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Autor Thema: Erinnerung gegen Zwangsvollstreckung zurückgewiesen  (Gelesen 15017 mal)

N
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Liebe Gemeinde,

in diesem Fiktiven Fall hat Person A mit folgendem Schreiben gegen die Zwangvollstreckung Erinnerung eingelegt :

Edit "Bürger": Augenscheinlich in Anlehnung an
Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996


Zitat
Amtsgericht im Ort
oder
Vollstreckungsgericht
oder
Stadskasse

Mein Name
Meine Adresse
Meine Anschrift

Ort, ……………………..

In der Zwangsvollstreckungssache des
– vermeintlichen Gläubigers  xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

gegen

den
– vermeintlichen Schuldner ICHxxxxxx

lege ich  gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein.

Es wird beantragt:
Der Gerichtsvollzieher/ die Stadtkasse ( „beauftragter Vollstrecker“) wird angewiesen, den Auftrag des Gläubigers(wer will Geld?) vom xxx  zurückzuweisen. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen.


Begründung:

Das Vollstreckungsorgan hat die Verfahrensvorschriften zur konkreten Vollstreckungsmaßnahme nicht beachtet. Der Rechtsbehelf ist statthaft. Die Vollstreckungsmaßnahme ergeht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Vollstreckungserinnerung richtet sich zusätzlich gegen den Kostenansatz des Vollstreckungsorgans. Ich bestreite die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen.

Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel.
Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.
Mir wurde kein Verwaltungsakt des Gläubigers zugestellt (Verweis auf BVwVfG § 41 - § 43 Abs. 1 VwVfG ) Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt, können nur belastende Verwaltungsakte vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf § 35 VwVfG verwiesen.


[Anm.: bei Eintragung ins Schuldnerverzeichnis der Länder zusätzlich]
Desweiteren lege ich hiermit Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen.
Es liegt ein Eintragungshindernis vor.  Es gibt keinen Eintragungsgrund. Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und aufzuheben. Sollte eine Eintragung erfolgt sein, wird hiermit beantragt diese gemäß  § 882 e ZPO Abs. 3 Ziff. 2 sofort zu löschen.

---

Der Gläubiger behauptet vermutlich, der Verwaltungsakt sei abgesandt worden, es sei „mehr als unwahrscheinlich“, dass diese Sendung nicht angekommen sei.

Damit beruft sie sich im Ergebnis auf einen allgemeinen Erfahrungssatz und damit auf die Regeln des Anscheinsbeweises. Eine solche Beweisführung ist jedoch nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BStBl II 1989, 534 nicht zulässig.

Auch BSG-Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R Zitat
“Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71).
Im Ergebnis nichts anderes gilt jedoch in anderen Rechtsbereichen; auch im Zivilrecht z.B. hat der Erklärende (bzw. jener, der sich hierauf beruft) den Zugang einer Erklärung zu beweisen (so z.B. zur Mängelanzeige nach § 377 Handelsgesetzbuch: BGH vom 13.5.1987, BGHZ 101, 49, 55; dort auch dazu, dass eine Mängel „anzeige" empfangsbedürftig ist).“
…....“Das LSG wird daher festzustellen haben, ob dem Kläger das Hinweisschreiben zugegangen ist. Eine Nichtaufklärbarkeit geht insoweit zu Lasten der Beklagten.“
Zitat Ende

Desweiteren berufe ich mich auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) wo es heißt:
„Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht … Wendet sich der Vollstreckungsschuldner im gerichtlichen Verfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde gegen die von ihr getroffene Vollstreckungsmaßnahme, kann er sich ihr gegenüber darauf berufen, ihm sei der Leistungsbescheid nicht bekannt gegeben worden. Kann das Gericht die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Leistungsbescheides tatsächlich nicht feststellen, geht dies zulasten der Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG), auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersuchen durchführt und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides bescheinigt hat. Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte … und von daher prozessual verantwortlich für das vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535).“


[Anm.: zusätzlicher Teil, beachte aber: Beschluss LG Tübingen zum Stand 26.01.2014 noch nicht rechtskräftig, sondern am BGH in Revision und auch nicht zwangsläufig 1:1 auf andere Bundesländer übertragbar, da sich die Vollstreckungsgesetze der Länder z.T. voneinander unterscheiden. Es bleibt fraglich, ob dieser Abschnitt in Teilen oder in Gänze überhaupt erforderlich oder nicht doch verzichtbar ist.]

