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Autor Thema: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?  (Gelesen 70231 mal)

K
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Das LVwVfG schließt in diesem Fall das LVwVG aus, denn weder der BS, noch die RA dürfen um "Amtshilfe" "bitten"! Somit dürfen die ganzen "Gehilfen" auch gar nicht vollstrecken.
Liebe sonne-des-kommenden-jahres,

hast Du das selbst schon so durchexerziert?

Kannst Du belegen dass das in der Praxis schon funktioniert hat; sprich durchgesetzt wurde !?

Oder ist es Theorie (um nicht zu sagen: theoretische heisse Luft  8)) ?

Interessierte Grüße
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. September 2015, 11:28 von Kurt«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

G
  • Beiträge: 1.548
Das LVwVfG schließt in diesem Fall das LVwVG aus, denn weder der BS, noch die RA dürfen um "Amtshilfe" "bitten"! Somit dürfen die ganzen "Gehilfen" auch gar nicht vollstrecken.

Wäre schön aber im Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg steht:

Zitat
§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung, einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder Unterlassung verpflichten, durch Behörden des Landes und unter der Aufsicht des Landes stehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (öffentliche Stellen). § 15 Abs. 3 und § 15 a bleiben unberührt.

(2) Dieses Gesetz gilt auch, soweit Bundesrecht oder eine völkerrechtliche Vereinbarung eine Vollstreckung im Verwaltungswege nach landesrechtlichen Vorschriften vorsieht. Es gilt ferner, soweit Bundesrecht die Länder ermächtigt zu bestimmen, daß die landesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung anzuwenden sind.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit die Vollstreckung durch Bundesrecht geregelt ist oder für die Vollstreckung Bundesrecht durch Landesrecht für anwendbar erklärt ist.

Woraus schließt Du, daß es nicht für der örR gelten soll?


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a

anne-mariechen

Ganz wichtig das jeweilige LVwVfG (ich lebe in Baden-Württemberg) hinsichtlich der "Amtshilfepflicht"

Zitat
§ 2
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und nicht für die Tätigkeit des Südwestrundfunks.

Das heißt, der Südwestrundfunk darf gar nicht um "Amtshilfe" "bitten". Genau so wenig wie der nicht rechtsfähige BS.

Liebe Menschen, wacht endlich auf und wehrt Euch gegen die illegalen Machenschaften dieses dubiosen Vereins!

@sonne2016

Ihr rechtliche Sichtweise bezogen auf die LVwVfG ist womöglich gar nicht so verkehrt. Denn wie von Ihnen aufgezeigt wird im LVwVfG Baden-Württemberg § 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich die Kirche und der Rundfunk von diesem Verwaltungsverfahren ausgenommen.

Aus diesem Grund hat die Evangelischen Kirche in Deutschland ein eigenes und zwar sehr umfangreiches und rechtlich sauber nachvollziehbares  Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz (VVZG-EKD). http://www.kirchenrecht-ekbo.de/document/14880.

Jetzt stellt man sich die Frage, wenn in Baden-Württemberg

§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und nicht für die Tätigkeit des Südwestrundfunks.

und in Rheinland Pfalz

§ 1 Anwendungsbereich
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit
1. der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen,
2. der Anstalt des öffentlichen Rechts "Zweites Deutsches Fernsehen".

für den Rundfunk (Beitragservice ??? ) keine Anwendung findet, nach welchem Verwaltungsverfahren werden die Vollziehungsakte durchgeführt.

Für die Kirche liegt eine Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz (VVZG-EKD) vor und wo ist das für den Rundfunk.
(die können machen was sie wollen --- Leute das kann es nicht sein --- wir leben nicht in einem Rechtsfreien Raum)

Weil im LVwVfG ausgeschlossen und VwVfG nicht zuständig, weil der Rundfunk Landesrecht ist .... muss man feststellen für den Rundfunk gibt es kein Verwaltungsverfahrensgesetz.

Daher ist es nicht verwunderlich wird in einer Klage dieses Argument vorgetragen, dass die Richter wie in diesem Fall http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=3213 das Verwaltungsverfahren selbst titulieren.

Nun stellt sich die Frage ob das rechtens ist. Für den Einzelfall im Urteil oder im Beschluss steht es drin und der Kläger ist abserviert.

In dem Video [Link entfernt – René/Administrator] wird genau auf diese nicht vorhandensein eines Verwaltungsverfahrens Bezug genommen und mit weiteren Nachweisen belegt.

