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Autor Thema: "Zahlungsaufforderung" (Zwangsvollstreckung) vom Finanzamt Berlin  (Gelesen 47565 mal)

m
  • Beiträge: 8
Hallo leute

Person W hat eine Zahlungsaufforderung vom Finanzamt Berlin erhalten. Ich lade das eingescannte mal hoch.

Was vorher war:

Einige Festsetzungsbescheide.  Die Antwort von W war damals folgendes:


Zitat
Sehr geehrter Beitragsservice,

mit Bescheid vom 1.10.2014, mir einige Tage später zugegangen, stellen Sie Beiträge in Höhe von 61,94 € für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis 30.09.2014 in Rechnung. Als offenen Gesamtbeitrag weisen Sie 239,76 € auf.  Diese Forderung kann ich jedoch nicht nachvollziehen.

Ich teile die Auffassung vieler, nach der ein Rundfunkbeitrag, der pauschal und geräte- sowie nutzungsunabhängig erhoben wird, gegen die durch die Verfassung garantierten Rechte verstößt. Daher lege ich Widerspruch gegen den genannten Festsetzungsbescheid ein.

Insofern bitte ich um erneute Prüfung der Angelegenheit und erwarte Ihren Bescheid über die Befreiung von der Beitragspflicht.

Mit freundlichen Grüßen,

Daraufhin hat W nie eine Antwort bekommen, sondern stattdessen nur weitere Festsetzungsbescheide, wo nicht auf den Brief von W eingegangen wurde.

Anschließend kamen Mahnungen.
Es wurde alles ignoriert.

Seit Samstag hat W eine "Zahlungsaufforderung" vom örtlichen Finanzamt (Berlin) erhalten, was im Anhang ist.

Wie ist weiter vorzugehen? W hat mächtig Muffensausen mittlerweile.
Wieso kann das Finanzamt auf einmal tätig werden????


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  • Moderator
  • Beiträge: 11.367
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Person W hat hier eine leider nicht gerade vereinfachte "Gemengelage"...

Diverse Optionen - je nach den Umständen - wären nachzulesen unter

Ablauf +3 Zwangsvollstreckungssache (Gelber Brief) v. örtl. Vollzugsstelle
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74837.html#msg74837

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838

sowie ebenfalls interessant und relativ aktuell:
Erfahrung Zahlungsaufforderung - Beginn Zwangsvollstreckung in Berlin
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13893.0.html




Generell wäre wohl zu prüfen, genau welche Bescheide vollstreckt werden sollen...
...und ob genau diesen Bescheiden widersprochen wurde - oder nicht - und wenn nicht, ob diese überhaupt (im Zweifel nachweislich) zugestellt/ bekanntgegeben wurden.




Bezüglich ob zitierten fiktiven Widerspruchs stellt sich die Frage, ob dieser bereits länger als 3 Monate her ist, somit die grundsätzliche Bearbeitungsfrist für einen WiderspruchsBESCHEID verstrichen ist und in diesem Sinne weitere Schritte (z.B. direkte Klage gegen den ursprünglichen Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID - ggf. incl. Antrag auf Eilrechtsschutz) eingeleitet werden könnten/ wöllten/ sollten...

Für den Antrag auf Eilrechtsschutz käme hier mglw. erschwerend hinzu, dass dieser gem. obigem Zitat augenscheinlich nicht im Zuge des Widerspruchs an die Landesrundfunkanstalt gestellt wurde - es sei denn, er wäre separat gestellt worden - i.d.R. ist ein solcher aber vorher an die "Behörde" gerichteter Antrag Voraussetzung für die Möglichkeit, diesen bei Ablehnung dann an das Gericht zu richten in Form des Antrags auf Eilrechtsschutz.
So jedenfalls mein bscheidener Kenntnisstand.
All dies ebenfalls nachzulesen in obigen Links.





bezüglich der späteren, nicht widersprochenen vermeintlichen weiteren Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEIDe wäre ggf. zu prüfen, ob diese auch tatsächlich offizielle, rechtsmittelfähige Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEIDe sind - oder nicht vielleicht eine Verwechslung vorliegen könnte und diese zu vollstreckenden Bescheide mglw. doch gar nicht zugestellt/ bekanntgegeben wurden ;) ;)