Weiterhin teile ich der Vollstreckungsbehörde mit, dass ich bereit bin, rückständige Rundfunkbeträge zu begleichen, wenn:
- eine Beitragspflicht nachgewiesen wird,
- der demnächst kommende Bescheid eigenhändig unterschrieben wird,
- der Name des Sachbearbeiters zu erkennen ist.

Mit meiner Forderung berufe ich mich auf das Urteil des LG Tübingen vom 19 Mai 2014 Az.5 T 81/14
„Im Vollstreckungsersuchen betreffend Rundfunkbeiträge müssen die Gläubigerin und die Vollstreckungsbehörde korrekt bezeichnet sein. Ersuchen mit individuellen Gründen sind nicht "automatisch" erstellt und bedürfen eines Siegels nebst Unterschrift“

Im Übrigen habe ich niemals eine Anmeldung bei der zuständigen Rundfunkanstalt mit meiner Unterschrift bestätigt, daher ist die Pflicht einer Beitragszahlung nicht gegeben.

Der Gläubiger hat weder das Recht, im eigenen Auftrag eine Anmeldung ohne meine Einwilligung durchzuführen, noch gibt es eine rechtliche Grundlage für die Einrichtung eines Beitragskontos bei der zuständigen Rundfunkanstalt oder Beitragsservice auf meinen Namen, falls dies bereits geschehen ist.

In dem Rundfunkbeitragstaatsvertrag ist eine Anmeldung gegen den Willen eines Bürgers nicht geregelt, somit ist die Handlung des Gläubigers rechtswidrig und unterliegt einer Nachprüfung, die ich nach Erhalt eines Bescheides bei der zuständigen Rundfunkanstalt beantragen werde.

Daraufhin hat die Finanzbuchhaltung als Vollstreckungsbehörde in NRW wie folgt reagiert:

Zitat
Ihr schreiben vom 27.03.2015 / Erinnerung gem. § 766 ZPO / Widerspruch nach § 882d ZPO

Sehr geehrte Person A,

die von Ihnen geltend gemachten Rechtsbehelfe nach § 766 ZPO bzw. nach § 882d ZPO weise ich als nicht unzulässig zurück, da solche Anträge gegenüber dem Vollstreckungsgericht zu stellen sind.

Auf die von Ihnen vorgetragene Begründung gehe ich jedoch trotzdem ein, da sie in keinster Weise geeignet ist das hier beabsichtige Vollstreckungsverfahren infrage zu stellen.

Sie schulden zurzeit dem ARD ZDF Deutschlandradiso Beitragsservice in Musterhausen für den Zeitraum Januar 2013 bis einschließlich September 2014 eubscgk, bisher entstander Auslagen in Höhe von 0,62 €, insgesamt 402,20 €. Gläubiger ist der vorgenannte Beitragsservice als lediglich örtlich ausgelagerter Teil der Rundfunkanstalt Westdeutscher Rundfunk. Auch die von Ihnen angeführten Urteile, insbesondere das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 19.05.2014m ist nicht geeignet die Rechtmäßigkeit meines Handelns infrage zu stellen. Insbesondere das Urteil des Landgerichts Tübingen ist noch nicht Rechtskräftig, da der Südwestrundfunk gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt hat.

Darüber hinaus regelt dieser Beschluss lediglich einen Einzelfall im Bundesland Baden-Württemberg, Rechsfolgen für Vollstreckungverfahren in anderen Bundesländern wie Nordrhein-Westfalen kann man daraus unmittelbar nicht ableiten.

Sowohl die Erinnerung gem. § 766 ZPO wie auch der Widerspruch nach § 822 d ZPO sind beim Vollstreckungsgericht einzulegen. Ein Widerspruch nach § 882d ZPO kommt allerdings erst infrage, wenn das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft auch vom Gläubiger aktiv betrieben wird. Das ist zurzeit nicht der Fall, jedoch weise ich an dieser Stelle darauf hin, dass dieses Verfahren durchaus eingeleitet werden könnte, wenn Sie die rückstandigen Rundfunkbeiträge nicht zahlen

Jetzt fragt sicht Person A, wie sie weiter verfahren soll !? Da angeblich die geltend gemachte Rechtsbehelfe nach § 766 ZPO bzw. nach § 822d Zpo unzulässig zurückgewiesen wurde.  Sollte Person A also zum Vollstreckungsgericht gehen ? Mit welcher Vorgehensweise ?


