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Autor Thema: Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Bayern) > Haftbefehl  (Gelesen 41770 mal)

R
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Zitat
ob die Person A die angefragten Fragen gestellt hatte. Demnach tippe ich, dass die Fragen nach dem Grundlagenbescheids ohne Säumniszuschläge nicht gestellt wurden.

Nein, diese Frage ist nicht gestellt, man kennt nicht mal den Begriff - Grundlagenbescheid.
Man geht davon aus, dass zahlreiche Briefe verschickt und mehrere davon missachtet im Papierkorb landeten. Nur 1 Schreiben ist als einfaches Schreiben zu erkennen - Zahlung der Rundfunkbeiträge - 01/2014 - 03/ 2014 und ohne Säumungszuschlag. Auch eine Zahlungserinnerung wurde erhalten und nicht weiterverfolgt.

Zitat
Wenn der BR/Beitragsservice den Widerspruch per Infobrief ohne Rechtsbelehrung (Klagemöglichkeit, …) abgelehnt hat, dürfte sich dabei rein um eine Meinungsäußerung und keine Bescheidung des Widerspruchs gehandelt haben.

Der BR hat einen Widerspruchsbescheid per Einschreiben mit Rückschein versandt, eine Rechtsmittelbelehrung ist dem Schreiben ebenfalls enthalten. Ein erneuter Widerspruch gegen den Widerspruch und dann ein nochmaliger Widerspruch gegen den anderen Widerspruch wurde wegen vermuteter Sinnlosigkeit oder aus fehlender Eigenlogik unterlassen.   

Zitat
Gegen jeden der 3 Festsetzungsbescheide müsste die Person Widerspruch eingelegt haben, damit diese nicht Rechtskräftigt werden, auch wenn der Grundlagenbescheid ohne Säumniszuschläge fehlt.

Es wurde nur 1x ein Versuch gestartet und Widerruf eingelegt. Die anderen Festsetzungsbescheide blieben unbeantwortet.
---

Person A hat nicht mitbekommen, dass sich die Gesetzte so geändert haben und dass GV ohne das bekannte Mahnverfahren wie  Mahnbescheid, Widerspruch, Verhandlung, Urteil....... plötzlich einfach rechtskräftig tätig werden können, wenn man nicht jeden Brief widerspricht!!!


Zitat
Es ist daher jedem anzuraten, seine "Festsetzungsbescheide" genau durchzulesen und zu prüfen,

Nun Person A geht davon aus, dass doch sicherlich Gerichte nicht einfach so einem Antrag eines Gläubigers unbedenklich zustimmen und die GV nicht einfach so losmarschieren und tätig werden, wenn die eingereichten Unterlagen wie Bescheide, Anträge etc. etc. nicht belegbar und rechtmäßig sind !?!



Also dann hat Person A das jetzt wohl richtig verstanden:

1) wegen fehlenden Widersprüchen ist aus den Schreiben der ÖR ein vollstreckbarer Titel geworden, ohne dass wie früher ein Mahnbescheid und ein Gerichtsurteil einen Titel erlassen

2) wehren ist nun zwecklos geworden, alle Machtbefugnisse liegen auf Seiten der Gläubiger und GV

3) wenn man dem Termin der Vermögensauskunft nicht folgt, kommen die sogar mit Verhaftung
4) wenn man aber die Vermögensauskunft abgibt, wird einfach gepfändet 
   

Dann hat Person A nun wirklich zahlreiche Möglichkeiten und wird sich wohl doch beugen müssen.

Trotzdem wäre schön gewesen, wenn eine weitere Person mit gleicher Erfahrung berichtet hätte, ob die Verhaftung vollzogen oder abgewehrt wurde etc etc..  Kann eigentlich bei tausenden Betroffenen täglich nicht sein, dass Person A der Erste ist, der vor dieser Situation steht und hierüber auch berichtet.


