Hallo,
heute hat fiktive Person A einen Brief vom VG bekommen.
Inhalt:
Nach §87a Abs 2 und 3 VwGo kann der Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer entscheiden. Es wird gebeten mitzuteilen, ob Sie mit der Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden sind. [...]
Gut, dann hat Person A erst mal nachgeschaut was in §87a steht:
http://dejure.org/gesetze/VwGO/87a.html§ 87a
[Entscheidung durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter]
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2. bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3. bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4. über den Streitwert;
5. über Kosten;
6. über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
Wer ist der Berichterstatter?
Das Gericht? Der Gerichtsangestellte?
Danke & Grüße