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Autor Thema: Bisher den Kopf in den Sand gesteckt und nun Mahnung erhalten? -> Keine Panik!  (Gelesen 16536 mal)

G

Gast

Hallo an alle Widerspenstigen.

Eine beliebige Person X hat nicht auf Festsetzungsbescheide reagiert und nun eine Mahnung bekommen?

X ist sich gar nicht so sicher ob der Bescheid zugestellt wurde, da er - wenn überhaupt - nur per normaler Post kam?

Die Formulierungen in der Mahnung bereiten X Bauchweh?

Keine Bange! Hier ist ein Lösungsansatz der sich irgendwo zwischen der konsequenten Kopf-in-den-Sand-Methode nach Vogel Strauß und dem Anfechten des Bescheides ansiedelt:

X muss dafür nur einmal kurz den Kopf aus den Sand ziehen, kann ihn danach aber wieder nach Belieben vergraben.  :laugh:

Zitat
Ihre Mahnung vom XX.XX.XXXX


Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich erhielt von Ihnen eine Mahnung vom XX.XX.XXXX mit Aktenzeichen "XXX XXX XXX"¹. Aufgrund dieser Mahnung möchte ich Ihnen hiermit Folgendes mitteilen: Trotz mehrmaligen Lesens Ihrer Mahnung vom XX.XX.XXXX erschließt sich mir diese aufgrund einiger unzureichend erläuterte Ausführungen Ihrerseits noch nicht in ihrer Gänze. Insbesondere bei folgenden Punkten tappe ich noch im Dunkeln:

1) Zum einen schreiben Sie: "Ihr Beitragskonto weist ...". Dabei bin ich mir keiner Kontoeröffnung eines sog. "Beitragskontos" bewusst, ich habe nämlich gar kein "Beitragskonto" bei Ihnen angelegt. Bitte erläutern Sie mir daher Ihre Ausführungen. Bitte zeigen Sie mir dabei auch etwaige Rechtsgrundlagen für das Zustandekommen eines Beitragsverhältnisses in Gestalt eines "Beitragskontos" auf.

2) Zum anderen schreiben Sie: "Um Ihnen weitere Unannehmlichkeiten zu ersparen, geben wir Ihnen heute nochmals die Gelegenheit ...". Ich danke Ihnen im Besonderen für Ihre 'Fürsorge', mit der Sie mich vor "weiteren Unannehmlichkeiten" schützen möchten indem Sie mir die Gelegenheit geben den Mahnbetrag auszugleichen. Jedoch bin ich mir bisweilen keiner Unannehmlichkeiten die mich betreffen bewusst. Vielleicht wissen Sie ja mehr über mich als ich selbst? Bitte erläutern Sie mir in jedem Fall auch an dieser Stelle Ihre Ausführungen. Sollten Sie mir bis zum XX.XX.XXXX keine plausible Erläuterung liefern können werde ich Ihre Mahnung vom XX.XX.XXXX als Nötigung ansehen und mir vorbehalten Strafanzeige aufgrund einer Straftat gegen meine persönliche Freiheit nach § 240 StGB zu erstatten.

3) Letztlich berufen Sie sich in Ihrer Mahnung auf einen Bescheid vom XX.XX.XXXX². Einen solchen Bescheid / Solche Bescheide(²) habe ich von Ihnen jedoch nicht erhalten. Dazu drohen Sie mit etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen. Meinem Kenntnisstand nach ist aber eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Vollstreckung ein zuvor ergangener Vollstreckungstitel. Ich vermag nicht zu beurteilen, ob es an einem Fehler bzgl. des Adressaten, an einem Postverschulden oder schlicht an der Nichtzustellung gelegen hat, dass mich Ihr Bescheid vom XX.XX.XXXX² nicht erreicht hat. In jedem Fall wohl werden (auch für Sie) § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG sowie das Verwaltungszustellungsgesetz gelten.