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PS: Person A geht ebenfalls davon aus, dass diese Standardformulare, Bescheide, Anträge und was auch immer man versucht anzugreifen, die vom BR und Beitragsservice kommen und eingereicht werden, zuvor von mehreren RA überprüft wurden und die nicht so naiv sein können, Millionen von Schreiben täglich rauszulassen, wenn Sie nicht rechtens sind, bzw. wenn diese so leicht angreifbar wären.

Person A sagt nur seine Meinung


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Mai 2015, 16:52 von Robby«

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1) wegen fehlenden Widersprüchen ist aus den Schreiben der ÖR ein vollstreckbarer Titel geworden, ohne dass wie früher ein Mahnbescheid und ein Gerichtsurteil einen Titel erlassen

.Widerspruch hemmt nicht die Vollziehung des Verwaltungsaktes .
Es spielt keine Rolle ob widersprochen oder Klage eingereicht wird.
Verwaltungsakt (Bescheid) erhalten = vollstreckbar.

2) wehren ist nun zwecklos geworden, alle Machtbefugnisse liegen auf Seiten der Gläubiger und GV
.evtl. Katz Maus Spiel bis zum bitteren Ende ( Tür JVA angekommen..)

3) wenn man dem Termin der Vermögensauskunft nicht folgt, kommen die sogar mit Verhaftung
.Haft bis zu 6 Monaten  - höchstens bis zahlung oder abgabe des Vermö Verzeichn.( jederzeit! mgl)

4) wenn man aber die Vermögensauskunft abgibt, wird einfach gepfändet 
Das ist ja der Sinn dieser....
   


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fox

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Ich strebe auch eine Klage gegen diesen BR an.
(Widerspruch wurde abgelehnt)
Da ich kein guter Redner vor Gericht bin, habe ich einen RA beauftragt.
Dieser hatte mir auch mitgeteilt, daß Antrag auf den §80  keine Aussicht auf Erfolg haben wird.

Ich werde daher den Betrag bezahlen müssen  :'( (mache es aber unter Vorbehalt ), und trotzdem klagen.



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vollstreckbarer Verwaltungsakt = kein Vorbehalt möglich ( nur wenn gezahlt wird bevor ein Bescheid ergeht)


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  • #GEZxit
    • Online-Boykott – Das Portal gegen die jetzige Art des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Finanzierung
Passend zum Thema:

https://www.ptext.de/nachrichten/gefaengnis-verweigerten-rundfunkbeitrag-939661

Ich hoffe, ich poste den Link nicht erneut. Ansonsten löschen.


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Die in dem Beitrag erwähnte Zahlung des Gläubigers für den "Justiz Aufenthalt" gibt es nicht.
Der Gläubiger muss nichts zahlen / vorstrecken.
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Die meisten Polizisten sagen "Was geht uns das an". Die Chance das dir einer hinterherrennt ist ziemlich gering.
Wenn der GV die Polizei um Amtshilfe ( Festnahme) ersucht.... erfüllen diese notgedrungen Ihre Pflicht. Ein Bein rausreissen tut sich da keiner. Ich werde in dem Moment zahlen wenn sich die Tür der JVA hinter mir schließt. Vorher gibt es keinen Cent .. nur Verwaltungsaufwand ..... viel Spaß (-:

...

Wenn die Vollstreckung das Finanzamt übernimmt ist die Kontonummer bekannt ....
zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses wird es da nicht als erstes kommen.
Die machen gleich das Konto dicht ( also P-Konto ist ein MUSS )

...

Wer Immobilien besitzt  - Vorsicht Zwangshypothek.

Sollte man (Immobilien)  "Erpressbar" sein ...... sollte jeder Schritt genau bedacht sein.

 


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P
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Festsetzung einerseits und Aufforderung zur Leistung andererseits sind zwei verschiedene Verwaltungsakte.

Es ist daher jedem anzuraten, seine "Festsetzungsbescheide" genau durchzulesen und zu prüfen, ob darin ein Leistungsgebot enthalten ist oder nicht.

Wie würde so ein Leistungsgebot ausformuliert aussehen? Kannst du bitte mal ein Beispiel geben?



