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Autor Thema: "Zahlungsaufforderung" (Zwangsvollstreckung) vom Finanzamt Berlin  (Gelesen 47551 mal)

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  • Beiträge: 3.997
Bitte Forum intern lesen

Einwendung gg. "Zahlungsaufforderung" der Stadt = kein Rechtsmittel gem. §256 AO

https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15046.0

Siehe auch
https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/vollstreckungsmassnahmen-des-finanzamts_idesk_PI11525_HI3659722.html

Die Aussage aus

https://dejure.org/gesetze/AO/256.html

Zitat
§ 256
Einwendungen gegen die Vollstreckung

Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.

--> bedeutet, außerhalb des Vollstreckungsverfahrens --> bedeutet nicht mehr im Vollstreckungsverfahren -> denn im Vollstreckungsverfahren sind nur Mängel, welche das Vollstreckungsverfahren selbst betreffen zu klären

der "böse" jurist teilt das Recht in
formelles (Durchsetzung)
und
materielles (Anspruch)

Recht

zum Verstehen
http://www.foreno.de/rechtsanwaltsfachangestellten-ausbildung-f8/der-unterschied-zwischen-formellen-recht-materiellen-recht-t51890.html


laut den Juristen geht es in der Vollstreckung nur noch um formelles,
wenn Sie also die Aussage aus § 256 AO richtig verstehen wollen, dann soll diese sein,

materielle Ansprüche sind außerhalb der formellen Durchsetzung anzugreifen, mit den Möglichkeiten, welche es gibt die materielle Ansprüche anzufechten.

Mit zugelassen wird gemeint, es gibt Rechtsmittel gegen den Anspruch, z.B. Widerspruch usw.

Das bedeutet also grob Widerspruch, Klage auf Widerspruchsbescheid, Vollstreckungabwehrklage, Fortsetzungsfeststellungsklage usw...

Lesehinweis
https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/jansen-sgg-200-vollstreckung-nach-dem-verwaltungsvoll-261-geldvollstreckung_idesk_PI434_HI2965676.html

https://www.juracademy.de/allgemeines-verwaltungsrecht/verwaltungsvollstreckung-materielle-rechtmaessigkeit.html

Vorausetzung der Vollstreckung nach § AO 254
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/96822_254/

Vollstreckungsmaßnahmen ohne wirksam bekanntgegebenen Steuerbescheid sind aufzuheben
https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/vollstreckungsmassnahmen-ohne-wirksam-bekanntgegebenen-steuerbescheid-sind-aufzuheben_idesk_PI11525_HI873888.html

Zitat
Die vor Bekanntgabe des Steuerbescheides erlassene Pfändungsverfügung sei aber als rechtswidrig aufzuheben. §§ 249, 254 AO enthielten Statthaftigkeitsvoraussetzungen für die Vollstreckung, die bei deren Beginn vorliegen müssten. Habe es an ihnen gefehlt, litten die Vollstreckungsmaßnahmen an einem Rechtsmangel, der nicht dadurch geheilt werde, dass das FA die Voraussetzungen für eine Vollstreckung (im Streitfall: Bekanntgabe des Steuerbescheides) nachträglich schafft.
Hinweis
Der BGH sieht Vollstreckungsmaßnahmen als nichtig an, wenn ihnen kein vollstreckbarer Titel zugrundeliegt (vgl. BGH-Urteil vom 17. Dezember 1992 IX ZR 226/91, NJW 1993, 735, 736). Von dieser Beurteilung weicht der BFH jetzt ab. Er rechtfertigt dies vor dem Gebot der Rechtseinheitlichkeit damit, dass die Vollstreckung von Steuerverwaltungsakten in der AO eigenständig geregelt sei. Besondere Eigenheiten des Vollstreckungsrechts der AO zeigt der BFH allerdings nicht auf.
Wann ein Verwaltungsakt wie eine Vollstreckungsverfügung nichtig ist, ergibt sich aus § 125 Abs. 1 AO: der zur Nichtigkeit führende Rechtsmangel muss schwerwiegend sein und das Gewicht des Mangels muss für jeden verständigen Dritten erkennbar sein. Der BFH berücksichtigt in der Besprechungsentscheidung insofern nur Umstände, die ohne jede Ermittlungen gleichsam augenfällig sind.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 22.10.2002, VII R 56/00

Damit wird auch das Thema von Interesse sein

Vollstreckungsrechtliche Folgen eines fehlenden Leistungsgebotes im Bescheid
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18629.0

http://www.heckmann.net/verwaltungsvollstreckung/
Zitat
Voraussetzungen

Grundlage für die staatliche Vollstreckung von Steueransprüchen ist ein Verwaltungsakt / Steuerbescheid. Dieser nennt die fällige Steuerschuld. Oft ergeht gleichzeitig mit dem Steuerbescheid auch die Aufforderung die fällige Geldsumme zu zahlen – das Leistungsgebot. Eine Verwaltungsvollstreckung ist erst frühestens eine Woche nach Zahlungsaufforderung möglich (§ 254 AO). Die Vollziehung darf zudem auch nicht ausgesetzt sein. Dies ist bei Steuerverwaltungsakten z.B. dann der Fall, wenn die Finanzgerichte während eines Rechtsbehelfsverfahrens auf Antrag des Schuldners, die Vollziehung aussetzen, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerverwaltungsakts bestehen (§ 361 AO, § 69 FGO).
 Die zuständigen Vollstreckungsbehörden für die Verwaltungsvollstreckung bei Geldforderungen sind die Finanzämter, die Hauptzollämter und die Gemeinden (§ 249 AO). Diese vollstrecken die Steuer- und Haftungsansprüche mit eigenen Vollziehungsbeamten – im Gegensatz zur Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher bei Banken und andereren Privatgläubigern.

Lesehinweis

http://www.juraindividuell.de/artikel/staatshaftungsrecht-uebersicht/
Zitat
Ansprüche aus der Staatshaftung können u.a. auf Realhandeln, Schadensersatz, Entschädigung oder Aufwendungsersatz gerichtet sein.


