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Autor Thema: AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?  (Gelesen 72552 mal)

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Im Falle des Bestreitens des Zugangs eines Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEIDs = Verwaltungsakts = "vollstreckbaren Titels" scheint es selbst innerhalb eines Bundeslandes voneinander deutlich abweichende Beschlüsse zu geben, bzgl. welche Art von Rechtsmitteln gegen die Vollstreckung zulässig/ möglich seien...


Amtsgericht Riesa beschließt im Februar 2015
Zitat von: Amtsgericht Riesa, 02/2015
1. Auf die Erinnerung der Schuldnerin vom ... wird die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung ... des Vollstreckungsersuchens vom ... des OGV ... für unzulässig erklärt.

2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

Die Erinnerung der Schuldnerin vom ... gegen die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsersuchens der Gläubigerin ist zulässig und begründet.

Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Erinnerung gem. § 766 Abs 1 ZPO liegen vor; die Erinnerung ist statthaft, da sie sich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung richtet.
Die übrigen Sachentscheidungsvoraussetzungen sind gegeben.


Der Antrag ist auch begründet. Es fehlen wesentliche Vollstreckungsvoraussetzungen, deren Vorliegen der Gerichtsvollzieher zu prüfen hat. Einzig und allein kann ein die streitgegenständliche Rundfunkgebühr festsetzender Verwaltungsakt, der formal bestandskräftig ist, und nicht ein ausschließlich an den Gerichtsvollzieher gerichtetes Vollstreckungsersuchen eine Grundlage für eine Vollstreckungshandlung sein; dieser stellt den Vollstreckungstitel i.S.d. § 794 ZPO dar. An dieser elementaren Grundvoraussetzung fehlt es indessen. Ein Titel ist durch Zustellung dem Schuldner auch bekannt zu geben, §§ 705, 725 ZPO. Gerade dies erfolgt mit dem Vollstreckungsersuchen an den Gerichtsvollzieher nicht. Dieses stellt vielmehr einen internen Vorgang zwischen Gläubigerin und Gerichtsvollzieher dar, das die Eigenschaften eines Titels nicht zu ersetzen vermag.

Ein Titel in der Form einer vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung oder eines Verwaltungsaktes ist auch nicht deswegen entbehrlich, da die Rundfunkgebühr von Gesetzes wegen geschuldet sei. Gerade die öffentlich-rechtliche Verwaltung ist gehalten, ihr Verwaltungshandeln durch entsprechende Bescheide dem betroffenen Adressaten gegenüber individuell zu verbescheiden, es sei denn, ein Verwaltungsakt in der Gestalt einer Allgemeinverfügung wäre von Gesetzes wegen ausreichend. Aber auch dies muss erst unter Beachtung aller formaler Voraussetzungen, vergleichbar einem Einzelverwaltungsakt, allgemein bekannt gegeben werden.

In wieweit außerdem die Gläubigerin nicht eindeutig bezeichnet ist, wofür auch hier Anhaltspunkte bestehen, bedarf aufgrund der bereits hier fehlenden Vollstreckungsvoraussetzungen - Titel - keiner weiteren Klärung.

[...]

      



Amtsgericht Dresden beschließt im März 2015
Zitat von: Amtsgericht Dresden, 03/2015
Die Erinnerung vom ... wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Die Schuldnerin wendet sich gegen die Vollstreckung von rückständigen Rundfunkbeiträgen mit der Begründung, sie habe keine Beitragsbescheide erhalten.

II. Die nach §766 Abs. 1 ZPO zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht dürfen nur prüfen, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen nach §§ 14 SächsVwVG vorliegen. Hiergegen erhebt die Schuldnerin keine Einwendungen; auch sonst sind vom Gerichtsvollzieher begangene Verfahrensfehler nicht ersichtlich.
Ob der Gläubiger wirksame Beitragsbescheide erlassen und der Schuldnerin ordnungsgemäß bekanntgegeben hat, unterliegt nicht der Prüfung durch das Vollstreckungsgericht. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Beitragsbescheiden ist eine öffentlich-rechtliche Frage, über die nach § 40 VwGO das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat.