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V
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...
Der BR hat einen Widerspruchsbescheid per Einschreiben mit Rückschein versandt, eine Rechtsmittelbelehrung ist dem Schreiben ebenfalls enthalten. Ein erneuter Widerspruch gegen den Widerspruch und dann ein nochmaliger Widerspruch gegen den anderen Widerspruch wurde wegen vermuteter Sinnlosigkeit oder aus fehlender Eigenlogik unterlassen.   

Damit dürfte der anfängliche Bescheid mit Negativbescheidung ohne eine Klageeinreichung der Person X rechtskräftig geworden sein und eine Zahlung des im Bescheid ausgewiesenen Betrages unumgänglich. Nach der Zahlung kann der Kampf, diesmal mit Erfahrung und Wissen, erneut beginnen.

Zitat
Gegen jeden der 3 Festsetzungsbescheide müsste die Person Widerspruch eingelegt haben, damit diese nicht Rechtskräftigt werden, auch wenn der Grundlagenbescheid ohne Säumniszuschläge fehlt.

Siehe dazu die Einlassung von Knax:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14194.msg95048.html#msg95048

Möglicherweise sind diese Festsetzungsbescheide ohne Wirkung. Bitte im Forum anonymisiert einhängen, damit wir das besser beurteilen können.


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t
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Sie schreiben immer sehr schnell das sie einen vollstreckbaren Titel haben. Hat den aber schon mal jemand angefordert und gesehen? Das wäre für mich mal interessant.


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"Es ist solange unmöglich, bis man es geschafft hat" Nelson Mandela

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Dann könnte es noch mit der Erinnerung "ins blaue hinein" versucht werden.
( kein Verwaltungsakt der Landesrundfunkanstalt erstellt,versand,empfangen)
Nur für die konkrete Maßnahme die "ansteht".
...

1) Person A ist freiberuflich, selbständig und hat einiges an Erspartem auf mehrere Konten und auch Aktien etc etc.  - also sollte diese Vermögensauskunft vermieden werden. Vermutlich darf der GV nach den neuen Rechten wohl auch pfänden?

da würde ich keine EV abgeben.... Im fiktiven Fall  müssten ( um sich nicht strafbar zu machen)
Auftraggeber ( mögliche Drittschuldner ) benannt werden ( Stammkunden sind die, für die man mindestens 2 mal die letzten 12 Monate tätig war...)


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K
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Wie würde so ein Leistungsgebot ausformuliert aussehen? Kannst du bitte mal ein Beispiel geben?

Üblicherweise lauten Leistungsgebote beispielsweise so:

"Bitte zahlen Sie den festgesetzten Beitrag in Höhe von 17,98 Euro auf eines unserer unten angegebenen Konten."

Solche in der juristischen Fachsprache "Leistungsgebote" genannten Zahlungsaufforderungen sind eigenständige Verwaltungsakte - genauso wie die Festsetzung der Beiträge ein eigenständiger Verwaltungsakt ist.

Ich konnte mich bei unserem letzten Runden Tisch davon überzeugen, dass ältere "Beitrags"bescheide ein solches Leistungsgebot enthielten. Dementsprechend verwundert war ich, dass meine "Festsetzungs"bescheide keine solche Zahlungsaufforderung enthielten.

Ich werde einen meiner Festsetzungsbescheide einscannen und hier im Laufe des heutigen Abends mit Erläuterungen zur Ansicht stellen. Daher schon mal vorab die Bitte an die Moderatoren: Bitte meinen Scan zeitnah freischalten. Danke!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Mai 2015, 22:57 von Knax«

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Möglicherweise sind diese Festsetzungsbescheide ohne Wirkung. Bitte im Forum anonymisiert einhängen, damit wir das besser beurteilen können.