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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Zitat
[Anm.: bei Eintragung ins Schuldnerverzeichnis der Länder zusätzlich]
[...]
[Anm.: zusätzlicher Teil, beachte aber: Beschluss LG Tübingen zum Stand 26.01.2014 noch nicht rechtskräftig, sondern am BGH in Revision und auch nicht zwangsläufig 1:1 auf andere Bundesländer übertragbar, da sich die Vollstreckungsgesetze der Länder z.T. voneinander unterscheiden. Es bleibt fraglich, ob dieser Abschnitt in Teilen oder in Gänze überhaupt erforderlich oder nicht doch verzichtbar ist.]
Hat fiktive Person A das incl. dieser [Anmerkungs-Hinweise] versendet...? ;)

Zitat
die von Ihnen geltend gemachten Rechtsbehelfe nach § 766 ZPO bzw. nach § 882d ZPO weise ich als nicht unzulässig zurück, da solche Anträge gegenüber dem Vollstreckungsgericht zu stellen sind.
Hat er das tatsächlich *so* geschrieben... "nicht unzulässig"...? ;)

Zitat
Auf die von Ihnen vorgetragene Begründung gehe ich jedoch trotzdem ein, da sie in keinster Weise geeignet ist das hier beabsichtige Vollstreckungsverfahren infrage zu stellen.
Bitte?!??! Auch im Weiteren geht er überhaupt nicht darauf ein, dass HAUPTgrund für die Erinnerung nicht etwa die Formalien gem. LG Tübingen sind, sondern insbesondere die grundsätzlich fehlende VollstreckungsGRUNDlage selbst - nämlich der vollstreckbare Titel. Dessen Zugang wird bestritten.
Und dessen Fehlen dürfte sehr wohl "geeignet [sein] das hier beabsichtige Vollstreckungsverfahren infrage zu stellen".

Aber wahrscheinlich sollte Person A das mit denen gar nicht weiter ausdiskutieren, sondern das gleich Bestandteil der nun wohl ans zuständige Vollstreckungsgericht (ist das wenigstens irgendwo erwähnt?) zu richtenden Erinnerung machen.
Kleiner Querverweis in diesem Zusammenhang auf einen Fall, wo das Landgericht einen Gerichtsvollzieher zurechtwies, dass dieser bereits das erste Schreiben des Betroffenen, in welchem Bedenken geäußert und um Prüfung gebeten wurde, als Erinnerung hätte werten und dem Amtsgericht hätte übergeben müssen:
Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11397.msg88060.html#msg88060


Jetzt fragt sicht Person A, wie sie weiter verfahren soll !? Da angeblich die geltend gemachte Rechtsbehelfe nach § 766 ZPO bzw. nach § 822d Zpo unzulässig zurückgewiesen wurde.  Sollte Person A also zum Vollstreckungsgericht gehen ? Mit welcher Vorgehensweise ?
Das scheint wohl den Weg "abzukürzen"...
...wohl auf dem Wege einer solchen (obigen) Erinnerung.

PS: Ich persönlich halte die letzten Absätze des Erinnerungsschreibens für verzichtbar.
Wichtiger erscheint mir, auf diese Beschlüse/ Urteile zu verweisen bzw. mit diesen zu argumentieren - und zwar nicht zu zaghaft ;)

Beschlüsse/Urteile gegen ARD-ZDF-GEZ wg. Vollstreckungen [Sammel-Thread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13703.0.html

Hochinstanzliche Urteile bzgl. Bestreiten/Nachweis der Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html

Weitere Infos u.a. auch unter
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838


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Zitat
Hat fiktive Person A das incl. dieser [Anmerkungs-Hinweise] versendet...? ;)
selbstverständlich nicht :D

Zitat
Hat er das tatsächlich *so* geschrieben... "nicht unzulässig"...? ;)
wurde tatsächlich so geschrieben.