Wie weit diese Argumentation, sollte es zu einer Zwangsvollstreckung kommen, einer rechtlichen Prüfung vor Gericht stand hält das ist die Frage.


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K
  • Beiträge: 2.239
SWR: http://www.swr.de/unternehmen/organisation/publikationen/-/id=7687068/did=14218468/nid=7687068/16fk6xo/index.html
dort unter "Staatsverträge"

Hauptsatzung des Südwestrundfunks
SWR-Hauptsatzung vom 19.06.2015
Zitat
(1) Die Aufgaben und Rechte des SWR ergeben sich aus dem Staatsvertrag.
Quelle

also dorthin:
Staatsvertrag über den Südwestrundfunk (Anm. von Kurt: Dieser Staatsvertrag trat am 1. Januar 2014 in Kraft.)
Zitat
§ 1
Aufgabe und Rechtsform
(1) Der „Südwestrundfunk“ (SWR) ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des
öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunk in den Ländern Baden-
Württemberg und Rheinland-Pfalz (Länder)
. Der SWR hat seinen Sitz in Baden-
Baden, Mainz und Stuttgart. Der für den Gerichtsstand maßgebliche Sitz und der
Dienstort der Intendanz ist Stuttgart.
(2) Der SWR hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen dieses Staatsvertrags;
er gibt sich eine Hauptsatzung.
Für den Beschluss über diese Satzung bedarf es der
Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder von Rundfunk- und Verwaltungsrat,
wobei darin mindestens jeweils die Hälfte der Stimmen der Mitglieder aus jedem
Land enthalten sein muss. Wird diese Mehrheit bei der ersten Abstimmung nicht erreicht,
darf eine weitere Abstimmung frühestens eine Woche nach der ersten Abstimmung
stattfinden. Die Hauptsatzung ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen;
eine Veröffentlichung in elektronischer Form im Internetauftritt des SWR ist ausreichend.
(3) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des SWR ist unzulässig.
Quelle

Gruß
Kurt


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a

anne-mariechen

also dorthin:
Staatsvertrag über den Südwestrundfunk (Anm. von Kurt: Dieser Staatsvertrag trat am 1. Januar 2014 in Kraft.)
Zitat
§ 1
Aufgabe und Rechtsform
(1) Der „Südwestrundfunk“ (SWR) ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des
öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunk in den Ländern Baden-
Württemberg und Rheinland-Pfalz (Länder)
. Der SWR hat seinen Sitz in Baden-
Baden, Mainz und Stuttgart. Der für den Gerichtsstand maßgebliche Sitz und der
Dienstort der Intendanz ist Stuttgart.
(2) Der SWR hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen dieses Staatsvertrags;
er gibt sich eine Hauptsatzung.
Für den Beschluss über diese Satzung bedarf es der
Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder von Rundfunk- und Verwaltungsrat,
wobei darin mindestens jeweils die Hälfte der Stimmen der Mitglieder aus jedem
Land enthalten sein muss. Wird diese Mehrheit bei der ersten Abstimmung nicht erreicht,
darf eine weitere Abstimmung frühestens eine Woche nach der ersten Abstimmung
stattfinden. Die Hauptsatzung ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen;
eine Veröffentlichung in elektronischer Form im Internetauftritt des SWR ist ausreichend.
(3) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des SWR ist unzulässig.
Quelle

Gruß
Kurt

@ Kurt

Wo bitteschön steht in dem von Dir zitieren Staatsvertrag, welches Verwaltungsverfahrensgesetz im gerichtlichen Verfahren Anwendung findet.

In diesem Staatsvertrag steht dazu gar nichts drin. Es steht auch in den Staatsverträgen der jeweiligen Kirchen mit den Ländern nicht drin.

Ich bitte darum, wenn eine Antwort dann bitte schön den Nachweis.

Wenn das bei den Kirchenstaatsverträgen dort drin stehen würde, dann wäre der Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz (VVZG-EKD). http://www.kirchenrecht-ekbo.de/document/14880. gar nicht notwendig.


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K
  • Beiträge: 2.239
@anne-mariechen: bin doch noch auf der Suche...

Gruß
Kurt


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M
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  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Das LVwVfG schließt in diesem Fall das LVwVG aus, denn weder der BS, noch die RA dürfen um "Amtshilfe" "bitten"! Somit dürfen die ganzen "Gehilfen" auch gar nicht vollstrecken.

