"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Sachsen
Weiteres Vorgehen gegen GV/ Zwangsvollstreckung (alles ignoriert)
ph:
Vom fiktiven Amtsgericht Meißen ist hier die Rede.
Bzgl. des Negativeintrages sollte Person A somit direkt zum Amtsgericht gehen? Soll dabei nur mit der Zahlungsunfähigkeit argumentiert werden oder auch mit der Tatsache, dass bereits eine Erinnerung eingelegt wurde?
Sollte überhaupt noch eine Antwort auf das eigentliche Schreiben vom Amtsgericht erfolgen? Person A hat doch bereits in seinem letzten Schreiben ans Amtsgericht seinen Standpunkt vertreten.
Gucky:
Ich würde auch mal eine Selbstauskunft bei der Schufa beantragen. Ist einmal im Jahr kostenlos.
Bürger:
--- Zitat von: ph am 03. Juli 2015, 22:15 ---Die dreiwöchige Frist, die im Schreiben des Amtsgerichtes festgesetzt wurde, beginnt doch ab dem Tage der Zustellung?
--- Ende Zitat ---
...sollte so sein. Allerdins sollte man das wohl auch nicht überstrapazieren, da man ansonsten ggf. in Erklärungsnöte gebracht werden könnte. Die Reaktion sollte also besser zügigst erfolgen...
...ggf. vorerst nur fristwahrend der Übertragung auf das Verwaltungsgericht widersprechen und eine ausführliche Begründung nachzureichen.
Wobei hier keiner sagen kann, ob eine Übertragung auf das Verwaltungsgericht nun in der Sache hilfreicher sein könnte oder nicht. In jedem Falle bestünde nach eventueller Ablehnung in der 1. Instanz am Verwaltungsgericht spätestens in der 2. Instanz Anwaltspflicht und es entstünden wohl auch schon in 1. Instanz Gerichtskosten.
Das Verfahren am Amtsgericht ist nach bisheriger Kenntnis kostenfrei, wobei allenfalls im Ablehnungsfalle auf Landgerichtsebene geringfügige Gebühren anfallen würden.
Daher vielleicht besser auch immer den Passus einpflegen:
"Die Kosten des Verfahrens trägt die Gegenseite." ;) oder so ähnlich...
Aber eigentlich ist dem unbescholtenen Betroffenen dies alles nicht zuzumuten.
vgl. hierzu die durchaus "bürgernahe" Begründung eines Verwaltungsgerichts in etwas anderer Angelegenheit - die aber womöglich analog übertragbar sein könnte:
Mein Verfahren vor dem VG Karlsruhe ruht
6. Dezember 2014 — helmutenz
https://helmutenz.wordpress.com/2014/12/06/mein-verfahren-vor-dem-vg-karlsruhe-ruht/
--- Zitat ---[...] Da in der zweiten Instanz Vertretungszwang (vgl. § 67 VwGO) besteht, müsste die klagende Partei, soweit sie nicht bereits anwaltlich vertreten ist, einen Rechtsanwalt beauftragen, was zu einer Verteuerung des Verfahrens führt. Es ist daher sinnvoll [...]
--- Ende Zitat ---
Sinnvolle Entscheidung eines sinnvoll denkenden Gerichts... ;) ;D
--- Zitat von: ph am 03. Juli 2015, 22:15 ---Wie sollte man auf das Schreiben des Amtsgerichtes antworten?
--- Ende Zitat ---
Person A könnte sich ggf. an dieser (in dem Falle Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss eines Amtsgerichts) orientieren...
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.0.html
incl. BESCHWERDE gegen den ablehnenden Beschluss
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg92964.html#msg92964
Insbesondere könnte hier ggf. u.a. noch mal explizit auf diese Passage Bezug genommen werden:
--- Zitat ---[...] Für das Begehren gegenüber der vollstreckenden Behörde, die Zwangsvollstreckung aus einem Leistungsbescheid einzustellen, ist somit der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
--- Ende Zitat ---
Es existiert ja offensichtlich gar kein "Leistungsbescheid"... ;)
...das ist ja einer der wesentlichsten Punkte.
Ungeachtet dessen ist es wohl nicht verkehrt, sich mal vertraut zu machen mit den Ausführungen des zur Begründung herangezogenen
§ 17a Absatz 2 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz)
http://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__17a.html
in welchem es um die Zuständigkeit/ Übertragung usw. geht.
--- Zitat von: ph am 03. Juli 2015, 22:15 ---Soll die Antwort an das Amtsgericht oder das nun zuständige Verwaltungsgericht erfolgen?
--- Ende Zitat ---
Ich würde davon ausgehen, dass die Stellungnahme an das Amtsgericht zu richten sei, da diese ja die Übertragung an das Verwaltungsgericht vorerst nur "beabsichtigt".
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