Zitat
Bitte?!??! Auch im Weiteren geht er überhaupt nicht darauf ein, dass HAUPTgrund für die Erinnerung nicht etwa die Formalien gem. LG Tübingen sind, sondern insbesondere die grundsätzlich fehlende VollstreckungsGRUNDlage selbst - nämlich der vollstreckbare Titel. Dessen Zugang wird bestritten.
Und dessen Fehlen dürfte sehr wohl "geeignet [sein] das hier beabsichtige Vollstreckungsverfahren infrage zu stellen".

Aber wahrscheinlich sollte Person A das mit denen gar nicht weiter ausdiskutieren, sondern das gleich Bestandteil der nun wohl ans zuständige Vollstreckungsgericht (ist das wenigstens irgendwo erwähnt?) zu richtenden Erinnerung machen.
Kleiner Querverweis in diesem Zusammenhang auf einen Fall, wo das Landgericht einen Gerichtsvollzieher zurechtwies, dass dieser bereits das erste Schreiben des Betroffenen, in welchem Bedenken geäußert und um Prüfung gebeten wurde, als Erinnerung hätte werten und dem Amtsgericht hätte übergeben müssen:

Also sollte Person A direkt mit dem aufgesetzten schreiben zum Vollstreckungsgericht ( welches nicht erwähnt wurde ) und sich weiter darauf beziehen, dass kein gültiger Vollstreckungstitel vorhanden ist ?!

Zitat
Das scheint wohl den Weg "abzukürzen"...
...wohl auf dem Wege einer solchen (obigen) Erinnerung.

PS: Ich persönlich halte die letzten Absätze des Erinnerungsschreibens für verzichtbar.
Wichtiger erscheint mir, auf diese Beschlüse/ Urteile zu verweisen bzw. mit diesen zu argumentieren - und zwar nicht zu zaghaft ;)

Also weiterhin mit dem Tübinger Prozess argumentieren, obwohl dieser als nicht Rechtskräftig angesehen wird.



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Zitat
die von Ihnen geltend gemachten Rechtsbehelfe nach § 766 ZPO bzw. nach § 882d ZPO weise ich als nicht unzulässig zurück, da solche Anträge gegenüber dem Vollstreckungsgericht zu stellen sind.

sagt ja nur aus, das die Stelle wo das Schreiben einer Person A eingereicht wurde, sich nicht als die Stelle betrachtet wo es zulässig wäre ;-)
eine Aussage daraus, dass diese Rechtsbehelfe von Erfolg wären, wenn diese vor dem Vollstreckungsgericht gestellt werden ist aus dieser Aussage auch nicht zu entnehmen.

Es hätte da auch stehen können "weise ich zurück, solche Anträge sind gegenüber einem Vollstreckungsgericht zu stellen".

Im Falle, dass solche Rechtsbehelfe nicht zulässig wären, egal wo, dann hätte da auch stehen können
 "weise ich als unzulässig zurück."

Wenn die Rechtsbehelfe erst wirken würden, wenn der vermeintliche Gläubiger das aktiv betreiben würde --> dann würde PersonX persönlich bei der Stelle erscheinen, wo auch schon das erste Schreiben hinging, dort nochmals Akteneinsicht nehmen und zur Niederschrift erklären, dass keine Bescheide in diesem Sachverhalt auf dem Postweg zugestellt wurden, welche er dort vollstrecken will.
Eine Kopie davon nicht vergessen.


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Also Person A hat bisher keinen Besuch eines GV bekommen noch ein weiteres Schreiben erhalten und vorallem selbst noch keine weiteren Schritte eingeleitet. Solangsam fragt sich Person A allerdings was nun zu tun ist, da es an juristischen Wissen mangelt.
Was hinzuzufügen ist, dass Person A einmal gegen ein Schreiben des Beitragsservice Widerspruch eingelegt hat, welcher mit einem Schreiben mit viel Bla Bla von wegen gesetzlich verpflichtet zurückgewiesen wurde.

A wäre über Unterstützung dankbar.


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"Sie schulden zurzeit dem ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice in Musterhausen  ..(-:

Das glaub ich nicht.....