Hinweise zu § AO 258
https://www.haufe.de/steuern/steuer-office-premium/schwarzpahlke-ao-258-einstweilige-einstellung-oder-beschraenkung-der-vollstreckung_idesk_PI11940_HI898636.html

Lesehinweis

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/07/rk20150716_1bvr062515.html

Zitat
G r ü n d e :

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine durch das Amtsgericht auf der Grundlage von § 287 der Abgabenordnung (AO) angeordnete Wohnungsdurchsuchung. Das nachträgliche Ersuchen des Beschwerdeführers um gerichtliche Überprüfung wurde vom Landgericht als unzulässig verworfen.


... Darüber hinaus ist ein Rechtsschutzinteresse aber auch in Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe gegeben, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann. Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es in diesen Fällen, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden - wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden - Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen. Das Bundesverfassungsgericht geht dementsprechend in solchen Fällen bei der Verfassungsbeschwerde in ständiger Rechtsprechung vom Fortbestand eines Rechtsschutzinteresses aus (vgl. BVerfGE 96, 27 <39 f.>; 104, 220 <232 ff.>; 110, 77 <85 f.>; 117, 71 <122 f.>; 117, 244 <268>). Die Bejahung eines derartigen tief greifenden Grundrechtseingriffs kommt vor allem bei Anordnungen in Betracht, die das Grundgesetz - wie in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 und 3 - vorbeugend dem Richter vorbehalten hat. Zu der Fallgruppe tief greifender Grundrechtseingriffe, die ihrer Natur nach häufig vor möglicher gerichtlicher Überprüfung schon wieder beendet sind, gehört die Wohnungsdurchsuchung aufgrund richterlicher Durchsuchungsanordnung (vgl. BVerfGE 96, 27 <40>; 104, 220 <233>; 117, 244 <269>).
...

->
https://dejure.org/gesetze/AO/287.html


Zitat
§  287
Befugnisse des Vollziehungsbeamten (1) Der Vollziehungsbeamte ist befugt, die Wohn- und Geschäftsräume sowie die Behältnisse des Vollstreckungsschuldners zu durchsuchen, soweit dies der Zweck der Vollstreckung erfordert.
(2) Er ist befugt, verschlossene Türen und Behältnisse öffnen zu lassen.
(3) Wenn er Widerstand findet, kann er Gewalt anwenden und hierzu um Unterstützung durch Polizeibeamte nachsuchen.
(4) Die Wohn- und Geschäftsräume des Vollstreckungsschuldners dürfen ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer richterlichen Anordnung durchsucht werden. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. Für die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll.
(5) Willigt der Vollstreckungsschuldner in die Durchsuchung ein oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 4 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 4 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an den Wohn- oder Geschäftsräumen des Vollstreckungsschuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsaminhabern sind zu vermeiden.
(6) Die Anordnung nach Absatz 4 ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Januar 2018, 10:15 von PersonX«

m
  • Beiträge: 8
Hallo allerseits,

Person W hat nochmal den Thread
Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html
gelesen.

Einen echten Widerspruchsbescheid hat sie eigentlich nie bekommen. Nach Ws Auffassung musste Widerspruch eingelegt werden gegen die Festsetzungsbescheide vom Beitragsservice und auf ein Widerspruchsbescheid vom Beitragsservice gewartet werden, damit Sie eine Klage einreichen könnte, in der Hoffnung dass endlich Ruhe einkehrt.

W hat einen Brief an den Beitragsservice gefaxt:

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich gegen den oben genannten Beitragsbescheid vom 02.01.2018, mir zugestellt am 06.01.2018, Widerspruch ein.


Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung ihres Beitragsbescheids vom 02.01.2018 nach § 80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch vom 22.01.2018 gerichtlich entschieden wurde.

Begründung:
Da ich noch nie Rundfunkbeiträge gezahlt habe und die Rundfunkanstalten dennoch über Mehreinnahmen in Milliardenhöhe verfügen, ist auch weiterhin kein Grund zur Zahlung erkennbar. Da ich einige meiner Grundrechte Artikel 1 bis 19 GG verletzt sehe, stellt es eine unbillige Härte dar, wenn ich dennoch zahlen müsste. Die Landesrundfunkanstalten haben bisher verhindert, dass ich gegen einen Widerspruchsbescheid Klage erheben kann, weil erkennbar ist, dass ich vor dem Bundesverfassungsgericht ein Urteil zu meinen Gunsten bekomme.

Ich beziehe mich auf Artikel 19 (2) GG: In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
Dieser Artikel wird aufs äußerste missachtet, denn die Gesetze zum Rundfunkbeitrag verstossen gegen mehrere Artikel des Grundgesetzes, obwohl kein sachlicher Grund dazu vorhanden ist.

Ablehnung des Säumniszuschlags

Die zusätzlichen Kosten von 8 € Säumniszuschlag sind unbegründet und für mich nicht akzeptabel, da ich erst durch Nichtzahlung von Ihnen einen Gebühren-/Beitragsbescheid bekommen habe, um dann auf dem Rechtsweg Widerspruch dagegen einlegen zu können.
Begründung:

§10 (5) RBStV Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.

§ 12 Abs 1 Satz 3 RBStV Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
2. der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
3. den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 44 VwVfG - Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;

Der § 10 Abs. 5 RBStV ist nach §44 BVwVFG Abs.5 nichtig, wenn erst bei Rückständen die Beiträge mittels Beitragsbescheid festzusetzen sind, weil es mit Bußgeld geahndet werden kann (§12 (2) RBStV).
Der Säumniszuschlag ist Aufzuheben.


Begründungen meines Widerspruchs:

Ich behalte mir ausdrücklich ausführliche Begründungen in einem gesonderten Schriftsatz vor.