Für den Fall Sie halten weiterhin an Ihren Forderungen fest, liegt es an Ihnen mir einen rechtsmittelfähigen Beitragsbescheid inkl. sämtlicher Gesetzesgrundlagen zuzustellen. Ich möchte Sie hiermit ausdrücklich nicht dazu auffordern!

Mit freundlichen Grüßen

X

Anm. ¹: Hier die zugewiesene Beitragskontonummer eintragen.
Anm. ²: Hier ggf. mehrere Bescheide anführen. Entsprechend der in der Mahnung ausgewiesenen Bescheide.


Dieses Schreiben als Einschreiben dorthin senden von woher die Mahnung kam und den Einlieferungsbeleg aufbewahren.

Dieser Vorgang kann auf weitere Mahnungen mit gleichlautenden Formulierungen hin beliebig oft wiederholt werden, solange X sich gar nicht so sicher ist ob der Bescheid zugestellt wurde, da er - wenn überhaupt - nur per normaler Post kam.

Letztlich läuft dieser Lösungsansatz auch wie die konsequente Vogel Strauß Methode darauf hinaus eine möglicherweise von der LRA einzuleitende Zwangsvollstreckung mit dem Rechtsmittel 'Erinnerung' abzuwehren, jedoch mit womöglich besseren Karten, da der Nachweis erbracht werden kann proaktiv tätig geworden zu sein und damit Klärungsbedarf seitens X signalisiert wurde.

Keine Rechtsberatung!  :police:


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. März 2015, 15:42 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.367
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Dies greift einige Aspekte auf, die bereits ansatzweise erwähnt sind unter

Ablauf +1 "Mahnung" v. "Beitragsservice"/ LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74835.html#msg74835

und dürfte auch übertragbar sein auf die "2. Mahnung":

Ablauf +2 "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" v. "Beitragsservice"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74836.html#msg74836


Inwiefern die Punkte 1) und 2) des Schreibens erforderlich, hilfreich oder verzichtbar bzw. müßig wären, bliebe wohl Personen A-Z selbst überlassen. Ich halte es - für den angedachten Zweck - für nicht zwingend erforderlich.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. August 2016, 00:29 von Bürger«
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
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www.rundfunk-frei.de

O
  • Beiträge: 2
Hallo an alle GEZ Boykottierer,

gehen wir davon aus, dass Person A ein Schreiben des Beitragsservice erhalten hat. Es handelt sich vermutlich um dieses Schreiben hier:
Ablauf +1 "Mahnung" v. "Beitragsservice"/ LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74835.html#msg74835
mit der Androhung der Pfändung etc. Person A wohnt in einer normalen Mietwohnung und hat bisher jegliche Schreiben des Beitragsservices ignoriert und entsprechend ohne Reaktion vernichtet.

Wie kann sich Person A nun theoretisch verhalten? Falls Person A ein Schreiben rausschickt wie dieses hier:
Bisher den Kopf in den Sand gesteckt und nun Mahnung erhalten? -> Keine Panik!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13314.0.html

Was würde es Person A bringen außer eine Verschiebung der Zahlung?
Hat Person A grundsätzlich die Möglichkeit, die bisher angefallenen Kosten nicht zu tragen und jetzt mit einer Zahlung zu beginnen?
Oder verschiebt Person A nur mit jeglichen Schreiben die Frist weiter vor sich hin und der "Schuldenberg" beim Beitragsservice steigt von Monat zu Monat?

Ebenfalls fragt sich Person A, wie sich der Beitrag genau zusammensetzt.

Lieben Gruß



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. April 2015, 18:19 von Bürger«

M
  • Beiträge: 52
Die Schreiben werden wohl gerade wieder massenweise verschickt.

Lustig, dass ein absolut identisches Schreiben vom SWR, mit denselben geforderten Beträgen für dieselben Zeiträume noch zusätzlich 4€ Mahngebühren enthält. Da ist der WDR ja noch richtig kulant  ;)
Kann das daran liegen, dass im mir bekannten Fall auf den Festsetzungsbescheid reagiert wurde? Wobei das dann hieße, dass man für den fristgerechten Widerspruch noch mit Mahngebühren bestraft wird.

