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Autor Thema: Ankündigung der Vollstreckung trotz Widerspruch und ohne Widerspruchsbescheid  (Gelesen 17384 mal)

H
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Hallo Mitstreiter,

eine mir gut bekannte Person informierte mich über folgendes:

Letzten Samstag erhielt diese Person von der Stadtverwaltung eine "Vollstreckungsankündigung" mit der Aufforderung, innerhalb einer Woche einen Betrag von 302,81 Euro zu bezahlen.

Diese Person hat nun folgendes schriftlich verfasst.

Zitat
Stadtverwaltung XXXXXXX
Vollstreckungsbehörde - Frau xxxx
xxxxx Straße
00000 Musterstadt

Musterstadt, den 20.05.2015

Kassenzeichen: 2015.000000
Personenkonto: 00000000

Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Frau xxxxxx
Am 16.05.2015 erhielt ich ihre Vollstreckungsankündigung vom 12.05.2015
Ich bitte hiermit höfflich um Aussetzung der Vollziehung bis auf weiteres.
Es wäre sehr freundlich von Ihnen, mir eine Kopie des Vollstreckungsantrages des Gläubigers zukommen zu lassen.

Am 07.06.2014 erhielt ich einen Beitrags/Gebührenbescheid (Datum 01.06.2014).
Gegen diese legte ich form- und fristgerecht, mit Einwurfeinschreiben, am 30.06.2014 Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung nach §80(4) VwGO.
Auf meinen Widerspruch habe ich bis heute keine Antwort erhalten.
Ebenso habe ich auch keine Antwort auf meine Widersprüche zu Festsetzungsbescheiden vom 01.10.2014 und 01.09.2014 erhalten.
Sollte ich zukünftig weitere Festsetzungsbescheide- Beitragsbescheide- o.ä. erhalten, werde ich auch gegen diese Widerspruch einlegen.

Ich halte die derzeitige Rundfunkgebühr, vormals GEZ, für verfassungswidrig. Mehrere Gutachten stützen meine Annahme. .
 „Öffentlich-rechtliche Medien-Aufgabe und Finanzierung“ erstellt von 32 Ökonomen des wissenschaftlichen Beirates beim Bundesministerium für Finanzen.
•   „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrages nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrages der Länder“ Erstellt von Prof. Dr. Christoph Degenhard
•   „Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland“ von Anna Terschüren

Zurzeit sind mehrere Klagen anhängig, die darauf ausgelegt sind, eine Klärung vor dem BVerfG in Karlsruhe  zu erwirken. (Az: AR 1409/15)
Vor mehreren Jahren habe ich mich bewusst dafür entschieden, mein Leben ohne TV und Radio zu verbringen.
Der derzeitige Zwangsbeitrag ist tatsächlich eine „Demokratieabgabe“. Nur weil ich mein Recht auf eine menschenwürdige Behausung wahrnehme, werde ich dafür mit einem Zwangsbeitrag bestraft. Die Demokratie wird tatsächlich abgegeben.
Ich habe mehrere, mir vertrauenswürdige und glaubhafte Blogs und Websites im Internet abonniert und bezahle monatlich gerne meinen Obolus.
Falls weitere Begründungen oder Ausführungen meinerseits notwendig sind um die von Ihnen angekündigten Maßnahmen abzuwehren, bitte ich höfflich um entsprechende Informationen.
Mit freundlichen Grüßen


Diese Person interessiert sich jetzt dafür, was ihr davon haltet. Wie ist eure Meinung?


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P
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Re: Ankündigung der Vollstreckung
#1: 22. Mai 2015, 22:15
Am 07.06.2014 erhielt ich einen Beitrags/Gebührenbescheid (Datum 01.06.2014).
Gegen diese legte ich form- und fristgerecht, mit Einwurfeinschreiben, am 30.06.2014 Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung nach §80(4) VwGO.
Auf meinen Widerspruch habe ich bis heute keine Antwort erhalten.
Ebenso habe ich auch keine Antwort auf meine Widersprüche zu Festsetzungsbescheiden vom 01.10.2014 und 01.09.2014 erhalten.
Sollte ich zukünftig weitere Festsetzungsbescheide- Beitragsbescheide- o.ä. erhalten, werde ich auch gegen diese Widerspruch einlegen.