1.) Verstöße gegen das Grundgesetz

1.1)
Der 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen die Artikel 1 bis 19 Grundgesetz (Grundrechte)!
Dabei ist es nicht von Belang, ob es ein Gesetz ist oder ein Vertrag, oder ob der 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag durch die Ratifizierung in den Länderparlamenten in allen Bundesländern zu geltendem Landesrecht geworden ist. Grundrechte dürfen unter keinen Umständen verletzt werden. Auch wenn zurzeit noch keine Urteile gesprochen wurden, ist die Rechtmäßigkeit nicht bewiesen, die Unrechtmäßigkeit allerdings auch nicht. Viele Verfahren sind in dieser Sache schon vor Gericht anhängig, ich rechne mit einem Urteilspruch zu ihren Ungunsten, weil die Beweislast erdrückend ist. Wenn Sie der subjektiven Meinung sind, der 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstößt nicht gegen das Grundgesetz, ist das nur eine Meinung von vielen, die ich nicht akzeptieren werde. Genauso, wie Sie meine Meinung oder Auffassung nicht akzeptieren, obwohl ich Beweise habe. Deshalb ist es erforderlich, mir in den strittigen Punkten zu beweisen, dass Sie im Recht sind. Subjektive Meinungen sind hierbei nicht von Belang. Da es hier um Rechtsverstösse geht zählen nur Fakten, Gesetze und Gerichtsurteile.

1.2)
Wegen der mehrfachen Verletzung des Zitiergebotes, bei dem die eingeschränkten Grundrechte bei jeder Einschränkung durch ein Gesetz benannt werden müssen, ist es bewiesen, dass hier gegen das Grundgesetz verstoßen wird. Nach Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes muss ein Gesetz, das ein Grundrecht einschränkt, dieses Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. Jedes Gesetz, das das Zitiergebot ignoriert, ist automatisch Grundgesetzwidrig und ungültig. Die Finanzierung des Rundfunks ist nicht als Ausnahme zugelassen. Dieser Vorwurf kann nicht entkräftet werden. Ihre Meinung zu diesem Punkt ist uninteressant, ebenso wie sie meine Meinung dazu einschätzen.

1.3)
In der alten Regelung wurde die Freiheit, Rundfunk nicht zu konsumieren und dafür nicht zu zahlen, respektiert. Heute kann man höchstens "befreit" werden von der Beitragspflicht. Man wird befreit, weil man nicht „Frei“ ist. Die gemeinten Freiheiten wie Handlungsfreiheit, negative Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit, Gewissens- und Religionsfreiheit, die das Grundgesetz in Art. 2 garantiert, werden mit dem 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag grob verletzt. Ich lasse mir meine Freiheit nicht von einem Fernsehsender und deren Beitragsservice nehmen, auch nicht durch Gerichtsurteil oder Landesrecht. Hierfür wäre ein Gesetz notwendig, welches dieses Grundrecht der Freiheit einschränken muss. Wegen dem Zitiergebot ( Art. 19 GG ) wäre es zudem unumgänglich, darauf zu verweisen, dass Artikel 2 GG verletzt wird. Dieses Gesetz existiert nicht. Meine Freiheit ist weiterhin im Grundgesetz, Artikel 2, verankert. Ihre subjektive Meinung zu diesem Punkt ist nicht von Belang, ebenso wie Ihre Wertung meiner Meinung. Wenn sie mich zwingen wollen, Beiträge zu zahlen, ist es erforderlich, mir das gültige Gesetz zu nennen auf das sie sich beziehen.

1.4)
Die Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Sender hört da auf, wo Sie den Schutz des Eigentums aus Art. 14 GG oder die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG oder die ungehinderte Unterrichtung oder andere Grundrechte aushebelt. Dieser Vorwurf kann nur entkräftet werden, wenn sie mir das gültige Gesetz hierzu nennen. Ihre subjektive Meinung zu diesem Punkt ist nicht von Belang, ebenso wie Ihre Wertung meiner Meinung.

1.5)
Der Rundfunkbeitrag hebelt meine Grundrechte der Rundfunk- und allgemeinen Handlungsfreiheit aus, meine negative Informationsfreiheit wird verletzt, er belastet mein Medienbudget und damit mein Eigentum unangemessen. Der Rundfunkbeitrag behindert meine Unterrichtung aus von mir frei gewählten Medien und ist daher als verfassungswidrig anzusehen ( Art. 5 GG ).
Dieser Vorwurf kann zurzeit nicht entkräftet werden, da es kein Gesetz gibt, das Art.5 GG entkräftet oder aufweicht. Hierfür wäre ein Gesetz nötig in dem dieses Grundrecht der Freiheit eingeschränkt wird.
Wegen dem Zitiergebot ( Art. 19 GG ) wäre es unumgänglich, darauf zu verweisen, dass Artikel 5 GG verletzt wird, ansonsten wäre dieses Gesetz weiterhin ungültig. Ihre subjektive Meinung zu diesem Punkt ist nicht von Belang, ebenso wie Ihre Wertung meiner Meinung. Wenn sie mich zwingen wollen, Beiträge zu zahlen, ist es erforderlich, mir das gültige Gesetz zu nennen auf das sie sich beziehen.