   

Diesem Beschluss könnte eine "Erinnerung gem. §766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung" vorausgegangen sein ähnlich der unter
Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996



Rechtsgrundlagen
(gem. Erwähnung in den Beschlüssen)

Zivilprozessordnung (ZPO)
http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/

Zitat
§ 705 Formelle Rechtskraft
Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs gehemmt.

Zitat
§ 725 Vollstreckungsklausel
Die Vollstreckungsklausel:
"Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt"
ist der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

Zitat
§ 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung
(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

Zitat
§ 794 Weitere Vollstreckungstitel
[...]



Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG)
http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=4581130059142

Zitat
§ 14 Beitreibung durch Vollstreckung in bewegliche Sachen

(1) Die Beitreibung kann im Wege der Vollstreckung in bewegliche Sachen erfolgen. Hierfür gelten §§ 281 bis 283, § 285 Abs. 1, §§ 286, 292 bis 308 AO entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vollziehungsbeamten der Vollstreckungsbedienstete tritt.

(2) Die Vollstreckungsbehörden können die Gerichtsvollzieher um Beitreibung durch Vollstreckung in bewegliche Sachen ersuchen; dies gilt auch für inländische Vollstreckungsbehörden, die diesem Gesetz nicht unterliegen. Wird die Beitreibung durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde tritt und eine Zustellung des Vollstreckungsersuchens nicht erforderlich ist. Für das Vollstreckungsersuchen gilt § 4 Abs. 3 entsprechend.3



Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/

Zitat
§ 40 VwGO
http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__40.html
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.


Edit "Bürger": Gesammelte Link-Auswahl zum Thema
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13736.0
BVerwG > Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23163.0
Vollstr.-Einstellg. wg. fehl. Voraussetz./ fehl. Zugangsnachw. von Briefpost
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33720.0

OVG: bestrittene Mahnung nicht in Postabgang > vorl. Unterlassg. d. Vollstreckg.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18548.0
"ordnungsgemäße Absendevermerke" der Bescheide bei Bestreiten des Zugangs
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20320.0
Bescheide angeblich "korrekt adressiert & nicht als unzustellbar zurückgesandt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20955.0
Substantiierte Darlegungen bei Nichtzustellung von Bescheiden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18542.0
Aushebelung der Zugangsfiktion durch die AGB der Deutschen Post
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28563.0

BGH I ZB 64/14 > "Bescheide sind für die zwangsweise Beitreibung erforderlich"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21315.0
Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15970.0
Nicht erhalt. Bescheide/ verjährte Gebühren/ Rechtsansicht VG Stgt, VGH Manh
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=25689.0
Verwaltungsvollstreckung - Rechtsschutz bei fehlendem Bescheid/ Verwaltungsakt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=17623.0
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13609.0

LG Tübingen, Beschluss vom 29.08.2019 - 5 T 192/19 (Zustellungserfordernis)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32514.0


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Amtsgericht Dresden beschließt im März 2015
Zitat von: Amtsgericht Dresden, 03/2015
Die Erinnerung vom ... wird zurückgewiesen.
[...]
Ob der Gläubiger wirksame Beitragsbescheide erlassen und der Schuldnerin ordnungsgemäß bekanntgegeben hat, unterliegt nicht der Prüfung durch das Vollstreckungsgericht. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Beitragsbescheiden ist eine öffentlich-rechtliche Frage, über die nach § 40 VwGO das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat.

Was will das Amtsgericht damit sagen?
"Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Beitragsbescheiden ist eine öffentlich-rechtliche Frage, über die nach § 40 VwGO das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat."

Es geht doch hier nicht um die
a) "Überprüfung der Rechtmäßigkeit" eines (noch nicht einmal zugestellten) Beitragsbescheids...
...sondern um die
b) "Überprüfung der Rechtmäßigkeit" der Vollstreckung.

Meinem bisherigen bescheidenen Verständnis nach ist für
a) das Verwaltungsgericht ("in der Verwaltungsrechtssache")
b) das Vollstreckungsgericht/ Amtsgericht ("in der Vollstreckungssache")
jeweils zuständig.