Wäre schön aber im Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg steht:

Zitat
§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung, einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder Unterlassung verpflichten, durch Behörden des Landes und unter der Aufsicht des Landes stehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (öffentliche Stellen). § 15 Abs. 3 und § 15 a bleiben unberührt.

(2) Dieses Gesetz gilt auch, soweit Bundesrecht oder eine völkerrechtliche Vereinbarung eine Vollstreckung im Verwaltungswege nach landesrechtlichen Vorschriften vorsieht. Es gilt ferner, soweit Bundesrecht die Länder ermächtigt zu bestimmen, daß die landesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung anzuwenden sind.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit die Vollstreckung durch Bundesrecht geregelt ist oder für die Vollstreckung Bundesrecht durch Landesrecht für anwendbar erklärt ist.

Woraus schließt Du, daß es nicht für der örR gelten soll?
Das würde mich auch interessieren, zumal die LRA nicht (immer?) den (Um-)Weg über die Amtshilfe/Vollstreckungshilfe gehen (müssen), sondern die Stadt direkt als zuständige Vollstreckunsgebhörde mit der Einziehung beauftragen.

Ich hatte schon an dieser Stelle: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15281.0.html
gemutmaßt, ob dies womöglich immer dann der Fall ist, wenn Sitz der LRA und Wohnsitz des Schuldners in der gleichen Stadt sind.


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Lieber Kurt,

ich habe lediglich einen Weg aufgezeigt, der zum Erfolg - sollte es zu einer Vollstreckungsankündigung kommen - führen könnte. Für mich ist er, bis zum jetzigen Zeitpunkt, theoretischer Natur, das wird mich aber nicht davon abhalten, von ihm, zum gegebenen Zeitpunkt, Gebrauch zu machen.

@GeiZ ist geil

Das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz kann und darf gar nicht angewandt werden, da das Landesverwaltungsverfahrensgesetz nicht für die Tätigkeiten der RA gilt.

In umgekehrter Reihenfolge: Kein Landesverwaltungsverfahrensgesetz, kein Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz!

@anne-mariechen

Zitat
... nach welchem Verwaltungsverfahren werden die Vollziehungsakte durchgeführt...
(?)

Du hast ja die Antwort gleich mitgeliefert:

Zitat
... für den Rundfunk gibt es kein Verwaltungsverfahrensgesetz.




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  • Beiträge: 63
Ich finde diesen einen Satz besonders dreist:

Zitat
§ 48 SVwVfG ist anwendbar, obgleich nach § 2 Abs. 1 SVwVfG das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz für die Tätigkeit des Beklagten nicht gilt.

Quelle: http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=3213

Warum aber der Paragraph anwendbar war, erläuterte der Richter nicht.  :o


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anne-mariechen


Das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz kann und darf gar nicht angewandt werden, da das Landesverwaltungsverfahrensgesetz nicht für die Tätigkeiten der RA gilt.

In umgekehrter Reihenfolge: Kein Landesverwaltungsverfahrensgesetz, kein Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz!

@anne-mariechen

Zitat
... nach welchem Verwaltungsverfahren werden die Vollziehungsakte durchgeführt...
(?)

Du hast ja die Antwort gleich mitgeliefert:

Zitat
... für den Rundfunk gibt es kein Verwaltungsverfahrensgesetz.

Diese Rundfunkapostel die Wissen. Wie sonst lässt sich erklären, dass die Firma Beitragservice inzwischen mit der Urteilsbegründung des BVG einen Bescheid dem Rundfunkteilnehmer zusendet und dann am liebsten SOFORT zum Inkasso und Zwangsverfahren übergeht würde?

Die Methode ist klar den Bürger mit Zwangsvollstreckung und Gerichtsvollzieher ohne Einhaltung eines Verfahrensrechtes zum bezahlen zu zwingen.

Die wollen kein Verwaltungsverfahren. Der Beitragservice hat keine Rechte im Verwaltungsverfahren. Deshalb wird das schnellst möglich einer angeblichen Behörde sprich Stadt- oder Gemeindeverwaltung oder einem Gerichtsvollzieher zur Durchführung der Zwangsvollstreckung übergeben und vorgelegt.

Es gibt diese unterschiedlichen Fälle vom Bescheid über die Rundfunkgebühr bis zu Zwangsvollstreckung. Der eine Fall geht so, der andere wieder ganz anderst.