Siehe hierzu ebenfalls nochmals obige Links in Verbindung mit u.a. diesen Infos

Beschlüsse/Urteile gegen ARD-ZDF-GEZ wg. Vollstreckungen [Sammel-Thread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13703.0.html

AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg92964.html#msg92964
incl. Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss über die
"Erinnerung gem. §766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung"
wegen fehlender VOllstreckungsgrundlage/ Bestreiten des Zugangs eines FestsetzungsBESCHEIDs
Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996

Hochinstanzliche Urteile bzgl. Bestreiten/Nachweis der Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html

Mangelhafte Aufklärung über Rechtsmittel i. Z. der Zwangsvollstreckung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13099.0.html

Neue Vollstreckungsersuchen > mit formalen Änderungen (Gläubigerkennung, etc.)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13065.0.html

Infoblätter für Gerichte (BY): Zwangsvollstreckung/Tübingen/Festsetzungsbesch.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13418.0.html




Die "Mahnungen" hätten ggf. Gelegenheit geboten, die Angelegenheit noch vergleichsweise frühzeitig "geradezubiegen" - dies wurde leider verpasst...

Ablauf +1 "Mahnung" v. "Beitragsservice"/ LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74835.html#msg74835

Ablauf +2 "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" v. "Beitragsservice"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74836.html#msg74836




Für alle weitergehenden allgemeinen Fragen, die bereits mehrfach im Forum abgehandelt sind, bitte ausgiebig die Suchfunktion des Forums nutzen sowie insbesondere bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html

Auch hilft es nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416


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Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

m
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Hm, die meisten Links treffen nicht wirklich auf den fiktiven Fall von W zu oder?

Zitat
Bezüglich ob zitierten fiktiven Widerspruchs stellt sich die Frage, ob dieser bereits länger als 3 Monate her ist,

Es ist deutlich länger her. Ich habe mal alle Briefe dieser fiktiven Geschichte in einem PDF gespeichert.

https://www.dropbox.com/s/3txxlqid804zqeb/matierceGEZ2.pdf?dl=0

(Im Forum konnte ich die Datei nich hochladen, da ich diese leider nicht auf 300KB bekommen habe)

Leider bin ich nicht sicher, ob alle Briefe in diesem fiktiven Fall vorhanden sind. Evtl könnte etwas von diesem Jahr fehlen zwischen dem letzten und vorletzten Brief in dieser fiktiven Geschichte.

Link wurde geändert - seppl/ Mod


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Das ist exakt dasselbe Formschreiben wie hier

Erfahrung Zahlungsaufforderung - Beginn Zwangsvollstreckung in Berlin
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13893.0.html

Deshalb könnte analog reagiert werden. Der Fall von PersonX in dem obigen Thread ist seither offen.

Da allerdings Widerspruch eingelegt wurde, sollte das dem Finanzamt möglichst schnell in Schriftform mitgeteilt werden.

Zitat
Daher lege ich Widerspruch gegen den genannten Festsetzungsbescheid ein.

ist eigentlich eindeutig.

Daß der BS so etwas gerne ignoriert und trotzdem zu vollstrecken versucht, ist ja bekannt.


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Es fand ein fiktives Telefonat statt, zwischen W und dem Beamten vom Finanzamt. Als Begründung hat W ebenfalls gesagt, dass

1. die Bescheide nach 1 Jahr und 9 Monaten zum ersten mal eintrafen und bereits einen Säumniszuschlag enthielten und somit keine korrekten Bescheide sein könnten (Formfehler)
2. es bereits einen Widerspruch gab auf den nicht eingegangen wurde.

Der Beamte hat dann gesagt, dass man das mit der/dem GEZ/ Beitragsservice besprechen solle und er eigentlich nur vollstrecke/pfänden würde. W hat dann nochmals seine Punkte wiederholt. Daraufhin hat man sich darauf geeinigt morgen nochmal zu telefonieren, weil der Beamte dann in seinem Büro sitzt und nicht unterweg ist.


Gibt es noch etwas außer den beiden Punkten, welche in einem weiteren morgigen fiktiven Telefonat angesprochen werden sollten? Vom Gefühl hat sich das erstmal nicht so positiv angehört, wie die Erfahrungen, die die fiktive Person aus deinem Thread mini gemacht hat.


