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Autor Thema: BayVwVG Ausnahme Geltung für den Bayerischen Rundfunk  (Gelesen 4343 mal)

k
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Hallo, ich habe im BayVwVG in den ersten Paragraphen zum Geltungsbereich gelesen das der Bayerische Rundfunk davon ausgenommen ist. Wie ist eure Meinung dazu muss sich der BR durch diese Ausnahme nicht daran halten mit Siegel Unterschrift und Name Bescheide zu Erlassung und auch seine Rechtsform nicht mit angeben. Denn dann könnte man das  Tübinger Urteil (Baden Würthenberg) nicht für Bayern über tragen.


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k
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Dadurch dürfte ja auch alles für den BR wegfallen was sich mit der Ausnahme von der Siegel, Unterschrift...bei automatischer Datenverarbeitung ergibt.


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
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Ich zitiere mich selbst... ;)

Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13800.msg92867.html#msg92867
Diese Formulierung "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [Landesrundfunkanstalt]" ist im Forum schon mehrfach thematisiert worden, da sich diese auch in anderen Landes-Verwaltungsverfahrensgesetzen wiederfindet.

Bitte mal die Suchfunktion des Forums mit der Wortfolge "Dieses Gesetz gilt nicht für" befragen ;)

Mir ist derzeit nicht erinnerlich, ob dazu eine abschließende Erkenntnis existiert.
Meiner bescheidenen Auffassung nach würde bei diesem expliziten Ausschluss wohl das Bundes-Verwaltungsverfahrensgesetz greifen.


Edit "Bürger":
Konzentrierte Fortsetzung der diesbezüglichen Diskussion bitte unter
Bescheide ungültig, wenn Landesverwaltungsverfahrensgesetze nicht greifen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13827.0.html
Danke.


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P
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Ich sehe das so wie Bürger. Bald werde ich Näheres wissen, da sich jemand in seiner Klage auf das BVwVfG bezieht.
In diesem Fall müßte Art. 31 GG gelten: "Bundesrecht bricht Landesrecht." (http://dejure.org/gesetze/GG/31.html)


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

c
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Hallo, ich habe im BayVwVG in den ersten Paragraphen zum Geltungsbereich gelesen das der Bayerische Rundfunk davon ausgenommen ist. Wie ist eure Meinung dazu muss sich der BR durch diese Ausnahme nicht daran halten mit Siegel Unterschrift und Name Bescheide zu Erlassung und auch seine Rechtsform nicht mit angeben. Denn dann könnte man das  Tübinger Urteil (Baden Würthenberg) nicht für Bayern über tragen.

Du findest z. B. hier
Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7754.msg83904.html#msg83904

eine interessante Sichtweise zum Thema.

Danach gelte § 2 VwVfG nicht für die Beitragserhebung durch den Rundfunk...


mit grüßen.

C.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Mai 2015, 08:05 von Bürger«
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