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Autor Thema: AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?  (Gelesen 72551 mal)

P
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@pinguin ;-)

wahrscheinlich oder vielleicht könnte ja damit das hier gemeint sein, wobei dann doch verschiedene Sachen scheinbar vermischt würden, nun ja, vielleicht findet sich ja noch etwas anderes, dann halt auf Landesebene

http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesgeb%C3%BChrengesetz

Zitat
Regelungsumfang

Das Gesetz berechtigt die Behörden des Bundes und die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen. Die Behörden des Bundes und die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts treten hierbei als Gebührengläubiger auf, die zur Zahlung der Gebühren und Auslagen Verpflichteten als Gebührenschuldner. Das Gesetz regelt die Entstehung der Gebührenschuld, die sachliche und persönliche Gebührenfreiheit, die Bemessung und Festsetzung der Gebühren und deren Fälligkeit. Hinsichtlich der Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gebührenforderungen verweist es auf die Bundeshaushaltsordnung. Zur Vorgabe der Höhe der Gebühren sieht es den Erlass von Gebührenverordnungen vor.


Änderungen gegenüber dem Verwaltungskostengesetz

Anders als das bisherige Verwaltungskostengesetz des Bundes knüpft das Bundesgebührengesetz nicht mehr an eine Amtshandlung einer Bundesbehörde als gebührenauslösenden Tatbestand an, sondern an eine sogenannte individuell zurechenbare öffentliche Leistung einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt. Damit sind auch begrifflich nur noch öffentlich-rechtliche Handlungen erfasst, die Außenwirkung entfalten (vgl. § 3 Abs. 1 BGebG). Die Gebührenschuld entsteht nunmehr grundsätzlich mit Beendigung der gebührenauslösenden Leistung, auf den Eingang eines Antrags bei antragsgebundenen Leistungen kommt es insoweit nicht mehr an. Festsetzungs- und Beitreibungs­verjährung werden klarer als bisher getrennt. Der Fälligkeits­zeitpunkt wurde vom Bekanntmachungsdatum auf 10 Tage nach Bekanntmachung der Gebührenfestsetzung verschoben, soweit die Behörde keinen späteren Zeitpunkt festlegt.


Ländersache

http://www.saarheim.de/Gesetze_Laender/verwkosten_laender.htm
z.B.
Sachsen
http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7271215047055

es gibt die Wörter
Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Gebührenbefreiung, Gebührenfreiheit, Wertgebühren, Rahmengebühren, Gebührenmarken, Gebührenordnungen, Gebührentatbestände

was es dort nicht gibt das Wort
"Beitrag"


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P
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Eine Person X Habe dazu noch etwas gefunden, was das mit der Rückstandsanzeige soll.
http://www.dstg-westfalen.de/backup_20070201/seiten/aktuell/ak-230604.htm

Mit der Rückstandsanzeige wird der Vorgang benannt, welches das Vollstreckungsersuchen darstellt.
Das besagt ja nichts anderes, als dass dieses Ersuchen Vollstreckbar sei. Es fehlt dennoch die Voraussetzung der Zustellung eines Titels.

Formel müssen sogar noch weitere Voraussetzungen vorliegen. Zum Beispiel 2 Mahnungen usw.. Inwieweit diese Mahnungen angekommen sein müssen könnte ebenfalls noch geprüft werden.


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materiell-rechtliche Einwendungen sind bei der Erinnerung nicht vom Gericht zu prüfen .
Deswegen wird bestritten das ein solcher Titel überhaupt EXISTIERT ( nicht erstellt,versand,zugestellt..)
http://dejure.org/gesetze/ZPO/766.html http://dejure.org/gesetze/ZPO/767.html

Wenn nur der Zugang bestritten wird , wird die Beklagte einfach behaupten ( ohne einen Beweis führen zu müssen) das ein solcher Titel ( Bescheid) existiert. Das wird schließlich vom Erinnerungsführer nicht angezweifelt ( SOLLTE ES ABER !)
Wenn im Zivilrecht die Gegenseite etwas behauptet ..... und die andere Seite dem nichts entgegensetzt/bestreitet ... ist das eine feststehende Tatsache ..
Auf die vermutlich dann benannten "Tatsachen/Beweise" das doch ein solcher Bescheid existiert und angeblich versand wurde, sollte dann natürlich reagiert werden (....konnte nicht darlegen das ...../ unglaubwürdig / wird bestritten / ....kann nicht sein weil ...wird hiermit widerlegt .... / wird als Zeuge benannt / wird hiermit Beweisantrag gestellt )

Die Erinnerung des Schuldners oder eines Dritten ist ganz oder teilweise begründet,
wenn irgendeine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung fehlt. Fehlen einer allgemeinen
Vollstreckungsvoraussetzung (z.B. Fehlen eines Titels, § 750 ZPO http://dejure.org/gesetze/ZPO/750.html ).

