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Autor Thema: Antrag auf Befreiung wg. Härtefall abgelehnt  (Gelesen 14209 mal)

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Antrag auf Befreiung wg. Härtefall abgelehnt
Autor: 17. März 2015, 14:29
Hallo Leute,

fiktiver Fall:
Person A bezieht ALG I (in Höhe von 650,- €) und hat die Befreiung vom Rundfunkbeitrag mit Hinweis auf einen Härtefall beantragt. Sie wurde abgelehnt. Gründe:
Zitat
"Die Prüfung hat ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung aufgrund eines besonderen Härtefalls (§4 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) nicht vorliegen.
Nach §4 Abs. 6 liegt ein besonderer Härtefall dann vor, wenn eine Person keine der in §4 Abs. 1 genannten Sozialleistungen erhält, weil ihr Einkommen die dortigen Regelsätze übersteigt und der übersteigende Betrag geringer ist als der zu zahlende Rundfunkbeitrag.
Aus Ihren Unterlagen geht hervor, dass Arbeislosengeld gem. §136 SGB III erhalten. Damit weisen Sie nicht nach, dass Ihnen eine der in § 4 Abs. 1 genannten Sozialleistungen wegen Einkommensüberschreitung verwehrt wurde.
Die Voraussetzungen für eine Befreiung aufgrund eines besonderen Härtefalls liegen nicht vor. Aus diesem Grund lehnen wir ihren Antrag ab."

Ich würde mich freuen, wenn jemand eine Idee hätte, was fiktive Person A jetzt tun könnte bzw. wäre ich dankbar, wenn ich besser verstehen würde, warum der fiktive Antrag abgelehnt wurde.

Vielen Dank für ein paar gute Anregungen,
schöne Grüße!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. März 2015, 22:11 von Bürger«

k
  • Beiträge: 35
Hallo Leerdamer, Deine Person A ist auch eine, die durch das Raster der Gez faellt. Ich habe das Netz zu diesem Problem durchforstet, was ich gefunden habe, ist dies: Gez handhabt es aus verwaltungstechnischen Gruenden so, dass nur die Personen befreit werden, die Grundsicherung , Hartz4 oder Bafoeg erhalten.d.h. sie sparen sich so die Ueberpruefung der einzelnen Faelle. Das bedeutet aber nicht, das andere Personen keine Moeglichkeit haben auf Befreiung. LAUT Rundfunkstaatsvertrag sieht dieser die Befreiung INSBESONDERE fuer Personen vor, die Hartz 4 etc. erhalten. GEZ HAT ALSO Ermessensspielraum. Ich weiss von einem Fall, der nach Klage befreit wurde. Also müsste Deine Person A vllt. auch diesen Weg versuchen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. März 2015, 00:35 von Bürger«
Übe dich auch in den Dingen, an denen du verzweifelst ( Marc Aurel, 121 - 180 )

  • Moderator
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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
...auch schon mal die Suchfunktion des Forums mit Begriffen/ Kombinationen wie "Härtefall", "Härtefallantrag", "Klage Härtefall" etc. ausgiebig abgefragt?
Es gibt schon diverse Diskussionsstränge, die meines Wissens auch das Thema diverser diesbezüglicher Klagen schon zum Thema hatten.


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1
  • Beiträge: 443
Ablehnungsbescheid des MDR, was nun ?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13240.msg89034.html#msg89034

Das wichtigste...
Vor Gericht im mündlichen Termin die Beweisanträge mündlich vorbringen und das Einkommen nachweisen.
Damit ist das eine unumstößliche Tatsache die im Urteilstenor nicht "ignoriert" werden kann...