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W hat dann nochmals seine Punkte wiederholt. Daraufhin hat man sich darauf geeinigt morgen nochmal zu telefonieren, weil der Beamte dann in seinem Büro sitzt und nicht unterweg ist.

Gibt es noch etwas außer den beiden Punkten, welche in einem weiteren morgigen fiktiven Telefonat angesprochen werden sollten? Vom Gefühl hat sich das erstmal nicht so positiv angehört, wie die Erfahrungen, die die fiktive Person aus deinem Thread mini gemacht hat.

Zwei Hinweise:

(1) Nicht nur telefonieren, sondern im Telefonat mitteilen, daß man das nochmals schriftlich einreicht (mit Datum, bis wann man das macht), das machen. Dann ging das bei PersonX vom Vollzugsbeamten zum Innendienst. Der schrieb dann (kürzlich) erneut an, wurde ebenfalls mit einem Telefonat und einem weiteren Schreiben beschäftigt, nun müßte das endgültig zurück zum BS gehen.

PersonX hat also zwei verschiedene Personen davon überzeugt, daß "freischwebende Rückstandsbescheide" keine Basis für eine Vollstreckung seien. Durch den zweimal nachgereichten Schriftsatz ist die "Notwendigkeit zum Sich-Damit-Beschäftigen-Müssen" erheblich höher.

(2) W hat sich nach Meinung von PersonX etwas widersprüchlich verhalten. Wer Widerspruch einlegt, erkennt den Rückstandsbescheid als Basis für einen Widerspruch an. Dann ist es schwer, mit der prinzipiellen Ungültigkeit des Rückstandsbescheides aufgrund fehlenden Grundlagenbescheids zu argumentieren.

Wichtig ist der Absatz, den PersonX schriftlich bekommen hatte: Siehe hier (11.05):
Erfahrung Zahlungsaufforderung - Beginn Zwangsvollstreckung in Berlin
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13893.msg94857.html#new

Es gilt § 250 Abgabenordnung:

Zitat
(2) Hält sich die ersuchte Vollstreckungsbehörde für unzuständig oder hält sie die Handlung, um die sie ersucht worden ist, für unzulässig, so teilt sie ihre Bedenken der ersuchenden Vollstreckungsbehörde mit. Besteht diese auf der Ausführung des Ersuchens und lehnt die ersuchte Vollstreckungsbehörde die Ausführung ab, so entscheidet die Aufsichtsbehörde der ersuchten Vollstreckungsbehörde.

Man muß den Leuten "genaue Informationen" zukommen lassen, so daß sie selbst Zweifel daran bekommen, daß das Amtshilfeersuchen korrekt ist:

Zitat
Wir als Finanzamt verschicken doch auch keine freischwebenden Rückstandsbescheide

Interessant dabei ist, daß das alles bei PersonX sozusagen noch ein "vorgerichtliches Verfahren" ist. "Mit" dem FA gegen den GEZ-Sch... (auch der zweite Gesprächspartner sprach nur von der GEZ ;-).


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Gast

Wer Widerspruch einlegt, erkennt den Rückstandsbescheid als Basis für einen Widerspruch an.

Wer keinen Widerspruch einlegt muss sich womöglich darauf einrichten eine drohende Vollstreckung abzuwehren, die den Rückstandsbescheid als Basis hat. ;)

Was nun angenehmer ist muss eine beliebige Person A für sich selbst entscheiden.

Dann ist es schwer, mit der prinzipiellen Ungültigkeit des Rückstandsbescheides aufgrund fehlenden Grundlagenbescheids zu argumentieren.

Das stimmt so wohl nicht. Der Widerspruch kann auch dafür dienen eine 'prinzipielle Ungültigkeit' des Bescheids aufzuzeigen.

Nur weil eine beliebige Person A sich dem Rechtsmittel 'Widerspruch' bedient, heißt das nicht, dass A die Form des Bescheids, die Art und Weise der Erhebung, usw. nicht anprangern darf.


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Wer Widerspruch einlegt, erkennt den Rückstandsbescheid als Basis für einen Widerspruch an.

