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Autor Thema: Infoblätter für Gerichte (BY): Zwangsvollstreckung/Tübingen/Festsetzungsbesch.  (Gelesen 24010 mal)

s
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Hallo liebe Mitstreiter,

Im Folgenden geht es speziell um das Bundesland Bayern.
Ähnliche Sachverhalte in anderen Bundesländern sind, zumindest teilweise, gegeben.

Folgender Situation:
Person Z, tätig in einem Amtsgericht, holt im Zuge einer Vollstreckungssache eine
Auskunft beim Bayerischen Rundfunk ein. Teil dieser Anfrage ist vor allem die
Entscheidung des Landgerichts Tübingen (Beschl. v. 19.05.2014 - 5 T 81/14).

Person A gerät zufällig an den Inhalt des Antwortschreibens vom Bayerischen Rundfunk.

In diesem heißt es unter anderem:
Zitat
"Die Entscheidung des LG Tübingen [...] steht der Zwangsvollstreckung nicht entgegen. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig, eine absolute Einzelmeinung und juristisch unhaltbar. Dies beginnt bei der Ansicht, die am Ende des Vollstreckungsersuchens als Absender genannte Landesrundfunkanstalt sei als Gläubiger nicht hinreichend erkennbar und gipfelt in der irrigen Annahme, die Rundfunkbeitragspflicht werde erst durch einen Bescheid ausgelöst (die Beitragspflicht entsteht und besteht kraft Gesetz. vgl. §§7 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1, Abs. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag; die Fälligkeit ist ebenfalls gesetzlich festgelegt in § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV)."

Weiterhin wird in diesem Schreiben auf die "Informationsblätter" 1-3 hingewiesen, die ich hier gerne anhänge.
  • Informationsblatt 1 - Rundfunkbeiträge - Rechtsgrundlagen der Zwangsvollstreckung
  • Informationsblatt 2 - Anmerkung zum - LG Tübingen, Beschl. v. 19.05.2014 - 5 T 81/14
  • Informationsblatt 3 - Rundfunkbeiträge - Bekanntgabe von Festsetzungsbescheiden

Person A hat bisher noch nicht vor zu klagen, für Leidensgenossen könnte das aber durchaus hilfreich sein. ;)



Anm. Mod. seppl: Ich habe die Dokumente noch als Text-PDF angefügt.

Edit "Bürger":
Beachte hierbei auch den als "Gegenthese" im Aufbau befindlichen Thread
Beschlüsse/ Urteile GEGEN ARD-ZDF-GEZ wg. Vollstreckungen [Sammel-Thread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13703.0.html


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Danke für diesen sehr aufschlussreichen Beitrag!
Ich messe dem zeitdokumentarischen Wert zu.
Das sollte jeder gut archivieren, um diese herrschsüchtige, rücksichtslose Brachialgewalt eines Medienkonsortiums auch späteren Generationen vor Augen führen zu können.
An Überheblichkeit der Rundfunkanstalten kaum zu überbieten.
So tickt der "bürgernahe" Rundfunk:
Ein juristisch anmaßender Rundumschlag, wie lauter ein getroffener Hund kaum bellen kann.
Möge es ihnen früher oder später um die Ohren fliegen.

Edit:
Zu diesen Argumentationen entgegenstehenden bereits existierenden höherinstanzlichen Urteilen insbesondere bzgl.
Nachweis der Bekanntgabe/ Bestreiten des Zugangs etc. siehe u.a. unter
Erfahrungen mit Vollstreckungen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7094.msg88692.html#msg88692


Edit "Bürger":
Beachte hierbei auch ergänzend den im Aufbau befindlichen Thread
Beschlüsse/ Urteile GEGEN ARD-ZDF-GEZ wg. Vollstreckungen [Sammel-Thread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13703.0.html


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r

r66

  • Beiträge: 100
Ja, der ÖR ist so besorgt um uns, die schaffen gleich das Verwaltungsrecht und die Justiz mit ab. Müßten eigentlich nicht bei jedem Richter die Alarmglocken schrillen, wenn er solche Pamphlete liest.


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s
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Hallo

wenn man das liest, bleibt einem die Spucke weg!!!!

Jegliche verwaltungsrechtliche Ausbildung scheint da in Vergessenheit geraten zu sein.

Der Glaube an den Rechtstaat geht immer mehr verloren....

VG


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Hallo,

diese Schreiben, mit einem entsprechend negativen Beschluß, hat Person A auch als Antwort auf ihre Erinnerung an das Amtsgericht bekommen.

Ihr Widerspruch dazu war dann etwas umfangreicher.