Ich stelle hiermit den Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) das alle im folgenden benannten Schriftstücke als (Urkunds) Beweis gewürdigt werden. Diese beweisen das bei meinem momentanen Einkommen eine vergleichbare Bedürftigkeit wie in
§ 4 Abs. 1 RBStV vorliegt.
Der Ablehnungsbescheid des Beklagten ist rechtswidrig, da mir ein Anspruch auf die beantragte Gebührenbefreiung zusteht.
Ich erfülle die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beitragspflicht nach § 4 RBStV.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. März 2015, 22:24 von Bürger«

n
  • Beiträge: 34
Hallo Leute,

fiktiver Fall:
Person A bezieht ALG I (in Höhe von 650,- €) und hat die Befreiung vom Rundfunkbeitrag mit Hinweis auf einen Härtefall beantragt. Sie wurde abgelehnt. Gründe:

Zitat
"Die Prüfung hat ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung aufgrund eines besonderen Härtefalls (§4 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) nicht vorliegen.
Nach §4 Abs. 6 liegt ein besonderer Härtefall dann vor, wenn eine Person keine der in §4 Abs. 1 genannten Sozialleistungen erhält, weil ihr Einkommen die dortigen Regelsätze übersteigt und der übersteigende Betrag geringer ist als der zu zahlende Rundfunkbeitrag.
Aus Ihren Unterlagen geht hervor, dass Arbeislosengeld gem. §136 SGB III erhalten. Damit weisen Sie nicht nach, dass Ihnen eine der in § 4 Abs. 1 genannten Sozialleistungen wegen Einkommensüberschreitung verwehrt wurde.
Die Voraussetzungen für eine Befreiung aufgrund eines besonderen Härtefalls liegen nicht vor. Aus diesem Grund lehnen wir ihren Antrag ab."

Diese Begründung ist falsch!
Wenn man sich den §4 Abs. 6 RBStV durchliest, sieht man leicht, dass es eigentlich heißen müsste:

"Nach §4 Abs. 6 liegt ein besonderer Härtefall insbesondere dann vor, wenn eine Person keine der in §4 Abs. 1 genannten Sozialleistungen erhält, weil ihr Einkommen die dortigen Regelsätze übersteigt und der übersteigende Betrag geringer ist als der zu zahlende Rundfunkbeitrag."


Man kann nicht einfach einen in dem Paragrafen besonders hervorgehobenen, aber doch nur beispielhaft dargelegten Fall als den einzig möglichen Härtefall darstellen.

Durch das Weglassen des kleinen Wörtchens "insbesondere" tun sie dies aber, unter anderem auch auf der Internetpräsenz rundfunkbeitrag.de.
Dadurch geben sie dem §4 Abs. 6 RBStV einen anderen Sinn und sie begehen damit meiner Meinung nach eine bewusste Täuschung.

Beim Stellen eines Härtefallantrags könnte vom Antragsteller vielleicht dargelegt werden, dass der eigene Fall zwar nicht mit dem angeführten Beispiel aus dem §4 Abs. 6 vergleichbar ist, aber dennoch zu einer ähnlich unbilligen Härte führen würde, wie wenn z.B. H4-Bezieher, die bekanntlich nach RBStV zu befreien sind, Rundfunkzwangsbeiträge zahlen müssten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. März 2015, 20:03 von Hailender«

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  • Beiträge: 443
Ablehnungsbescheid des MDR, was nun ?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13240.msg89034.html#msg89034


§ 4 Abs. 6 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrags

Auf den Beschluss vom Bundesverfassungsgericht 1 BvR 2550/12

Zitat
„Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts zuerst die Befreiung von der Beitragspflicht beantragen müssen (vgl. § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags). Zwar nenne Satz 2 der Vorschrift ein Beispiel für einen Härtefall. Er sei jedoch nicht abschließend, so dass auch andere Härtefallgesichtspunkte zu einer Befreiung führen können.“

...sei hiermit verwiesen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Dezember 2016, 13:33 von DumbTV«

  • Beiträge: 691
Hey, vielen Dank für diesen wertvollen Hinweis auf die BVerfGE zum Thema Härtefallklausel!