Für materiell-rechtliche Einwendungen des Schuldners ist die Vollstreckungsabwehrklage statthaft, für Einwendungen eines Dritten die Drittwiderspruchsklage.

http://www.jweisgerber.de/Skript/Rechtsbehelfe/Erinnerung/erinnerung.html
http://richter.lohkamp.info/pages/zivilprozessordnung/zpo-8.-buch/rechtsbehelfe/im-zwv-verfahren/erinnerung.php


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Mai 2015, 01:44 von Bürger«

a
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Hi,

und hat da jemand eine Idee in welcher Art und Weise der Widerspruch aussehen müsste?

Bzw. hat es noch Sinn zu kämpfen? Einmal habe ich heute hier auch gelesen, dasss ein Beschluss, der auf höchst Richterlichen Entscheid ruhen gelassen wurde (was eigentlich mit einen Sieg gleich zu setzen ist) wieder ans Tageslicht gebracht wurden und nun doch zahlen muss.

Person A hat nächste Woche eine Abschlussprüfung und genau jetzt kommt dieser *** zusätzlich zur Prüfungsvorbereitung ... :-(


Und das man die Briefe nie erhalten hat, wurde ja schon im 1. Schreiben an das AG erwähnt. Zitat:
Zitat
Mir wurde kein Verwaltungsakt des Gläubigers zugestellt (Verweis auf BVwVfG § 41 - § 43 Abs. 1 VwVfG). Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt, können nur belastende Verwaltungsakte vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf § 35 VwVfG verwiesen.

Oder sollte man es den noch einmal genau auf das Auge drücken?

Zitat
Hiermit wiederspreche ich dem Beschluss von LG Dresden.

Begründung:
Leider habe ich bis zum heutigen Tage keine Bescheide vom so genannten Gläubiger (ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice) erhalten.
Laut § 37 (2) II VwVfG bedarf es einer schriftlich bestätigten Form um einen vollstreckbaren Titel zu erwirken.
Hiermit fordere ich vom so genannten Gläubiger eine persönliche Übergabe der Beitragsbescheide vom XX.XX.2014, XX.XX.2014 sowie vom XX.XX.2014 und vom XX.XX.2014 inkl. einer persönlichen Namensunterschrift von mir (Rechtsgeschäft lt. BGB § 126 (2)).

So lang diese Vorraussetzungen nicht gegeben sind, bertrachte ich das Urteil als unwirksam.

Mit freundlichen Grüßen



Gruß und Danke


PS.: Anhang siehe vergangener Schriftsatz


Antwort auf GEZ BS 4 AG_DD.doc

        

         



Antwort auf GEZ BS 5 LG_AG_DD.doc

   


***Edit "Bürger":
Bitte auf regelkonforme Wortwahl achten. Beitrag ausnahmsweise angepasst.
Außerdem gilt bitte immer und überall der wichtige Hinweis u.a. oben rechts im Forum:
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.

Wir bitten um zukünftig konsequente Berücksichtigung, da wir auf die Unterstützung aller angewiesen sind. Danke


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Zitat
Ich verweise wörtlich auf meine in der Angelegenheit eingereichten Schriftsätze vom xxxxxxxxxxxxxxxxx

Desweiteren sollte dem hinzugefügt sein.

Zitat
Die Antragsgegnerin behauptet die streitgegenständlichen Verwaltungsakte erstellt, versand und zugestellt zu haben.
Dies wird mit nichtwissen bestritten. Es existiert kein diesbezüglicher Verwaltungsakt und demzufolge kein Vollstreckungstitel der Antragsgegnerin. Der unsubstantiierte Vortrag der Antragsgegnerin ist vermutlich unwahr und genügt den Anforderungen nicht, da kein Beweis angeboten wurde.

---------------------------------------------
zum Sachvortrag... ab Seitenmitte ... http://www.dr-ackermann.de/klage.htm


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Die Antragsgegnerin möge darlegen welcher Mitarbeiter der Landesrundfunkanstalt die streitgegenständlichen Verwaltungsakte erlassen und versand hat. Es ist beabsichtigt den Mitarbeiter als Zeuge zu benennen.