Zitat
Amtsgericht ABC
Str. Nr.
PLZ Ort

Ort, den TT.MM.JJJJ

Begründung zur Beschwerde vom 25.12.2014 [ XXXXXXXXXXXXX ]

“Die Grundlage der Demokratie ist die Volkssouveränität und nicht die Herrschaftsgewalt eines obrigkeitlichen Staates. Nicht der Bürger steht im Gehorsamsverhältnis der Regierung, sondern die Regierung ist dem Bürger im Rahmen der Gesetze verantwortlich für ihr Handeln.
Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, daß sie demokratische Rechte mißachtet.”
Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Tübinger Landgericht hat, so wie es leider aussieht ,als einziger einsamer Rufer in der Rechtswüste bundesdeutscher Verwaltung und Justiz, zumindest  die Schutz-funktion des Gerichts gegenüber dem Grundrechtsträger erkannt und wahrgenom-men. Es hat auch auf deutliche Fehler hingewiesen und sich nicht in vorauseilendem Gehorsam der Verwaltungsvergewaltungsmafia hingegeben. Chapeau !!!

Zudem hat das Landgericht Tübingen in einer weiteren Entscheidung vom 8.1.2015 mit dem Az.: 5 T 296/14 seine Rechtsprechung nochmals ausdrücklich, speziell in Bezug auf die Einhaltung der entsprechenden Norm, hier des BayVwVfG Art. 37 Abs.3, bestätigt.
Scheinbar können die Schwaben doch alles, sogar Rechtsprechung zugunsten des Bürgers. Nochmals Chapeau !!!!

Auf den weiteren Vortrag der Gegenseite, mit den üblichen Floskeln und Textbau-steinen, möchte ich hier nicht weiter eingehen. Nur eine kurze Anmerkung zur erwähnten Feststellung der Verfassungskonformität der erhobenen Rundfunkbeiträge durch den bayerischen Verfassungsgerichtshof.
Wenn man im Zuge der Recherche feststellt, daß der Präsident des bayerischen Ver-waltungsgerichtshofes als Mitglied des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs gleich-zeitig Mitglied des Verwaltungsrats des bayerischen Rundfunks ist, dann ist der in einfachen, allerdings nicht degenerierten, Strukturen denkende Grundrechtsträger erstmal sprachlos, aber selbstverständlich, da kein Schelm, denkt er nichts Böses dabei.
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-2-

Aber:

Die Gedanken sind frei !


Deswegen:
 
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren. Berthold Brecht

Es geht hier um einen massiven Eingriff in meine mir per Grundgesetz garantierten Grundrechte, hier  Art. 13 Abs. 1 sowie Art. 14 Abs. 1 als Abwehrrechte des Grund- rechtsträgers gegenüber Handlungen von sogenannten Hoheitsträgern.
Über die anderen Grundrechtsverletzungen, entstanden durch die Zwangsmitglied-
schaft und die dadurch resultierende, bislang jedoch noch verweigerte und mit Sicherheit nie freiwillig zu leistende Zwangsfinanzierung von parteipolitisch gelenkten Propagandasendern, werden andere Gerichte oder zu gegebener Zeit der Souverän mit den Füssen entscheiden.

Der Adressat dieser „vollstreckbaren Ausfertigung“ ist mit Sicherheit nicht verpflichtet und kann auch nicht verpflichtet werden, selbst investigativ tätig zu werden, um da-durch herauszufinden, wer denn wohl der korrekte Gläubiger ist oder sein könnte.

Von Offensichtlichkeit kann keine Rede sein, da bei der „konkreten Gestaltung des Ersuchens“ nicht einmal eine ladungsfähige  Adresse des sogenannten Gläubigers aufgeführt ist. Es ist lediglich die Adresse eines nicht rechtsfähigen Beitragsservice ersichtlich.

Wenn man dann durch den ergangenen Beschluss zur weiteren Recherche veran-lasst wird, dann wird auch der Begriff der Eindeutigkeit sehr schnell widerlegt.

Es kann deshalb von Eindeutigkeit keine Rede mehr sein, wenn man berücksichtigt, daß beim Anmeldeformular des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice das SEPA Lastschriftmandat den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice mit der Gläubiger-Identifikationsnummer DE3000100000001272 kennzeichnet.

Beweis: Anlage 1

Definition Gläubiger-Identifikationsnummer ( Quelle Bundesbank ):

Das neue SEPA-Lastschriftverfahren ("SEPA Direct Debit"), das zum 2. November 2009 innerhalb des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (SEPA - Single Euro Payments Area) eingeführt wurde, sieht im SEPA-Lastschriftmandat ein verpflichten-des Merkmal zur kontounabhängigen und eindeutigen Kennzeichnung des Last-schriftgläubigers (Creditor Identifier/CI, im Folgenden: Gläubiger-Identifikations-nummer oder Gläubiger-ID) vor.