1.6)
Ich verweigere die Zahlung aus Gewissensgründen nach Artikel 4 GG. Es ist erkennbar, dass vom Beitragsservice keine Gelegenheit ausgelassen wird, den Leuten auch zu Unrecht Geld abzunehmen. Bei Vorliegen von Befreiungsgründen wegen Pflegegeldbezug wird erst nach Vorlage der Originalbelege der ausstellenden Behörde der Beitragsschuldner von der Beitragspflicht befreit, nicht schon bei Erlangen der Pflegebedürftigkeit, was ich als sehr ungerecht empfinde. So können viele Monate zu Unrecht Beiträge erhoben werden, die dem örR nicht zustehen. Ich habe Beweise, dass das kein Einzelfall ist und politisch so gewollt ist (Gier der Politiker). Gesetzlich mag das erlaubt sein, aber es ist nicht zu vereinbaren mit meinem Rechtsempfinden und meinem Gewissen, eine Organisation wie den Öffentlich-rechtlichen Rundfunk finanziell zu unterstützen, der sich offensichtlich an wehrlosen Menschen bereichert. Da dies wegen dem Gleichheitsgebot bei allen Wehrlosen geschieht, werde auch ich bald betroffen sein. Um beim Gleichheitsgebot zu bleiben: Der Beitragsservice verlangt rückwirkend Beiträge von Beitragspflichtigen, die sich zu spät anmelden. Der Beitragsservice verzichtet im Gegensatz dazu aber nicht rückwirkend auf ihm nicht zustehende Beiträge. Eine weitere Ungerechtigkeit, die nur mit Gier zu erklären ist: der Beitragsservice verlangt weiterhin Beiträge, obwohl man sich längere Zeit im Ausland aufhält. Diese gesetzlich durchaus erlaubte Bereicherung ist jedoch nur möglich, weil der Öffentlich-rechtliche Rundfunk so eng mit der Politik verwoben ist, dass der Volksmund das Wort "verfilzter Sumpf" für solche Systeme kreiert hat. Beim Öffentlich-rechtlichen Rundfunk herrscht seit langem ein "Meinungskartell" und eine "selbstverfügte Gleichschaltung“. Die Politik hat hier eine Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt geschaffen, die sich jeder öffentlicher Kontrolle entzieht, mit einem Gebührensystem, das offensichtliche Mängel aufweist, und einer riesigen Senderauswahl, die nichts mehr mit dem ursprünglichen Gedanken der Grundversorgung zu tun hat. Der Öffentlich-rechtliche Rundfunk kontrolliert sich selbst, macht sich selbst die Gesetze und handelt nach seinem eigenen Rechtsempfinden. Teilweise wird dieses Vorgehen gerechtfertigt mit Artikel 5 GG, welches eigentlich nur die Zensur verhindern soll, aber nicht verpflichtend diesem Öffentlich-rechtlichen Rundfunk solche Macht gibt. Besonders bedenklich ist hierbei, dass nicht auszuschließen ist, dass der Öffentlich Rechtliche Rundfunk in weiten Teilen die Meinung in Deutschland mitbestimmen und lenken kann und dies auch zugibt zu tun. Auch ist es eine Tatsache, dass Politiker und der Öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht in einem zu 100% unabhängigen Verhältnis zueinander stehen.
Es besteht die Gefahr, dass die politischen Machthaber es schaffen, mit dem jetzigen System ein Medienimperium aufzubauen, welches die Meinung in der Bevölkerung nach deren Gusto beeinflussen kann. Es gibt genügend Beweise, dass Intendanten und Chefredakteure Nachrichten zurückgehalten haben, weil es gegen deren politische Meinung war. Einfluss genommen haben die politischen Machthaber auch auf das Beitragssystem, weil das Beitragssystem de facto keine weiteren Ausnahmen zulässt als Armut. Jeder muss zahlen, wenn er eine Wohnung und Geld hat, unabhängig vom Gebrauch des Öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Nur so können sich die politischen Machthaber ihre Pfründe sichern. Wen die Politik schon in die Armut getrieben hat, wird großzügig von der Gebühr befreit. Der Öffentlich-rechtliche Rundfunk wird nach meiner Überzeugung übertrieben weit ausgebaut, obwohl dieses überteuerte System das Ziel, seinen Grundauftrag sicherzustellen, längst erreicht und übererfüllt hat. Es ist weithin bekannt, dass politische Machthaber nach ihrer politischen Karriere im Öffentlich-rechtlichen Rundfunk eine weitere machtbeeinflussende Position innehaben. Davon wird im Öffentlich-rechtlichen Rundfunk selbstverständlich nicht berichtet, genauso wenig wie über die Probleme die sich mit dem derzeitigen Beitragsservice ergeben. Durch gezielte Rückhaltung von Informationen findet durch diese Politiker und Intendanten eine Zensur statt, Reporter und Korrespondenten dürfen nicht alles senden, was wichtig wäre zur freien Meinungsbildung der Bürger. Es wird das Motto „Einfach für Alle“ immer wieder propagiert, obwohl es schwieriger geworden ist für sehr viele alte Leute. Darüber darf nicht berichtet werden. Da ist doch mehr Deutlichkeit nicht nötig: dieses System muss ABGESCHAFFT werden, weil es von wenigen Machthabern ausgenutzt wird und unkontrollierbar ist. Es wird die Angst geschürt, weil sofort mit der Zwangsvollstreckung gedroht wird. Die Bundesregierung hat die Landesregierungen da zu etwas ermächtigt, was in der Theorie ganz gut funktionieren könnte, aber in der Praxis leider durch Macht- und Geldgier der Politiker zu einem Zusammenbruch der gesamten deutschen Nation führen kann, weil alle Deutschen willkürlich der Gesetzgebung der Länder unterworfen sind, ohne weiteren Einfluss der Legislative. Dass auch Politiker nur Menschen sind, beweisen die  Beispiele um die Skandale der Mitarbeiter des örR, und Menschen machen oft Fehler. Da bei all diesen schwer nachweisbaren Vorwürfen trotzdem der eigene Verstand eingesetzt werden kann und muss, komme ich zu dem Schluss, diese machtbesessene Selbstbedienungsmentalität der Politiker und Intendanten nicht zu unterstützen, ganz im Gegenteil, ich muss es sogar nach meiner Überzeugung und nach meinem Gewissen verhindern. Bei Auflösung des Öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist die Gefahr einer Unterversorgung mit Rundfunk und Fernsehen oder gar ein Meinungsmonopol bei der aktuellen Medienvielfalt nicht gegeben. Eher ist nur davon auszugehen, dass eine finanzielle Unterversorgung der Intendanten und der ausgedienten Politiker stattfindet. Da diese Politiker sich zu sehr auf die Dummheit der Bürger verlassen haben, ist das aber nicht weiter schlimm. Da niemand in der Lage ist, den Politikern ins Gewissen zu reden, ist so ein Widerstand meinerseits absolut gerechtfertigt und verständlich, ja geradezu NOTWENDIG.
Da niemand gezwungen werden kann gegen sein Gewissen zu handeln, und niemand gegen sein Gewissen handeln muss (Artikel 4 GG.), steht dem Öffentlich-rechtlichen Rundfunk nur die Möglichkeit offen, mir darzulegen, dass es keinen Grund mehr gibt, dass ich gegen mein Gewissen handeln muss, weil das System sozialverträglich, fair, ehrlich und mit dem Grundgesetz vereinbar umgeändert wurde. Dazu gehören z.B. bessere, unabhängige Kontrollinstanzen, die derzeitigen Kontrollinstanzen haben offensichtlich versagt. Wenn eine Zensur nicht statthaft ist, kann das nicht bedeuten, dass der Öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht kontrolliert werden muss. Der Missbrauch findet in aller Öffentlichkeit statt, das muss ein Ende haben. Ein System, welches sich selbst kontrolliert, ist Unkontrollierbar und entzieht sich der Kontrolle des deutschen Volkes, für das es ja geschaffen wurde. Weiterhin muss die Beitragserhebung umgeändert werden, auf ein System, mit dem jeder zufrieden sein kann, zumindest dass es nicht mehr Grundgesetzwidrig ist. Eine Veränderung kann selbstverständlich nur in der Zukunft passieren, rückwirkend bekommt der Beitragsservice/Öffentlich-rechtliche Rundfunk mein Geld nicht.