Meines Wissens werden die Altlasten aber nicht geringer, bis zu dem Tag, an dem das ganze "System" umkippt.


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G

Gast

Oder verschiebt Person A nur mit jeglichen Schreiben die Frist weiter vor sich hin und der "Schuldenberg" beim Beitragsservice steigt von Monat zu Monat?

Im Grunde ist es beim Zahlungsboykott gerade der springende Punkt, dass man erkennt, dass überhaupt gar keine Zahlungspflicht besteht.  ;)


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  • Beiträge: 8
Die Schreiben werden wohl gerade wieder massenweise verschickt.

Lustig, dass ein absolut identisches Schreiben vom SWR, mit denselben geforderten Beträgen für dieselben Zeiträume noch zusätzlich 4€ Mahngebühren enthält. Da ist der WDR ja noch richtig kulant  ;)
Kann das daran liegen, dass im mir bekannten Fall auf den Festsetzungsbescheid reagiert wurde? Wobei das dann hieße, dass man für den fristgerechten Widerspruch noch mit Mahngebühren bestraft wird.

Meines Wissens werden die Altlasten aber nicht geringer, bis zu dem Tag, an dem das ganze "System" umkippt.

Eine Cousine einer Freundin einer Bekannten hat ebenfalls ein identisches Schreiben vom NDR bekommen - hier fallen nochmal 3€ Mahngebühren extra an.. ( genau: trotz fristgerechten ausführlichem Widerspruch nebst Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung)  >:(
Außer der bedrohlichen Mahnung im März hat sie auch noch keinen WiderspruchsBESCHEID erhalten... - aber auch (noch ?) kein Vollstreckungsersuchen...

Die Cousine fragt sich, ob wohl überhaupt noch schriftliche WiderspruchsBESCHEIDE verschickt werden - oder es aktuell die neue Masche ist, erst einmal nur noch diese entsprechenden Mahnungen rauszuschicken - und dann auch gleich den Vollstreckungsversuch zu starten  ???  :o  >:(




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Aller Zwang fordert den Widerstand heraus.

(Max Nordau (1849 - 1923), Kulturhistoriker in Budapest und Paris)

L
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Ich denke, die Mahnung mit Vollstreckung ist eindeutig die neue Masche.
Hat nur Vorteile für die Rundfunkirrenanstalt:
- die Gerichtsvollzieher (GV) prüfen die Forderungen an sich nicht auf Richtigkeit
- die GV prüfen nicht die formelle Richtigkeit der Vollstreckungsgrundlage
- die Schuldner Widerständler müssen mit dem GV kommunizieren und sich im Zweifelsfall erstmal mit dieser Person anlegen bzw. ihr rechtlich drohen
- es gibt keine einheitliche Vorgehensweise gegen die GV, denn je nach Bundesland und Landstrich sind diese Positionen an anderen Zuständigkeiten angesiedelt
- Antrag auf Eilrechtsschutz und der ganze Kram birgt viele Fallstricke: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980.0.html
- eine Vollstreckung ist kurzfristig anberaumt, setzt die Widerständler unter Druck und führt zu Fehlern

Schließlich sehen die Rundfunker gerade ihre Felle davonschwimmen: 2 Klagen vor dem BVerfG, unzählige Verfahren (nicht nur in Hamburg) bereits ruhend gestellt und die Aussicht, dass die Haushaltsabgabe wegen Ineffizienz sogar politisch wieder abgeschafft wird. Da wollen die nochmal schnell an Geld kommen, bevor das System gekippt wird.

