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Autor Thema: Vollstreckungsbescheid widersprochen > Antwortschreiben der GEZ > Ratlos  (Gelesen 68084 mal)

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nicht meine Anzeige ( ich habe keine weiteren Infos..)  ...


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d
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Hallo zusammen,

nachdem nun auf das letzte Schreiben der GEZ nicht reagiert wurde und Person A warten sollte, dass SIE [die Stadt] sich wieder meldet wie von ihr angekündigt nach meinem Wiederspruch, ist nun ein gelber Zettel eingetroffen:

Zitat
Stadtkasse.....
als Vollstreckungsbehörde

Sie werden aufgefordert sich ab morgen telefonisch bei der Stadtkasse zu melden, oder persönlich in meinem Büro im Rathaus......vorzusprechen!

Im Auftrag                                         EILT!(<---handschriftlich)
........

Vollstreckungsbeamtin/-beamter

Und nun? Person A soll Stadt wieder anschreiben das man sich vorher melden wollte? Wohlmöglich hat die Stadt das garnicht eingeleitet sondern die GEZ selbst?



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  • Beiträge: 443
Keine Reaktion erforderlich - vermutlich der Versuch belangloses plaplaplap zahle besser plaplapla

Sie werden aufgefordert...vorzusprechen ...... -
Alternativ Fax:
Danke für Ihr Schreiben vom xxxxxx
Sie werden aufgefordert Ihr Anliegen per Fax mitzuteilen.
Ich werde Ihre Anfrage umgehend schriftlich beantworten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Juni 2015, 17:09 von 12121212«

d
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Also sollte Person A jetzt reagieren, eventuell mit Verweiß auf irgendeinen Paragraphen? Ist das "im Auftrag" dort eventuell schon nicht zulässig? Oder letzteres erst von Relevanz wenn derjenige vor der Tür steht?


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s
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Also Person A würde dahingehn und sich erstmal ein bild machen von der auf dem Amt herrschenden "Einstellung" bezüglich der Vorgehensweise des BS!  Danach ruhig und sachlich nach dem vollstreckungsersuch fragen und bitte die Vorlage des "Titels" bzw.  Dem nachweislich zugestellten "Grundlagenbescheids". Dies und nichts anderes ist die Grundlage einer Vollstreckung!  Irgendwelche Blabla-schreiben des Beitragsservice ohne diese genannten Unterlagen sind laut Aussage eines persönlich bekannten Vollstreckungsmitarbeiters KEINE Vollstreckungsgrundlage!!

Diese Aussage bezieht sich auf eine verbandsgemeinde in Rlp...


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d
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So Person A hat gerade mit der Stadt telefoniert, nachdem das Gespräch ganz ok begonnen hat ließ man recht schnell raushängen, dass man das Ganze vollstrecken wird "komme was wolle"....

Konkreter:

Angeblich soll Person A Anfang Mai eine Email/ (Antwort auf die letzte mail von Ende April, in der es nach meinem Wiederspruch hieß "wir melden uns wieder"!) zugestellt worden sein, diese ist nie bei Person A angekommen! Eine Email gillt doch garnicht als rechtsmäßig zugestellt!?! oO

Dieses Schreiben kann man mir scheinbar jetzt nicht nochmal zustellen (Inhalt wollte er vorlesen)

Das Vollstreckungsersuch könnte ich mir vor ort! angucken aber verschicken dürfte er nicht aufgrund von "wichtigen Bankdaten" die dort draufstehen etc...per email schonmal garnicht, is klar! Auch eine schriftliche Kopie (vor-ort!) wäre nicht möglich! Gibt es da einen rechtlichen Anspruch von Person A!?! Wenn ja wo steht dies damit Person A dies ihm unter die Naße halten kann?

Der Hinweiß von Person A, dass diese bis heute nichts NACHWEISLICH erhalten hat interessiere ihn nicht, er hätte eine "Bestätigung" der "GEZ" dass das alles "rechtens" ist und das genüge!  :o

Auf die verwunderte Frage von Person A, dass sie doch nicht einfach ein Schreiben mit der formalen Bestätigung "alles ok" OHNE irgendeinen Nachweiß so akzeptieren können wurde erwiedert "doch doch das ist alles von ..... so abgesegnet und rechtens und wir diskutieren da jetzt auch nicht wir werden pfänden!"

Person A soll nun da erscheinen (habe das Gefühl man will A dort irgendwie festsetzen und psychich unter Druck setzen!?!  |- :-\) um einen Blick auf Schreiben werfen zu dürfen und "wir die Angelegenheit persönlich einmal besprechen können..."

Was sollte A jetzt tun?!? Es kann doch nicht angehen, dass sich hier Stück für Stück vorgearbeitet wird ohne jegliche Rechtsgrundlage und alle das weiter winken!!!?!?!

Erstmal nochmal schriftlich (per mail mit Eingangs (und Lese-)bestätigung?) antworten oder per Post? Dort nochmal auf das Vollstreckungsersuch und die nachgewiesene Zustellung anfordern?