2)
Die Politiker, die diesen Vertrag beschlossen haben, sind nicht unabhängig vom Öffentlich Rechtlichen Rundfunk. Die Politiker biedern sich dem örR an und örR biedert sich den Politikern an. Es ist ein geben und nehmen.

Quelle:
http://www.welt.de/politik/deutschland/article119708432/Staatsnahe-Rundfunkraete-sind-eher-die-Regel.html
"Der Rundfunk in Deutschland ist vom Ziel der Staatsferne weiter entfernt denn je. Staatsnahe Rundfunkräte sind eher die Regel als die Ausnahme." Zu diesem Ergebnis kommt der Medienwissenschaftler Boris Eichler in einer Studie für die Friedrich-Naumann-Stiftung. Deshalb ist es möglich, dass diese Politiker, die den 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag beschlossen haben, nicht unbeeinflusst gehandelt haben, nicht zum Wohl des Deutschen Volkes sondern um ihren eigenen Wohlstand zu sichern.


Quelle:
http://www.spiegel.de/kultur/tv/intendanten-von-ard-und-zdf-haben-hohe-nebenverdienste-a-914701.html
Hamburg - Die Intendanten von ARD und ZDF verfügen durch ihre Tätigkeit in Aufsichtsgremien von Tochterfirmen der Sender über teils beträchtliche Nebeneinnahmen - und haben dadurch persönliche Einnahmen in einer Höhe, die etwa Beamten und Ministern nicht zustünden. Nach SPIEGEL-Informationen konnte etwa die kürzlich aus dem Amt geschiedene WDR-Intendantin Monika Piel ihr Einkommen im Jahr 2012 auf diese Weise um 58.922 Euro aufstocken.
ZDF-Intendant Thomas Bellut erhielt im vergangenen Jahr 33.291 Euro zusätzlich - und da war er noch nicht das komplette Jahr im Amt. NDR-Chef Lutz Marmor kommt auf 27.000 Euro Zuverdienst jährlich (darunter auch Mandate bei zwei Banken und einer Versicherung), MDR-Intendantin Karola Wille 2012 auf knapp 22.000 Euro, SWR-Intendant Peter Boudgoust auf 14.000 Euro. Selbst der Chef des kleinen Saarländischen Rundfunks konnte noch gut 16.000 Euro im Jahr extra verbuchen. Dagmar Reim, die Chefin des Rundfunks Berlin-Brandenburg, verdiente 12.000 Euro zusätzlich, von denen sie 3000 Euro spendete.
Dieses Vorgehen der Intendanten und Politiker halte ich für sittenwidrig, weil es nicht dem Wohle Deutschlands dient, sich solche üppigen Gehälter und Pensionen zu sichern.



Schlussbemerkungen


3)
Der Rundfunkbeitrag entspreche „einer unzulässigen Zwecksteuer und verstößt gegen die allgemeine Gleichbehandlung sowie gegen die allgemeine Handlungsfreiheit“. Daher sei davon auszugehen, dass er einer Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht „nicht standhalten würde“. Insgesamt, so Anna Terschüren, „ergeben sich alte und neue Schwierigkeiten, die den Rundfunkbeitrag im Resultat verfassungsrechtlich unzulässig werden lassen“.
Da der NDR schon Stellung genommen hat zu dieser Dissertation von Anna Terschüren, ist Ihnen die Dissertation sicherlich sehr wohl bekannt. Die Rechtsprechung wird sich schwer tun, diese Dissertation in der Urteilsfindung zu ignorieren. Deshalb ist davon auszugehen, dass Verfassungswidrigkeit festgestellt wird.

4)
Viele meiner Begründungen sind bereits per Gesetz geregelt, so dass es offensichtlich ist, dass sie gesetzwidrig handeln, weil Sie sich an diese bekannten Gesetze nicht halten. Wenn sie mir die Gesetzmäßigkeit beweisen wollen, sind Sie verpflichtet, für jeden strittigen Punkt, für den Sie keine Beweise vorlegen können, vor Gericht ein Gerichtsurteil zu erwirken, dass mir beweist, dass Sie so handeln dürfen. Ein Satz wie: Wir können keine (Sittenwidrigkeit - Grundgesetzverstoß - Vertragsgesetzverletzung) erkennen[…], ist hinreichend zu begründen, da ansonsten kontraproduktiv. Sie wollen meinen Beitrag, beweisen Sie mir dass sie im Recht sind, Punkt für Punkt, und widerlegen sie meine Einwendungen auf Gesetzesgrundlagen, aber nicht durch subjektive, nicht stützbare Behauptungen. Wenn sie anderer Auffassung sind, müssen sie Beweise vorlegen. Wenn Sie in einzelnen Punkten nicht meiner Meinung sind, müssen Sie Gegenbeweise vorlegen.
Da ich in vielen Punkten, vielleicht nicht in allen, Recht bekommen werde, verweigere ich es bis zur Urteilsverkündung einen Rundfunkbeitrag zu zahlen ohne Rechtsgrundlage. Ich werde nicht akzeptieren, dass ich bis zur Klärung vor Gericht ihre Machenschaften finanziell zu unterstützen habe. Da sie in Kenntnis derlei vieler Rechtsverstöße sind, wäre es Betrug, sollten sie weiter versuchen, mir Geld abzupressen, es sei denn, sie widerlegen mir eindeutig anhand von entsprechenden Gesetzen, dass ich in allen Punkten unrecht habe. Zum Betrugsvorwurf passt auch, dass Antworten durch den Beitragsservice nicht unterschrieben werden, weil aufgrund der Gesetzesverstöße niemand die Verantwortung für diese Straftaten übernehmen will. Da auch der Vorwurf der offensichtlichen Sittenwidrigkeit im Raum steht, ist, bis zu deren Klärung, kein Beitrag durch den Beitragsservice einzuziehen oder einklagbar.
Wie der Öffentlich Rechtliche Rundfunk nun finanziert werden soll ohne meinen Beitrag, ist nicht meine Angelegenheit bei all diesen zu klärenden Rechtsverstößen.
Selbst wenn Sie naturgemäß keine Rechtsverstöße erkennen können, sollten sie mir detailliert antworten und ihre Äußerungen auch begründen können. Ich sehe mich in meiner Freiheit beraubt und meine Grundrechte werden missachtet. Mir ist bewusst, dass das System der Rundfunkfinanzierung zusammenbricht, wenn ich nicht zahle, aber das rechtfertigt nicht, mich auszubeuten und zu versklaven. Sollten die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten ihren Sendebetrieb einstellen müssen aufgrund meiner Zahlungsverweigerung, werden die privaten Sendeanstalten sicherlich hilfreich einspringen. Ihre subjektive Meinung zu diesem Punkt ist nicht von Belang, ebenso wie Ihre Wertung meiner Meinung.



