Ich muss mal vorausschicken, dass wir uns ja auf der selben Seite befinden (ich warte derzeit auf die Klageerwiderung des BR).

Bisher wurde so geurteilt:
1971 BVerfGDie gerätebezogene Gebühr ist nicht Gegenleistung für eine Leistung, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung Rundfunk.
2012 BVerfGDie Rundfunkgebühr ist eine Vorzugslast, die gerätebezogen für eine Begünstigung durch eine Leistung der Rundfunkanstalten zu bezahlen ist.
2014 BayVerfGH, VGH R-PDer Rundfunkbeitrag ist eine Vorzugslast und wird ohne Gerätebezug von u.a. Wohnungsinhabern als Gegenleistung für das Programmangebot des ö.-r. Rundfunks erhoben.
Eine Aussage des BVerfG zum Rundfunkbeitrag steht noch aus.
Ich habe mich hier hinter den Beitrag von "GEiZ ist geil" eingeklinkt, weil seine Aussagen "es gibt keine Gegenleistung" und deswegen "verfassungswidrig geurteilt" veraltet und nicht mehr zutreffend sind.
Die Diskrepanz, die man vor den Gerichten weiter herausarbeiten muss ist, dass keine individuell zurechenbare Gegenleistung erfolgt, sondern eine an die Allgemeinheit gerichtete Gegenleistung vorliegt. Diesem Vorteil für die Allgemeinheit wird nur der Begriff "Steuer" gerecht.