Interessant: 3 Bescheide und keiner wurde bearbeitet! Gleich zur Vollstreckung!
Dein Antwortschreiben ist absolut i.O.

Ich hätte vermutlich die letzten beiden Passagen, die Rechtfertigung, weggelassen ansonsten ok.
Es muss doch dem aufmerksamen Leser in den Vollstreckungsbehörden oder wo auch immer auffallen, dass eine Forderung die per Bescheid festgesetzt wird nicht einfach durch -ignorieren des Widerspruchs- beigetrieben werden kann. Wo simma denn?


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Re: Ankündigung der Vollstreckung
#2: 22. Mai 2015, 22:56
Die Bescheide wurden zugestellt ..... Widerspruch /Klage hemmt nicht die Vollziehung.


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Re: Ankündigung der Vollstreckung
#3: 22. Mai 2015, 22:58
Aber die Aussetzung der Vollziehung wurde doch beantragt.
Da muss man doch reagieren oder nicht?


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Re: Ankündigung der Vollstreckung
#4: 22. Mai 2015, 23:00
Nein... warum.. ist doch den Ihre Taktik .. "Klage wenn es dir nicht passt" (-:
Mürbe machen und Unsicherheit erzeugen.....


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Re: Ankündigung der Vollstreckung
#5: 22. Mai 2015, 23:16
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat aufschiebende und hemmende Wirkung und sollte zuerst bearbeitet werden. Ohne Antwort in diesem Punkt kann an sich keine Vollstreckung begonnen werden.
Die Frage wäre, was überhaupt vollstreckt werden soll? Möglicherweise könnte es andere Bescheide geben, welche eine Person A nicht erhalten haben könnte. Ohne Einblick einer Person A in das Ersuchen kann eine Person  A das auch nicht prüfen.

Falls das der Fall wäre, dass andere Bescheide vollstreckt würden, dann würde eine Info hier nett sein.


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Re: Ankündigung der Vollstreckung
#6: 22. Mai 2015, 23:22
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat aufschiebende und hemmende Wirkung...

3 Monate keinen Bescheid über einen Antrag/Widerspruch erhalten ... § 75 VwGO Untätigkeitsklage und evtl. Antrag Eilrechtschutz

Jedoch... zugestellte Bescheide können vollstreckt werden...


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Re: Ankündigung der Vollstreckung
#7: 22. Mai 2015, 23:53
Einer Person X wurde in einem Gespräch mit einem Anwalt dieser Punkt so erklärt. Dazu gibt es im Forum ein entsprechendes Thema, wo ursprünglich erklärt wurde vom Themaersteller, dass ein Widerspruch seine Wirkung verloren hat nach einem Jahr. Eine Person X hatte dazu die Rechtsauskunft der DAS kontaktiert.


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Re: Ankündigung der Vollstreckung
#8: 31. Mai 2015, 14:09
Hallo an Alle,

die gute Nachricht gleich mal zum Anfang:

Person F hatte gestern (Samstag) wieder Post von ihrer Stadtverwaltung im Briefkasten. Mit bummernden Herzen öffnete sie diesen Brief. Es stand folgendes drin:

Zitat
"Sehr geehrte Frau xxxxx,
wir haben die Vollstreckung beendet und das Amtshilfeersuchen zusammen mit Ihrem Antrag zur Sachverhaltsklärung an den Gläubiger Südwestrundfunk c/o ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice zurückgegeben.

Mit freundlichen Grüßen
i.A.xxx "

Und wieder ist ein kleiner Schritt nach vorne gemacht.  :laugh:

Beim Abheften des aktuellen Schriftverkehres hat Person F nochmal ihren Ordner durchgeguckt, was denn so tatsächlich alles schon von der GEZ gekommen ist.

Die GEZ hat tatsächlich auf die Widersprüche zu den Festsetzungsbescheiden geantwortet. Insoweit ist die ursprüngliche Aussage der Person F nicht richtig.