Wer keinen Widerspruch einlegt muss sich womöglich darauf einrichten eine drohende Vollstreckung abzuwehren, die den Rückstandsbescheid als Basis hat. ;)

Wenn PersonX liest, was andere schon für Streß damit hatten (GV, EV, Weg zum Gericht), dann war das für PersonX bislang sehr relaxed. Zwei gezielte Telefonate, zwei Schreiben. Keine Kosten für Einschreiben usw.

Beide Telefonate waren sehr angenehm. Denn die Mitarbeiter in den Finanzämtern haben keinerlei Lust, für den Bockmist der Landesrundfunkanstalten den Kopf hinhalten zu müssen.

Aus der AO, § 250:

Zitat
oder hält sie die Handlung, um die sie ersucht worden ist, für unzulässig

Die Gesprächspartner waren beide sehr offen für entsprechende Hinweise. Einmal Außendienst, einmal Innendienst. Die Leute sind doch selbst froh, wenn sie das begründet zurückgeben können. Und bei Finanzämtern ist nun mal der beste Grund der:

Zitat
Wir machen doch auch keinen solchen Bullshit!

Wir verschicken doch erst Leistungsbescheide, Rückstandsbescheide gibt es erst sehr viel später.

Die "heimliche Hoffnung" von PersonX ist grade ohnehin weitergehend: Daß das Berliner FA von PersonX kapiert, daß nie Leistungsbescheide verschickt wurden (auch nicht bei anderen Bürgern). Und daß dieses FA damit von sich her ab sofort alle Vollstreckungsersuchen zurückgehen läßt - und sich damit einen Riesenberg Arbeit erspart.

Edit: Paragraph 250 eingefügt


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Gast

Kosten für Einschreiben sollten bei der durchschnittlichen Höhe der fiktiven Forderungen ja wohl unerheblich sein, zumal der Widerspruch sowieso persönlich eingereicht werden sollte - falls die LRA nicht zu weit vom Wohnort entfernt liegt.

Ich sehe keinen vernünftigen Grund darin nicht zweigleisig zu fahren, also sowohl 1.) Widerspruch (inkl. 'Antrag auf Aussetzung der Vollziehung') einzulegen als auch 2.) im Falle einer drohenden Vollstreckung sich gegen eben diese zu wenden.

Klar ist es aber Dein gutes Recht - mini - von dem eingeschlagenen Weg einer fiktiven Person überzeugt zu sein. :)

Da die Widerspruchsfrist aber eh schon lange abgelaufen zu sein scheint, ist das Thema 'Widerspruch' hier an dieser Stelle sowieso OT.
Ich bitte um Entschuldigung für's Breittreten; wollte nur mini's Meinung um meine Meinung ergänzen.
;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Mai 2015, 07:06 von rundfunkgegner«

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Hallo, ich bin neu in dem Forum und habe von exakt von dem gleichen fiktiven Fall gehört, den matierce schildert. Überschrieben ist der Brief vom 11.5.15 als Zahlungsaufforderung. es handelt sich also noch nicht um einen Vollstreckungsbescheid, auch wenn die Zwangsvollstreckung angedroht wird. Kann man in diesem Fall denn überhaupt Widerspruch einlegen und sich auf das Urteil aus Tübingen beziehen? Macht das Sinn?

Zumindest gibt es in dem fiktiven Zahlungsbescheid durch das Finanzamt in Berlin folgende Formfehler:

- Ersuchende Stelle: ARD/ZDF Deutschlandradio-Beitragsservise-RBB. Diese darf jedoch nicht als Gläubiger auftreten, da sie keine rechtsfähige Einrichtung ist. Fordern müsste die Landesrundfunkanstalt und meiner Meinung nach auch mit vollständiger Anschrift.

- Gefordert werden Rundfunkgebühren vom 1.13 bis 12.14. Meines Erachtens nach gibt es gar keine Rundfunkgebühren mehr sondern seit dem 1.13 nur noch den sogenannten Rundfunkbeitrag.

- Das Schreiben bezieht sich auf Bescheid v. 1.8.14, 1.9.14 und andere (muss das nicht ausgeführt werden), von denen keiner zugestellt wurde. Deshalb ist auch vollkommen unklar, wie sich die Gesamtsumme zusammensetzt. Das müsste doch wenigstens aufgeschlüsselt sein.