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Ich zitiere mal wieder meinen Post zu der gestrigen Verhandlung in Stuttgart:

Zitat
Es wurde außerdem kurz über das Thema der Legitimation von Beitragsservice zur Ausstellung des Briefverkehrs und vor allem der Bescheide gesprochen.
So hat die Dame von SWR den RBStV genannt und dort §10 Absatz 7. Auf die Rückfrage wo denn genau definiert wird welche konkreten Rechte und Pflichten der BS ganz oder teilweise wahrnimmt kam leider keine Antwort.

Laut der Frau sei auch keine Vollmacht für den BS nötig, weil ja bereits das Gesetz dieses Verhältnis in $10 (7) geregelt hat und das ist höher als eine Vollmacht...
So wurde erklärt, dass der BS eben als "Schreibladen" von den Anstalten verstanden werden kann und in ihrem Namen handelt. Es gäbe sonst Kosten- und Logistik-mäßig ein Extrem, weil jede Anstalt die Verwaltung des Schriftverkehrs, Datenbanken, Räumlichkeiten usw. selbst organisieren müsste und es erhebliche Summen benötigen würde.
Die Bemerkung des Besuchers, dass der BS ja nicht rechtsfähig ist, aber quasi Bescheide (Verwaltungsakte) für Anstalten erlässt, wurde erneut mit Hinweis auf den RBStV §10 beantwortet.

Auch die weitere Bemerkung, dass die Anstalt nur in einer Zeile des Briefkopfes und bei freundlichen Grüßen kurz erwähnt wird, aber der Rest von den Beitragsservice-Daten gespickt ist und das formal ein Mangel ist, blieb ohne Einsicht.

Also, wenn von Anstalt-Justiziarin zu hören ist, dass niemand bei der Landesrunfunkanstalt die Bescheide unterschreibt, sondern in Köln... Dann muss diese Frage umso dringender bei einer Verhandlung wirklich geklärt werden!!


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Ja da passt ja dieser fiktive Fall gut dazu.  8)

Kurz zusammengefasst:
1. Er hat keine Bescheide oder sonst was bekommen
2. Zwangsvollstreckung über Gerichtsvollzieher bekommen
3. Erinnerung an Gerichtsvollzieher geschrieben - wurde ignoriert.
4. Erinnerung ans Vollstreckungsgericht geschrieben - mit Hinweis Gerichtsvollzieher hat die erste Erinnerung nicht weitergereicht
5. Ergebnis - siehe Anhang.

Ist nicht beim Landgericht Anwaltszwang?
Hinweis Gerichtsvollzieher hat Erinnerung ignoriert, wurde auch vom Gericht ignoriert

So wie jetzt weiter?


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Zitat
x · x · xxxxx Dresden

Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden


                              Dresden, 06. Mai 2015


Einreichung einer Beschwerdeschrift
Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss mit Aktenzeichen X


Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Zwangsvollstreckungssache der vermeintlichen Gläubigerin

   Mitteldeutscher Rundfunk
   c/o ARD ZDF Deutschlandradio
   Beitragsservice
   50656 Köln


gegen die vermeintliche Schuldnerin

   X X
   X
   X Dresden


lege ich Beschwerde ein gegen den Beschluss mit Aktenzeichen X (eine andere Bezeichnung wurde nicht gefunden).

Begründung:

Der Beschluss beinhaltet die Entscheidung, die Erinnerung der Schuldnerin vom 30.03.2015 zurückzuweisen. Das Gericht beschließt, dass die Erinnerung gemäß §766 ZPO zulässig, aber unbegründet ist. Das Gericht bezieht sich dabei auf die Überprüfung der formalen Richtigkeit des Vollstreckungsersuchens mit dem Ergebnis, dass das Vollstreckungsersuchen konform ist mit §4 Abs. 3 SächsVwVG.