Hier der Link zu der Entscheidung:

BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Dezember 2012
- 1 BvR 2550/12 - Rn. (1-10)

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Einführung des geräteunabhängigen Rundfunkbeitrags
http://www.bverfg.de/e/rk20121212_1bvr255012.html

Zitat
RN 5:
Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Satz 2 der Vorschrift nennt zwar ein Beispiel eines Härtefalls, enthält jedoch keine abschließende Aufzählung, so dass andere Härtefallgesichtspunkte ebenso geltend gemacht werden können.

[...] So soll nach der Begründung des baden-württembergischen Zustimmungsgesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ein besonderer Härtefall unter anderem dann anzunehmen sein, wenn es einem Rundfunkbeitragsschuldner objektiv unmöglich wäre, zumindest über einen Übertragungsweg Rundfunk zu empfangen.

Das rahme ich mir ein und bringe es in die mündliche Verhandlung mit!

Viele Grüße
Euer Mork vom Ork


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Januar 2017, 05:30 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.166
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
In einem fiktiven Fall hat Person B in seinem Widerspruch auf die Ablehnung der Befreiung die zuständige Rundfunkanstalt auf den Punkt der offenen Kriterien zur Einstufung eines möglichen Härtefalls hingewiesen. Die Entscheidung des BVerfG war Person B bis heute nicht bekannt, Danke für den Hinweis. Nach Widerspruch der Ablehnung der Befreiung (gemäß Rechtsbehelfsbelehrung), kann die zuständige Rundfunkanstalt bis heute keinen Widerspruchsbescheid liefern (Gesamtdauer bisher ca. 2 Jahre).


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 691
In einem anderen mir bekannten fiktiven Fall, hat der Beitragsservice einen ablehnenden Bescheid zum Befreiungsantrag geschrieben, auf den Widerspruch eingelegt wurde, der dann kurze Zeit danach mit einem Widerspruchsbescheid beantwortet wurde. Heute wird dagegen Klage eingereicht. Die oben genannte BVerfGE wird sicherlich Bestandteil davon sein.


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Verfassungsbeschwerde
Zitat
Die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn die angegriffene Regelung den Beschwerdeführer zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können (vgl. BVerfGE 43, 291 <387>; 60, 360 <372>), oder wenn die Anrufung der Fachgerichte dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten ist, etwa weil das offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 55, 154 <157>; 65, 1 <38>; 102, 197 <208>).

Daß das Anrufen der Fachgerichte sinn und aussichtslos ist könnte doch bei den irrsinnigen Urteilen der sog. Fachgerichte ein argument sein gleich Verfassungsbeschwerde einzulegen ?


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  • Beiträge: 56
Stimmt es, dass bei einer Klage vor dem Verwaltungsgericht keine Prozesskosten erhoben werden, wenn man einen Antrag auf Befreiung stellt und dieser nach Einreichen des Widerspruchs abgelehnt wird?

Kann mir auch jemand sagen, wo das gesetzlich festgelegt ist?


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  • Radiofrei - fernsehfrei - wachgeküßt!
@Torniquet

Bei einer Person O hat das funktioniert. Siehe auch hier:

Gerichts – Verfahrensgebühr / Prozesskosten / Gerichtskosten bei Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26820.msg168457.html#msg168457

Wichtig war, die Ablehnung des Befreiungsantrags aus Härtefallgründen als Hauptklagegrund anzuführen.

Wo das gesetzlich festgehalten ist, weiß ich leider nicht.

Also frisch auf und frohen Mutes.  ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. April 2018, 10:52 von DumbTV«
Haben Sie zum Erhalt Ihrer Freiheit schon den Zwangsbeitrag entrichtet ?

Je lauter Demokratie beschworen wird, desto weiter haben wir uns von ihr entfernt! Freie, selbstbestimmte Kulturen kennen das Wort garnicht. Sie leben es!

Bei ARD und ZDF sitzen Sie in der ersten Reihe - ob Sie wollen oder nicht!