Würde es in beschriebenem Fall Sinn machen, Widerspruch einzulegen, da es ja keine Bescheid (wie behauptet) gab? Würde es an dieser Stelle schon helfen, auf die Formfehler hinzuweisen oder würde die fiktive Person Y dann zu viel Preis geben?
Person Y kennt sich wenig mit juristischen Feinheiten aus und möchte alles richtig machen, damit die Zwangsabgabe hoffentlich irgendwann gekippt werden kann.

1. Schritt wäre nun die Kontaktaufnahme mit dem Sachbearbeiter des Finanzamtes, der auch mit Besuch und Vollstreckung droht...

Grüße und Danke.


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Hallo, ich bin neu in dem Forum und habe von exakt von dem gleichen fiktiven Fall gehört, den matierce schildert. Überschrieben ist der Brief vom 11.5.15 als Zahlungsaufforderung. es handelt sich also noch nicht um einen Vollstreckungsbescheid, auch wenn die Zwangsvollstreckung angedroht wird. Kann man in diesem Fall denn überhaupt Widerspruch einlegen und sich auf das Urteil aus Tübingen beziehen? Macht das Sinn?

Zumindest gibt es in dem fiktiven Zahlungsbescheid durch das Finanzamt in Berlin folgende Formfehler:

Die genannten Formfehler hält zumindest die @mini bekannte PersonX für eher unrelevant.

Amtshilfeersuchen sind etwas zwischen zwei Behörden.
Zustellung muß nicht sein.

Die fiktive Person muß sich entscheiden:

Variante 1: Nichts erhalten.
Variante 2: Erhalten, aber es seien keine Leistungs-, nur Rückstandsbescheide (sofort mit Säumniszuschlag). Dann dagegen begründet (mündlich und schriftlich) vorgehen. Der Fall von PersonX wurde nun (vom Innendienst) wohl tatsächlich an den BS zurückgegeben (letztes eigenes Schreiben vom 11.05), seither derzeit Funkstille.


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Hallo,

Person A ist auch neu im forum, und hat eine Vollstreckungsankündigung des FA Fhain-Kberg  erhalten. Ersuchende Stelle ist der RBB, eingefordert werden die Bescheide v. 1.8.14 bzw. 1.9.14.
Auf alle Schreiben/Festsetzungsbescheide ab 8/14 wurde vorsorglich Widerspruch  mittels Einwurfeinschreiben (an den BS) eingelegt, eine Antwort steht bis heute aus. Lediglich mit Bezug auf ihren letzten Widerspruch im Dez. 14 hat A Ende April 15 vom BS ein Schreiben erhalten in dem mir die Überprüfung mittels Widerspruch und Anfechtungsklage sowie Geltendmachung eines Rückerstattungsanspruchs "erläutert" wurden.  Kurz darauf kam eine erneute Zahlungsaufforderung vom BS, datiert v. 1.5.15.
Meine Frage: Wie kann/sollte Person A auf die Ankündigung des FA reagieren?

Anm.Mod.seppl: Beitrag wurde anonymisiert (s.Forenregeln)



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Juni 2015, 16:31 von seppl«

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@GegenZwangsgebühren & @Gretel: Bitte seid so fair und öffnet eure eigenen Threads, statt meinen zu hijacken.

@Topic:

W hat in diesem Forum einen großartigen Thread gefunden, der geholfen hat eine Antwort zu verfassen, die wie folgt aussah:

Zitat
Betreff: AHE-NR.: xxxxxxxxx
Zahlungsaufforderung des „ARD ZDF Deutschlandradio- Beitragsservice-RBB“

Sehr geehrter Herr xxxxx,

in der Zahlungsaufforderung vom 29.04.2015 schreiben Sie, dass ich Mahnungen des ARD/ZDF Deutschlandradio- Beitragsservice-RBB nicht beachtet hätte und erwähnen Rückstände in Höhe von 304,30€.

Sie wären beauftragt worden diese Rückstände einzuziehen.