Ich glaube hier liegt die Aufgabe des Mitarbeiters bei der Firma Beitragservices. Jeder dieser Typen versucht seinen Fall der ihm vorliegt,
mit seiner Methode (würfeln von Textbausteinen) zu knacken, daher diese Unterschiede.

Ohne diese Textbausteine wäre durch die Fehler der Mitarbeiter in der Firma Beitragservice schon längst das rechtliche Chaos vor den Gerichten ausgebrochen.

Uns Betroffene die sich wehren, wir müssen uns austauschen und solche Fälle zusammenzutragen um den Beweis der Anwendung von Zwangsmaßnahmen ohne Rechtsgrundlage zu erbringen.


Edit "Bürger":
Thread und diverse externe Links müssen überprüft und der Thread zu diesem Zweck mindestens vorübergehend geschlossen werden.
Bitte etwas Geduld.
Danke für das Verständnis.


Edit René (Administrator)
Eine weitere Belastung der Moderatoren durch die Platzierung unkommentierter Links ist nicht weiter zumutbar. Daher wurden unsere Regeln erweitert.

06.09.2015
Punkt 12 »Verlinkung«  unserer Regeln wurde um folgenden Absatz erweitert:

»Links zu Artikeln, Bildern, Videos usw. müssen mit einem Titel, einer Kurzbeschreibung und einem Datum versehen werden. Das Fehlen einer dieser Angaben führt zur Beitragslöschung.«

Die Moderatoren haben keine Zeit, jeden Link zu überprüfen. Daher werden Beiträge, die solche Links enthalten, kommentarlos gelöscht.

Vielen Dank für euer Verständnis!

René
Administrator


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. September 2015, 18:49 von René«

K
  • Beiträge: 1
Zitat
§ 48 SVwVfG ist anwendbar, obgleich nach § 2 Abs. 1 SVwVfG das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz für die Tätigkeit des Beklagten nicht gilt.

§ 80 BVwVfG ist danach nicht im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Für § 80 LVwVfG gilt das Gleiche, da § 2 Abs. 1 LVwVfG die Tätigkeit des Südwestrundfunks vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausnimmt. Die vom Kläger gewünschte teleologische Reduktion dieser Vorschrift ist nicht möglich. Die inhaltliche Tätigkeit des Rundfunks ist schon deshalb vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen, weil sie nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags abzielt (vgl. § 9 LVwVfG). Die in § 2 Abs. 1 LVwVfG getroffene Regelung kann daher nicht oder zumindest nicht allein mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rundfunkfreiheit erklärt werden. Ein entsprechender Zusammenhang wird auch in der Begründung des Entwurfs des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes nicht hergestellt. Die Nichtgeltung dieses Gesetzes auf die Tätigkeit der im Land ansässigen Rundfunkanstalten (seinerzeit: Süddeutscher Rundfunk und Südwestfunk) wird vielmehr damit gerechtfertigt, dass die Anwendung des Gesetzes Schwierigkeiten bereiten würde, soweit die Anstalten über die Landesgrenzen hinaus tätig werden müssten. Als weiterer Grund wird angeführt, dass das Verfahren der Rundfunkanstalten über den Gebühreneinzug spezialgesetzlich geregelt sei (LT-Drs. 7/820, S. 69). Diese Ausführungen lassen keinen Zweifel daran, dass mit "Tätigkeit" in § 2 Abs. 1 LVwVfG nicht nur die inhaltliche Tätigkeit des Rundfunks gemeint ist, sondern auch - oder gerade - das Verfahren des Gebühreneinzugs.

Quelle : https://openjur.de/u/350314.html

Also wenn die Landesrundfunkanstalt was bezahlen soll, dann gilt der § 2 Abs. 1 LVwVfG.... und wenn man Geld will, dann wieder nicht



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Vollstreckungsauftrag
#56: 13. Januar 2016, 11:52
Hallo zusammen,

folgender Fall:
Person A nutzt die angebotenen Dienstleistungen, die der Beitragsservice in Rechnung stellen möchte nicht und hat bisher noch keinen Cent im Leben gezahlt.
Person A hatte noch nie auf ein Schreiben geantwortet.
Person A hatte damals eine Person B der für die gemeinsame alte Wohnung gezahlt hatte. Zeitraum: Dez 2011- Dez 2013