Nach § 14 Abs. 2 SächsVwVG tritt das Vollstreckungsersuchen, das nicht zugestellt werden muss, an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels.
Im angefochtenen Beschluss wird erklärt, das Vollstreckungsersuchen der vermeintlichen Gläubigerin liege vor und entspreche der vorgenannten Bestimmung. Es kann aber kein Vollstreckungsersuchen “an die Stelle“ der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels gesetzt werden, wenn die vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels nicht existiert. Ohne wirksam bekanntgegebener vollstreckbarer Ausfertigung des Schuldtitels gibt es kein wirksames Vollstreckungsersuchen und demnach gibt es keine Vollstreckungsgrundlage. Ohne Vollstreckungsgrundlage sind wesentliche formale Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht erfüllt. Eben diese formalen Voraussetzungen können jedoch im Erinnerungsverfahren geprüft werden, insbesondere dann, wenn Einwendungen seitens der vermeintlichen Schuldnerin vorgebracht werden.

Das Gericht erklärt dementgegen, es sei nicht im Vollstreckungsverfahren zu prüfen, ob ein wirksamer Verwaltungsakt vorliegt oder nicht.
Gemäß Beschluss vom Bundesfinanzhof vom 04.07.1986 mit Aktenzeichen VII B151/85 wird erklärt, dass in jedem Stadium der Vollstreckung von Amts wegen zu prüfen ist, ob die Vollstreckungsvoraussetzung erfüllt ist (ergangener Leistungsbescheid ist Voraussetzung für Einleitung einer Vollstreckung). Fehlt der wirksame Leistungsbescheid, ist die Vollstreckungs-maßnahme aufzuheben.
Zitat
“Voraussetzung für Einleitung einer Vollstreckung nach dem VwVG ist, daß ein Leistungsbescheid ergangen ist, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (§ 3 Abs. 2 Buchst. a VwVG). Daraus ergibt sich, daß die Rechtmäßigkeit einer Vollstreckung und damit auch einer in deren Rahmen getroffenen Vollstreckungsmaßnahme vom Erlaß eines Leistungsbescheids im vorgenannten Sinne abhängig ist. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muß, da sie Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Vollstreckung ist, in jedem Stadium der Vollstreckung von Amts wegen geprüft werden. Eine Vollstreckungsmaßnahme ist aufzuheben, wenn es an einem wirksamen Leistungsbescheid fehlt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 30. März 1976 VII R 94/75, BFHE 118, 533, BStBl II 1976, 581).
Die Entscheidung, ob ein Leistungsbescheid im vorgenannten Sinne ergangen ist, wird nicht dadurch entbehrlich, daß die um Vollstreckung ersuchende Behörde der ersuchten Behörde mitteilt, ein Leistungsbescheid mit Zahlungsaufforderung sei ergangen. Da der Leistungsbescheid Voraussetzung für die Einleitung einer Vollstreckung ist, hängt deren Rechtmäßigkeit und damit die Rechtmäßigkeit der einzelnen Vollstreckungsmaßnahme davon ab, daß ein Leistungsbescheid tatsächlich wirksam ergangen ist. Demnach reicht es nicht aus, daß der Erlaß des Bescheids lediglich zugesichert wird.”
(BFH, 04.07.1986 - VII B 151/85)

Das Amtsgericht Riesa hat in einem ähnlichen Fall den Beschluss bekannt gegeben, die eingelegte Erinnerung gem. §766 Abs. 1 ZPO sei zulässig und begründet, Beschluss vom 02.02.2015 mit Az. 5 M 695-14:
Zitat
“Es fehlen wesentliche Vollstreckungsvoraussetzungen, deren Vorliegen der Gerichtsvollzieher zu prüfen hat. Einzig und allein kann ein die streitgegenständliche Rundfunkgebühr festsetzender Verwaltungsakt, der formal bestandskräftig ist, und nicht ein ausschließlich an den Gerichtsvollzieher gerichtetes Vollstreckungsersuchen eine Grundlage für eine Vollstreckungshandlung sein; dieser stellt den Vollstreckungstitel i.S.d. § 794 ZPO dar. An dieser elementaren Grundvoraussetzung fehlt es indessen. Ein Titel ist durch Zustellung dem Schuldner auch bekannt zu geben, §§ 705, 725 ZPO. Gerade dies erfolgt mit dem Vollstreckungsersuchen an den Gerichtsvollzieher nicht. Dieses stellt vielmehr einen internen Vorgang zwischen Gläubigerin und Gerichtsvollzieher dar, das die Eigenschaften eines Titels nicht zu ersetzen vermag.“

Das Amtsgericht Riesa hat die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt. Es hat die Vollstreckungsvoraussetzungen in jedem Stadium der Vollstreckung geprüft. Es hat die Vollstreckung aufgehoben, da der wirksame Leistungsbescheid fehlt.
Wie oben bereits benannt, erklärt das Amtsgericht Dresden in seinem Beschluss, es sei nicht im Vollstreckungsverfahren zu prüfen, ob ein wirksamer Verwaltungsakt vorliegt oder nicht. Hierzu folgt keine Erläuterung. Das Amtsgericht Riesa hat im Gegensatz geprüft, ob ein wirksamer Verwaltungsakt vorliegt oder nicht. Die resultierende gegensätzliche Beschlussfassung der Amtsgerichte ist für mich nicht nachvollziehbar.

