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Autor Thema: Mahnkosten aka Säumniszuschlag  (Gelesen 60179 mal)

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Mahnkosten aka Säumniszuschlag
Autor: 07. Mai 2015, 14:24
Hier gibt es einen ohnehin lesenswerten Artikel in dem es um die Gebühren (Mahnkosten/Säumniszuschläge) von Banken geht. Das betrifft ja auch unseren ollen Beitragsservice:

http://www.spiegel.de/wirtschaft/service/bankgebuehren-versteckte-kostenfallen-bei-konto-und-kredit-a-1029307-druck.html

Vor allem dieser Satz des Verbraucherschützers Schaarschmidt ist sehr interessant: "Zahlreiche Gerichte beschäftigten sich zuletzt mit der Höhe von Mahnkosten. Firmen dürfen demnach nur die Ausgaben für Papier, Druck, Porto und gegebenenfalls Verzugszinsen verlangen. Mehrere Landes- und Oberlandesgerichte erachteten maximal 1,50 Euro für zulässig."

Rock'n'Roll


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mb1

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Re: Mahnkosten aka Säumniszuschlag
#1: 07. Mai 2015, 20:06
Mahnkosten sind etwas anderes als Säumniszuschläge ...


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Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

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Re: Mahnkosten aka Säumniszuschlag
#2: 07. Mai 2015, 21:08
Mahnkosten sind etwas anderes als Säumniszuschläge ...
Wie wäre es denn , wenn man dieses in den Raum stellen mit ein paar Fakten untermauert ...


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Re: Mahnkosten aka Säumniszuschlag
#3: 08. Mai 2015, 08:50
einfach google bemühen:

Der Säumniszuschlag ist eine zusätzliche Abgabe, die für den Fall der verspäteten Zahlung einer Gebühr, eines Beitrags oder einer Steuer erhoben wird.
siehe § 240 AO

Mahnkosten sind die im Zusammenhang mit einer Mahnung dem Gläubiger entstandenen Kosten. Befindet sich der Schuldner mit seiner Leistung in Verzug, so hat er dem Gläubiger die entstandenen Mahnkosten zu ersetzen.
siehe § 286 BGB

Bezogen auf den Rundfunkbeitrag bedeutet das, dass du den Säumniszuschlag nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht rechtzeitig bezahlt hast und die Mahnkosten erhälst du später, weil dein ausstehender Rundfunkbeitrag + Säumniszuschlag noch nicht bezahlt wurde und du eine Mahnung erhälst.


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Re: Mahnkosten aka Säumniszuschlag
#4: 08. Mai 2015, 08:55
Ja das ist alles schön und gut, aber warum versendet der BS als "Mahnung" gestempelten Briefe, bevor der erste Bescheid geschweige denn die Säumniszuschläge versendet werden?


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Re: Mahnkosten aka Säumniszuschlag
#5: 08. Mai 2015, 09:15
Ja das ist alles schön und gut, aber warum versendet der BS als "Mahnung" gestempelten Briefe, bevor der erste Bescheid geschweige denn die Säumniszuschläge versendet werden?

Ich denke, weil diese Wischiwaschi-Briefe des Beitragsservice als Rechnung gelten.

Allerdings steht im § 286 (2) BGB:

Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.


Beim Beitragsservice dürften doch eigentlich Punkt 1 und 3 gelten.
Punkt 1: Die Leistung (Rundfunkbeitrag) ist ja bestimmt, immer zum 01.01., 01.04.,01.07. und 01.10. zu zahlen.
Punkt 3: Wir verweigern ja alle die Leistung (Rundfunkbeitrag).

Vielleicht dürften sie ja doch keine Mahnkosten ansetzen.