Wie versteht Ihr das?

Bitte keine lediglichen Umnmutsäußerungen o.ä., sondern bitte konstruktive Beiträge. Danke!


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§ 40 VwGO

Zitat
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.

§ 766 ZPO (http://www.bgbl.de/banzxaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl105s3202.pdf) Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung

Zitat
(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

§ 764 ZPO Vollstreckungsgericht

Zitat
(1) Die den Gerichten zugewiesene Anordnung von Vollstreckungshandlungen und Mitwirkung bei solchen gehört zur Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte.
(2) Als Vollstreckungsgericht ist, sofern nicht das Gesetz ein anderes Amtsgericht bezeichnet, das Amtsgericht anzusehen, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat.
(3) Die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts ergehen durch Beschluss.


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"Ein Anspruch, dass alle Aspekte eines Sachverhalts zu nennen sind, lässt sich aus dem Programmgrundsatz nicht ableiten und stände auch nicht in Einklang mit der grundgesetzlich geschützten Rundfunkfreiheit."
WDR-Intendant Tom Buhrow, Antwort auf Programmbeschwerde der Publikumskonferenz e.V.

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wenn die Amtsgerichte, sich durch §§ 14 SächsVwVG als Vollstreckungsbehörden, Vollstreckungshilfe im Sinne von §4 hervor tun, so sollten folgende Punkte erfüllt sein

http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=1522430059554&jlink=p4&jabs=9
§ 4
Vollstreckungsbehörden, Vollstreckungshilfe

Zitat
(2) Inländischen Behörden ist auf Ersuchen Vollstreckungshilfe zu leisten, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe erfüllt sind. Ausländischen Behörden darf Vollstreckungshilfe nur geleistet werden, wenn dies in einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder in einem Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen ist.

(3) Einem Vollstreckungsersuchen nach Absatz 2 darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur entsprochen werden, wenn es folgende Angaben enthält:
1.
die Bezeichnung und das Dienstsiegel der ersuchenden Behörde sowie die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten; bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt ist, können Dienstsiegel und Unterschrift fehlen,
2.
die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens,
3.
die Angabe der Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners, im Falle der Beitreibung die Angabe des Grundes und der Höhe der Geldforderung,
4.
die Angabe, dass der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist, ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat oder seine sofortige Vollziehung angeordnet worden ist; im Falle der Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag die Angabe, dass sich der Schuldner in dem Vertrag wirksam der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat und die sonstigen Voraussetzungen der Vollstreckung aus dem Vertrag vorliegen,
5.
die Bezeichnung der Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll,
6.
im Falle der Beitreibung die Angabe, wann der Schuldner gemahnt worden ist oder aus welchem Grund die Mahnung unterblieben ist.
Treten Umstände ein, die die Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Vollstreckung notwendig machen, ist die Vollstreckungsbehörde unverzüglich zu unterrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 entsprechend.

also nicht und, schon gar nicht beides gleich zeitig

Übernimmt die ersuchende Behörde wie im Beispiel die Daten, welche Ihr geliefert werden ungeprüft,
so trägt Sie doch die Verantwortung, dass auch die Bescheide also die Titel zuvor zugestellt wurden, insofern würde PersonX eine sofortige Beschwerde einreichen mit dem Verweis nach

VG Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) - oder die Briefe sind nie angekommen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=10210.0

Denn das Amtgericht handelt ja in dem Fall nach §14 (2)
Zitat
§ 14 Beitreibung durch Vollstreckung in bewegliche Sachen
(2) Die Vollstreckungsbehörden können die Gerichtsvollzieher um Beitreibung durch Vollstreckung in bewegliche Sachen ersuchen; dies gilt auch für inländische Vollstreckungsbehörden, die diesem Gesetz nicht unterliegen. Wird die Beitreibung durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde tritt und eine Zustellung des Vollstreckungsersuchens nicht erforderlich ist. Für das Vollstreckungsersuchen gilt § 4 Abs. 3 entsprechend.3

§ 4 Abs. 3 entsprechend.3 kann aus Sicht von PersonX nur gelten, wenn auch § 4 Abs. 2 gilt

Die Vollstreckungsbehörde ist damit das Amtsgericht selbst, und somit ebenso angreifbar.