Person A hat dann seit Dezember 2013 bis Dezember 2014 alleine in der alten Wohnung gewohnt und dann bis Februar 2015 bei seinen Eltern.
Person A besitzt keine Post mehr von der merkwürdigen nicht rechtlichen Agentur.
Person A hat einen Festsetzungsbescheid  für neue Wohnung für Juni 2015 bis August 2015 und vom Sep 2015 - Nov 2015

Merkwürdigerweise klingelte bei Person A der Vollstrecker und forderte die Kosten ein , die verneint wurden und darauf hin hatte Person A einen Brief " Letzte Zahlungsaufforderung zum Vollstreckungsauftrag)im Briefkasten ( normaler Briefumschlag). Demnach wird laut ominösen Brief ein Zweiter Vollstreckungsversuch in 1 1/2 Monat getätigt.

Person A soll insgesamt 600 € zahlen.
Vollstreckungskosten , GV Kosten etc , sofort Fällig 60 €
Rundfunkbeitrag /gebühr NDR Jan 2013-Nov 2014 ---- 413 €  ( o.g Beschreibung , Dez 2011 - Dez 2013 wurde von Person B gezahlt (gemeinsame Wohnung von Person A und B)
                                                Dez 2014- Februar 2015------  53 €    ( Person A hatte keine eigene Wohnung)
+ diverse Mahngebühren

Was würdet ihr Person A vorschlagen zu tun ? Soll Person A Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"] anwenden ?

Warum muss Person A dem GV 60 € zahlen obwohl GV nur Glück hatte das Person A ausnahmsweise zu hause war.

Vielen dank


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Januar 2016, 19:19 von diesel«

g
  • Beiträge: 1
Vollstreckungsankündigung heute bekommen
#57: 14. Januar 2016, 16:16
Guten Tag,

Person A hat heute den Vollstreckungsbescheid im Briefkasten gehabt.
Wie sieht es nun aus, muss A nun doch zahlen oder gibt es inzwischen einen Ausweg ?

Im schreiben steht :
Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren

die umseitig erläuternde Forderungen wurde bereits gemahnt, sie ist gemäß §3 ff. Nds. Verwaltungsvollstreckungsgesetz vollstreckbar. Ich wurde mit der zwangsweisen Einziehung der Forderung beauftragt.
Da ich sie heute nicht angetroffen habe / Sie zahlungsunfähig waren, konnte ich die Forderung nicht einziehen.

Überweisen sie die Forderung innerhalb 10 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens.

nach Ablauf dieser Frist muss ich nach pflichtgemäßen Ermessen Vollstreckungsmasnahmen wie Sach- und Forderungspfändung, z.B. Lohn- und Kontopfändung ergreifen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Dezember 2016, 16:41 von Bürger«

m
  • Beiträge: 21
Da mein Thema seit mehr als 48std geprüft wird, schreibe ich jetzt mal hier rein. Mit läuft ein wenig die Zeit davon.


Aktuelle  Lage.

Person A erhielt vorgestern ein Schreiben von der Stadtkasse Oldenburg, in dem sie aufgefordert wurde, den offenen Betrag von knapp 360€ innerhalb einer Woche zu zahlen. Ansonsten wird eine Sach- oder Forderungspfändung durchgeführt.

Das Schreiben ist im Anhang. https://www.dropbox.com/s/102gcw4yjt56wcv/Stadtkasse1-zensiert.png?dl=0

Ist hier ein Widerspruch generell noch möglich? Im Schreiben selbst ist keine Widerspruchsfrist angegeben?!

Der Ersteller des Schreibens unterschrieb nicht leserlich und im Auftrage. Der Nachname der Person ist aber bekannt.
Ist hier "im Auftrage" so zu verstehen das die Person der Stadtkasse im Auftrage des Gläubigers handelt oder im Auftrage einer verantwortlichen Person in der Stadtkasse?
Das ist interessant zu wissen wen Person A rechtlich belangen kann um evtl. unrechtmäßig durchgeführte Pfändungen oder ähnliches zurückzufordern.

Frage zum folgenen Absatz des Schreibens.

Soweit es sich um eine privatrechtliche Forderung handelt, wird die Vollstreckung nach §23 abs.4 NvwVG eingestellt, sobald Sie bei der Vollstreckungsbehörde gegen die Forderung schriftlich oder zur Niederschrift Einwednug erheben. Die Vollstreckung wird dann nach der Zivilprozessordnung fortgesetzt.