Kann ich mit rechtlichen Schritten drohen oder sollte ich diese schon einleiten?




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Juni 2015, 17:19 von diedmatrix«

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Loser Zettel an der Tür vom Obergerichtsvollzieher
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14275.msg95584.html#msg95584

In dieser fiktiven Situation würde mein Onkel sich auf keine weiteren
plapla Gespräche oder ein "dort erscheinen"  einlassen... das führt hier offensichtlich zu nichts.
Der Vollstrecker will hier das Vollstreckungsersuchen vorzeigen ... dort steht drauf
das Festsetzungsbescheid zugestellt worden ist. Achso ... na dann ... ist das wohl so ..NEIN
Das Gefühl von diedmatrix "einchüchtern,einlullen" ist ja auch gewollt. (-:
Nur schriftlich kommunizieren (auch wenn es an der Tür klingelt)

(obiger Link)
Fax an Vollstrecker und abwarten bis
- Abgabe Vermögensverzeichnis ( Vorladung dazu erhalten) = weitere Reaktion erforderlich

fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen ( kein Bescheid erstellt,versand,zugestellt)
Argumente für fiktive Erinnerung auch unter
Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.msg96939.html#msg96939


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Juli 2015, 02:47 von Bürger«

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Letzte Woche hat Person A dann nach langem Überlegen eine Mail verfasst anstatt dort persönlich aufzuschlagen...

Zitat
Hallo ......,

leider habe ich seit ihrer Antwort (...) auf meine Mail vom (...) nichts mehr zum Fall ... von ihnen gehört. Stattdessen habe ich die Tage einen "gelben Schein" von ihnen im Briefkasten gehabt mit der Bitte sie zu kontaktieren.

Diesem bin ich am .... telefonisch nachgekommen, mit ...., der sie laut seiner Aussage im Urlaub vertritt.

Bis heute habe ich keine Schreiben des Gläubigers erhalten, noch einen Nachweis , wie bereits in meiner letzten Mail gefordert, dass diese bei mir eingegangen sind?

Laut ... haben sie mir eine Antwort per Mail (am ....) zukommen lassen die aber nicht bei mir angekommen ist (auch nicht im Spam). Bitte lassen sie mir diese bzw. den Inhalt nochmals zukommen!

Für beide Fälle verweise ich auf folgendes:
§41 Abs. 2 VwVfG.

"2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen."

In beiden Fällen sicherlich kein Problem, gibt es doch Einschreiben und Empfangsbestätigungen.

Zudem hätte ich gerne eine (schriftliche) Kopie des Vollstreckungsersuchens (inkl Titel und nachweislich zugestellten Grundlagenbescheid) um die Möglichkeit zu haben das ganze prüfen und entsprechend reagieren zu können. Ein "drauf- bzw angucken" vor-ort wie von ... vorgeschlagen halte ich aufgrund des Fehlens einen fotografischen Gedächtnisses meinerseits für wenig zielführend und sachdienlich. Es sollte meiner Meinung ja selbstverständlich sein jmd. die Möglichkeit zu geben, dass ganze in Ruhe prüfen zu können?

Die Aussage von ...., dass ein sinngemäßes "alles rechtens, alles zugestellt!" VOM GLÄUBIGER SELBST! vorliegt und dies ausreichen würde zweifel ich an und verweise dort mal auf folgendes Urteil:

Verwaltungsgericht Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) wo es heißt:
„Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht …“

Aufgrund der oben genannten Punkte sei auch nochmal erwähnt:

„§345 StGB Vollstreckung gegen Unschuldige

(3) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, eine Strafe oder Maßnahme vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung
1.eines Jugendarrestes,
2.einer Geldbuße oder Nebenfolge nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht,
3.eines Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft oder
4.einer Disziplinarmaßnahme oder einer ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme

berufen ist, eine solche Rechtsfolge vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf. Der Versuch ist strafbar.“

Ich finde es nicht gut wie die Stadt sich hier vom Gläubiger dermaßen instrumentalisieren lässt und das scheinbar auch noch ohne vorher einmal die notwendigen Rechtsgrundlagen genau zu prüfen? Stattdessen wird man sofort massiv unter Druck gesetzt, ohne BIS HEUTE! ein Schreiben (vom Gläubiger) bekommen zu haben auf das ich überhaupt hätte reagieren können?! - trotz Hinweis und Bitte von meiner Seite mir diese zukommen zu lassen.

Ich warte nun auf die entsprechenden Schreiben bzw. eine Antwort von ihnen und betone nochmals das ich gewillt bin das ganze hier zu lösen, unter der Voraussetzung das sich beide Seiten an geltendes Recht halten!

Vielen Dank und
mit freundlichen Grüßen

Darauf kam nun folgende Mail inkl Kopien der Schreiben des Beitragsservice der "automatischen Anmeldung" und das Schreiben hier im ersten Post von mir.

Zitat
,
anbei übersende ich Ihnen nochmals das Erläuterungsschreiben des Norddeutschen Rundfunks vom ...., welches Sie nach eigenen Angaben nicht erhalten haben. Auf dieses Schreiben hatte ich in meiner Mail vom ... ebenfalls verwiesen (die sie ja auch nicht erhalten haben).