Weiterhin zu klären wäre, ob es überhaupt eine
Zitat
vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels
gibt, welcher durch das
Zitat
schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde
ersetzt werden kann


Und ob der vermeintliche Gläubiger eine inländische Behörde ist!


zudem sollte geklärt werden, wann
Zitat
eine Zustellung des Vollstreckungsersuchens nicht erforderlich ist
, denn §§14 (2) kann ja nur benutzt werden, wenn die und Verknüpfung bei der Voraussetzung erfüllt ist.

Würde also der Fall bestehen, dass eine Zustellung des Vollstreckungsersuchens erforderlich ist, dann kann nicht nach §§14 (2) verfahren werden.


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in Sachsen wurde wohl 2013 irgendwas an der Fassung geändert, was genau sollte noch geprüft werden

aber Grundsätzlich zum weiteren Verstehen hilfreich könnte folgende PDF von 2012 aber dennoch sein

http://www.cloeser.org/pub/Verwaltungsrecht_+_Verwaltungsprozessrecht/18%20Verwaltungsvollstreckung.pdf

Seite 1 bis 5 PDF

... markieren, dass in der PDF dort mehr steht
Zitat
Voraussetzungen einer Vollstreckungsanordnung:
...

II.Voraussetzungen
2.Leistungsbescheid = VA mit Geldforderung
gem. § 3 II, lit. a VwVG (Bundesrecht) bzw. § 111 I VwVfG M-V i.V.m. § 3 II, lit. a VwVG (Landesrecht)
(die Formulierung in § 3 I, 1. Hs VwVG, dass es keines vollstreckbaren Titels bedürfe, ist lediglich so zu verstehen, dass es keines gerichtlichen Vollstreckungstitels bedarf *3)
...
*3 Vgl. M. App, in: H. Engelhardt/M. App, VwVG/VwZG-Kommentar, 8. Aufl., München 2008, § 3 VwVG, Rn 1.
...

III.materielle Rechtmäßigkeit
1.Vorliegen einer vollstreckbaren Grundverfügung (GrundVA) = Vollstreckungstitel
...
a.Rechtliche Existenz / Wirksamkeit der Grundverfügung
(implizit gem. § 6 I VwVG bzw. § 79 I SOG) Zur rechtlichen Existenz bzw. Wirksamkeit siehe § 43 VwVfG / VwVfG M-V
aa. Bekanntgabe des VA
§ 43 I i.V.m. § 41 VwVfG / VwVfG M-V
bb. Keine Unwirksamkeit wegen Nichtigkeit
§ 43 III i.V.m. § 44 VwVfG / VwVfG M-V
cc. Kein Ende der Wirksamkeit durch Aufhebung / Erledigung [kann hier oder unten unter e. geprüft werden]
§ 43 II VwVfG / VwVfG M-V
dd. Keine Hemmung der Wirksamkeit durch Einlegung eines förmlichen Rechtsbehelfs [hier oder unten zu prüfen]
§ 80 VwGO [ob man die aufschiebende Wirkung eines förmlichen Rechtsbehelfs hier oder unten unter e. prüft hängt auch davon ab, ob man die Wirksamkeitstheorie (die Einlegung des förmlichen Rechtsbehelfs hemmt die Wirksamkeit eines VA) oder – mit dem BVerwG11 – die Vollziehbarkeitstheorie




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Das betrifft das VwVfG M-V (Meck-Pomm), das nach sich nach § 111 nach dem VwVG des Bundes sowie gewisser §§ der AO richtet. Das SächsVwVG ist da deutlich eigen und durchaus anders.


