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Autor Thema: Fröhlicher Gläubigerwechsel / Abtretung an Vollstreckungsstelle  (Gelesen 5131 mal)

  • Beiträge: 9
Gehen wir mal davon aus, das ein Vollstreckungsbeamer von der Stadtkasse / Forderungsmanagement selbstveständlich ohne rechtlich gültige Volstreckung versucht Geld zu erzwingen, weil er eine Email von der GEZ-Hotline bekommen habe mit mehreren Gläubigern (Rundfunkanstallt und Beitragsservice).
Dieser aber dann geht, weil Ihm das logisch erklärt wurde, und weil das fehlen ein rechtlichen Grundlage die angeblichen Vollstreckung für nichtig zu erachten ist.

Was wäre, wenn eine Woche später ein Brief eines Obergerichtsvollziehers (OGV) mit der gleichen Gläubiger-Nr. bzw. Aktenzeichens ABER jetzt auf einmal die Stadtkasse als der Gläubiger angegeben sei. Wie sollte sich der OGV verhalten und was könnte er den unbescholternden Bürgern raten?



--- Gedanken ---
Vorsicht Falle! war eine 1964 von Eduard Zimmermann ins Leben gerufene Sendung des ZDF, in der vor Methoden der Trickbetrüger gewarnt wurde. Unter anderem auch vor Anschreiben, ähnlich der GEZ.
Was würde das Terrorismusbekämpfungsgesetzes dazu sagen?

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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Juni 2015, 08:34 von seppl«
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  • Moderator
  • Beiträge: 3.247
Was wäre, wenn eine Woche später ein Brief eines Obergerichtsvollziehers (OGV) mit der gleichen Gläubiger-Nr. bzw. Aktenzeichens ABER jetzt auf einmal die Stadtkasse als der Gläubiger angegeben sei. Wie sollte sich der OGV verhalten und was könnte er den unbescholternden Bürgern raten?

Irgendwas stimmt da mit dem Satzbau nicht, oder warum verstehe ich die Zeilen nicht? ???


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Juni 2015, 08:34 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

  • Beiträge: 9
Das Schreiben der Stadtkasse hat ein Aktenzeichen, welches in Verbindung zur GEZ steht. Genannte Gläubiger, auf eine kopierten Seite, mit einzeln aufgeführten diversen Beträgen, die Inkassofirma GEZ und WDR.

Nun, im Schreiben des OGV steht als Gläubiger jetzt Namentlich genannt die Stadtkasse. Im Anhang die kopierte Seite, wiederun kopiert und schlecht lesbar.  :-\

PS: Hypotetisch angenommen, tun wir mal so als sei ich ein "ehrlicher" OGV. Was würde ich dazu sagen?



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  • Beiträge: 384
Eine Abtretung einer Forderung ist grundsätzlich zulässig:

Zitat
BGB § 398
Abtretung
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Es ist davon auszugehen, daß die Rundfunkanstalt dem Beitragsschuldner nicht mitgeteilt hat, daß sie die Forderung an die Stadtkasse abgetreten hat

Zitat
BGB § 409
Abtretungsanzeige

(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.

(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist.

Man verlange von dem Gerichtsvollzieher die Aushändigung der Urkunde, mittels der die Forderung von der Rundfunkanstalt an die Stadtkasse abgetreten wurde. Kann der neue Gläubiger, also die Stadtkasse, eine Abtretungsurkunde nicht im Original (!) vorlegen bzw. verweigert sie die Aushändigung, so kann die Erfüllung der Forderung an den neuen Gläubiger verweigert werden.

Zitat
BGB § 410
Aushändigung der Abtretungsurkunde

(1) Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet. Eine Kündigung oder eine Mahnung des neuen Gläubigers ist unwirksam, wenn sie ohne Vorlegung einer solchen Urkunde erfolgt und der Schuldner sie aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der bisherige Gläubiger dem Schuldner die Abtretung schriftlich angezeigt hat.

Ferner verlange man die Vorlage der die Forderung begründenden Urkunden. Diese sind von der Stadtkasse vorlzulegen.

Zitat
BGB § 402
Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung

Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern.

Und schließlich müßte sich die Stadtkasse dann auch mit der Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags auseinandersetzen.

Zitat
BGB § 404
Einwendungen des Schuldners
Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

Im BGB sind die Vorschriften zur Abtretung in den §§398 bis 413 zu finden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Juni 2015, 08:34 von seppl«
Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

  • Beiträge: 9
Danke.  :D

Irgendwie hatte ich das auch schon mal gelesen, das es aber jetzt nur im BGB war bin ich bei dem vielen Querlesen garnicht mehr drauf gekommen.

Es könnte davon ausgegangen werden, das 398 und 409 nicht erfolgte, Eine 410 nicht existiert und dadurch eine 402 nicht möglich ist. Bleibt also 404.   :angel:

Jetzt bräuchten die Betroffenen ja nur noch einen netten Brief schreiben.  >:D


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  • Beiträge: 384
Deine Überlegungen sind nur zum Teil richtig.

§404 besagt lediglich, daß Einwendungen, die dem bisherigen Gläubiger gegen seine Forderung entgegengestellt wurden, auch der Forderung des neuen Gläubigers entgegengestellt werden können.

Also z. B. "es wurde nie ein Vertrag geschlossen, aus dem eine Forderung hergeleitet werden kann"

die eingentliche Abtretung an sich wird damit jedoch nicht angegriffen.

Die im Eingangsbeitrag dargestellte Abtretung kann direkt per Schriftsatz an das Gericht angegriffen werden und die Unzulässigkeit der behaupteten Forderung der Stadtkasse allein schon mit der nicht erfolgten Vorlage der Original-Abtretungsurkunde begründet werden, da eine Benachrichtigung gem. §409 nicht erfolgt ist. Insofern ist eine wirksame Abtretung nicht erfolgt.

Solange 410 und 402 nicht erfüllt sind, ist die behauptete Abtretung rechtsunwirksam, eine darauf begründete Forderung eines neuen Gläubigers unzulässig.

Ob eine Abtretung nach §398 BGB tatsächlich stattgefunden hat, kann nämlich vom Schuldner nicht nachgeprüft werden, sofern 409 bzw. 410 und 402 nicht eingehalten wurden.


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  • Beiträge: 443
Ganz sicher kann und hat die Rundfunkanstalt nichts abgetreten....
Der Gläubiger ist falsch..... ganz einfach. - Argument zum abblocken...


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