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Autor Thema: Befreiung bei Bedarfsgemeinschaft (PersonA=Student ohne Bafög; PersonB=ALG II  (Gelesen 15235 mal)

N
  • Beiträge: 2
Hallo,
Bedarfsgemeinschaft besteht aus Person A und Person B. Beide leben zusammen in einer Wohnung. Person A ist Student ohne Bafög und Person B bezieht ALG II. Der Rundfunkbeitrag wird momentan von Person A gezahlt (bis vor kurzem war Person B noch nicht arbeitslos und musste nicht zahlen, weil er ja mit der Person A zusammenlebt).
Gibt es jetzt die Möglichkeit, da ja Person B nun generell nicht mehr beitragspflichtig ist weil er ALG II bezieht, es so einzurichten, dass Person A nun auch nicht mehr zahlen muss?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. April 2015, 19:44 von Bürger«

k
  • Beiträge: 35
Halllo Neuling123,
Ja, nach meiner Kenntnis wird Person A nicht mehr belästigt, wenn Person B durch Alg 2 befreit ist. ( eine Wohnung = ein Beitrag, einfach so !) Kann dann evtl. noch etwas Papierkrieg bedeuten, bis die es kapiert haben.


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Übe dich auch in den Dingen, an denen du verzweifelst ( Marc Aurel, 121 - 180 )

I
  • Beiträge: 434
Person B hat durch einen Nachweis vom Amt (ALG II) eine Befreiung.

Also tritt nach §2 (3) Rundfunkbeitragsstaatsvertrag Person A an die Stelle von Person B. Da allerdings Person A eh die ganze Zeit zahlte, muss Person A auch weiterhin zahlen.

Im §2 (3) Rundfunkbeitragsstaatsvertrag heißt es:
"Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung."

Im §44 AO heißt es:
"Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung."

Person A hätte noch die Möglichkeit sich nach §4 (6) Rundfunkbeitragsstaatsvertrag befreien zu lassen:
"Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Absatz 4 gilt entsprechend."


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. April 2015, 19:45 von Bürger«

k
  • Beiträge: 35
Ich denke in diesem Fall sind beide Personen befreit, denn:

"Die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder die Ermässigung des RF- Beitrags gilt für die Antragsteller sowie für Ehegatten oder Lebenspartner, wenn sie mit in der Wohnung leben, für die der RF- Beitrag gezahlt wird. Zudem gilt sie für Mitbewohner, die gemeinsam mit dem Antragsteller eine Einsatzgemeinschaft im Sinne des §19 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches bilden."  ( Quelle: http://forum-tacheles-sozialhilfe.de)

Neuling123 schrieb, dass er mit seiner Freundin eine Bedarfsgemeinschaft (="Einsatzgemeinschaft" ) bildet.


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I
  • Beiträge: 434
Du beziehst dich auf §4 (3) Rundfunkbeitragsstaatsvertrag:
"Die dem Antragsteller gewährte Befreiung oder Ermäßigung erstreckt sich innerhalb der Wohnung
1. auf dessen Ehegatten,
2. auf den eingetragenen Lebenspartner und
3. auf die Wohnungsinhaber, die bei der Gewährung einer Sozialleistung nach Absatz 1 als Teil einer Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches berücksichtigt worden sind.
"

Ich weiß nicht, ob deine Antwort so einfach ist, ich denke klar ist, dass zur Einsatzgemeinschaft der Ehegatte und Lebenspartner zählt.

Schau dir mal folgende Seite an:
http://weisser-stock.org/recht/gez_neu.html
Aussagen wurden von Rechtsreferent des DBSV, Hr. Drerup getroffen:

Ist die Bewilligung einer Sozialleistung davon abhängig, dass nicht nur der Leistungsempfänger, sondern eine Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 SGB XII die jeweils geltenden Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschreitet, so erstreckt sich die Beitragsbefreiung auf die mit in der Wohnung lebenden Mitglieder dieser Einsatzgemeinschaft.