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so in der Art dachte PersonX auch

das ist hier zwar bereits älter, es müssten dann noch alle Änderungen am SächsVwVG nach 2003/2004 nachgeprüft werden

http://www.hansklausweber.de/html/rechtmassigkeit__von_vollstrma.html

aber auch hier gilt, wenn richtig verstanden,

Zitat
1. Androhung eines Zwangsmittels

Zu beachten ist, dass die Androhung eines Zwangsmittels selbst Teil (und zwar nach der Auswahl des Vollstreckungsmittels der 1. Teil oder die 1. Stufe) der Verwaltungsvollstreckung ist *53 und somit die Existenz eines Vollstreckungstitels voraussetzt. Deshalb gilt: »Keine Vollstreckung ohne Titel und daher auch keine Androhung ohne Titel.«


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Fiktive Fälle dieser Art scheinen sich derzeit am fiktiven AG Dresden zu häufen...

   

Zitat
Die Erinnerung der Schuldnerin vom ... wird zurückgewiesen.

Gründe
!. [...] Die Schuldnerin wendet sich auch gegen die Vollstreckung insgesamt. Sie behauptet, dass ihr Beitragsbescheide nicht zugestellt und nicht bekannt gemacht worden seien.

II. Die nach § 766 Abs. 1 ZPO zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Im Erinnerungsverfahren kann nur geprüft werden, ob die formalen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung erfüllt sind. Hierzu gehört nicht die Frage, ob die Beitragsbescheide wirksam bekannt gemacht worden sind.
Nach § 14 Abs. 2 SächsVwVG tritt das Vollstreckungsersuchen, das nicht zugestellt werden muss, an die Stelle des Vollstreckungstitels. Das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers liegt vor und entspricht der vorgenannten Bestimmung. Ob die Beitragsbescheide ordnungsgemäß bekannt gegeben wurden, muss die Schuldnerin vom zuständigen Verwaltungsgericht überprüfen lassen.
Eine Kostenentscheidung unterbleibt, da das Erinnerungsverfahren gerichtsgebührenfrei ist und die Erstattung außergerichtlicher Auslagen nicht in Betracht kommt. [...]

Die Stellungnahme des fiktiven MDR, die diesem Beschluss offenkundig vorausging...

      

Insbesondere letzteres lässt die Frage aufkommen, ob/ wie eine nach aktuellem Kenntnisstand nicht-rechtsfähige Einrichtung namens "Beitragsservice"
a) "im Namen und in Vertretung" für die Landesrundfunkanstalt
b) rechtsverbindliche Stellungnahmen
überhaupt abgeben darf bzw. wenn sie es denn tut, ob diese dann als "ohne Belang" zurückgewiesen werden sollten...
...bzw. auch als Indiz dafür herangezogen werden kann/ soll, dass sich da eine nicht-rechtsfähige Einrichtung augenscheinlich nun doch als "Gläubiger" geriert und entgegen der gesetzlichen Regelung eigenmächtig oder gesetzeswidrig "ermächtigt" durch die Landesrundfunkanstalt Rechtsangelegenheiten* auszuführen versucht.


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*Anmerkung: Ich meine, dies schon mal im Forum gelesen zu haben, dass per Rundfunkstaatsvertrag o.ä. ziemlich wörtlich einzig die Landesrundfunkanstalten zu "Rechtsangelegenheiten" (oder so ähnlich) befugt sind...
Widerspruchbescheid ungültig?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13648.msg91868.html#msg91868
Zitat
§ 1 Bezeichnung

Das durch das Gesetz über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ vom 25. Mai 1954 (GV. NRW. S. 151) errichtete und aufgrund des WDR-Gesetzes vom 19. März 1985 fortgeführte Rundfunkunternehmen trägt die Bezeichnung
Westdeutscher Rundfunk Köln
Anstalt des öffentlichen Rechts,

nachfolgend WDR genannt.

Im Gesetz über den »Westdeutschen Rundfunk Köln vom 23. März 1985, in der Fassung vom 5. Juli 2011 ist zudem festgelegt, daß eine rechtliche Vertretung des WDR nur durch den Intendanten erfolgt:

§ 25  Aufgaben der Intendantin oder des Intendanten
 ...
(2)  Die Intendantin oder der Intendant vertritt den WDR gerichtlich und außergerichtlich.