5)
Der 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist sittenwidrig

Obwohl die verfassungsrechtliche Zulässigkeit sogar von beteiligten Akteuren im Vorfeld angezweifelt wurde – siehe beispielsweise 17. KEF-Bericht, Tz. 298; Eicher, Reform der Rundfunkfinanzierung, S. 221 – wurde der Rundfunkbeitrag eingerichtet.


Tz.298:
Die Kommission hat sich von Anfang an gegen ein zu optimistisches Abstecken des Zeithorizonts für eine Änderung der Rundfunkfinanzierungsstruktur gewandt. Bei einer Reform der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten muss überdies die Ertragsneutralität des neuen Abgabenmodells gewährleistet sein, damit der verfassungsrechtlichen Garantie funktionsgerechter Finanzierung der Rundfunkanstalten auch unter den neuen Bedingungen Genüge getan wird. In diesem Zusammenhang hat die Kommission davor zu warnen, ein mit erheblichen rechtlichen
Risiken behaftetes Finanzierungsmodell zu konzipieren. Das von verschiedenen Protagonisten verfolgte Modell einer – nicht mehr gerätebezogenen – „Haushalts- und Betriebsstättenabgabe“ wirft sowohl (finanz-)verfassungsrechtliche als auch gemeinschaftsrechtliche Probleme auf. Darauf hat die Kommission frühzeitig sowohl die Rundfunkkommission der Länder als auch die Rundfunkanstalten aufmerksam gemacht. Eine abschließende Würdigung einer „Haushalts- und  Betriebsstättenabgabe“ kann indes nur auf der Basis einer Konkretisierung dieses Modells unter Ausformulierung der relevanten Tatbestände – insbesondere im Hinblick auf Gebührenpflicht und -befreiung– vorgenommen werden.
Im Hinblick auf eine Reform des Finanzierungssystems ist zudem zu bedenken, dass die Rundfunkanstalten bzw. die mit der Geltendmachung ihrer Forderungen beauftragte Stelle zur störungsfreien Operationalisierung eines reformierten Modells eine gewisse Vorbereitungszeit benötigen, nicht zuletzt, um durch Umsetzungsprobleme verursachte Akzeptanzdefizite zu vermeiden. Aufgrund der vorgenannten Gesichtspunkte erscheint es sinnvoll, bei den Reformüberlegungen die Möglichkeiten einer Modifikation der gegenwärtigen gerätebezogenen Rundfunkgebühr nicht aus dem Auge zu verlieren.






Mit freundlichen Grüßen

An das Finanzamt schrieb sie folgendes:

Zitat
Sehr geehrte Frau xxx,

hiermit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom 02.01.2018, mit Zahlungsaufforderung. Sie schreiben, dass man sich für Einwände die das Bestehen oder die Höhe der Rundfunkbeiträge betreffen an die die ersuchende Stelle wenden muss (§§ 250, 256 AO) welche der ARD ZDF Deuschlandradio Beitragsservice ist. Ich möchte Sie darüber informieren, dass beim ARD ZDF Deuschlandradio Beitragsservice ein Widerspruchsbescheid einging.

Ich fordere Sie daher auf alle laufenden und künftigen Vollstreckungsersuchen des RBB bzw. ARD ZDF Deuschlandradio Beitragsservice vollumfänglich zurückzugeben.


Mit freundlichen Grüßen

Darauf kam gestern als Antwort vom Finanzamt (siehe auch Anhang):

Zitat
Amtshilfeersuchen vom 02.11.18
Ersuchende Stelle: Rundfunk Berlin - Brandenburg - AdöR
Beitragsnummer: xxx

Sehr geehrte Frau xxx,

bezugsnehmend auf Ihr Schreiben v. 22.01.18 teile ich Ihnen mit, dass wir im Wege der Amtshilfe für die obige ersuchende Stelle zuständig sind.

Zwecks weiterer Veranlassung bzw. Bearbeitung bitte ich Sie daher zunächst um Zusendung des Widerspruchbescheids der o.g. Gläubigerin.

Ihre Antwort sehe ich bis zum 19.02.18 entgegen.

Sollte von Ihrer Seite keine Antwort ergehen, wird die Vollstreckung ungehindert fortgesetzt.

Mit freundlichen Grüßen

xxx


Häh? Ein richtigen Widerspruchbescheid hat es doch vom Beitragsservice ("Rundfunk Berlin - Brandenburg - AdöR") nie gegeben?