Verstehe ich so, sollte Person A über der Einkommens- und Vermögensgrenze liegen, dann muss Person A zahlen. Hat er weniger, dann ist er befreit. Fraglich ist auch, hat Person B die Person A als Lebenspartner beim Amt (ALG II) angegeben oder hat Person B nur eine Wohngemeinschaft gemeldet. Wenn Person B die Person A als Lebenspartner gemeldet hat, dann bekommt Person B die Einkünfte von Person A mit angerechnet.

Natürlich kann Person A versuchen sich anhand von §4 (3) Rundfunkbeitragsstaatsvertrag befreien zu lassen. Vielleicht klappts ja.


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Fraglich ist auch, hat Person B die Person A als Lebenspartner beim Amt (ALG II) angegeben oder hat Person B nur eine Wohngemeinschaft gemeldet. Wenn Person B die Person A als Lebenspartner gemeldet hat, dann bekommt Person B die Einkünfte von Person A mit angerechnet.
*Darauf* dürfte es im Wesentlichen ankommen, denn sofern Personen A und B
"bei der Gewährung einer Sozialleistung nach Absatz 1 als [...] Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches berücksichtigt worden sind" (§4 (3) Rundfunkbeitragsstaatsvertrag), wurde ja auch das Einkommen von Person A und B gleichermaßen betrachtet.

Eine Befreiung von Person B würde sich in diesem Falle also auch auf Person A auswirken.
A und B müssten sich allerdings *aktiv* darum kümmern - rechtzeitig und nachweislich...


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N
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Erstmal vielen Dank für die Diskussionsbeiträge und vielen Informationen.

Auf dem Amt wurde Person A als Lebenspartner von Person B angegeben. Folglich wurde sowohl das Einkommen und Vermögen beider Personen gleichermaßen berücksichtigt. Ergebnis ist, dass Person B (zusammen mit Person A i.S. einer Bedarfsgemeinschaft) unter der Einkommens- und Vermögensgrenze liegt ==> Person B bekommt Leistungen vom Jobcenter.
Leistungsbezieher von Jobcenter haben einen Anspruch auf Erlass der Rundfunkgebühren (soweit ich dass richtig verstanden habe).
Also müsste in der Folge auch Person A befreit sein.


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G

Gast

Hallo,
Bedarfsgemeinschaft besteht aus Person A und Person B. Beide leben zusammen in einer Wohnung. Person A ist Student ohne Bafög und Person B bezieht ALG II. Der Rundfunkbeitrag wird momentan von Person A gezahlt (bis vor kurzem war Person B noch nicht arbeitslos und musste nicht zahlen, weil er ja mit der Person A zusammenlebt).
Gibt es jetzt die Möglichkeit, da ja Person B nun generell nicht mehr beitragspflichtig ist weil er ALG II bezieht, es so einzurichten, dass Person A nun auch nicht mehr zahlen muss?

Die gibt es nicht erst jetzt; die gab es auch schon vorher!  ;)

Haben sich A und B schoneinmal mit dem Thema Zahlungsverweigerung aus diversen Gründen auseinandergesetzt?

!!! Einfach nicht bezahlen und gut ist !!! :police:

Wenn beliebige Personen A oder B gerne ihre Hosen vor der GEZ herunterlassen wollen, dann können sie das genauso gut auch auf hilfsweisem Wege mit einem Widerspruch gegen Zahlungsbescheide machen. Läuft letzten Endes für A & B eigentlich auf's Gleiche hinaus, ist aber für's Allgemeinwohl und damit auch für A + B der bessere Weg!

Btw. ich war heute auf dem Bürgeramt und habe mir beiläufig die Infobroschüren von ARD ZDF DR BS mitgenommen, nur interessehalber.  :laugh: ... In der einen Broschüre ist auf der letzten Seite das Formular "Abmeldung der Wohnung/en" und was mich verwundert hat: es wurde doch tatsächlich dem/der Antragsteller/in eine Zeile freigehalten für die Angabe eines sonstigen Grundes für die Abmeldung einer Wohnung. Also einfach Abmeldeformular besorgen und als sonstigen Grund eintragen wonach einem gerade ist, z. B.:
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'Ab jetzt Zahlungsverweigerung!! GEZ-Boykott!! Gib Stumpfsinn keine Chance!!'   :police:
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