Die außergerichtliche Vertretung des WDR in Form des Verwaltungsaktes durch den Beitragsservice ist also nicht zulässig.

Demzufolge muß nach diesseitiger Auffassung in dem streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid die den Verwaltungsakt erlassende Behörde als "Westdeutscher Rundfunk Anstalt öffentlichen Rechts, Der Intendant" bezeichnet werden. Diese Angabe ist zu ergänzen um die Angabe des Vertreters des Intendanten, also "Abteilung Justiziariat, Herr / Frau XXX". Zudem ist in dem Briefkopf des Widerspruchsbescheids die ladungsfähige Anschrift sowie die Kontaktdaten der erlassenden Behörde, also im vorliegenden Fall des WDR, anzugeben. Der Briefkopf des Beitragsservice führt dazu, daß der rechtliche Urheber des Verwaltungsaktes nicht mehr erkennbar ist, so daß schon allein hierdurch der Verwaltungsakt nicht den Anforderungen des §37 Abs. 3 VwVfG genügt.

Der Beitragsservice ist nicht gesetzlich ermächtigt, nach §35 VwVfG tätig zu werden. Er ist keine Behörde im materiellen Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze, da er eine Stelle ist, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Die Erhebung der Rundfunkgebühren ist eine hoheitliche Tätigkeit. Während die Entgegennahme von Zahlungen des Rundfunkbeitrags und die Erhebung und der Verwaltung der Teilnehmerdaten durchaus auf eine für alle Landesrundfunkanstalten tätige nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft übertragen können, dürfen die den Bestimmungen des Verwaltungsrechts und des Verwaltungsverfahrensrechts unterliegenden Maßnahmen gegen säumige Beitragschuldner ausschließlich durch die Landesrundfunkanstalten selbst ergriffen werden.

Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice beschreibt seine Aufgabe im Impressum seines Internetauftritts wie folgt:

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradio zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.

Auch nach dieser Selbstbeschreibung ist die Aufgabe des Beitragsservice lediglich der Einzug, also die Entgegennahme, der Rundfunkbeiträge, nicht jedoch die Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten, die gegenüber säumigen oder unwilligen Beitragsschuldnern ergriffen werden. Diese Rechtsangelegenheiten, zu denen auch der Erlaß von Verwaltungsakten gehört, obliegen hingegen ausschließlich dem Intendanten des WDR bzw. den ihm unterstellten Organisationseinheiten. Der WDR selbst veröffentlicht hierzu in seinem Internetauftritt:

"Das WDR-Justiziariat, Leiterin Eva-Maria Michel, nimmt die Aufgaben wahr, die auch in anderen Unternehmen in der Regel der Rechtsabteilung obliegen. Hierzu gehört vor allem die Bearbeitung aller Rechtsangelegenheiten des WDR." (Quelle: http://www1.wdr.de/unternehmen/organisation/justiziariat100.html)

Auch der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag läßt nach diesseitiger Rechtsauffassung für die Festsetzung von Beiträgen durch den Beitragsservice keinen Spielraum. Dort heißt es in §10 Abs. 5:

[...]


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Vgl. hierzu auch die Ausführungen der Rechtsabteilung des SWR, S. 1, letzter Absatz:

SWR-Rechtsabteilung antwortet auf Widerspruch beim Amtsgericht und unterliegt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11829.msg80665.html#msg80665


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Danke. Ich zitiere den SWR:
Zitat
Beim "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" handelt es sich um eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft der Rundfunkanstalten. Der Beitragsservice kann daher auch nicht Partei eines Rechtsstreits sein. Gläubiger der Rundfunkbeiträge sind und bleiben trotz der organisatorischen Aufgabenwahrnehmung durch den Beitragsservice stets die Rundfunkanstalten selbst ( vgl. § 10 Abs. 1 RBStV).


