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Autor Thema: Ankündigung der Vollstreckung trotz Widerspruch und ohne Widerspruchsbescheid  (Gelesen 17387 mal)

  • Moderator
  • Beiträge: 3.154
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Insgesamt sind es jetzt 6 Festsetzungsbescheide gegen die so Widerspruch eingelegt wurde.
Lediglich  1 mal habe hat darauf der Beitragsserive nach 6 Monaten geantwortet
Es stimmt also nicht wenn im Vollstreckungsantrag drin steht, dass nie Widerspruch eingelegt wurde.

Es empfiehlt sich eine Übersicht der 6 Festsetzungsbescheide und die zugehörigen Widersprüche, Widerspruchsbescheide und Vollstreckungsankündigungen zu erstellen. So kann möglichweise auf die Vollstreckung entsprechend und besser reagiert werden.

Sollten schon alle Widersprüche eingelegt und Widerspruchsbescheide vorliegen, kann die Begründung, "Festsetzungsbescheide nicht erhalten zu haben", nicht unbedingt verwendet werden.

Wie schon von PersonX darauf hingewiesen, Zeugen sind wichtig.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. November 2016, 16:22 von DumbTV«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

P
  • Beiträge: 3.996
Re: Ankündigung der Vollstreckung
#16: 10. Oktober 2016, 18:57
Zitat
Es stimmt also nicht wenn im Vollstreckungsantrag drin steht, dass nie Widerspruch eingelegt wurde.

Diese Behauptung hängt vom Ersuchen und der Auflistung ab, denn möglicherweise gibt es noch Bescheide, welche Person A nicht bekannt sind.
Deswegen ist diese Auflistung sorgfältig zu lesen und zu prüfen. Denn erst mit dieser Auflistung ist Person A ein Vergleich möglich.

-->

Sollte Person A, bei allen also auch den tatsächlich in der Vollstreckung (Auflistung) sich befindlichen Bescheiden Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung eingelegt haben, so sollte es davon zumindest eine Dokumentation geben.

Sollte der Antrag auf Aussetzung bisher nicht mit einem Bescheid beschieden worden sein, so ist nach dem Verständnis der PersonX keine Vollstreckung möglich, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen. Das sollten die Damen und Herren bei der Stadt aber wissen.

Das hindert die LRA aber nicht daran es nicht trotzdem zu versuchen.


PersonX würde wahrscheinlich von der Dokumentation eine Kopie machen und nochmal ein persönliches Gespräch bei der Stadt suchen und auf diesen Umstand deutlich hinweisen und nach der Rechtsgrundlage der Fortsetzung der Vollstreckung fragen. Das möchte PersonX immer schriftlich.

PersonX würde auch noch gar nicht auf irgendwelche Urteile aus Tübingen oder ähnlich ansetzen, weil Bescheide mit offenem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung § 80 (4) noch nicht unanfechtbar geworden sind, denn Insbesondere steht noch die Möglichkeit zur Klage aus auch für den Fall das der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung § 80 (4) mit Bescheid negativ beschieden wird, dann kann bei Gericht die Aufschiebende Wirkung wieder hergestellt werden. (Nachweis, dass der Vollzug eine unbillige Härte nach sich zieht, welche nicht im öffentlichen Interesse ist) Solange das also nicht abgeschlossen wird ist die Vollstreckung rechtsfehlerhaft und nicht statthaft.


Zitat
Lediglich  1 mal habe hat darauf der Beitragsserive nach 6 Monaten geantwortet
Die Antwort war hoffentlich nicht zufällig ein Widerspruchsbescheid.

Denn wenn es ein Widerspruchsbescheid sei, dann könnte es sein, dass Person A hätte innerhalb einer Frist, welche vielleicht auch noch nicht abgelaufen ist, Klage hätte erheben sollen.


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K
  • Beiträge: 2.239
Re: Ankündigung der Vollstreckung
#17: 10. Oktober 2016, 19:00
Lesen, nochmals lesen, notfalls nochmals lesen - verstehen:
Gerichtsantrag Aussetzung Vollziehung ohne eigene Kosten/ korrekte Mahnung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20209.msg130514.html#msg130514
bzw. auch
Vollstreckungsrechtliche Folgen eines fehlenden Leistungsgebotes im Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18629.0.html

Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. November 2016, 04:52 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

H
  • Beiträge: 40
Re: Ankündigung der Vollstreckung
#18: 10. Oktober 2016, 19:30
Dieses Antwortschreiben vom Beitragsservice war ein ganz normaler Antwortbrief. Man entschuldigte sich für die Verzögerung auf Grund sehr vieler Anfragen.

Man erklärte nett und höflich, dass der Beitrag keine Steuer ist und es egal ist ob in der Wohnung Empfangsgeräte vorhanden sind. Und es wurde auf den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verwiesen.

Am Ende des nicht unterschriebenen Briefes bot man Person A eine Ratenzahlung an der Person A innerhalb drei Wochen, gerne auch telefonisch, zustimmen konnte.


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P
  • Beiträge: 3.996
Re: Ankündigung der Vollstreckung
#19: 10. Oktober 2016, 19:51
...
Man erklärte nett und höflich, dass der Beitrag keine Steuer ist und es egal ist ob in der Wohnung Empfangsgeräte vorhanden sind. Und es wurde auf den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verwiesen.
...

Dann ist ja soweit alles klar, in diesem steht die Beitragshöhe und auch für was zu zahlen sei nicht drin. ;-)

Für alle Fälle würde sich dann noch empfehlen auch die Aussagen vom Infotag 03.10.2016 sich anzuschauen. Möglicherweise kann da auch noch etwas gefunden werden, zum Nachreichen der noch nicht beschiedenen Widersprüche.

Siehe
Diskussionsportal für den Aktionstag in Karlsruhe am 03.10.16
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18917.0.html
insbesondere die Reden der Rechtsanwälte in
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18917.msg131990.html#msg131990


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