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Das bedeutet, daß der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice im Zahlungs-verkehr sehr  wohl als Gläubiger auftritt. Ist dieses Auftreten mit der Nichtrechts-fähigkeit überhaupt vereinbar ? Handelt es sich gar um eine Täuschung ?

Man könnte sogar als unbedarfter Leser dieses Ersuchens auf den Gedanken kom- men, daß hier jemand absichtlich unter falscher Flagge segelt und damit sämtliche Widersprüche, Rechtsbehelfe usw. postalisch gegen eine nicht rechtsfähige Institution erstmal ins Leere laufen lässt. Die demonstrative Ablehnung jedweder Verantwortung für dieses Schriftstück, durch Verweigerung einer Namenswiedergabe
in Form von Klarschrift oder Unterschrift bestätigt diese These ausdrücklich.

Zusätzlich stellt sich dann auch noch die Frage, ist diese nicht rechtsfähige Institution denn grundsätzlich berechtigt, diese Art Tätigkeit auszuführen oder steht dies wo-möglich im Widerspruch zum Rechtsdienstleistungsgesetz ?

Eine Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder eines Beauf-tragten ist nicht ersichtlich.
Ich gehe davon aus, daß „Der“ kein Vorname und „Intendant“ kein Nachname ist. Im Art. 37 Abs. 2 BayVwVfG ist die diesbezügliche Erfordernis sehr klar definiert und lässt da keinen Interpretationsspielraum.

Auch das Fehlen von Unterschrift und Dienstsiegel ist nicht durch  Art. 37 Abs. 5 BayVwVfG legitimiert, da dies nur bei Verwaltungsakten, die mit Hilfe automatischer
Einrichtungen erstellt wurden, zutreffend ist. Dieses Vollstreckungsersuchen ist
jedoch lediglich mittels einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage, landläufig im
allgemeinen auch EDV, im speziellen meist ein Arbeitsplatz PC genannt, erstellt wor-den, somit ist der vom Gericht genannte Art. 24 Abs.3 BayVwZVG hier entbehrlich, da er nicht das hier verwendete Verfahren benennt. 
Beweis: Zitat aus dem vorliegenden Schreiben des Beitragsservice:
„Dieses Vollstreckungsersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsan- lage gefertigt und ohne Unterschrift und Dienstsiegel wirksam.“
Hier von einer automatischen Einrichtung auszugehen ist lediglich eine unzulässige Interpretation und geht an der Realität eindeutig vorbei.
Der Unterzeichner wird am Ende seiner Ausführungen, unter Einsatz seines Lebens und im vollen Bewusstsein der Verantwortung seines Handelns , im Selbstversuch beweisen, daß es durchaus möglich ist, solcherart erstellte Schreiben handschriftlich rechtswirksam zu unterschreiben und entsprechend Verantwortung zu übernehmen.

An dieser Stelle sei noch angemerkt, daß die Schreibmaschine bereits Anfang des
20. Jahrhunderts Verbreitung fand, man also davon ausgehen kann, daß bereits seit gut 100 Jahren Schriftstücke maschinell erstellt werden. Die elektrischen Schreib-maschinen und –automaten kamen Anfang der 60er Jahre auf den Markt. Der PC oder Computerarbeitsplatz fand dann Ende der 80er seinen Weg in die Büros und Schreibstuben.
Diese technischen Hilfsmittel, die doch die Büroarbeit revolutioniert  und die Arbeit deutlich erleichtert haben, sollen nun verantwortlich dafür sein, daß  Nutzer dieser Technik, allerdings ausschließlich die in der öffentlichen Verwaltung beschäftigten,

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die dadurch erzeugten Schriftstücke nach Fertigstellung nicht mehr in die Hand nehmen und unterschreiben können ? Das ist weder nachvollziehbar noch besonders glaubwürdig.
Es geht dabei ausschließlich um die Verweigerung von Verantwortung.

Es gibt keine Handlung, für die niemand verantwortlich wäre. Otto von Bismarck

Für Beamte und Bedienstete der Justiz oder Verwaltung scheint diese Bürde der Ver-antwortung jedoch unüberbrückbar hoch zu sein, womit sonst ließe sich wohl er-klären, daß fast ausnahmslos alle Schriftsätze aus diesen Institutionen stammend, entweder gar nicht, mit dem Zusatz i.A. ( also nur als Erklärungsbote ) unterschrieb-en oder nur paraphiert sind, lediglich mit dem Verweis auf eine elektronische oder
maschinelle Erstellung und dadurch eine offen ersichtliche rechtswidrige Gültigkeit vorgaukeln und das obwohl § 63 Abs. 1 BBG die Verantwortung für die Rechtmäßig-keit explizit fordert. Hier kann grundsätzlich nur Art. 37 BayVwVfG in Verbindung mit § 126 BGB gelten.
Auch die ständige Aushöhlung des § 126 BGB durch niederrangigere Gesetze oder Verordnungen ist nicht rechtskonform und widerspricht ausdrücklich „Lex superior derogat legi inferiori“ , also der Normenhierarchie.
„Lex specialis derogat legi generali“  kann deshalb nicht herangezogen werden, da es sich nicht um eine speziellere Norm handelt, sondern die ursprüngliche Norm um einen wesentlichen Faktor verkürzt, quasi verstümmelt und in seinem urprünglichen Sinn völlig entstellt  wird. Eine Spezialisierung der Norm wäre z.B. dann der Fall, wenn es hieße, Männer unterschreiben mit blauer und Frauen mit rosa Tinte.   

