beitreibung eingestellt, belehrt?
Im Schreiben heißt es: "Ich weise vorsorglich noch darauf hin, dass ein Widerspruch gegen die Forderung im Vollstreckungsverfahren nicht mehr möglich ist." Ohne allerdings ein Begründung hierfür anzugeben.
Hat Person X Einwendungen geltend gemacht?



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Im LVwVfG NRW steht unter §2:
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Westdeutschen Rundfunks Köln.

Heißt nix anderes, dass das LVwVfG NRW nicht anwendbar ist. Das VwVfG kann überhaupt nicht angewendet werden, da es sich nicht um Bundesbehörden handelt.



Diese Diskussion kommt ja immer wieder hoch - ich finde Bürger hat es hier anschaulich erklärt:
Das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes sagt doch eindeutig, daß es keine Anwendung findet, wenn das Land ein eigenes Verwaltungsverfahrensgesetz hat? Hat das Land ein eigenes Verwaltungsverfahrensgesetz, kann da im Grunde sogar drinstehen, was will, kann ausgeschlossen sein, was soll, Bundesrecht gilt hier auch dann nicht, weil der Ausschluß mancher Bereiche von der Anwendung das ganze Landesverwaltungsverfahrensgesetz ja nicht inexistent werden läßt. Selbst wenn die Länder hier festlegen würden, daß dann Bundesrecht gelten täte, würde Bundesrecht nur sagen, daß es nicht anwendbar ist, da es eben seine Anwendung für den Fall ausgeschlossen hat, daß das Land ein eigenes Landesverwaltungsverfahrensgesetz hat.

Und da gemäß Grundgesetz nunmal Bundesrecht Landesrecht bricht, bleibt es bei der Bestimmung des Bundes, daß es, wie geschildert, nicht anwendbar ist.

Meinungen dazu?

Im VwVfG steht *nicht*, dass es nicht anwendbar sei, wenn ein Bundesland ein "eigenes Verwaltungsverfahrensgesetz hat", sondern es steht da (ich nehme an, dass sich darauf bezogen wird):
Zitat
VwVfG § 1 Anwendungsbereich
[...]
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist. [...]

Dies könnte/ dürfte ein kleiner aber feiner Unterschied sein... ;)

Meine Lesart:
Ist die Verwaltungstätigkeit einer "Behörde" landesrechtlich nicht geregelt, weil diese "Behörde" aus der landesrechtlichen Regelung ausgeschlossen ist, wie eben zumeist (oder überall?) die Landesrundfunkanstalten, dann greift auch §1 Abs 3 VwVfG nicht.
Isofern würden nach dieser Auslegung wohl doch die Regelungen des Bundes-VwVfG anstelle des jeweiligen Landes-VwVfG greifen.

Es interessiert also weniger, ob ein Bundesland ein Landes-VwVfG hat,
sondern vielmehr, ob die Verwaltungstätigkeit der betreffende Behörde dadurch geregelt ist
[/b].

So mein bescheidenes Verständnis.
Quelle: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15525.msg103425.html#msg103425

*eigentlich* ganz einfach - nicht?  8)

Gruß
Kurt


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b
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WDR
Im Geschäftsbericht 2014 S. 126
Zitat
Rechtsgrundlagen des WDR
Für die Tätigkeit des Westdeutschen Rundfunks Köln im Rechnungsjahr 2014 waren folgende Rechtsgrundlagen maßgeblich: das Gesetz über den »Westdeutschen Rundfunk Köln« (WDR-Gesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998 (GV. NRW, S. 265), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW, S. 875), die Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln vom 24. März 2003 (GV. NRW, S. 204) in der Fassung der siebten Änderung vom 21. Februar 2014 (GV. NRW, S. 200), der Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien vom 31. August 1991 in der Fassung des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW, S. 675), die Satzung über das Finanzwesen des Westdeutschen Rundfunks Köln vom 30. Oktober 2001 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 2002 (GV. NRW, S. 60), die Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Beitragssatzung) vom 10. Dezember 2012 (GV. NRW, S. 662), die Satzung über das Genehmigungsverfahren des WDR für neue und veränderte Telemedien und für ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme vom 25. März 2009 (GV. NRW, S. 257), die Satzung über das ARD-Genehmigungsverfahren für neue oder veränderte Gemeinschaftsangebote von Telemedien vom 25. November 2008 (GV. NRW. 2009, S. 260).

Vom Verwaltungsverfahrensgesetz keine Rede.
Allerdings wird im Verwaltungsverfahrensgesetz die Tätigkeit von WDR ausgenommen.

WDR hat ja eine eigene Abteilung "Beitragsservice".
Im Geschäftsbericht 2014 wird auf die Tätigkeit dieser Abteilung überhaupt nicht eingegangen und entsprechend auch keine Rechtsgrundlagen, nach denen diese Abteilung arbeitet, erwähnt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Oktober 2015, 13:47 von boykott2015«

N
  • Beiträge: 9
Also im GG Art 2. I ist beschrieben, das dass verbürgte Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit allumfassend ist.

Und darunter auch die allgemeine Handlungsfreiheit.

Zitat: Auch die FREIHEIT, etwas nicht zu tun, wird geschützt: Freiheit vor staatlichem Zwang z.b vor der Auferlegung von Geldleistungspflichten.

Abschluss bzw. Nichtabschluss von Verträgen, also die Vertragsfreiheit; wirtschaftliche Bestätigungsfreiheit. (BVerfGE 95, 267/302).


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