Von daher kann ich nur empfehlen, nach 3 Monaten Untätigkeit eine Klage einzureichen, denn das setzt wiederum die Rundfunker unter Druck und die haben weniger Zeit, formell falsche Mahnungen zu schreiben ::)


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Schließlich sehen die Rundfunker gerade ihre Felle davonschwimmen: 2 Klagen vor dem BVerfG, unzählige Verfahren (nicht nur in Hamburg) bereits ruhend gestellt und die Aussicht, dass die Haushaltsabgabe wegen Ineffizienz sogar politisch wieder abgeschafft wird.

Je früher - desto besser  ;D


Edit "Bürger":
Bitte an alle im Sinne der qualitatien Aufwertung und Verbesserung der Übersicht des Forums nicht alles zukommentieren mit lediglichen Füll-kommentaren, die nichts konstruktiv zum Thema beitragen.
Danke für das Verständnis, Eure Mitwirkung und die Berücksichtigung.


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  • Beiträge: 13
Hallo,
eine Person aus dem Bekanntschaftskreis (nennen wir ihn Person A) hat nun auf die Mahnung mit der Methode hier reagiert und folgende Antwort erhalten. Leider kein Bescheid dabei um dagegen einen Widerspruch einzureichen.
Was würdet ihr Person A jetzt raten zu tun? Einen Brief schreiben, in dem man auffordert den Bescheid zuzusenden?

Vielen Dank!

   


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P
  • Beiträge: 3.997
Scheinbar wird dort nicht richtig gelesen. Sollte ein Schreiben, wie im Eingangspost auf eine Mahnung, wo tatsächlich "Mahnung" drauf steht als Antwort Versand worden sein.
Dann ist unverständlich, warum der die Rede ist, "Sie wenden sich gegen die Anmeldung der Wohnung ..."
Das ist insofern falsch, weil sich eine Person A mit dem Schreiben gegen die Mahnung wendet, und um Erklärung bittet. So gesehen ist die Antwort fehlerhaft, weil diese bereits nicht auf den richtigen sachlichen Inhalt eingeht. Dazu könnte insofern reagiert werden, als dass die Sache damit nicht geklärt sei, weil auf wesentliche Fragen im ersten Schreiben einer Person A keine Antwort erfolgte.

Ebenso hilft die Erläuterung zur Grundlage der Eröffnung eines Beitragskontos nicht den Fragen dazu ab. Die Grundlagen, welche angeben sind, stellen nur klar, dass eine Person A einen Beitrag leisten soll.
Es wird in diesem Gesetz nicht geregelt, dass dazu Konten ohne Zustimmung der Betroffenen eröffnet werden dürfen.

Ein jeder suche in den nachfolgenden Dokumenten in den angegebenen § die Bestimmungen dazu

Rundfunkstaatsvertrag

http://www.urheberrecht.org/law/normen/rstv/RStV-15/materialien/RAeStV.php3
hier sollten alle § geprüft werden, weil keine Einschränkung angeben ist

z.B. ist die Höhe allgemein, aber nicht speziell geregelt, es erfolgt auch kein Verweis, wo die tatsächliche Höhe steht, allgemein ein Beitrag.

Zitat
§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (NRW) -> sollte für alle LRA gleich sein
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N
hier
Zitat
§ 7
Beginn und Ende der Beitragspflicht,
Zahlungsweise, Verjährung

Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag  (MDR) -> sollte für alle LRA gleich sein
http://www.mdr.de/unternehmen/organisation/struktur/download1350.html

hier steht die Höhe in §8
Zitat
§8 Höhe des Rundfunkbeitrags

Die Höhe des Rundfunkbeitrags ist vorbehaltlich einer Neufestsetzung im Verfahren nach §3 auf monatlich 17,98 Euro festgesetzt.

Eine Person X kann keine Regelung dazu finden, dass ein Konto ohne Zustimmung geöffnet werden kann. Ein Konto könnte allenfalls nach Anmeldung einer Person A eröffnet werden.
Was vielleicht erlaubt wäre, dass Vermutungen angestellt werden dürfen, wer Beitragspflichtig sei, und das dazu Auskünfte im Verwaltungsverfahren eingeholt werden können.