Der Beitragsservice (ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, 50656 Köln) bezieht sich in seinem Schreiben vom XX.XX.2015 an das AG Dresden auf die Zugangsfiktion. Demnach seien sämtliche Gebühren-/ Beitrags-/ Festsetzungsbescheide wirksam bekannt gegeben worden; dies würde nicht entkräftet durch die Behauptung des Schuldners, keine Bescheide erhalten zu haben.
Die Zugangsfiktion greift nicht; ich verweise auf die Urteile des BFH in BStBl II 1989, 534 sowie das Urteil des BSG vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R. Letzteres beinhaltet unter Rd Nr. 20ff.:
Zitat
“... Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang -schlicht- bestreitet (BFH,14.3.89,BFHE156,66,71)...“

Vor Beginn der Vollstreckung wurde mir kein Leistungsbescheid zugestellt. Die Behauptung des Beitragsservice, sämtliche Gebühren-/ Beitrags-/ Leistungsbescheide seien wirksam bekannt gegeben wurden, kann den Nachweis, dass diese Bescheide mich erreicht haben, nicht ersetzen. Ich sehe mich nicht in der Lage, zu substanziieren, wie mich ein Schreiben nicht erreicht hat.
Auch wäre die Angabe unzureichend, dass ein Schreiben zugegangen sein muss, weil es nicht zurückgekommen ist, denn aus dem Nichtzurückerhalt eines in die Post gegebenen Schreibens kann nicht geschlussfolgert werden, dass das Schreiben zugegangen ist.

Nach Würdigung der ausgeführten Umstände ist der Beschwerde stattzugeben.


Mit freundlichen Grüßen


Einer Person X wurde dazu ein neuer Beschluss vom Landgericht Dresden bekannt.
Dieser soll nicht vorenthalten werden.

Im Anhang Seite 1 bis 6 von 6


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Gesucht wird
VG Dresden, Beschluss 11.12.2014, Gz.: 2 L 240/14
http://www.juris.de/jportal/prev/JURE150002684

Edit "Bürger":
Danke - zwischenzeitlich "gefunden" - Erkenntnisse folgen, sobald es welche gibt...


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c
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Zitat
“Es fehlen wesentliche Vollstreckungsvoraussetzungen, deren Vorliegen der Gerichtsvollzieher zu prüfen hat. Einzig und allein kann ein die streitgegenständliche Rundfunkgebühr festsetzender Verwaltungsakt, der formal bestandskräftig ist, und nicht ein ausschließlich an den Gerichtsvollzieher gerichtetes Vollstreckungsersuchen eine Grundlage für eine Vollstreckungshandlung sein; dieser stellt den Vollstreckungstitel i.S.d. § 794 ZPO dar. An dieser elementaren Grundvoraussetzung fehlt es indessen. Ein Titel ist durch Zustellung dem Schuldner auch bekannt zu geben, §§ 705, 725 ZPO. Gerade dies erfolgt mit dem Vollstreckungsersuchen an den Gerichtsvollzieher nicht. Dieses stellt vielmehr einen internen Vorgang zwischen Gläubigerin und Gerichtsvollzieher dar, das die Eigenschaften eines Titels nicht zu ersetzen vermag.“ http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.0.html - http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg92966.html#msg92966

Dies Angabe §§ 705, 725 ZPO habe ich gerade mal überprüft, da ich für einen fiktiven Schriftsatz an ein noch fiktiveres Amtsgericht entsprechende Anregungen suchte. Meiner laienhaften Meinung nach müsste es eigentlich § 750 ZPO heißen

Zitat
Zivilprozessordnung
§ 750 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt
http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__750.html

§ 705 regelt hingegen die formelle Rechtskraft
§ 725 die Klausel...

Jedenfalls begründen §§ 705, 725 ZPO nicht die Zustellung. Etwas irreleitend für Anfänger... Soll das insgesamt ein Hinweis sein auf "Titel, Klausel, Zustellung"?