Ebenso übersende ich Ihnen die Bestätigung Ihrer Anmeldung vom ....

Ich möchte Sie nunmehr bitten, den rückständigen Betrag in Höhe von ... umgehend zu begleichen, um Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Wo bitte ist jetzt die geforderte Kopie des Vollstreckungsersuchens oder soll das schon das Schreiben aus meinem ersten Post sein?! oO
Jetzt wieder warten und WIRKLICH NICHTS tun?

Im Prinzip wurde auf nichts wirklich eingegangen was Person A geschrieben hat nur nochmal die Schreiben des Betragsservice angehangen, die aber wenn darauf reagiert werden müsste eh nochmal von denen selbst und vorallem mit aktuellen Datum neu zugestellt werden müssten?! Man kann doch jetzt nicht mehr fristgerecht auf ein altes NACHTRÄGLICH, durch die Stadt per Email, zugesteltes Dokument reagieren oder?!?

Gruß


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Das bringt auch nix... Vollstrecker lenkt nicht ein...weiteres plapla zwecklos....
Da bleibt in ähnlichen fiktiven Fällen nur auf die erste Vollstreckungsmaßnahme zu warten
( Termin Vermögensauskunft) und dann mit der Erinnerung beim Amtsgericht darauf zu reagieren.

Wenn es an der Tür klingelt ... "ich komme wegen Geld" ... "schönen Tag noch ..ich kümmere mich drum ..Tschüß".
Ohne Durchsuchungsbeschluss hat der Vollstrecker nichts in der Wohnung zu suchen.


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Ohne Durchsuchungsbeschluss hat der Vollstrecker nichts in der Wohnung zu suchen.

Und selbst wenn, MUSS Person A-Z UNBEDINGT drauf achten das eine Unterschrift vom Richter + Siegel drauf steht.


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nieGEZahlt.82 - der Vollstrecker hat eine vollstreckbare Ausfertigung, dort unterschreibt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
und bestätigt damit die original Unterschrift vom Richter.
Das ist auch richtig so .Die richterliche Unterschrift befindet sich nur auf dem Original ( Beschluss oder auch Urteil) .... in
der Akte bei Gericht. Sollte ein Urteil gebraucht werden ... ( zum Beispiel Richter ist nach 40 Jahren verstorben...) könnte man es ja
nicht herbeizaubern .. deswegen immer "vollstreckbare Ausfertigung" ... Die weit verbreitete Annahme ... "keine Unterschrift auf Urteil/Beschluss" ist Mumpitz.

https://de.wikipedia.org/wiki/Vollstreckbare_Ausfertigung


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Aber eine vollstreckbare Ausfertigung ersetzt doch nicht einen Durchsuchungsbeschluss.


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Unterzeichnet werden muss das Original des Beschlusses oder Urteils, das sich in der Gerichtsakte befindet.
Wenn der Durchsuchungsbeschluss als Ausfertigung vorhanden ist ( mit der Unterschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle) reicht das zu..... denn dann IST DAS ORIGINAL UNTERSCHRIEBEN

http://dejure.org/gesetze/ZPO/317.html

................................................................................

Auch folgendes bezieht sich auf DAS ORIGINAL ... wenn dieses nicht vorhanden - dann auch keine Ausfertigung

"Ein nicht vom Richter oder vom Rechtspfleger unterzeichneter Beschluss
ist regelmäßig unwirksam. Nicht nur zivilrechtliche Urteile, sondern
auch Beschlüsse stellen lediglich dann unverbindliche Entwürfe dar,
solange der erkennende Richter oder Rechtspfleger sie nicht
unterschrieben hat (BVG NJW 1985, 788; BGH WM 1986, 331, 332; BGHZ. 137,
49; OLG Köln NJW 1988 2805f; OLG Köln Rechtspfleger 1981, 198)."

...

Wer behauptet das Original existiert nicht obwohl es vom Urkundsbeamten unterschrieben ist ...
unterstellt dem Unterzeichner eine Straftat (Urkundenfälschung)... das macht doch keinen Sinn ..... warum sollte er das tun ....
Wer würde davon profitieren ... Dieser Gedankengang ist für mich MUMPITZ


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Da bleibt in ähnlichen fiktiven Fällen nur auf die erste Vollstreckungsmaßnahme zu warten
( Termin Vermögensauskunft) und dann mit der Erinnerung beim Amtsgericht darauf zu reagieren.

Und dann, was mach ich dann beim Amtsgericht? Lege Klage/Einspruch ein und wenn ja gegen was überhaupt? Bisher verstehe ich noch nicht auf was ich genau hinarbeite bzw. wo überhaupt die Lücke ist?!

Gegen den Beitragsbescheid zu Klagen ist ja unabhängig davon was jetzt passiert, wenn ich das richtig verstanden habe.


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Loser Zettel an der Tür vom Obergerichtsvollzieher
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14275.msg95584.html#msg95584

Rechtsbehelf Amtsgericht heisst Erinnerung


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