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Zitat
Die Erinnerung der Schuldnerin vom ... wird zurückgewiesen.
Nach § 14 Abs. 2 SächsVwVG tritt das Vollstreckungsersuchen, das nicht zugestellt werden muss, an die Stelle des Vollstreckungstitels. Das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers liegt vor und entspricht der vorgenannten Bestimmung. Ob die Beitragsbescheide ordnungsgemäß bekannt gegeben wurden, muss die Schuldnerin vom zuständigen Verwaltungsgericht überprüfen lassen.
Eine Kostenentscheidung unterbleibt, da das Erinnerungsverfahren gerichtsgebührenfrei ist und die Erstattung außergerichtlicher Auslagen nicht in Betracht kommt. [...]

Also sollte man die Erinnerung gg. die Vollstreckung vielleicht gleich an das Verwaltungsgericht adressieren?


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Also sollte man die Erinnerung gg. die Vollstreckung vielleicht gleich an das Verwaltungsgericht adressieren?
Dies sehe ich eigentlich nicht so. Ist ja bisher auch eher die Ausnahme, dass sich ein Amtsgericht auf diese Weise äußert (bzw. vor seiner Verantwortung drückt?). Insbesondere ist ja bei Riesa (ebenfalls Sachsen) ersichtlich, dass Amtsgerichte sehr wohl zuständig und Erinnerungen wegen Bestreiten des Zugangs ebenfalls sehr wohl zulässig zu sein scheinen.

Dresden ist hier die Ausnahme - nicht die Regel.
Dies zeichnet sich auch ab unter
Beschlüsse/ Urteile GEGEN ARD-ZDF-GEZ wg. Vollstreckungen [Sammel-Thread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13703.0.html
(mehrheitlich Amts- bzw. in Folge auch Landgerichte)
Verwaltungsgericht dürfte zudem vermutlich ein Kostenrisiko bergen.
Das Verfahren am Amtsgericht ist - wie aus den jeweils letzten Absätzen hervorgeht - kostenbefreit.
Die Amtsgerichte sind i.d.R. die zuständigen Vollstreckungsgerichte.

Es ist derzeit nicht klar, was mit Beschlüssen dieser Art bezweckt werden soll.

Es geht hier um das Rechtsschutzbedürfnis eines vermeintlichen Schuldners, der zu dessen Nachteil vollstreckt werden soll. Das ist keine Bagatelle. Ich erachte es eigentlich als Unding, dass hier mit juristischen Winkelzügen ("Taschenspielertricks"?) der Betroffene verwirrt oder verunsichert werden soll.
Dazu trägt auch die
mangelhafte Aufklärung über Rechtsmittel i.Z. der Zwangsvollstreckung bei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13099.0.html


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Also sollte man die Erinnerung gg. die Vollstreckung vielleicht gleich an das Verwaltungsgericht adressieren?

Erinnerung kann nur beim AG eingelegt werden, beim VG wäre es ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Einstellung der Vollstreckung.


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[...] beim VG wäre es ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Einstellung der Vollstreckung.

...augenscheinlich analog der Verfahren am VG Schleswig-Holstein
Az. 4 B 41/14, Beschluss vom 18.12.2014
Az. 4 B 3/15, Beschluss vom 05.02.2015

nachzulesen u.a. unter
Beschlüsse/ Urteile GEGEN ARD-ZDF-GEZ wg. Vollstreckungen [Sammel-Thread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13703.0.html

SCHLESWIG-HOLSTEIN
---------------------------------------------------------------------------
VG Schleswig-Holstein
Az. 4 B 41/14
Beschluss vom 18.12.2014
http://www.docdroid.net/ryt7/vgsh1.pdf.html
[...]
..................................................
VG Schleswig-Holstein
Az. 4 B 3/15
Beschluss vom 05.02.2015
http://www.docdroid.net/st64/beschluss-vg-schleswig-holstein.pdf.html
[...]

Zitat
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Zwangsvollstreckung [...] vorläufig einzustellen.
[...]

Gründe

Das vorläufige Rechtsschutzgesuch, mit dem der Antragsteller sich gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom ... der Antragsgegnerin betreffend die Vollsteckung von Rundfunkbeiträgen des Norddeutschen Rundfunks wendet, ist zulässig und begründet.

Nach § 123 Abs 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch besteht (§ 123 Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs 2, 294 ZPO). Beides ist hier der Fall.

[...]


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