Nach § 5a Satz 1 BlnVwVfG i. V. m. § 3 Abs. 2a, § 5 Abs. 1 VwVG i. V. m. § 251 Abs. 1, § 254 Abs. 1 AO darf eine Vollstreckung erst beginnen, wenn ein Verwaltungsakt (§ 1 Abs. 1 BlnVwVfG i. V. m. § 35 VwVfG) vorliegt, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (Leistungsbescheid). Ein Verwaltungsakt wird erst durch Bekanntgabe (§ 1 Abs. 1 BlnVwVfG i. V. m. § 41 VwVfG) wirksam (§ 1 Abs. 1 BlnVwVfG i. V. m. § 43 Abs. 1 VwVfG). Im Zweifel hat die Behörde Bekanntgabe und Bekanntgabezeitpunkt nachzuweisen (§ 1 Abs. 1 BlnVwVfG i. V. m. § 41 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 VwVfG).

Leider haben die Rundfunkanstalten allerdings darauf verzichtet, rechtsmittelfähige Leistungsbescheide, gegen die der verwaltungsgerichtliche Weg der Klage beschritten werden kann, auszustellen und haben Sie direkt ersucht, ohne dass überhaupt jemals Leistungsbescheide ergangen und bekannt gegeben worden sind.

Ich fordere Sie auf Ihre Zahlungsaufforderung und alle zukünftigen Vollstreckungsersuchen des sog. „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice-RBB“ vollumfänglich an die ersuchende Behörde zurückzugeben, sofern den Ersuchen keine Nachweise über die Zustellung der angeblich ergangenen Leistungsbescheide beiliegen.

Zu diesem Vorgehen sind Sie sowohl nach § 1 Abs. 1 BlnVwVfG i. V. m. § 5 Abs. 1 VwVG i. V. m. § 257 Abs. 1, § 251 Abs. 1 AO als auch nach der für Sie als Finanzbehörde (§ 6 Abs. 2 Punkt 5 AO) bindenden höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. nur BFH, Beschluss v. 04.07.1986, Az. VII B 151/85, Anlage) verpflichtet, da Sie die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz durchführen (§ 5a Satz 1 BlnVwVfG).

§ 257 AO Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung
(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, sobald
1. die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 251 Abs. 1 weggefallen sind

§ 251 AO Vollstreckbare Verwaltungsakte
(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Fi- nanzgerichtsordnung).

BFH, Beschluss v. 04.07.1986, Az. VII B 151/85, Rn. 8f.

Amtlicher Leitsatz: Führt eine Finanzbehörde aufgrund eines Vollstreckungsersuchens die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durch, so kann sich der Vollstreckungsschuldner ihr gegenüber auf das Fehlen eines Leistungsbescheides berufen.

„Voraussetzung für Einleitung einer Vollstreckung nach dem VwVG ist, dass ein Leistungsbescheid ergangen ist, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (§ 3 Abs. 2 Buchst. a VwVG). Daraus ergibt sich, dass die Rechtmäßigkeit einer Vollstreckung und damit auch einer in deren Rahmen getroffenen Vollstreckungsmaßnahme vom Erlass eines Leistungsbescheids im vorgenannten Sinne abhängig ist. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss, da sie Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Vollstreckung ist, in jedem Stadium der Vollstreckung von Amts wegen geprüft werden. Eine Vollstreckungsmaßnahme ist aufzuheben, wenn es an einem wirksamen Leistungsbescheid fehlt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 30. März 1976 VII R 94/75, BFHE 118, 533, BStBl II 1976, 581).

Die Entscheidung, ob ein Leistungsbescheid im vorgenannten Sinne ergangen ist, wird nicht dadurch entbehrlich, dass die um Vollstreckung ersuchende Behörde der ersuchten Behörde mitteilt, ein Leistungsbescheid mit Zahlungsaufforderung sei ergangen. Da der Leistungsbescheid Voraussetzung für die Einleitung einer Vollstreckung ist, hängt deren Rechtmäßigkeit und damit die Rechtmäßigkeit der einzelnen Vollstreckungsmaßnahme davon ab, dass ein Leistungsbescheid tatsächlich wirksam ergangen ist. Demnach reicht es nicht aus, dass der Erlass des Bescheids lediglich zugesichert wird.“

(ständige Rechtsprechung BFH, vgl. nur BFH, Beschl. v. 14.02.2008, Az. X B 11/08)