Auf den ersten Widerspruch vom 30.06.2014 hat der Beitragsservice bereits am 17.07.2014 geantwortet. Ein Standartschreiben.
Auf den zweiten Widerspruch vom 07.10.2014 hat der Beitragsservice am 06.03.2015 geantwortet und entschuldigen sich mal gleich für die verspätete Antwort, da es aktuell sehr viele Anfragen !? gibt.
Auf den dritten Widerspruch vom 13.11.2014 gab es wirklich noch keine Antwort.

Letztendlich spielen die Antworten keine Rolle mehr, da die Vollstreckung bereits beendet wurde. Und manchmal hat Person F so einen "Aufräumfimmel". Da wird manches weggeworfen...

Soweit so gut:

Person F hat natürlich auch wieder einen neuen Festsetzungsbescheid vom Südwestrundfunk?, vom Beitragsservice?, erhalten.

Auch diesem wird natürlich mal wieder widersprochen.

In diesem Widerspruch soll folgendes stehen:

Selbstverständlich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80(4) und ein Gedankenspiel für die Mitarbeiter des Beitragsservice. Person F stellt sich gerade vor, dass dieses ganze Prozedere in Russland, China, Nordkorea stattfinden würde.

Also nehmen wir mal an, Putin hätte mit der Duma eine Abgabe auf Rundfunk und Fernsehen beschlossen. Putin braucht Geld für seinen Staatsrundfunk. Und da gibt es in Moskau eine Natascha und einen Sergej, die sich weigern, zu bezahlen. Natascha und Sergej sagen, dass das Putins Propagandasender sind und die Rubel für wichtigere Sachen gebraucht werden. Und außerdem haben Natascha und Sergej kein TV. Die beide lesen lieber Dosstojewski und gehen ins Bolshoj-Theater. Was passiert? Die Konten von Natascha und Sergej werden gesperrt und Putin droht, die beiden zu inhaftieren.

Wie würde ARD und ZDF darüber berichten?
  • Möglichkeit:
    In Russland widersetzen sich Menschen den geltenen Gesetzen und werden deshalb rechtmäßig bestraft.
  • Möglichkeit:
    In Russland weigern sich Menschen für Putin-Propaganda zu bezahlen. Deshalb werden diese mutigen und tapferen Widerstandskämpfer von Putins Schergen bedroht und mit Gefängnis bestraft.

Welche Version ist wahrscheinlich?


Entschuldigt bitte den langen Text :-)


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Re: Ankündigung der Vollstreckung
#9: 31. Mai 2015, 15:43
Glückwunsch zum kl. Etappenziel. War bei dieser fiktiven Geschichte auch schon ein Termin für die Vermögensauskunft mit anberaumt? Wie lange hat das Antwortschreiben auf sich warten lassen?


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Re: Ankündigung der Vollstreckung
#10: 31. Mai 2015, 16:47
In der Vollstreckungsankündigung sollte innerhalb einer Woche der geforderte Betrag bezahlt werden.

Die Antwort auf den Antrag auf Vollstreckungsaussetzung kann auch innerhalb einer Woche.


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Re: Ankündigung der Vollstreckung
#11: 10. Oktober 2016, 17:27
Zwei Vollstreckungsankündigungen konnten erfolgreich abgewehrt werden.

Der dritte Vollstreckungsversuch sieht etwas "haariger" aus.

Nach Zustellung des dritten Vollstreckungsersuchen der Stadt bat die mir bekannte Person P um Zusendung einer Kopie des Vollstreckungsantrages. Diese Kopien wurden P mit der Aussage "Kopien dürfen nicht gemacht werden" verweigert und auf §21 des LVwVG verwiesen. Da steht aber nur: "Der Vollstreckungsauftrag ist vorzuzeigen". Nichts von KOPIERVERBOT
Person P wollte nicht streiten, also hat sie sich hingesetzt und angefangen, alles abzuschreiben.

Nach ca. 20 Minuten hatte die Dame die Nase voll und erklärte Person P: "Ich bleibe hier nicht sitzen bis sie mit ihrem Gemale fertig sind. Schluss mit dem Kindergarten! Gehen Sie zum Rechtsanwalt und der soll Akteneinsicht verlangen!" Und zog  P die Unterlagen weg. Und wenn sie (also P) nicht zahle, wir wissen ja wo sie (also P) arbeite. Da wird eben das Gehalt gepfändet. Und was da alles in Facebook drinsteht ist sowie so nur Blödsinn. Das glaub doch kein normaler Mensch.