Ich würde es, wenn kein Zitat, fiktiv ändern: Ein Titel ist durch Zustellung dem Schuldner auch bekannt zu geben, §§ 750, 705, 725 ZPO.

oder ganz weglassen? hm...



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VG Dresden, Beschluss 11.12.2014, Gz.: 2 L 240/14
http://www.juris.de/jportal/prev/JURE150002684

Eine Verfügung eines fiktiven Amtsgerichts Meißen, die evtl. etwas zur Diskussion beiträgt...

Auszug aus dem in der Verfügung zitierten "VG Dresden, Beschluss 11.12.2014, Gz.: 2 L 240/14":
Zitat
Für das Begehren gegenüber der vollstreckenden Behörde, die Zwangsvollstreckung aus einem Leistungsbescheid einzustellen, ist somit der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Wenn aber offenkundig überhaupt kein Leistungsbescheid existiert?!??!


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Man mag es der aktuellen "Sommerpause" zuschreiben, jedoch ist und bleibt es kaum verständlich, weshalb das Prozedere so unsagbar zäh und zeitfressend ist:
Die ersten Erinnerungen wg. fehlender Vollstreckungsgrundlage wurden im Dezember 2014(!) eingelegt - in einigen dieser ersten Fälle ist bisher seit der Beschwerde vor ebenfalls Monaten(!) noch kein neuer fiktiver Verfahrensstand bekannt.
Andere hatten - bei augenscheinlich faktisch gleichem Sachstand und Verlauf zwischenzeitlich bereits eine Ablehnung auch der Beschwerde - ohne Zulassung weiterer Rechtsmittel...
...ob diese dennoch bestünden - z.B. in Form einer Art "Nichtzulassungsbeschwerde" o.ä., entzieht sich der derzeitigen Kenntnis.

Es ist jedenfalls vollkommen unverständlich, wie (scheinbar?) willkürlich hier das Recht ausgelegt wird.

Es müsste erwartet werden können, dass bei erkennbaren Zweifeln an dem Bestehen der Vollstreckungsvoraussetzungen (z.B. Bestreiten des Zugangs) ein simpler Einwand des Betroffenen genügen müsste, um - insbesondere bei fehlenden Nachweisen - eine vollumfänglich Überprüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen auszulösen.

Stattdessen werden hier fiktive Durchschnittsbürger mit lediglich durchschnittlichem (insofern "mageren") Rechtswissen in psychische, zeitliche und finanzielle Not gebracht, indem diesen in einer Art "Beweislastumkehr" unterstellt wird, die Einwände seien "zulässig aber unbegründet".

Jeder wird hier - unverschuldet - "individuell" in die juristische Zange genommen, bleibt auf sich allein gestellt...
...ohne mentalen Beistand kaum zu bewältigen.

Adäquate Gewährung eines grundlegenden "Rechtsschutzbedürfnises"? Fehlanzeige.

Zitat
"Die Partei hat ARD-ZDF-GEZ haben immer Recht!"
"Bürger hat ... kein Recht."

...so fühlt es sich jedenfalls an.

Es wird abzuwarten bleiben, wann endlich verlässlichere Erkenntnisse zu vermelden sind.
Und es wird zu prüfen bleiben, wie diesem Treiben ein Ende gesetzt werden kann.

...siehe bitte auch Folgekommentar(e) ;)


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Die einzigen zwischenzeitlichen fiktiven Erkenntnisse (u.a. auch der eine oder andere sich abzeichnende "Sinneswandel" des einen oder anderen fiktiven Gerichts) dienen nun der fiktiven Formulierung einer "neueren", angepassteren Version der
ERINNERUNG gem. § 766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung
wegen fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen


welche aber in entsprechend abgewandelter Form ggf. auch ergänzend zu einer mglw. bereits erfolgten
- Beschwerde
oder auch im offensichtlich ausgegliederten Verfahren eines
- Widerspruchs gegen die Eintragungsanordnung
verwendet werden bzw. als Anregung dienen könnte.

Diese Version enthält Punkte, die in mindestens einem der fiktiven Verfahren offensichtlich für eine Art "Umdenken" beim Amtsgericht/ Landgericht gesorgt haben - und daher wohl nicht zu unterschätzen wären...