Die richtige elektronische Form ist ja dann auch in § 126a BGB eindeutig und un-missverständlich geregelt.

Vom Bürger, immerhin der Souverän und Grundrechtsträger, wird in fast jedem Fall eine rechtsverbindliche Unterschrift abverlangt. Ich bin mir sehr sicher, daß wenn dieses Schreiben ohne Unterschrift oder i.A. unterschrieben abgegeben würde, es wegen Formfehlern keine rechtliche Wirkung entfalten würde. Dafür gibt es genüg-end Beispiele in der sogenannten Rechtsprechung.

Es ist also offensichtlich, daß hier mit zweierlei Mass gemessen bzw. gerichtet wird.
Dies verstösst jedoch gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 2.12.1992 BvR 296/88:
„Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, daß eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Die rechtliche Unterscheidung muß also in sachlichen Unterschieden eine ausreichende Stütze finden.“ Beide Gruppen sitzen am Schreibtisch und schreiben mit dem PC.
 
Einen ausreichend sachlichen Grund für die Verweigerung von Unterschriften einher-gehend mit der Verweigerung von Verantwortung, entgegen dem Willen des  Gesetz-gebers, § 63 Abs. 1 BBG, kann ich nicht erkennen. Schließlich gehört es ja zum

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ureigensten Aufgabengebiet des Beamten und Verwaltungsbediensteten Verwalt-ungsakte rechtmäßig nach Art. 37 BayVwVfG in Verbindung mit § 126 BGB zu erlas-sen und auszuführen bzw. ausführen zu lassen.

Der Gesetzgeber, vorrangig die der Länder, fördert durch entsprechende Normen dieses verantwortungslose Handeln, zuletzt sogar zum 1.7.2014 mit der Änderung des § 169 ZPO, der Beglaubigung durch maschinelle Bearbeitung.
Es wäre fast zum Lachen, wenn es nicht so traurig wäre. Es ist fast schon absehbar, daß in nicht allzu langer Zeit, Urteile und Beschlüsse aus dem Automaten gezogen werden können.
Das die Justiz immer mehr in Anspruch genommen wird, dem kann nicht alleine durch Rationalisierung begegnet werden. Das Recht und das Gesetz können kein Massenstückgut sein, dem man mit dem Prinzip der Stückkostendegression begeg-nen kann. Einsparpotenziale gibt es auf mittlerer und höherer Verwaltungsebene mehr als genug.
Die Gründe für den erhöhten Bedarf an Rechtssuche liegt wohl eher beim Gesetz-geber und der Verwaltung selbst, die in ihrer absoluten Regelungswut immer größeren Schwachsinn in immer komplizierteren Ausführungen zu Papier bringt und einer darauf folgenden Verwaltung noch mehr Spielraum in der Auslegung und Deutung, in der Regel meist zum Nachteil des Grundrechtsträgers, gibt.
Die erfreulicherweise immer weniger ausgeprägte Unterwürfigkeit und Obrigkeits-hörigkeit der Grundrechtsträger sorgt dann für eine entsprechende Beschäftigungs-
lage in der Justiz, die aber selbst durch eine oft nicht nachvollziehbare und eher ver-waltungsfreundliche Rechtsprechung ein Übriges zur eigenen Beschäftigungssicher-ung beiträgt.
 
Zur maschinellen Beglaubigung, hier die Bedeutung des Begriffs „beglaubigen“
( Quelle Duden )
„amtlich, von amtlicher Stelle als richtig, wahr, echt bestätigen“

Dazu ist der unwiderlegbare Beweis zu erbringen, daß eine von den öffentlichen Ver-waltungen verwendete Maschine, egal welcher Art und Technik, in der Lage ist an amtlicher Stelle etwas als richtig, wahr oder echt zu bestätigen. Ansonsten kommt jetzt an dieser Stelle, für die mir zugesandte Ausfertigung des Beschlusses,  Art. 44 Abs.2 S.4 BayVwVfG zum Tragen.
Der Beweis, daß die maschinelle Beglaubigung nicht funktioniert, wurde ja bereits durch den diesem Schreiben vorausgegangenen Beschluss erbracht.