Ich glaube, die wollte nur pünktlich Feierabend machen. Mal abgesehen davon, hat die gute Frau vom Landgericht Thüringen und dem aktuellen Gerichtsurteil geredet und dass das Urteil sowieso vom BGH kassiert wird?! Gut Thüringen und Tübingen kann man schon mal verwechseln.

Was P aber dem Vollstreckungsantrag soweit entnehmen konnte ist folgendes:

Es wird behauptet, dass gegen die Festsetzungsbescheide und Mahnungen kein Widerspruch erhoben wurde. Das stimmt so nicht. Ich habe immer fristgerecht Widerspruch eingelegt.

Der Vollstreckungsantrag kommt von ARD/ZDF und Deutschlandradio - Beitragsservice 50656 Köln
P´s Festsetzungsbescheide hatten immer sowohl Stuttgart -Südwestrundfunk und den Beitragsservice in Köln im Adressfeld.

Wie sich der geforderte Betrag über 532,57 Euro zusammen setzt, kann P nicht nachvollziehen. Soweit ist P dann leider nicht gekommen mit ihrem "gemale".

Nun ist P am überlegen, wie sie weiter vorgehen wird.
  • Beschwerde beim Vorgesetzten / Bürgermeister über die Mitarbeiterin
  • Widerspruch gegen die Vollstreckungsankündigung / angedrohte Lohn/Gehaltspfändung. Im Widerspruch auf P´s Schreiben gegen die Festsetzungsbescheide hinweisen oder tatsächlich sagen sie hat nie was bekommen und dazu auf LG Tübingen verweisen?
    Eventuell um Aussetzung des Verfahrens bitten.
  • P´s Chef darüber informieren, dass da eventuell unangenehme Post für P kommt.


Edit "DumbTV", "seppl":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Bitte immer und überall die wichtigen Hinweise u.a. oben rechts im Forum beachten...
[...] Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen. [...] Alles hypothetisch beschreiben. [...]
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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  • Moderator
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Re: Ankündigung der Vollstreckung
#12: 10. Oktober 2016, 17:57
Die Darstellung der Abläufe sind für mich etwas verwirrend, z.B. liegen Widerspruchsbescheide (mit Rechtsbehelfsbelehrung) vor oder nicht. Gibt es die Möglichkeit mit den Unterlagen in deiner Nähe einen Runden Tisch zu besuchen?

Möglicherweise hat eine Erinnerung (Beschwerde) mit Verweis auf das Tübinger Urteil und dem Hinweis, keine Festsetzungsbescheide erhalten zu haben (sofern keine Widerspruchsbescheide vorliegen), eine aufschiebende Wirkung (keine Rechtsberatung).

Ansonsten die "Suche"-Funktion nutzen und Beiträge zum Thema "Vollstreckung"  durchlesen...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. November 2016, 15:33 von DumbTV«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

P
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Re: Ankündigung der Vollstreckung
#13: 10. Oktober 2016, 18:18
Zitat
Nun ist P am überlegen, wie sie weiter vorgehen wird.
  • Beschwerde beim Vorgesetzten / Bürgermeister über die Mitarbeiterin
  • Widerspruch gegen die Vollstreckungsankündigung / angedrohte Lohn/Gehaltspfändung. Im Widerspruch auf P´s Schreiben gegen die Festsetzungsbescheide hinweisen oder tatsächlich sagen sie hat nie was bekommen und dazu auf LG Tübingen verweisen?
    Eventuell um Aussetzung des Verfahrens bitten.
  • P´s Chef darüber informieren, dass da eventuell unangenehme Post für P kommt.

zu 2. -> Das dürfte mit den anderen Aussagen der Person A nicht in Übereinstimmung gebracht werden können.
Person A hat laut eigenen fiktiven Aussagen bereits mehrfach Angaben zu erhaltenen Bescheiden gemacht.
Somit könnte Person A diese Aussage etwas nicht erhalten zu haben nur auf diese Bescheide anwenden, welche Person A tatsächlich nicht erhalten hat. Dazu muss das Vollstreckungsersuchen gelesen werden. Insbesondere die Tabelle mit den Angaben zu Bescheiden. Mit diesen Daten muss dann das interne Posteingangsbuch und Postausgangsbuch verglichen werden. Sollte ein Eingang verzeichnet sein oder aber eine Reaktion in Form eines Widerspruchs im Postausgang vorhanden sein, dann dürfte der Bescheid tatsächlich angekommen sein.