Die erwähnten Passagen der Rechtsgrundlagen
SächsVwVG (hier nur exemplarisch für Sachsen, Quelle ist lustigerweise das Justizportal von NRW)
VwVfG
sollte jeder ein wenig studieren.

ggf. könnten diese Ausführungen bereits mit diesem Schreiben untersetzt werden durch die ausführlichen Begründungen der in hiesigem Thread ebenfalls bereits thematisierten
BESCHWERDE gegen den ablehnenden Beschluss
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg92964.html#msg92964

Weitere Hintergründe dazu finden sich u.a. auch unter
Hochinstanzliche Urteile bzgl. Bestreiten/Nachweis der Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html


Zitat
[hier exemplarisch für das fiktive Bundesland Sachsen.
Die Passagen bzgl. SächsVwVG müssten im Falle anderer fiktiver Bundesländer entsprechend ersetzt werden durch die §§ und Passagen des jeweiligen Landesvollstreckungsgesetzes - bitte selbst recherchieren...]



ERINNERUNG gem. § 766 ZPO
gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung
wegen fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen


Abs.:
__________   __________
__________________   __
_ _ _ _ _   _____________


zuständiges Amtsgericht im Ort/ Vollstreckungsgericht/ Stadtkasse:
_____________________
__________________   __
_ _ _ _ _   _____________


_____________, den __.__.____

In der Zwangsvollstreckungssache des
– vermeintlichen Gläubigers  xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

gegen

den
– vermeintlichen Schuldner ICHxxxxxx

lege ich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein
wegen fehlender wesentlicher Vollstreckungsvoraussetzungen.


Ich beantrage:

Die Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben.

Die Verpflichtung/ der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ist unverzüglich aufzuheben.

Der vermeintliche Gläubiger hat nachzuweisen,
dass alle Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen.




- BEGRÜNDUNG -

Dem vermeintlichen Schuldner ist kein Verwaltungsakt bekannt gegeben worden.
Es existiert kein Verwaltungsakt.
Der vermeintliche Verwaltungsakt ist weder erstellt, noch versandt noch bekanntgegeben worden.

Das vermeintliche Vollstreckungsersuchen entbehrt somit jeglicher Grundlage.

Die Vollstreckung ist somit nicht zulässig, weil deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Ohne zulässige Vollstreckung besteht keine Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft.


Im Vollstreckungsverfahren sind durch das Vollstreckungsgericht die Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen - insbesondere nicht nur die Voraussetzungen nach §§ 4, 14, 17 SächsVwVG:
Zitat
"§ 14 SächsVwVG – Beitreibung durch Vollstreckung in bewegliche Sachen
[...]
(2) [...] Wird die Beitreibung durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde tritt und eine Zustellung des Vollstreckungsersuchens nicht erforderlich ist. Für das Vollstreckungsersuchen gilt § 4 Abs. 3 entsprechend."

sondern insbesondere auch nach § 2 SächsVwVG:
Zitat
"§ 2 SächsVwVG – Allgemeine Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung
Ein Verwaltungsakt, der zu einer Zahlung [...] verpflichtet, kann vollstreckt werden, wenn er
1. unanfechtbar geworden ist oder
2. ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat."

sowie auch nach § 41 VwVfG:
Zitat
"§ 41 VwVfG - Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. [...]
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. [...] Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen."


Ein Vollstreckungsersuchen kann nicht "an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels" treten, wenn die "vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels" überhaupt nicht existiert.

Gegen einen nicht existenten Verwaltungsakt kann auch kein Rechtsbehelf gerichtet worden sein.
Schon gar nicht kann ein nicht existenter Verwaltungsakt "unanfechtbar" geworden sein.


Falls der vermeintliche Gläubiger lediglich zusichern oder zugesichert haben sollte, dass der oder die Verwaltungsakte erlassen worden seien oder/ und Auszüge aus seiner internen Historienaufstellung o.ä. vorzeigen sollte, so genügen diese Angaben nicht den Anforderungen der Nachweisführung über die Wirksamkeit der Bekanntgabe des zugrunde liegenden Verwaltungsakts. Damit ließe sich allenfalls ein fiktiver Bekanntgabezeitpunkt berechnen.

Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG gilt diese Berechnung jedoch "[...] nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht [...] zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen."

Zweifel bestehen jedoch schon dann, wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet.

Die Beweislast für den Zugang der Bescheide liegt bei dem vermeintlichen Gläubiger.
Durch eine interne Historienaufstellung o.ä. würde allenfalls belegt, dass Bescheide die Sphäre des vermeintlichen Gläubigers verlassen haben könnten, jedoch nicht, dass diese dem vermeintlichen Schuldner tatsächlich bekannt gegeben wurden.