Wenn ich das richtig verstanden habe läuft die Sache mit dem Rundfunk ja über das Verwaltungsgesetz und nicht über die Zivilprozessordnung.

-Wird die Vollstreckung bis auf weiteres erst einmal ausgesetzt, da Person A ja Zahlungsbereit ist, falls die rechtliche Grundlage nachgewiesen wird?

Person A hat nun folgendes Anwortschreiben aufgesetzt.

Zitat
Sehr geehrter Herr XXX,
 
am Samstag den 9.4.2016 erhielt ich Ihren Brief, dessen Inhalt ich nicht nachvollziehen kann.
Für mich ist nicht genau ersichtlich welche Person der Gläubiger ist und wie sich die genannte Forderung zusammensetzt.
Ich fühle mich ziemlich überrumpelt und bitte um die Aufhebung der Frist von 7 Tagen, damit ich die Rechtmäßigkeit der Forderung prüfen kann.
 
Ich habe in der Vergangenheit keine Bescheide, geschweige denn Mahnungen irgendeiner Art bekommen und hatte somit keinerlei Gelegenheit den Vorgang zu prüfen und ggf. Widerspruch einzulegen.
Aus diesem Grund bin ich auch nicht bereit evtl. enthaltene Mahngebühren zu bezahlen, sollten die Forderungen rechtens sein.
 
Bitte schicken Sie mir das Amtshilfeersuchen des Gläubigers, worauf der Gläubiger genau benannt ist und die Forderungen detailliert zu entnehmen sind.
Des weiteren hätte ich gerne die Nachweise über evtl. vermeintlich zugestellte Bescheide oder Mahnungen des Gläubigers.
 
Falls möglich, bin ich auch bereit Sie in Ihrem Büro zu besuchen um die Angelegenheit zu klären. Schicken SIe mir hierzu bitte einen Terminvorschlag (Werktags ab 17 Uhr).

______________________
§ 66 der NvwVG besagt:

Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
Widerspruch und Klage gegen Verwaltungsakte nach diesem Teil haben keine aufschiebende Wirkung.

Heißt das, dass Person A auf jeden Fall bezahlen muss, unabhängig davon ob Widerspruch erhoben wurde oder nicht und ob die Angelegenheit überhaupt auf rechtmäßigkeit von der Stadt geprüft wurde?

Person A hatte vorgesehen die Person privatrechtlich zu belangen, wenn die Forderung beziehungsweise Pfändung nicht rechtlich wäre. Soweit ich weiß muss die Vollstreckungsbehörde prüfen ob die Vollstreckung rechtens ist, was sie ja nicht kann ohne Nachweis über zugestellte Mahnungen des Beitragsservice.

Person A würde interessieren wo genau geschrieben steht dass das Vollstreckungsamt zu prüfen hat, ob das Mahnverfahren eingehalten wurde?


Ich hoffe auf schnelle Antworten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Dezember 2016, 01:29 von Bürger«

T
  • Beiträge: 19
Ohne Gewähr:

Das Schreiben der Stadtkasse ist kein mit Rechtsmitteln angreifbarer Verwaltungsakt, sondern lediglich eine Mitteilung in einem bereits eingeleiteten Vollstreckungsverfahren. Ein Widerspruch - im juristischen Sinne - ist dagegen also nicht möglich.

Der für das Schreiben verantwortliche Auftraggeber steht im Briefkopf und ist in diesem Fall der Herr Oberbürgermeister, als höchster Dienstvorgesetzter des zuständigen Vollstreckungsbeamten.

Der Absatz bzgl. "privatrechtlicher Forderung" ist belanglos, sofern sich die Forderung auf Rundfunkbeiträge stützt. Es scheint bei derlei Schreiben nicht unüblich, diese mit allerlei irrelevanten Textbausteinen aufzufüllen und es dem vermeintlichen Schuldner zu überlassen, daraus die rechtlich relevanten Teile zu extrahieren.

Da Person A nach eigenen Angaben keine Bescheide erhalten hat, sind die Vollstreckungsvoraussetzungen nach §3 NVwVG nicht erfüllt und damit ist das ganze Verfahren hinfällig.

Als Zeichen des guten Willens und im Interesse einer zügigen Aufklärung des Sachverhalts, sollte sich Person A deshalb zunächst mit dem Antwortschreiben direkt an den Oberbürgermeister wenden.


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