Dieser Antwort beigefügt ist einer meiner Festsetzungsbescheide. Hierin wird ein Beitrag festgesetzt. Allerdings fehlt das Leistungsgebot, d.h. die Zahlungsaufforderung. Da das Leistungsgebot ein eigener Verwaltungsakt ist, unterliegt es -wie alle Verwaltungsakte- dem sog. Bestimmtheitsgebot. Das bedeutet, dass das Leistungsgebot klar und eindeutig formuliert sein muss, so dass man es befolgen kann. Konkret heißt das: Das Leistungsgebot muss bestimmen, wie hoch der zu leistende Betrag ist, bis wann dieser Betrag zu leisten ist (d.h. es muss ein Fälligkeitszeitpunkt genannt sein) und an wen der Betrag zu leisten ist.

Es ist nicht nur so, dass der beigefügte Festsetzungsbescheid keinerlei Leistungsgebot enthält. Auch wenn ein klar und eindeutig formuliertes Leistungsgebot enthalten wäre (was in den älteren Beitragsbescheiden der Fall ist), so ginge meiner Ansicht nach hieraus der Beitragsgläubiger nicht eindeutig hervor. Dies wäre also dann genau die gleiche Diskussion, die momentan im Rahmen der Tübinger Beschlüsse geführt wird.

Im beigefügten Festsetzungsbescheid ist außerdem folgender Satz auffällig:

"Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel."

Nein! Ohne Leistungsgebot ist er es leider nicht.


Edit "Bürger":
Die FestsetzungsBESCHEIDe sind seit September 2014 bekannt und u.a. bereits behandelt unter
FestsetzungsBESCHEIDE im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.0.html
Wesentliche Abweichungen zum hier geposteten FestsetzungsBESCHEID sind auf die Schnelle nicht ersichtlich.
Das Thema "Leistungsgebot" und andere Formanforderungen an Bescheide/ Verwaltungsakte ist ein eigenständiges Thema und sollte hier nicht als parallele Diskussion geführt, sondern als separate Diskussion fortgesetzt werden, da hier vom Kern des Thread-Themas abgeschweifend, welches da lautet
Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Bayern) > Haftbefehl

Das Thema des "Leistungsgebots" wird nunmehr in separatem Thread fortgesetzt unter
"Leistungsgebot" und andere Formanforderungen an Festsetzungsbescheide
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14210.0.html

Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Mai 2015, 20:25 von Bürger«

  • Beiträge: 710
Hey Robby, die Kohle die du noch hast, würde ich schnellstens verbuddeln, im wahrsten Sinne. Am besten ohne Handy, zu Fuß unweit der Wohnung, ohne Begleitung. Außerdem finde ich das schreiben irgendwie unvollständig und auch fehlerhaft.

Firma Bayrischer Rundfunk ARD ZDF Deutschland Radio Beitragsservice....was soll das den sein? Ist das neu?

Abgesehen davon:

- Hat das GV-Büro auch wirklich diese Bezeichnung und ein Adresse? Das könnte man sonst schnell, nicht finden.
- Das Ausstandsverzeichnis der ARD ZDF DRadio würde ich mir erst mal ansehen wollen. Und welche Posten genau offen sind.
- Wenn der Widerspruch noch aktiv ist und nicht beantwortet wurde mit einem Widerspruchbescheid, innerhalb 3-4 Wochen ist das eh hinfällig, weil der Verwaltungsakt noch läuft, oder die Antwort versäumt wurde. Somit müsste man wohl nachweisen, Quittung, Rückschein dass der Widerspruch eingereicht wurde und wann...daher sollte man alles dokumentieren.

Mein Plan hier wäre vermutlich in dem Fall, fluchtverhalten:

1. Bude leerräumen
2. Konto leeren, bis auf nötigste
3. Beim Kumpel übernachten

Weiterhin ist das Konstrukt etwas undurchsichtig.
Es würde deutlich helfen, sämtliche Dokumente mal anonymisiert hochzuladen, in chronologischer Reihenfolge, um nachzuvollziehen wie das alles abgelaufen ist. Dann erklärt sich bestimmt die jetzige Situation.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Mai 2015, 13:16 von Pinkyhaut«
- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

c
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Person A hat nicht mitbekommen, dass sich die Gesetzte so geändert haben und dass GV ohne das bekannte Mahnverfahren wie  Mahnbescheid, Widerspruch, Verhandlung, Urteil....... plötzlich einfach rechtskräftig tätig werden können, wenn man nicht jeden Brief widerspricht!!!