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m
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Ok, ich glaube das ist ein wenig verwirrend, weil das Schreiben an den Beitgrasservice von W als "Widerspruchsbescheid" bezeichnet wurde, dabei ist es eigentlich ein Widerspruch gegen den Bescheid (Festsetzungsbescheid) und kein Widerspruchsbescheid? |-

Also was wollen die vom Finanzamt? Das Schreiben, welches an den Beitragsservice ging? Aber vorher haben die doch noch groß posaunt, dass man dorthin das formelle Recht bestreiten soll und nicht bei denen?

Oder wollen die ein Widerspruchsbescheid vom Beitragsservice, welches wie gesagt nie bei Person W eintrudelte?


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Natürlich meint die Vollstreckungsstelle des Finanzamtes, dass sie auf den Widerspruchsbescheid wartet, der auf den oben zitierten Widerspruch erfolgt.
Wahrscheinlich wäre es klug zu antworten, dass man auf einen Widerspruchsbescheid wartet sowie auf die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und diese Schreiben umgehend der Vollstreckungsstelle in Kopie weiterleitet.

Es ist essentiell wichtig, mit den Vollstreckungsorganen konstruktiv zusammenzuarbeiten. Die lassen sich auch nur ungern vor den ÖRR-Karren spannen und sind oft dankbar für gute Gründe, den Vorgang wieder zurückzugeben.

In meinem Fall konnte ich schon erfolgreich zwei Vollstreckungsversuche abblocken, weil erstens noch kein Widerspruchsbescheid ergangen war und zweitens, weil ich Klage eingereicht hatte. (Das war allerdings nicht in Berlin.)



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Der § 10 Abs. 5 RBStV ist nach §44 BVwVFG Abs.5 nichtig, wenn erst bei Rückständen die Beiträge mittels Beitragsbescheid festzusetzen sind, weil es mit Bußgeld geahndet werden kann (§12 (2) RBStV).
Der Säumniszuschlag ist Aufzuheben.

Nun war erst einmal zu grübeln, was mit BVwVFG gemeint ist, wenn zuvor auf VwVfG verwiesen wird.

Und inwiefern aus § 12 RBStV mit "Geldbuße zu ahnden?" Zeigt man sich hier selber an, weil man einer "Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder Rundfunkbeiträge länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistete", um anstatt Säumnisgebühren lieber eine Geldbuße zu bevorzugen?

Es ergeht die Frage, inwiefern sich die Rundfunkanstalt auf das OwiG beziehen kann, wenn sie doch gar keine Strafverfolgungsbehörde darstellt. Gab es denn schon mal Bußgelder, weil man seinen "Verpflichtungen" aus § 12 Abs. 1 RBStV (zu Recht) nicht nachgekommen ist?


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Auch einer fiktiven Person S könnte nicht ganz klar sein woraus sich gemäß

[...]
Der § 10 Abs. 5 RBStV ist nach §44 BVwVFG Abs.5 nichtig, wenn erst bei Rückständen die Beiträge mittels Beitragsbescheid festzusetzen sind, weil es mit Bußgeld geahndet werden kann (§12 (2) RBStV).
Der Säumniszuschlag ist Aufzuheben.

in Verbindung mit

Zitat
§ 44 VwVfG - Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
[...]

eine Nichtigkeit des Verwaltungsaktes nach §44 BVwVFG Abs. 5 ergibt. Bzw. inwiefern ein Festsetzungsbescheid eine rechtswidrige Tat verlangt.


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Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

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Offensichtlich sei es so zu verstehen, dass erst mit der Nichtzahlung im Feststellungsbescheid die Beiträge "festgesetzt" werden und diese Tatsache gem. § 12 (1) RBStV eine OwiG beinhalten und gem. 12 (2) RBStV bußgeldbewährt sind.  Gem. § 44 (2) Satz 5 VwVfG  ist ein Verwaltungsakte nichtig, " der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht".

§ 10 (5) RBStV verträgt sich also nicht mit § 12 RBStV? Und da die Rundfunkanstalt keine Strafverfolgungsbehörde ist, wird sie das Bußgeld eben nicht einfordern können. Oder gab es hier schon einmal entsprechende Nachverfolgungen?

Ja eine Aufklärung wäre schon schön.


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Zitat
Gem. § 44 (2) Satz 5 VwVfG  ist ein Verwaltungsakte nichtig, " der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht".

Aus Sicht PersonX wird das §44 (2) Satz 5 VwVfG oft falsch verstanden.

Es muss ein Verwaltungsakt geben, welcher etwas anordnet -verlangt-.
Die Ausführung der Anordnung, also wenn A das was der Verwaltungsakt bestimmt ausführt und dabei einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, dann war der Verwaltungsakt nichtig und hätte nicht ausgeführt werden sollen. A hätte diesen zurückweisen können.

Beispiel stark vereinfacht:
Der Verwaltungsakt an A fordert zum Töten eines Tiers durch A auf.

--> Tat = "Tötung eines Tiers"

Jedoch kann dieser VA nichtig sein, wenn die Tötung durch andere Gesetze für A untersagt ist und ebenso damit unter Strafe steht.

z.B. Weil A nicht über die sonstige notwendige Berechtigung verfügt Tiere zu töten.


--> Im Unterschied zum Rundfunk, dort gibt es keinen Verwaltungsakt vor einer Tat, sondern nur ein Gesetz, dieses ist jedoch nicht ausführbar, selbst wenn man es gründlich liest.

Die Tat sei "Geld irgendwo hinbringen", wenn das Gesetz ein VA wäre, das ist jedoch nicht der Fall.

->> siehe dazu auch
 Re: Gepfändete Beiträge durch rückwirkende Rundfunkbeitragsbefreiung zurückerhalten  « Antwort #9 am: Gestern um 22:10 »
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26102.msg164793.html#msg164793


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-> Im Unterschied zum Rundfunk, dort gibt es keinen Verwaltungsakt vor einer Tat, sondern nur ein Gesetz, dieses ist jedoch nicht ausführbar, selbst wenn man es gründlich liest.