Dem vermeintlichen Schuldner ist hingegen kein Verwaltungsakt bekannt gegeben worden.
Es existiert kein Verwaltungsakt.
Der vermeintliche Verwaltungsakt ist weder erstellt, noch versandt noch bekanntgegeben worden.

Das vermeintliche Vollstreckungsersuchen entbehrt somit jeglicher Grundlage.
Eine Vollstreckung allein auf Grundlage eines auf lediglichen Behauptungen basierenden Vollstreckungsersuchens ist unzulässig.


Die Vollstreckung ist somit nicht zulässig, weil deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Wie mich ein vermeintlicher, jedoch augenscheinlich nicht existenter, d.h. nicht erstellter, nicht abgesendeter und auch nicht bekanntgegebener Verwaltungsakt "nicht erreicht" haben könnte, sehe ich mich weder verpflichtet noch imstande, substantiiert zu belegen.

Statt dessen hat der vermeintliche Gläubiger bei weiterem Festhalten an den Vollstreckungsmaßnahmen nachzuweisen, dass die dem vermeintlichen Vollstreckungsersuchen zugrunde liegenden vermeintlichen Verwaltungsakte tatsächlich existieren, d.h.
- tatsächlich erstellt wurden und
- tatsächlich versandt wurden und auch
- tatsächlich bekanntgegeben wurden.


Diese Nachweise sind vom Vollstreckungs- bzw. Beschwerdegericht einzufordern und vom vermeintlichen Gläubiger vorzulegen.
Anderenfalls ist das Vollstreckungsverfahren unverzüglich und vollumfänglichst einzustellen und aufzuheben.
 
Ich behalte mir im gesamten Verfahren ausdrücklich weiteren Sachvortrag vor.


Mit freundlichen Grüßen

.....


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Oktober 2015, 06:47 von Bürger«
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  • Beiträge: 2.239
Nachtrag zur Zugangsfiktion - vielleicht kann es ja jemand mal brauchen:

Falls der vermeintliche Gläubiger lediglich zusichern oder zugesichert haben sollte, dass der oder die Verwaltungsakte erlassen worden seien oder/ und Auszüge aus seiner internen Historienaufstellung o.ä. vorzeigen sollte, so genügen diese Angaben nicht den Anforderungen der Nachweisführung über die Wirksamkeit der Bekanntgabe des zugrunde liegenden Verwaltungsakts. Damit ließe sich allenfalls ein fiktiver Bekanntgabezeitpunkt berechnen.
und
Durch eine interne Historienaufstellung o.ä. würde allenfalls belegt, dass Bescheide die Sphäre des vermeintlichen Gläubigers verlassen haben könnten, jedoch nicht, dass diese dem vermeintlichen Schuldner tatsächlich bekannt gegeben wurden.

Hierzu gibt es noch etwas (zwar SGB - aber es trifft den Nagel auf den Kopf)  >:D

Auszug:
Zitat
Es ist Aufgabe der Behörde, auch bei Auslagerung und Zentralisierung der Druckprozesse, eine hinreichende Dokumentation der Aufgabe des Bescheides zur Post sicherzustellen, um die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 SGB X auszulösen.
...
Nach § 37 Abs. 2 S. 1 SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben.
Dies gilt nach § 37 Abs. 2 S. 3 SGB X nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
Ein Schriftstück ist zur Post gegeben, wenn es beim Postamt abgegeben worden ist bzw. beim Einwurf in den Briefkasten mit dessen Leerung(1).
Enthält die Akte der Behörde keinen Vermerk über den Tag der Aufgabe des Schriftstücks zur Post, tritt grundsätzlich keine Zugangsfiktion ein
(2).
§ 37 Abs. 2 S. 1 SGB X enthält eine gesetzliche Fiktion des Zeitpunkts der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, nicht aber eine Fiktion, dass und wann der Verwaltungsakt zur Post gegeben worden ist(3).
Quelle: http://www.rechtslupe.de/sozialrecht/dokumentation-der-aufgabe-eines-bescheides-zur-post-338548

Eine schiere Aufstellung von Bescheiden nach ihrem Erstellungsdatum kann also auch hier - beim BS - NICHT ausreichend sein.

Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. August 2015, 12:34 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

 
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