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Hallo, danke für die Antwort, PersonX!

Person A war fleißig und schon mal ein Antwortschreiben erstellt. Was sagt ihr dazu?

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Antwort.

In Ihrem Schreiben vom 17.06.2015 (eingetroffen am 24.06.2015) musste ich leider feststellen, dass Sie meinen Forderungen nicht nachgekommen sind und meinen Schreiben vom 11.06.2015 anscheinend nicht richtig durchgelesen haben.

1) Sie schrieben „Sie wenden sich gegen die Anmeldung Ihrer Wohnung zum Rundfunkbeitrag“ – dies stimmt natürlich nicht. Ich habe lediglich nur weitere Informationen und eine Erklärung zu der Mahnung vom 01.06.2015 angefragt.

2) Sie schrieben „In der Vergangenheit haben wir Sie mehrfach angeschrieben…“ – leider habe ich wie bereits in meinem Schreiben vom 11.06.2015 erklärt, nie ein Schreiben von Ihnen zuvor erhalten. Eine Reaktion meinerseits ist somit nicht möglich gewesen.

3) Wie bereits in meinem Schreiben vom 11.06.2015 erwähnt, berufen Sie sich in der Mahnung vom 01.06.2015 auf einen Beitragsbescheid. Diesen haben Sie mir anscheinend auch nicht zukommen lassen. Deswegen fordere ich Sie erneut auf mit diesen Bescheid unverzüglich zukommen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen,
Person A


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Gast

Es genügt bei dieser Strategie ein Brief in obiger Form einmal nachweislich abzusenden. Man muss ja keine Brieffreundschaft mit derlei Ignoranten aufbauen.

Erst recht muss man nicht etwas einfordern, was man im Grunde gar nicht will - also den letzten Satz am besten streichen falls doch noch Mitteilungsbedarf besteht. ;-)


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Letzter Satz wurde geändert:

Zitat
3) Wie bereits in meinem Schreiben vom 11.06.2015 erwähnt, berufen Sie sich in der Mahnung vom 01.06.2015 auf einen Beitragsbescheid. Diesen haben Sie mir anscheinend auch nicht zukommen lassen. Deswegen betrachte ich diese Mahnung immer noch als nicht rechtmäßig.


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Eine PersonX würde ein Teil ehr noch etwas anders schreiben:

Zitat
Vielen Dank für Ihre Mitteilung vom xx.xx.xx. Danke das Sie mir auf meine ursprünglichen Fragen auch ein paar § mitteilen, mit welchen Sie eine Anmeldung und Kontoeröffnung erklären möchten. Jedoch konnte ich in den dazu von Ihnen benannten Quellenen also vorliegenden Rechtsquellen keine Zulässigkeit finden oder erkennen.
Ich fordere Sie nochmals ausdrücklich dazu auf mir die genaue Rechtsgrundlage zur Kontoeröffnung und Ihrem weiteren Handeln zu benennen, damit ich die entsprechenden Punkte auch rechtlich prüfen kann.

Im Rundfunkstaatsvertrag allgemein konnte durch mich keine Regelung zur Kontoeröffnung gefunden werden.
Im § 7 im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wurde dazu ebenso keine Regelung gefunden.
Im $ 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag wurde zur Kontoeröffnung nichts gefunden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. August 2015, 08:55 von Bürger«

R
  • Beiträge: 2
Angenommen eine fiktive Person hat auf einen Festsetzungsbescheid insofern reagiert, als dass sie sich für einen bestimmten Zeitraum befreien lassen hat und nun für den darüber hinausgehenden Zeitraum eine Mahnung ohne Rechtsmittelbelehrung erhalten hat.

Diese fiktive Person könnte rein theoretisch die obige Formulierung bezüglich eines nicht nachweislich eingegangenen Bescheids für den über die Befreiung hinausgehenden Zeitraum als Anwort verwenden?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. August 2016, 00:39 von Bürger«

 
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