Beispiel:
Vollstreckungsersuchen:
Datum 1
Datum 2
Datum 3
Datum 4

Posteingangsbuch:
Datum 1
Datum 2

Postausgangsbuch:
Antwort zu Datum 1
Antwort zu Datum 2
Antwort zu Datum 4

Im Beispiel ist kein Eingang für Datum 3 und auch kein Ausgang zu Datum 3 vorhanden, somit könnte es sein, dass ein Schreiben zu Datum 3 nicht bekannt gegeben wurde.
Im Beispiel ist kein Eingang für Datum 4 aber ein Ausgang zu Datum 4 vorhanden, somit könnte es sein, dass ein Schreiben bekannt ist.

Also Achtung bei der späteren Aussage etwas nicht erhalten zu haben, wenn die Umstände auf das Gegenteil schließen lassen.


Zitat
Nach ca. 20 Minuten hatte die Dame die Nase voll und erklärte mir: "Ich bleibe hier nicht sitzen bis sie mit ihrem Gemale fertig sind. Schluss mit dem Kindergarten! Gehen Sie zum Rechtsanwalt und der soll Akteneinsicht verlangen!" Und zog mir die Unterlagen weg. Und wenn sie (also ich) nicht zahle, wir wissen ja wo sie (also ich) arbeite. Da wird eben das Gehalt gepfändet. Und was da alles in Facebook drinsteht ist sowie so nur Blödsinn. Das glaub doch kein normaler Mensch.
Ich glaube, die wollte nur pünktlich Feierabend machen. Mal abgesehen davon, hat die gute Frau vom Landgericht Thüringen und dem aktuellen Gerichtsurteil geredet und dass das Urteil sowieso vom BGH kassiert wird?! Gut Thüringen und Tübingen kann man schon mal verwechseln.

Am besten eine Person A tätigt diesen Vorgang nochmals. Ein Zeuge könnte hilfreich sein.
Sollte ähnliches passieren, dann unmittelbar nach dem Vorgesetzen fragen und sich schriftlich die Rechtsgrundlage für dieses Ansinnen geben lassen.

Falls die Rechtsgrundlage der Vollstreckung auf die ZPO verweisen sollte, dann sollte gelten

https://dejure.org/gesetze/ZPO/760.html

Zitat
§ 760 Akteneinsicht; Aktenabschrift

Jeder Person, die bei dem Vollstreckungsverfahren beteiligt ist, muss auf Begehren Einsicht der Akten des Gerichtsvollziehers gestattet und Abschrift einzelner Aktenstücke erteilt werden. Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, erfolgt die Gewährung von Akteneinsicht durch Erteilung von Ausdrucken, durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten oder durch Wiedergabe auf einem Bildschirm; dies gilt auch für die nach § 885a Absatz 2 Satz 2 elektronisch gespeicherten Dateien.


Weil das aber ein Verfahren bei der Stadt sei, sollte durch diese die passende Rechtsgrundlage natürlich benannt werden können.

möglicherweise
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVfG+BW+%C2%A7+29&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Zitat
Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
(Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG)
in der Fassung vom 12. April 2005
§ 29
Akteneinsicht durch Beteiligte

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.

(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.

(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.


weil es ja nicht Baden-Württemberg ist,

Lesehinweis

http://justiz-und-recht.de/akten-in-der-verwaltung/




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Re: Ankündigung der Vollstreckung
#14: 10. Oktober 2016, 18:21
Person A hat gegen jeden Festsetzungsbescheid Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Einwurfeinschreiben eingelegt.  Insgesamt sind es jetzt 6 Festsetzungsbescheide gegen die so Widerspruch eingelegt wurde.

Lediglich  1 mal habe hat darauf der Beitragsserive nach 6 Monaten geantwortet

Es stimmt also nicht wenn im Vollstreckungsantrag drin steht, dass nie Widerspruch eingelegt wurde.


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