Da die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheids in den Fällen der Vollstreckungshilfe Sie als ersuchte Vollstreckungsbehörde trifft (ständige Rechtsprechung BFH, vgl. nur BFH, Beschl. v. 30.09.2002, Az. VII S 16/02) und Sie aus den genannten Gründen gar nicht in der Lage sind, ebendieser nachzukommen, wenn Ihnen von der Sie ersuchenden Behörde keine Zustellnachweise mitgeliefert werden, richten sich die finanz- und/oder verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittel (Einstweilige Anordnung, Klage) gegen Sie als Vollstreckungsbehörde, so dass die logischerweise erfolgreichen Verfahren stets zu Ihren Lasten gehen, so zuletzt zu Lasten der Städte Lübeck und Flensburg durch rechtskräftige Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein (18.12.2014, Az. 4 B 41/14; 05.02.2015, Az. 4 B 3/15). Es ist die ständige Rechtsprechung der ordentlichen, der Finanz- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit in den Fällen der angeblich bekannt gegebenen Leistungsbescheide bezgl. Rundfunkbeiträgen, die Zwangsvollstreckungen auf Kosten der Stadt- und Gemeindekassen einstellen zu lassen (vgl. nur OVG Sachsen, Beschl. vom 12.08.2014, Az. 3 B 498/13; LG Tübingen, Beschl. vom 19.05.2014, Az. 5 T 81/14, Beschl. vom 08.01.2015, Az. 5 T 296/14; VG Leipzig, Beschl. vom 21.10.2013, Az. 1 L 69/13; AG Mannheim, Beschl. vom 30.01.2015, Az. 657 M 1109/14; AG Riesa, Beschl. vom 02.02.2015, Az. 5 M 695/14; ebenso bereits VG Hannover, Urt. vom 29.03.2004, Az. 6 A 844/02).

Um auch Ihnen unnötige Kosten zu ersparen, fordere ich Sie erneut auf, alle laufenden und künftigen Vollstreckungsersuchen des sog. „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ vollumfänglich an die ersuchende Behörde zurückzugeben, sofern den Ersuchen keine Nachweise über die Zustellung der angeblich ergangenen Leistungsbe- scheide beiliegen.

Ich kündige an, dass ich andernfalls dafür Sorge tragen werden, jede einzelne Vollstreckung bezgl. Rundfunkbeiträgen gesondert und immer wieder vor die Finanz- und Verwaltungsge- richte der Stadt Berlin zu bringen, so dass die Stadt Berlin (und eben nicht der „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice RBB“!) in jedem einzelnen Fall immer und immer wieder die Kosten der Verfahren zu tragen haben wird.

Mit freundlichen Grüßen


Daraufhin war bis Ende Juni Ruhe im Karton. Nun meldet sich wieder der Beitragsservice. Dann kam das:

[A.pdf]

Und kurze Zeit später der altbekannte "Festsetzungsbescheid"

[C.pdf]

Was kann W jetzt antworten?


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Zunächst mal ist es ein Irrtum, dass ein Thread gehijackt wird, wenn jemand sein identisches Problem ebenfalls dort postet. Diese Vorgehensweise ist erwünscht und dient der Übersichtlichkeit des Forums.

Zum Schreiben "A" vom BS: "Ihr Rundfunkbeitrag": dieses ist ein Informationsschreiben und erfordert keine Reaktion, es sei denn, man will sich dem Zwang unterwerfen und bezahlen.

Zum Schreiben "B" vom BS: "Festsetzungsbescheid": Auf dieses Schreiben muss unbedingt reagiert werden so wie es in der Rechtsbehelfsbelehrung gefordert wird. Das wäre bezahlen oder Widerspruch einlegen binnen 4 Wochen. Die Frist beginnt ab Kenntnisnahme des Festsetzungsbescheides, also nächste Woche, wenn man will.

Es wurden einige Musterwidersprüche im Forum veröffentlicht, diese können an die eigenen Bedürfnisse angepasst werden.


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@Roggi

ist es nicht trotzdem so, das selbst bei einem Widerspruch die Zahlung nicht ausgesetzt werden kann?
Und gegen was soll Person x denn noch Widersprechen? Der Bescheid beinhaltet ja lediglich den Formfehler des Säumniszuschlags.



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