1) wegen fehlenden Widersprüchen ist aus den Schreiben der ÖR ein vollstreckbarer Titel geworden, ohne dass wie früher ein Mahnbescheid und ein Gerichtsurteil einen Titel erlassen

Hallo Robby,

naja, das was du beschreibst bezieht sich auf zivilrechtliche Verfahren. In verwaltungsrechtlichen Verfahren (Behörden sind involviert) läuft das alles ohne Mahnbescheid oder Gerichtsurteil, sondern per sogenanntem Vollstreckungsersuchen (s. u.):

Ein Verwaltungsakt wird erlassen mittels Bescheid (z. B. Festsetzungsbescheid, oder besser: Grundlagenbescheid), den man erhält (oder eben nicht erhält...) mittels einfachem Brief - manchmal/selten auch mittels Einschreiben/Postzustellungsurkunde/Empfangsbekennntnis...

Ein einfacher Brief gilt 3 Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (Art. 41 Bayerisches VerwaltungsZustellungs- und Vollstreckungsgesetz, BayVwZVG) - wenn die Zustellung nicht bezweifelt wird (Art. 41, Abs. 2).

Art. 41
Bekanntgabe des Verwaltungsakts

(1) 1  Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. 2 Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) 1 Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. 2 Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. 3 Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.


Dann beginnt die Rechtsbelehrungs- bzw. Rechtsmittelfrist zu laufen. Wenn man dann nicht rechtzeitig den Rechtsbehelf/das Rechtsmittel nachweisbar eingelegt hat (Fax, per Einschreiben) und die Frist abgelaufen ist, gilt so ein Bescheid als rechtskräftig.

Damit haben viele Behörde (laut Verwaltungszustellungs- und vollstreckungsgesetz) oft direkt die Möglichkeit, ein Vollstreckungsersuchen an einen Gerichtsvollzieher oder an eine anderes Vollstreckungsorgan zu schicken. Dafür versehen sie dieses Ersuchen mit einer bestimmte Klausel  "diese Ausfertigung ist vollstreckbar".  Damit gilt das Vollstreckungsersuchen - glaube ich - als vollstreckbarer Titel.

Die Behörde übernimmt (in Bayern) anscheinend die Verantwortung dafür, dass alle Vollstreckungsvoraussetzungen ordnungsgemäß gegeben sind.   

Art. 24 BayVwZVG
Vollstreckungsanordnung

(1) Die Anordnungsbehörde oder die für sie zuständige Kasse oder Zahlstelle ordnet die Vollstreckung dadurch an, daß sie
1.    in den Fällen des Art. 25 das Finanzamt oder die nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder die nach einer völkerrechtlichen Vereinbarung zuständige Stelle um Beitreibung ersucht und auf das Beitreibungsersuchen die Erklärung setzt, daß der beizutreibende Anspruch vollstreckbar ist;
2.   in den Fällen der Art. 26 und 27 auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses die Klausel setzt: "Diese Ausfertigung ist vollstreckbar".
(2) Mit der Vollstreckungsanordnung übernimmt die Anordnungsbehörde oder die für sie zuständige Kasse oder Zahlstelle die Verantwortung dafür, daß die in den Art. 19 und 23 bezeichneten Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gegeben sind.
(3) Bei einer Vollstreckungsanordnung, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können Unterschrift und Dienstsiegel fehlen.



Ob diese Vollstreckungsvoraussetzungen tatsächlich gegeben sind, müsste man dann schon offensiv bezweifeln mittels Rechtsbehelfen, die bei Gerichten einzulegen sind.

mögliche Ansatzpunkte gäbe es vielleicht:
- ist eine Zustellung erfolgt?
- ist der Beitragsservice eine rechtsfähige juristische Person, die Vollstreckungsersuchen erlassen darf (Art. 27 BayVwZVG)?
- liegen Formfehler vor? (s. Beschluss Tübingen)
- wurde zur Leistung aufgefordert (siehe Beitrag Knax)?
- fehlerhafte Säumniszuschläge?
- fehlender Grundlagenbescheid??
- ...?
- ...?
 
