"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Sachsen-Anhalt
Antwort Stadtkasse auf Widerspruch gegen Ankündigung zur Zwangsvollstreckung
Fridolin:
Ist es richtig , das wenn beim Verwaltungsgericht ein "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung" gestellt wird und dies der Vollstreckungsbehörde der Stadt übermittelt wird , der Vollstreckungsauftrag zu überprüfen ist und alle notwendigen Unterlagen dazu von der LRA zur verfügung gestellt werden müssen ? (ein nachweis über die zustellung eines rechtskräftigen bescheid z.B.)
Die Vollstreckungsankündigung sollte doch dann erst gar nicht zur eigentlichen Vollstreckung führen oder ?
Danke vorab für alles
Philosoph:
@ Fridolin: Schau Dir bitte mal § 80 VwGO genau an und überlege, welcher Abschnitt genau auf Deinen Fall zutrifft.
Es kann sein, daß das Gericht einen solchen Antrag ablehnt, wenn z.B.: noch nicht akut die Vollstreckung droht oder der Kläger sich diesbezüglich nicht vorher an die zuständige LRA gewendet hat.
Was die Weitergabe von "gesperrten" Daten durch Meldeämter angeht, bin ich mir absolut sicher, daß das nicht rechtmäßig ist. Das steht bestimmt in einem der Rundfunkstaatsverträge oder auch in der Vorgangsmappe des zuständigen Landtags bzgl. des Rundfunkstaatsvertrags.
Philosoph:
Zum Thema "Auskunftssperre" noch Folgendes: Unter "Auskunftssperre" versteht man normalerweise, daß in besonderen Fällen eine Auskunftssperre erteilt wird (bes. bei Gefahr für Leib und Leben).
https://www.rlp-buergerservice.de/bis/vgbodenheim_bis/eintrag_details.jsf;jsessionid=660BCC2817CE80BC8006C2BC15241AFA.tomcat-a-1-honeydew?id=192735
Wenn man als normaler kleiner Bürger jedoch das Meldeamt darauf hinweist, daß man einer Datenwidergabe ganz prinzipiell ausdrücklich widerspricht, dann ist das keinen müden Cent wert.
Also: Nur diejenigen, die die "Auskunftssperre" im zuerst genannten Fall bewirkt haben, sind auch vor der GEZ sicher. Alle anderen haben Pech gehabt. Zum Glück liegt hier kein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG vor. [/ironiemodus aus]
Fridolin:
Eine nahestehende Person Z hat folgenden Stand.
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung am VG gestellt und einen Nachweis der ersuchten Vollstreckungsbehörde erhalten das keine Maßnahmen getroffen werden bis zu einer Entscheidung der Angelegenheit.
Die zuständige LRA wurde inzwischen durch einen richterlichen Beschluss dem Verfahren beigeladen und zum umgehenden Nachweis der nicht vorliegenden Verwaltungsakte verpflichtet , darauf hin wurde laut Abschrift eine "Bitte" an das VG gestellt den weiteren Schriftverkehr nicht mit der LRA (als Gläubiger) sondern mit der "Abteilung Beitragsrecht , Person xyz" zu führen.
Person xyz hat nun laut einer weiteren Abschrift wieder Schriftverkehr mit dem VG geführt.
Person xyz behauptet nun das die fiktiven Verwaltungsakte zugegangen sein müssen aufgrund einer "Zugangsvermutung" des Paragraph 46 Abs. 2 Satz 1 VwVfG (irgendwie kann ich dies in dem für unser Bundesland geltenden Verwaltungsverfahrensgesetz nicht finden ? :) , da dies nur bis Paragraph 7 geführt ist.
Kann sich denn einfach jemand in ein laufendes außergerichtliches Verfahren einbauen ohne Zustimmung ?
Muss nicht vorerst eine Entscheidung getroffen werden ob das Vollstreckungsersuchen zurückgewiesen wird ?
Für sinvolle Vorschläge / Erfahrungen im weiteren Verlauf bitte Feedback abgeben.
Person Z wird zunächst einen Antrag auf Akteneinsicht stellen um den Überblick zu behalten.
Fridolin:
Sorry hatte noch das VwVG offen und nicht das VwVfG
Tut aber eigentlich auch nichts zur Sache , da nach VwVfG Paragraph 44 Abs. 1 das Vollstreckungsersuchen nichts rechtskräftig ist.
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