"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Nordrhein-Westfalen
Fröhlicher Gläubigerwechsel / Abtretung an Vollstreckungsstelle
querkopf:
Deine Überlegungen sind nur zum Teil richtig.
§404 besagt lediglich, daß Einwendungen, die dem bisherigen Gläubiger gegen seine Forderung entgegengestellt wurden, auch der Forderung des neuen Gläubigers entgegengestellt werden können.
Also z. B. "es wurde nie ein Vertrag geschlossen, aus dem eine Forderung hergeleitet werden kann"
die eingentliche Abtretung an sich wird damit jedoch nicht angegriffen.
Die im Eingangsbeitrag dargestellte Abtretung kann direkt per Schriftsatz an das Gericht angegriffen werden und die Unzulässigkeit der behaupteten Forderung der Stadtkasse allein schon mit der nicht erfolgten Vorlage der Original-Abtretungsurkunde begründet werden, da eine Benachrichtigung gem. §409 nicht erfolgt ist. Insofern ist eine wirksame Abtretung nicht erfolgt.
Solange 410 und 402 nicht erfüllt sind, ist die behauptete Abtretung rechtsunwirksam, eine darauf begründete Forderung eines neuen Gläubigers unzulässig.
Ob eine Abtretung nach §398 BGB tatsächlich stattgefunden hat, kann nämlich vom Schuldner nicht nachgeprüft werden, sofern 409 bzw. 410 und 402 nicht eingehalten wurden.
12121212:
Ganz sicher kann und hat die Rundfunkanstalt nichts abgetreten....
Der Gläubiger ist falsch..... ganz einfach. - Argument zum abblocken...
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