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Re: Mahnkosten aka Säumniszuschlag
#6: 08. Mai 2015, 10:56
Ines, bist Du sicher, dass das BGB hier hinein passt? In seinem Urteil hat ein Verwaltungsrichter, der gegen die PC-Gebühr entschieden hatte (VWG München) zwar einen kleinen  Ausflug ins BGB gewagt und in Bezug auf unbestellte Lieferungen und Leistungen festgestellt, dass man für den Unsinn ja schon deshalb nicht zu zahlen bräuchte, weil man die Musik nicht bestellt hat, aber es auch gleich wieder verworfen, da es sich bei der Rundfunkabgabe um eine öffentliche Abgabe handelt.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

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Re: Mahnkosten aka Säumniszuschlag
#7: 08. Mai 2015, 12:47
Ines, bist Du sicher, dass das BGB hier hinein passt? In seinem Urteil hat ein Verwaltungsrichter, der gegen die PC-Gebühr entschieden hatte (VWG München) zwar einen kleinen  Ausflug ins BGB gewagt und in Bezug auf unbestellte Lieferungen und Leistungen festgestellt, dass man für den Unsinn ja schon deshalb nicht zu zahlen bräuchte, weil man die Musik nicht bestellt hat, aber es auch gleich wieder verworfen, da es sich bei der Rundfunkabgabe um eine öffentliche Abgabe handelt.

Ich glaube du hast Recht, streiche BGB. Bei den Mahngebühren findet wahrscheinlich wohl eher das Verwaltungsvollstreckungsgesetz (z.B. §19) Anwendung.


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Re: Mahnkosten aka Säumniszuschlag
#8: 08. Mai 2015, 20:27
Mahnkosten und Säumniszuschlag bezeichnen m.E. das gleiche Kind nur mit anderen Namen.
Kommen diese noch in völlig aus der Luft geholter Höhe daher  , dienen diese vor allem dem Zweck der Druckausübung . Man möge doch besser so schnell wie möglich die Rechnung begleichen bevor diese noch weiter durch horrende Mahngebühren/Säumniszuschläge ansteigt.
Wie sind denn die Säumniszuschläge beim Rundfunkbeitrag in Höhe von 8€ zu rechtfertigen ?
Letztendlich sind dies auch nur Mahngebühren , welche nach dem maximalen Aufwand von 2€ angesetzt werden dürften.
Ich habe erst kürzlich solch einen Firlefanz mit einem Versandhaus durch.
Das Ende vom Lied : Mahngebühren in Höhe von 3 mal 7€ wurden auf 3 mal 2€ reduziert.
Die "Säumniszuschläge" des ÖRR sind ein hausgemachtes Wunschkind und eigentlich als Bestandteil eines Bescheides in dieser Höhe grundsätzlich anzuzweifeln.


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Re: Mahnkosten aka Säumniszuschlag
#9: 09. Mai 2015, 10:31
Mahnkosten und Säumniszuschlag bezeichnen m.E. das gleiche Kind nur mit anderen Namen.

Säumniszuschlag = eine Art zusätzliche Abgabe für verspätete Zahlung einer öffentlichen Abgabe (kann nur vom öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen erhoben werden, Leistungspflicht muss an ein Gesetz geknüpft sein)

Mahnkosten = Kosten die für die Mahnung entstanden, wenn jemand mit der Zahlung in Verzug ist

Der Unterschied ist, dass die Mahnkosten ein Kostendeckungsfaktor sind und die Säumniszuschläge sind ein Druckmittel das du, wie in unserem Fall, die Rundfunkbeiträge zahlst.

Die Säumniszuschläge kannst du selbst berechnen, es sind immer 1% pro Monat von der Gesamtschuld auf fünfzig Euro nach unten abgerundeten Betrag.

Bspl: Du schuldest dem Beitragsservice für 24 Monate ca. 432 € Rundfunkbeitrag.
Schuldbetrag                  =   432 €
auf volle 50 € abrunden =   400 €
1% pro Monat                =    24 % (da 24 Monate)

Säumniszuschlag            =    96 €

also ist man mit den 8 € immer noch gut dabei....

Wie entstehen Säumniszuschläge?
Eine Säumnis beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Festsetzung oder Anmeldung und Fälligkeit gemeinsam vorliegen.