Ich frage mich allerdings im Moment, welches Gericht tatsächlich für solche Einwendungen zuständig wäre. Ob es nicht vielleicht möglich oder sogar sinnvoll wäre, in einem fiktiven Fall, wie dem von dir geschilderten, per "einstweiliger Anordnung" Eilrechtsschutz / Vollstreckungsschutz beim Verwaltungsgericht (VG) zu bekommen und dort auch Klage einzureichen gegen die Vollstreckung (auch: Haft). So was müsste man eigentlich beim zuständigen VG erfragen können. Verwaltungsbehörden und -gerichte dürfen und müssen einem Bürger Auskunft geben und auch helfen, auch beim Formulieren von Anträgen u. ä. (Amtsermittlungspflicht) So eine Klage zum Verwaltungsgericht plus Antrag auf Vollstreckungsschutz (gem. § 123 VwGO oder gem. § 80 Abs. 5 VwGO ??) müsste allerdings inhaltlich möglichst umfassend begründet werden (Hinweise auf Grundgesetz, ausstehende höchstrichterliche Entscheidungen etc...., siehe andere Beiträge im Forum), um die Chancen zu verbessern,.. und sei es nur die Chance darauf, die Verfahren ruhend zu stellen, bis auf höherer Ebene (Bundesverwaltungs- oder -verfassungsgericht), in anderen bereits anhängigen Verfahren entschieden werden wird. 

Was man so hört, erklärt sich so ein bayerisches Amtsgericht (AG) - als Vollstreckungsgericht eigentlich zuständig für Erinnerungsverfahren (Art. 26, 27 ByVwZVG) - mit dem Hinweis auf Art. 24, Abs. 2 BayVwZVG (s.o.) ohnehin schon mal für nicht zuständig. Warum also nicht gleich zum VG gehen?
Ich frage mich auch, ob verlorene (Erinnerungs)Verfahren vor dem Amtsgericht vielleicht z. T. darauf zurückgeführt werden könnten, dass die schriftichen Begründungen der Antragsteller nicht sauber genug, d.h. mit Hinweis auf berührte §§, begründet worden sind?? Das Amtsgericht hat keine Amtsermittlungspflicht und tut sich dann vielleicht um so leichter, Anträge abzulehnen?? 
 
Ein paar Kosten (Gerichtskosten o.ä.) entstehen vermutlich so oder so zusätzlich, die man (nur) erstattet bekommt, wenn man am Ende gewinnt. 

Ich würde mich jedenfalls auch fragen, ob es nicht sinnvoll wäre, zeitgleich noch fehlende Widersprüche einzulegen gegen alle angeblich existierenden Festsetzungsbescheide, von denen mir bislang vielleicht nichts bekannt gewesen wäre. Natürlich auch  unter gleichzeitger Beantragung von Vollstreckungsschutz (diesmal gem. § 80 Abs. 4 VwGO). Diese 80 IV-Anträge sind kostengünstiger und möglicherweise leichter durchsetzbar? (s. Gesetz http://dejure.org/gesetze/VwGO/80.html ). Alle Schreiben per Fax/Einschreiben. Eine Kopie dieser Schreiben würde ich dem GV übermitteln.

Man könnte sich in so einem fiktiven Fall natürlich überlegen, den Teil der geforderten Beträge zu bezahlen, der bereits per Widerspruchsbescheid rechtwirksam geworden sein soll (Ratenzahlung anbieten? Diese ist in § 68 GVGA geregelt.) Das käme ein bisschen darauf an, wie so ein Bescheid konkret aussehen würde... und zu wieviel Risiko ich bezüglich Anordnung von Haft oder Eintragung ins Schuldnerverzeichnis einzugehen bereit wäre...



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