Das ergibt Sinn. Danke PersonX.  :D
Da die LRA sich aber nicht davon abbringen lassen, dass VA vorliegen, wäre nachzudenken, ob eben genau deshalb § 44 (2) Satz 5 VwVfG,  i.V. mit §§ 10 (5) und 12 (2) RBStV in den Widersprüchen/Einsprüchen/Zurückweisungen vieler Zahlungsverweigerer zur Anwendung gebracht wird?


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Offensichtlich sei es so zu verstehen, dass erst mit der Nichtzahlung im Feststellungsbescheid die Beiträge "festgesetzt" werden und diese Tatsache gem. § 12 (1) RBStV eine OwiG beinhalten und gem. 12 (2) RBStV bußgeldbewährt sind.  Gem. § 44 (2) Satz 5 VwVfG  ist ein Verwaltungsakte nichtig, " der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht".
[...]

Einer fiktiven Person S erscheint es immer noch nicht offensichtlich verständlich. Ist es nicht eher so, dass die Nichtzahlung (Ordnungswidrigkeit) den Verwaltungsakt auslöst, also der Verwaltungsakt eine Ordnungswidrigkeit voraussetzt und nicht umgekehrt der Verwaltungsakt (Feststellungsbescheid) eine Ordnungswidrigkeit verlangt bzw. dazu auffordert oder nach sich zieht? Der Feststellungsbescheid verlangt die Zahlung, welche ja noch keine rechtswidrige Tat darstellt.

Zitat
[...]
§ 10 (5) RBStV verträgt sich also nicht mit § 12 RBStV?  Und da die Rundfunkanstalt keine Strafverfolgungsbehörde ist,  wird sie das Bußgeld eben nicht einfordern können. Oder gab es hier schon einmal entsprechende Nachverfolgungen?

Das Ordnungswidrigkeiten gem. § 12 RBStV von den Rundfunkanstalten nicht verfolgt werden mag diverse Gründe haben.
Einer davon könnte sein, dass es dem RBStV u.a. bzgl. der Anmeldung an Normenklarheit mangelt.
Gemäß § 8 Abs. 1 RBStV ist u.a. das Innehaben einer Wohnung der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung).
Da jedoch die Zuständigkeit einer LRA im RBStV nicht geregelt ist, kann eine Anmeldung gar nicht stattfinden.
Somit handelt der Bürger laut

Zitat
§ 12 Abs 1 Satz 3 RBStV Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
2. der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
3. den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.

weder fahrlässig noch vorsätzlich, da eine Anmeldung gemäß §8 Abs. 1 RBStV schlicht unmöglich ist. Also würde eine mögl. Verfolgung der in Frage kommenden Ordnungswidrigkeiten ins Leere laufen.

Dies zeigt nur einen von zahlreichen eklatanten Mängeln des RBStV und wie wenig Gedanken sich die Ministerpräsidenten bei der Ratifizierung über deren Auswirkungen auf die Bürger gemacht haben.


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Zitat
Der Feststellungsbescheid verlangt die Zahlung, welche ja noch keine rechtswidrige Tat darstellt.

Es wird nichts verlangt, bitte das Schreiben genau und Wort für Wort lesen. Dann bitte ganz genau die Anweisung herausarbeiten, welche in dem Schreiben tatsächlich angeordnet wird. Was soll Person A genau machen oder unterlassen?

-->Die bisher von PersonX gesichteten Exemplare ab 09/2014 -->
Nein, die Feststellungsbescheide stellten nur fest das eine angebliche Schuld besteht und setzten diese fest. Eine Aufforderung zur Zahlung war diesen nicht zu entnehmen. Was dort steht ist unterhalb vom Hinweis, "Wenn Sie ... ". Aber so beginnt jedoch keine Aufforderung.Bitte versucht den vermeintlichen VA nach der Art einzuordnen.
https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsakt_(Deutschland)#Arten_des_Verwaltungsaktes


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Zitat
Der Feststellungsbescheid verlangt die Zahlung, welche ja noch keine rechtswidrige Tat darstellt.

Es wird nichts verlangt, bitte das Schreiben genau und Wort für Wort lesen. Dann bitte ganz genau die Anweisung herausarbeiten, welche in dem Schreiben tatsächlich angeordnet wird. Was soll Person A genau machen oder unterlassen?
[...]

Es könnte einer fiktiven Person S jedoch schon klar sein, dass den Feststellungsbescheiden ein Leistungsgebot fehlt

Siehe auch folgenden Beitrag unter:

Fragen zum Vollstreckungsvorgang
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19689.msg127828.html#msg127828

Eine fiktive Person S hat lediglich versucht den Wortlaut von § 44 VwVfG Abs 2. mit einem Verwaltungsakt (Feststellungsbescheid) in Verbindung zu bringen und hat dabei das Wort "verlangt" nicht in "" gesetzt. Berücksichtigt man das fehlende Leistungsgebot verlangt der Verwaltungsakt vom Adressaten rein gar nichts, da das dort verwendete Konditionalgeschwurbel den Adressaten zu keiner konkreten Handlung auffordert. Umso unverständlicher erscheint dann der ohnehin schon unverständliche Passus:

Zitat
Der § 10 Abs. 5 RBStV ist nach §44 BVwVFG Abs.5 nichtig, wenn erst bei Rückständen die Beiträge mittels Beitragsbescheid festzusetzen sind, weil es mit Bußgeld geahndet werden kann (§12 (2) RBStV).



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  • This is the way!
Guten Tag X!

Rein fiktiv natürlich:

Feststellung der Nichtigkeit einer beidseitigen Radwegbenutzungspflicht bei nur einer Fahrtrichtung

VG Hannover 7. Kammer, Urteil vom 17.11.2016, 7 A 2528/16, link:

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE170004585&st=null&showdoccase=1

Und zur Abgrenzung:
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren; Elterngeldbescheid; fingierte Geburt; Erstattungsanspruch; Missbrauch von Amtsbefugnissen durch Behördenmitarbeiter; Anschein rechtmäßiger Amtsausübung; Verwaltungsakt; Nichtigkeit; Rechtswidrigkeit; Bekanntgabe; Überweisung von Sozialleistungen an Dritte

BSG · Urteil vom 4. September 2013 · Az. B 10 EG 7/12 R, link:

https://openjur.de/u/653732.html



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