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Zitat
[Anm.: bei Eintragung ins Schuldnerverzeichnis der Länder zusätzlich]
[...]
[Anm.: zusätzlicher Teil, beachte aber: Beschluss LG Tübingen zum Stand 26.01.2014 noch nicht rechtskräftig, sondern am BGH in Revision und auch nicht zwangsläufig 1:1 auf andere Bundesländer übertragbar, da sich die Vollstreckungsgesetze der Länder z.T. voneinander unterscheiden. Es bleibt fraglich, ob dieser Abschnitt in Teilen oder in Gänze überhaupt erforderlich oder nicht doch verzichtbar ist.]


Hoffentlich findet die Revisionsverhandlung nicht unter dem Vorsitz von Bundesrichter Professor Dr. Thomas Fischer statt.

5. Mai 2015 um 13:22 Uhr

So schottet sich die „Justiz“ gegen öffentliche Kritik ab und errichtet mit Hilfe von Medien eine Mauer des Schweigens

http://www.nachdenkseiten.de/?p=25956


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"Sich fügen heißt lügen!"
(Der Gefangene. Erich Mühsam)

"Die einzige Kunst im Kapitalismus ist der Aufstand gegen alle Autoritäten!" (Graffiti)

"Etwas ist nicht recht, weil es Gesetz ist, sondern es muß Gesetz sein, weil es recht ist."
(Charles-Louis de Montesquieu)

http://www.zahlungsstreik.net

B

Beitragender

Hoffentlich findet die Revisionsverhandlung nicht unter dem Vorsitz von Bundesrichter Professor Dr. Thomas Fischer statt.

Das wird sie garantiert nicht.
1. Thomas Fischer ist Vorsitzender Richter am 2. Strafsenat des BGH:
http://www.bundesgerichtshof.de/DE/Richter/BesetzungSenate/Strafsenate/2strafsenat.html?nn=589462

2. Die Revision wird vom I. Zivilsenat verhandelt, wie sich aus dem Aktenzeichen (I ZB 64/14) ablesen lässt:
http://www.bundesgerichtshof.de/DE/BGH/AufgabeOrganisation/Registerzeichen/registerzeichen_node.html


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Hallo zusammen.

Person A bekommt wohl dann bald Besuch vom Gerichtsvollzieher.

Person A hatte der Androhung der Vermögensauskunft widersprochen, per Post, per Fax, per Email (siehe Anhang).

Antwort von Stadtverwaltung Z folgte schon per Email (siehe Anhang)

Person A hat dann sich wohl an falsche Stelle gewandt bzw. falsches Schreiben sich raus gezogen?

Nun kommt wohl der GV :(  Person A überlegt nun, welche Möglichkeiten es noch gibt .. ob es nun an der Zeit ist unter Vorbehalt in Raten abzuzahlen .. oder an anderer Stelle noch einen Widerspruch einlegen, z.B. Verwaltungsgericht?

Kommt ein GV ohne Ankündigung womöglich in den Betrieb? Oder schickt er erst einen Brief?

Danke + Gruß


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Das Amstgericht ist zuständig wenn eine KONKRETE Vollstreckungshandlung droht.....
Rechtsbehelf: Erinnerung...
----------------------------------------------------------------------------------------------------------

Einlegbar gegen die KONKRETE Vollstreckungsmaßnahme die droht.....
also Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ist so eine....
...

Ob irgendjemand vorbeikommen will ( zum Kaffe trinken... ) ist erstmal belanglos....
In der Wohnung hat der "Vollstrecker" ohne Durchsuchungsbeschluss nichts zu suchen .. ( Guten Tag.... auf Widersehen... ich kümmere mich drum.. ein "Verpiss dich ich erteile dir hiermit Hausverbot.. wenn du nochmal kommst nehme ich dich fest wenn du mir deinen Ausweis nicht zeigst... und rufe die Polizei ... ist unhöflich...(-:)
...........................................

Der hier hochgeladene "Widerspruch" ( ist die -Erinnerung- fürs Amtsgericht...) sollte in diesem fiktiven Fall jedoch ordentlich angepaßt werden.. und sich nur auf die konkrete Vollstreckungsmaßnahme beziehen . Nicht nur die Blanco Vorlage nehmen.... so wird das nichts...