Bedeutet nur wer ein Konto beim Beitragsservice hat (denn erst dann kann überhaupt erst der Beitrag fällig werden) und nicht rechtzeitig bezahlt hat, dem kann ein Säumniszuschlag überhaupt aufgebrummt werden. Deswegen werden alle Verweigerer auch automatisch von dem Beitragsservice rückwirkend angemeldet, denn sonst dürften sie überhaupt keinen Säumniszuschlag veranschlagen.

Ansonsten dürften erst mit der Festsetzung (Festsetzungsbescheid) Säumniszuschläge erhoben werden.


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Re: Mahnkosten aka Säumniszuschlag
#10: 09. Mai 2015, 14:32
...Die Säumniszuschläge kannst du selbst berechnen, es sind immer 1% pro Monat von der Gesamtschuld auf fünfzig Euro nach unten abgerundeten Betrag. ....
.... also ist man mit den 8 € immer noch gut dabei....
Seltsam , warum die sonst so geldhungrigen Paragraphenreiter von den gesetzlich zugestandenen 1% nicht auch streng Gebrauch machen.
Da ist man sich wohl schon bewusst , dass viele eh schon vom Beitrag Genervte erst recht auf stur schalten würden und anstatt des bisherigen Abwartens dann voll auf Konfrontation gehen würden.
So "begnügt" man sich schlauerweise mit einem willkürlich aus dem Nichts gegriffenen Strafobolus von 8€ ,
eine gewisse Meisterleistung der ÖRR-internen Psychologen.
Dieser bewegt sich ja so wunderbar auf dem Niveau der weit verbreiteten und vielen von Versandhäusern her bekannten Mahngebühren , welche sich so zwischen 7€ und 10€ belaufen.
Dieser "gebräuchlichen" Größe hart an der Grenze des Zumutbaren hat man sich wohlwissend angeschlossen , in der Hoffnung so die meisten schon im Ansatz eines Widerstandes zum Einknicken zu bewegen , ohne dabei das Risiko einzugehen tiefer greifende Trotzreaktionen auszulösen.
Da es beim Rundfunkbeitrag keine Mahngebühr gibt , wird halt der Säumniszuschlag als solche wahrgenommen.


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Re: Mahnkosten aka Säumniszuschlag
#11: 09. Mai 2015, 16:04
Da es beim Rundfunkbeitrag keine Mahngebühr gibt , wird halt der Säumniszuschlag als solche wahrgenommen.

Das stimmt nicht. Beim Rundfunkbeitrag gibt es auch Mahngebühren. Habe ich selbst schon erhalten.


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Re: Mahnkosten aka Säumniszuschlag
#12: 09. Mai 2015, 20:19
Habe zwar schon fast das komplette Programm mit dem Zirkusverein durch , aber von Mahngebühren bisher noch nichts entdecken können ....


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Re: Mahnkosten aka Säumniszuschlag
#13: 10. Mai 2015, 10:30
Vermutlich kommt es stark darauf an welchen Verlauf die jeweilige Geschichte mit den Anstalten/BS hat. OB z.B. von 01/2013 nicht bezahlt, Bescheide erhalten/nicht erhalten, usw.


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Re: Mahnkosten aka Säumniszuschlag
#14: 10. Mai 2015, 10:46
Bei mir wurden die Mahngebühren bei dem Schreiben erhoben, wo in der Betreffzeile nur in Fettdruck Mahnung stand.

Ich hab aber noch eine kleine Anmerkung zu den Säumniszuschlägen. Bei mir ist der MDR zuständig und die Säumniszuschläge werden wohl nach eigener Satzung erhoben und nicht nach AO, wie erst von mir angenommen.

Satzung des Mitteldeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge:

§ 11 (1)Säumniszuschläge, Kosten
Werden geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden.

Also handhaben die Rundfunkanstalten es anders wie die AO.
Rundfunkanstalten = 1% auf rückständige Beiträge, mindestens aber 8€
AO = 1% pro Monat von der Gesamtschuld auf fünfzig Euro nach unten abgerundeten Betrag


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