Sollte sich jetzt nach diesen Argumenten beim Gericht immer noch die Überzeugung halten, daß es sich bei der hier behandelten „vollstreckbaren Ausfertigung“ um ein rechtswirksames Instrument handelt, dann komme ich jetzt zur Darlegung der Un-möglichkeit der Ausführung, also Vollstreckung des Titels, nach Art. 44 Abs. 2 S.4, mangels geeignetem Personal als Gerichtsvollzieher mit hoheitlichen Rechten.

Hier verweise ich auf die als Anlage 2 beigefügte Expertise von Richter i.R. Plath, der in dieser Expertise sehr eindrucksvoll und schlüssig darstellt, daß die Änderung der GVO in 2012 den Beamtenstatus, damit die hoheitlichen Rechte des Gerichtsvoll-

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ziehers aufgehoben hat und somit die Wahrnehmung von hoheitlichen Aufgaben durch den Gerichtsvollzieher nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Zur Behandlung von Expertisen, hier ein Zitat aus einem Artikel der Grundrechtepartei:
Expertisen sind wissenschaftliche Erkenntnisse, denen eine unbedingte jeden Gegenbeweis mit anderen Mitteln ausschließende Beweiskraft zukommt, so dass der Tatrichter solche als gesichert geltenden Erkenntnisse als richtig hinnehmen muss. Dazu hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 09.02.1957 in 2StR 508/56 wie folgt geäußert:
„Mit dieser Auslegung des § 261 ZPO steht durchaus im Einklang, daß der Bundesgerichtshof in anderem Zusammenhang wiederholt ausgesprochen hat, es gebe wissenschaftliche Erkenntnisse, denen eine unbedingte, jeden Gegenbeweis mit anderen Mitteln ausschließende Beweiskraft zukomme, und der Tatrichter müsse solche allgemein als gesichert geltende Erkenntnisse als richtig hinnehmen, selbst wenn er ihre Grundlagen im einzelnen nicht selbst erschöpfend nachprüfen könne (vgl BGH St 5, 34; 6, 70 ). Denn der Tatrichter ist den Gesetzen des Denkens und der Erfahrung unterstellt; wo eine Tatsache auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnis feststeht, ist für eine richterliche Feststellung und Überzeugungsbildung naturgemäß kein Raum mehr.“
Zwar hat der BGH den § 261 StPO zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Entsprechendes gilt aber auch für die Vorschrift des § 98 VwGO i.V.m. §§ 453  u. 286 ZPO.
Die im Bonner Grundgesetz unverbrüchlich verankerte Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5.3.1 GG ist ein Jedermann – Grundrecht (siehe in BverfGE 35, 79 ) und bindet die öffentliche Gewalt gemäß Art.1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG als unmittelbar geltendes Recht.
In der zitierten Entscheidung heißt es wie folgt:
„Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistet dem Wissenschaftler einen gegen Eingriffe des Staates geschützten Freiraum, der vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei dem Auffinden von Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe umfaßt.“
Das bedeutet im Ergebnis:
“Wo eine Tatsache aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnis feststeht, ist für eine richterliche Würdigung und Überzeugungsbildung kein Raum mehr (BGHSt 10, 208, 211).”
Selbst in einem Skript, Anlage 3, der Ausbildungseinrichtung für Gerichtsvollzieher der Bayerischen Justizschule Pegnitz „Gerichtsvollzieherordnung und Organisation“ wird darauf hingewiesen, daß bei einer Übertragung auf sog. Beliehene der Funkt-

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ionsvorbehalt für Beamte, Art.33 Abs. 4, GG, nach herrschender Meinung eine wesentliche Schranke der Beleihung darstellt und daher eine Änderung des Grund-gesetzes erforderlich macht.

Wenn man nun die Historie des Gesetzgebungsverfahrens zur Reform des Gerichts-vollzieherwesens seit 2007 verfolgt, so kommt von Anfang an die Problematik der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz immer wieder zum Ausdruck.
Beim ersten Entwurf, beschrieben in der BT-Drucksache 16 / 5727, Anlage 4, wird sogar grundsätzlich die bis dahin und entsprechend auch noch heute geltende Re-gelung des Systems auf Basis von Verwaltungsvorschriften mit der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz bezweifelt.
In der weiteren Ausführung der Begründung zum Gesetzentwurf wird auf das verfass-ungsrechtliche Risiko in Verbindung mit  Art.33 Abs.4 GG hingewiesen. Dieses Risiko könne nur in Verbindung einer Grundgesetzänderung unter Hinzufügung eines Art. 98a GG, Text dazu in der Expertise, ausgeschlossen werden.
In der Stellungnahme der Bundesregierung zu diesem Gesetzentwurf wird ausge-führt, daß selbst bei erfolgter Änderung des Grundgesetzes dieses Gesetz, aufgrund der weitreichenden Eingriffe in die Grundrechte, für nicht sachgerecht gehalten wird.