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H
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Nun kommt wohl der GV :(  Person A überlegt nun, welche Möglichkeiten es noch gibt .. ob es nun an der Zeit ist unter Vorbehalt in Raten abzuzahlen .. oder an anderer Stelle noch einen Widerspruch einlegen, z.B. Verwaltungsgericht?
Soweit ich informiert bin, kann man auch gegenüber dem GV Einwände darlegen. Und dieser hat die Einwände auch von Amtswegen zu prüfen. Und wenn ich keine Bescheide erhalten habe, dann teile ich das dem GV auch mit.


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Guten Abend zusammen.

Bei dem fiktiven Fall, dem dieser Thread hier gilt, gibt es neues zu Berichten.

Person A wurde von einem GV besucht, jedoch war Person A zu diesen Zeitpunkt nicht anzutreffen. Also befand sich im Briefkasten eine Ankünding demnächst des nächsten Besuches mit folgender Belehrung / DROHUNG :

" Sollte ich Sie bei diesem Besuch nicht antreffen, werde ich beim Amtsgericht XY die Abnahme der Vermögensauskunft über Ihre Vermögensverhältnisse beantragen. Wenn Sie hierzu nicht bereit sind, werde ich HAFTBEFEHL  beantragen.

Ich weise darauf hin, dass für die Geldbußen Erzwingungshaft angeordnet werden kann.

Ich behalte es mit vor, außerdem beim Amtsgericht XY den Erla´einer richterlichen Durchsuchngsanordnung zu beantragen und Ihre Wohn-/ Geschäftsraume auch in Ihrer Abwesenheit nach pfänbaren Sache zu durchsuchen. Die hierdurch entstehenden Kosten von ca. 150 € werde ich von Ihnen erheben. "

Willkommen in Deutschland in der Demokratie ! Da wird Person A wie ein Krimielles Subjekt behandelt.

Jetzt ist die Frage, was Person A als nächsten machen soll.

MFG


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Ironie an
Eine Käfigfall hinter der Eingangstür einbauen um ungebetenen Besuch zu fangen.
Ironie aus

Bisher sieht dieser Fall für eine PersonX immer noch aus, wie der Versuch einer gütlichen Einigung. Eine Person A könnte die zunächst die rechtliche Grundlage der Übertragung auf einen Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht hinterfragen. Dazu wären folgender Link zu lesen und zu verstehen http://rechtsstaatsreport.de/gerichtsvollzieher/

zusätzlich kann eine Person A ein Gespräch mit dem GV suchen und mit Zeugen dokumentieren. Das wäre für später wichtig.

Sollte tatsächlich eine Vermögensauskunft verlangt werden so wäre das eine Maßnahme gegen welche Erinnerung eingelegt werden kann.


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Einen Haftbefehl oder Durchsuchungsbeschluss beantragt der Gläubiger bei Gericht...
oder ERTEILT DEN AUFTRAG an den GV dies zu tun. Hat denn der GV diesen Auftrag....vom Gläubiger ..
...meistens ERSTMAL nicht ( kostet den Gläubiger Geld...)


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Person A hat nicht  gehandelt und auf die Vermögensauskunft gewartet um darauf Widerspruch einzulegen und Klage einzureichen.  Nun ist allerdings ein GV so dreist gewesen und hat den Wagen von Person A stillgelegt und gepfändet!   Person A hatte nicht die Chance dies zu verhindern da sich niemand angemeldet hat für heute.  Person A hat in der zuständigen Abteilung angerufen und bekam nur zu hören,  dass dies rechtskräftig sei und er dies mit dem Rundfunk klären muss und bis dahin sei das Fahrzeug gepfändet. Außerdem sagte der Vollstreckungsmensch, dass Person A da keine Chance habe zu gewinnen und es viele Fälle davon gibt. Jetzt bleibt Person A die Möglichkeit unter Vorbehalt den geforderten Betrag von mehr als 500 Euro unter Vorbehalt zu bezahlen um sein Fahrzeug wieder zu bekommen oder darauf zu verzichten bis ein Urteil des Gerichts gefällt würde.  Könnt  ihr Person A bei diesem fiktiven Fall helfen eine Lösung zu finden oder Tipps geben wie er jetzt am besten vorgeht.?
Lg


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