T

Tereza

Stimmt es, dass bei einer Klage vor dem Verwaltungsgericht keine Prozesskosten erhoben werden, wenn man einen Antrag auf Befreiung stellt und dieser nach Einreichen des Widerspruchs abgelehnt wird?

Kann mir auch jemand sagen, wo das gesetzlich festgelegt ist?
Beantragen!!
Gerichtskostenfreiheit gemäß § 188 VwGO; RGebStV § 6. BVerwG, Beschluss vom 20.04.2011 – 6 C 10.10; VGH Baden-Württemberg (lexetius.com/2011,1895)
Links:
https://dejure.org/gesetze/VwGO/188.html
https://www.anwalt.de/rechtstipps/bverwg-entscheidet-klagen-gegen-die-gez-aufgrund-rgebstv-befreiungen-sind-gerichtskostenfrei_019933.html


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Stimmt es, dass bei einer Klage vor dem Verwaltungsgericht keine Prozesskosten erhoben werden, wenn man einen Antrag auf Befreiung stellt und dieser nach Einreichen des Widerspruchs abgelehnt wird?

Kann mir auch jemand sagen, wo das gesetzlich festgelegt ist?

Hallo,

siehe dazu §§ 155 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

Aber es können Anwaltskosten entstehen (wenn man verliert), denn beispielsweise der WDR Köln lässt sich (evtl.) durch eine Kölner Anwaltskanzelei vertreten.  Die Höhe der Anwaltskosten richten sich dann nach der Streitwertstufe, die das Gericht festsetzt.

MfG


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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Die Höhe eventueller Anwaltskosten für eine "anstalts"-seitig beauftragte externe Kanzlei - was speziell i. F. von Befreiungsanträgen auf Härtefallgrundlage z. B. wg. Bedürftigkeit dringend zur Schürung des Verdachts geeignet ist, man solle über die Generierung eines möglichst hohen Kostenrisikos von der Rechtsverfolgung abgeschreckt werden - wird tatsächlich gerichtsseitig festgelegt.

Ob aber für den Kläger im Verlustfall überhaupt von der Seite her Kosten entstehen in dem Sinn, dass sie von diesem zu tragen wären, dazu könnte u. a. die ergänzende Lektüre folgenden Threads von Interesse sein:  https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22911.msg147014.html#msg147014 ggf. zzgl. der Schadensminderungspflicht auch einer ÖRR-"Anstalt".

Dass inzwischen, wie anhand verschiedener Beispiele an unterschiedlicher Stelle im Forum als Eindruck denkbar, auch bzgl. dieser Facette der Klageverfahren gegen den sogenannten "Rundfunkbeitrag" die gewohnheitsmäßige Rechtsbeugung durch deutsche Verwaltungsgerichte womgl. ihre Fortsetzung erfährt, letztlich mit der Essenz, ein Kläger habe in diesem Zusammenhang grundsätzlich für die berechneten Kosten der Gegenseite aufzukommen, wäre sicher traurig.

Aber wer die Art und Weise der Rechtsprechung i. S. Rundfunkbeitrag seitens der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit insgesamt sich ansieht bzw. ein wenig verfolgt hat (wobei gerechterweise dazugesagt werden muss, dass [vgl. dazu besonders auch die Ausführungen Dr. Sprißlers der jüngeren Vergangenheit] örr-seitig seit Jahr & Tag aktiv die Statistik frisiert wird, indem bürgerseitig gewonnene Verfahren unterschlagen werden)] wird es bestenfalls als Warnung ansehen, das zu glauben, was da mit 1000 Urteilsverweisen von manchen Damen & Herren Richtern verzapft wird, aber nicht sich unbesehen als Rechtfertigungsgründe verkaufen lassen, die den Tatsachen entsprächen. Dann gibt es eben ein weiteres Verfahren und eben auch da weitere Instanzen.


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

 
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