Bei einer erneuten Einbringung dieses Gesetzentwurfs ( BT-Drucksache 17/1225 ), Anlage 5, in Verbindung mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes    ( BT-Drucksache 17/13136 und 17/1210 ), Anlage 6, Anfang 2010 war die Begeisterung der Bundesregierung in der Stellungnahme zu Anfang noch recht groß, um dann jedoch in der weiteren Ausführung sehr stark nachzulassen.

In der Quintessenz ist festzustellen, daß, trotz zweier Legislaturperioden mit unter-schiedlichen Koalitionen, keine Mehrheit, weder für die Grundgesetzänderung, noch für die damit mögliche Privatisierung des Gerichtsvollzieherwesens gefunden werden konnte. Es war parlamentarisch einfach nicht gewünscht.

Zwei in den bayerischen Landtag eingebrachte Anträge, Anlage 7, zur Verhinderung der Privatisierung des Gerichtsvollzieherwesens wurden jedoch vom bayerischen Parlament abgelehnt.

Aber wozu braucht man denn Parlamente, wenn man über eine leistungsfähige Justizverwaltung verfügt. Schließlich repräsentiert die Justizverwaltung Recht und Gesetz, dann kann man es auch gleich selbst in die Hand nehmen. Also wird die vor-handene Ordnung so lange und intensiv umgebaut, bis man das gewünschte Ergeb-nis, die Privatisierung des Gerichtsvollziehers, hat. Eine Gewinnerzielungsabsicht, die der Gerichtsvollzieher, aufgrund der fehlenden staatlichen Alimentierung, zweifel-los haben muss, lässt gar keinen anderen Schluss zu.

Dieses Ergebnis hatte jedoch einen kleinen Makel, die Änderungen waren doch recht auffällig, sobald man alte und neue Fassung gegenüberstellte. Da die Grundrechts-träger allerdings mittlerweile nicht mehr so obrigheitshörig und justizgläubig sind, hat sich dieser Makel recht schnell einer wachsenden Öffentlichkeit offenbart und wurde, dank Internet, intensiv diskutiert.

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Teil 2 folgt im nächsten Post


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. März 2015, 22:41 von Bürger«

s
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Teil 2 des Widerspruchs von Person A und anschließend nochmals eine Stellungnahme an das Landgericht, welches ihr dazu Gelegenheit gab.

Zitat
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Nun zeigte sich jedoch eine überraschend schnelle Justizverwaltung dahingehend motiviert, innerhalb kürzester Zeit, 13 Monate, die GVO dahingehend zu überarbeit-en, die zuvor weggefallenen Paragraphen einfach zu überschreiben. Der ungläubige Betrachter könnte auch auf den Begriff des Vertuschens kommen. Ob dies im Rah-men der Gesetzgebung legal ist, entzieht sich meiner Kenntnis, ethisch bedenklich finde ich das auf jeden Fall. Schließlich gibt es auch in anderen Gesetzen weggefal-lene Paragrafen, in der ZPO über 100, und da ist auchnoch  keiner auf die Idee ge-kommen diese mit gänzlich anderen Inhalten zu überschreiben.
Wenn man die GVO dann im bayerischen Justizministerialblatt sucht, wo ja alle Gesetze und Verordnungen des Freistaats veröffentlicht werden, so findet man dort lediglich einen kleinen Eintrag mit dem Hinweis der Neufassung, dem Datum der In-kraftsetzung und der Adresse, wo die Urschrift archivmäßig verwahrt wird, Anlage
Öffentlichkeit und Transparenz sehen anders aus.

Zusammenfassend kann ich eigentlich nur feststellen, daß die Perfidie der Regierun-gen in Zusammenarbeit mit der Justizverwaltung durch diese beschriebene und be-weisbare Vorgehensweise mehr als offensichtlich wurde und das Grundgesetz mit seinen Schutzrechten doch mehr oder weniger zu einer hohlen und nach Belieben ignorierbaren Hülle geworden ist.

Es ist mir selbstverständlich klar, daß zur Eintreibung von Forderungen ein ent-sprechend legitimierter Personenkreis erforderlich ist, aber es muss zwingend im Rahmen des Grundgesetzes geschehen.
Abschließend möchte ich noch festgestellt haben, daß ich sehr großen Wert darauf lege, daß der Adressat dieses Schreibens mein gesetzlicher Richter ist und sich an  Art. 20 Abs. 3 GG gebunden fühlt.

Mit freundlichen Grüßen

XXXXXX XXXXXXX ( aktiver Grundrechtsträger )

PS. Ich bin es mehr als leid, ständig Rechnungen oder Leistungen bezahlen zu müssen, die ich nicht bestellt habe, weil ich sie nicht benötige oder ich mir sie nicht leisten kann oder will.

Man kann einen Teil des Volkes die ganze Zeit täuschen und das ganze Volk einen Teil der Zeit. Aber man kann nicht das gesamte Volk die ganze Zeit täuschen.
Abraham Lincoln


Hier die Stellungnahme
         
Zitat
Landgericht DEF
Str. Nr
PLZ Ort

Ort, den 24.02.15

AZ: XXXXXXXXXXX

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für die Möglichkeit der Stellungnahme auf das Schreiben des BR.  Den Zugang dieser Bescheide kann ich weder bestätigen noch dementieren, da alle Briefe mit diesem Absender in meinem Spamfilter landen und anschließend unge-öffnet den Weg alles Irdischen gehen und somit einer Wiederverwertung, zu einem hoffentlich sinnvolleren Zweck, zugeführt werden.

Ansonsten bleiben meine bereits vorgebrachten Ausführungen bzgl. der fehlenden formalen Voraussetzungen des Vollstreckungsersuchens nach § 37 BayVwVfG voll-umfänglich bestehen.

Meine Ausführungen zur Entstehung der Gerichtsvollzieherordnung möchte ich dahingehend ergänzen, daß mir zwischenzeitlich ein Urteil des Bundesverwaltungs-gerichts bekannt wurde, welches belegt, daß die Gerichtsvollzieherordnung in der aktuellen, in Bayern angewandten Form unwirksam ist.

Laut dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2004  5 CN 1.03 muss eine Verwaltungsvorschrift, nichts anderes ist die Gerichtsvollzieherordnung, mit einer Außenwirkung gegenüber Dritten, vollständig veröffentlicht werden.

Leitsatz:
1. Verwaltungsvorschriften mit unmittelbarer Außenwirkung gegenüber Dritten sind bekannt zu machen.
2. Für die Bekanntgabe ist eine selektive, erläuternde Wiedergabe des Inhalts der Verwaltungsvorschrift nicht ausreichend.

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Diese vollständige Veröffentlichung hat zumindest hier in Bayern nie stattgefunden, siehe Anlage 1 , Ausdruck des Bayerischen Justizministerialblatts Nr. 7 vom 30.August 2013. Der in dieser Veröffentlichung alleinig enthaltene Hinweis auf die Hinterlegung der Urschrift im bayerischen Staatsministerium der Justiz reicht den Erfordernissen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts bei weitem nicht aus. Auf-grund der Tragweite dieser Gerichtsvollzieherordnung und der dadurch dem Ge-richtsvollzieher eingeräumten Kompetenz ist eine vollständige Veröffentlichung in einem Amtsblatt erforderlich. Eine Hinterlegung der Urschrift und eine nur auf An-frage verschickte Loseblatt Sammlung entspricht nicht der geforderten Veröffentlich-ung, es ist eher das Gegenteil. Die Unwirksamkeit der Gerichtsvollzieherordnung ist somit eindeutig bewiesen und bedarf keiner weiteren Erklärung.
Wenn man sich den Werdegang der Gerichtsvollzieherordnung bzw. den Werdegang des Gesetzgebungsverfahrens dazu, welches aber nie zum Gesetz wurde, betrach-tet, so kommen auch erhebliche Bedenken bzgl. der Vereinbarkeit mit dem Grundge-setz auf.
Schließlich war einer der Gründe für das in 2007 eingeleitete Gesetzgebungsverfah-ren, schon damals bestehende Zweifel an der Vereinbarkeit der bestehenden Ge-richtsvollzieherordnung mit dem Grundgesetz, siehe Anlage 2. Das die aktuelle, jetzt zwar unwirksame, Fassung den Hürden des Grundgesetzes gerecht wird, muss je-och, auch im Rückblick auf das Zustandekommen, sehr stark bezweifelt werden.
Das Gericht wird hiermit aufgefordert, die erwiesene Unwirksamkeit der Gerichtsvoll-zieherordnung gemäß des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts zu bestätigen und weitere Vollstreckungen einzustellen.

Mit freundlichen Grüßen

Xxxxxx Xxxxxxx

Anlage 1
Ausdruck des bayerischen Justizministerialblatts Nr. 7 vom 30. August 2013.

Hier der Link dazu
https://www.verkuendung-bayern.de/files/jmbl/2013/07/jmbl-2013-07.pdf


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K
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An Überheblichkeit der Rundfunkanstalten kaum zu überbieten.
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Möge es ihnen früher oder später um die Ohren fliegen.

Das Dokument stammt aus dem Justitiariat des Bayerischen Rundfunks. Und wir wissen doch alle, welches überhebliche *** dort arbeitet, nicht wahr?


***Edit "Bürger":
Andeutung unkenntlich gemacht, mit der Bitte um Achtsamkeit. Danke.


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U
  • Beiträge: 47
Zitat
Das Dokument stammt aus dem Justitiariat des Bayerischen Rundfunks

Der Herr, der auch stellvertretender Intendant des BR ist, schein ein ausgewiesener "Experte" zu sein. Aus einer Stellungnahme "Beitrag zur Demokratie" der Süddeutschen im August 2012:

Zitat
Unbegründet ist die Befürchtung, die Reform werde dem öffentlich-rechtlichen System zu Mehreinnahmen verhelfen. Das Modell ist mit den vorhandenen statistischen Daten nach bestem Wissen und Gewissen gerechnet

Das ganze gibt es hier: http://www.sueddeutsche.de/medien/neues-rundfunk-finanzierungssystem-beitrag-zum-erhalt-der-demokratie-1.1436422

Wir leben in einer Republik in der ein nicht rechtsfähiger Kindergarten der Rechtsprechung und deren Erfüllungsgehilfen Handlungsanweisungen gibt. Das ist ein Armutszeugnis für die Gerichte und schadet Ihrem Ansehen. Wie lange dauert es noch bis der BS eigene Richter stellt und Straflager in Köln einrichtet ?


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Beachte hierbei auch den als "Gegenthese" zu obigen "Informationsblättern von ARD-ZDF-GEZ im Aufbau befindlichen Thread ;)

Beschlüsse/ Urteile GEGEN ARD-ZDF-GEZ wg. Vollstreckungen [Sammel-Thread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13703.0.html


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d.n

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Hallo!

Person A hat letzte Woche ebenso das Schreiben erhalten. Grundsätzlich fragt man sich nun, ob überhaupt eine Reaktion, seitens Person A, erfolgen sollte? Die Tendenz ist eher "schauen was als nächsten kommt"

Bitte um Rat.

Gruß


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Hallo! Person B hat am 06.05 auch diese Infoblätter als Anlage vom Amtsgericht erhalten. Soll Person B dazu eine Stellungnahme schreiben? Es wird Tübingen 2014 zitiert, das ist aber durch das neue Urteil von 2015 doch aufgehoben oder? Danke für Infos schon mal vorab!


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Soll Person B dazu eine Stellungnahme schreiben? Es wird Tübingen 2014 zitiert, das ist aber durch das neue Urteil von 2015 doch aufgehoben oder? Danke für Infos schon mal vorab!

Hallo Dolphin,

Person A hat auf dieses Schreiben mit dem geposteten Text weiter oben reagiert, diesen aber etwas gekürzt. Es ist wahrscheinlich das hier keine Reaktion erfolgen muss.
Zudem hält Person A erneut einen Festsetzungsbescheid in den Händen, als ob nie was passiert wäre. Wahrscheinlich resultiert das erneut in einer Ladung zur Vermögensauskunft. Man dreht sich scheinbar gern im Kreis.
Auf den Widerspruch zum ersten Festsetzungsbescheid wurde auch erst 4 Monate später reagiert, aber auch nur mit einer Entschuldigung, das das Fernsehprogramm Person A nicht zusage, aber man hätte da keine Optionen, weil die Gesetzgebung hier ein Machtwort gesprochen hat. Zudem sei mal wohl überlastet, weil es viel zutun gäbe.
Ob es wohl daran liegt das die mit den Klagen nicht nachkommen?

Gruß



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Person C hat vom Amtsgericht zusammen mit der Begründung der Gegenseite zur Klage auch auch diese Infoblätter bekommen mit der "Gelegenheit zur Äußerung".
Im Moment sieht Person C aber auch keinen wirklich Sinn darin darauf zu antworten. Letztendlich will C nur eine Aussetzung des Verfahrens erreichen.


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Egal ob im
- vollstreckungsgerichtlichen Verfahren (wegen Abwehr der Zwangsvollstreckung) oder im
- verwaltungsgerichtlichen Verfahren (wegen z.B. formeller und materieller Verfassungswidrigkeit etc.)
könnte man durchaus einen Sinn darin sehen, dazu Stellung zu beziehen und die Ausführungen als haltlos und unbegründet zu widerlegen ;)


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mb1

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Die "Informationsblätter" werden außerdem laufend angepasst.
Mir wurde vom BR am 18.03.15 über das VG ein bereits 7-seitiges Informationsblatt 2 mit Stand 17.12.14 übermittelt.
Bei Gelegenheit mache ich ein pdf daraus.

Ich habe in einer Stellungnahme u.a. die (veralteten) Inhalte als sachlich falsch dargestellt und auf das Revisionsaktenzeichen I ZB 64/14 beim BGH verwiesen und dem "verständigen Gericht"  >:D die Empfehlung gegeben, dieses Urteil abzuwarten.


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Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

 
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