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Autor Thema: Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?  (Gelesen 70101 mal)

F
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Person A hat zahlt bereits seit 2014 keine Beiträge, da Person A diese Dienste auch gar nicht nutzt.

Jetzt sind mittlerweile jede Menge Briefe eingeflattert, die Person A erst mal immer ignoriert und/oder direkt weggeworfen hat, wenn ARD Rundfunkbeitrag draufstand.

Jetzt kam durch die Stadt Braunschweig ein Brief, dass ein Gerichtsvollzieher bereits da war und eine Sachpfändung vollziehen wollte. Am 20.3. will er wieder kommen.

Ich habe mich hier bereits erkundigt und die Sachen mit Ausweis (Beamtenausweis, einfacher Dienstausweis reicht nicht aus etc) vorzeigen usw.
Allerdings wird Person A zu dieser Zeit nicht im Haus sein.

Jetzt habe ich mich mal weiter erkundigt und gelesen, dass man ja einen Widerspruch einlegen kann.

Ist das in diesem Falle noch möglich und kann man so Zeit gewinnen? Kann Person A sich da auf den Vollstreckungsbescheid von der Stadt beziehen, oder muss sie den Beitragsbescheid von der GEZ widersprechen? Hier weiß ich nicht, ob Person A den Brief noch hat und hiermit wäre kein direktes Datum zu nennen.

Auch Infos, was für Folgen so ein Widerspruch hat wäre super.

Ich weiß, es gibt sicher etliche Beiträge zu diesem Thema, aber es ist sehr verwirrend sich hier durchzulesen und ich würde gern speziell auf diesem Fall eine Antwort bekommen. Wäre echt prima...

Lieben Dank.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Februar 2015, 21:29 von Bürger«

G

Gast

Willkommen im Form Futtershy!

Kann Person A sich da auf den Vollstreckungsbescheid von der Stadt beziehen, oder muss sie den Beitragsbescheid von der GEZ widersprechen? Hier weiß ich nicht, ob Person A den Brief noch hat und hiermit wäre kein direktes Datum zu nennen.

Es kann sowohl gegen einen Beitragsbescheid als auch gegen einen Vollstreckungsbescheid ein entsprechendes Rechtsmittel eingelegt werden. Wenn allerdings bereits eine Vollstreckung im Gange ist wird die Frist um gegen den betreffenden Beitragsbescheid vorzugehen gewiss schon verstrichen sein. Hier gilt es nun also gegen die Vollstreckung vorzugehen. Insbesondere sollte sich Person A die Rechtsmittelbelehrung im Anhang des Vollstreckungsbescheides einmal durchlesen und entsprechend handeln.

... oder muss sie den Beitragsbescheid von der GEZ widersprechen? Hier weiß ich nicht, ob Person A den Brief noch hat und hiermit wäre kein direktes Datum zu nennen.

a) Sollte Person A den Beitragsbescheid tatsächlich nicht zugestellt bekommen haben, so ist dieser Umstand eine fehlende Grundlage für die Vollstreckung! Dies sollte dann im entsprechenden Rechtsmittel - welches A einlegt - als Grund angegeben werden!

b) Sollte Person A den betreffenden Beitragsbescheid doch noch in ihren Unterlagen finden, so bestünde noch die Möglichkeit diesen mit einem Streichholz in Kontakt zu bringen, später am Tag ernsthafte Zweifel an der Zustellung zu entwickeln und genau wie in a) Rechtsmittel gegen die Vollstreckung einlegen und als Grund anführen, dass die Vollstreckungsgrundlage 'Zustellung/ Bekanntgabe des Beitragsbescheids' schlichtweg fehlt.


EDITH:

Person A hat zahlt bereits seit 2014 keine Beiträge, da Person A diese Dienste auch gar nicht nutzt.

Abschlließend stellt sich einem aufmerksamen Boykottler die Frage: Wieso eigentlich erst seit 2014?  >:D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Februar 2015, 18:28 von rundfunkgegner«

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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Bei Zwangsvollstreckung im Zus.-hang mit "Rundfunkbeitrag" kommt es u.a. darauf an, ob
a) der Bescheid überhaupt (nachweislich?) zugestellt = bekanntgegeben wurde (eine Antwort auf einen solchen Bescheid oder eine Rücksendung dessen wäre zum Beispiel ein solcher Nachweis)
und
b) dieser Bescheid = Vollstreckungsgrundlage bzw. auch das von "Beitragsservice"/ LRA an die jeweilige Vollstreckungsstelle gesendete Vollstreckungsersuchen die formalen Anforderungen gem. der Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder erfüllt

Zu all dem siehe bitte u.a. unter

Optionen gegen die Zwangsvollstreckung - abhängig von persönlichen Umständen und der Vorgeschichte - ansatzweise nachzulesen auch unter:

Ablauf +3 Zwangsvollstreckungssache (Gelber Brief) v. örtl. Vollzugsstelle
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74837.html#msg74837

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838
...........................................................................

PS: Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.


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F
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Der Brief war ganz normal im Briefkasten, ohne eine besondere Zustellung und im ganz normalen Briefumschlag.

Sprich: So was wie ein gelber Brief wurde niemals zugestellt.

Hätte also passieren können dass er gar nicht an den Empfänger kommt.

Sowieso scheint dieser Brief sehr ominös...eine Rechtsbelehrung oder Ähnliches konnte man soweit ich weiß nicht finden.

Danke für die Tipps, werde es weiterleiten damit der Betroffene entsprechend vorgehen kann. 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Februar 2015, 21:12 von Fluttershy«

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Die Frage ist jetzt:
Soll man trotzdem auf die Pfändungsandrohung reagieren, oder so handeln, als hätte man den Brief nicht erhalten?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. März 2015, 05:55 von Bürger«

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Gast

Von wem - wenn nicht von A -  sollte Stadt / Gerichtsvollzieher / Vollstreckungsorgan denn sonst mitgeteilt bekommen, dass es für eine Pfändung / Vollstreckung an einer grundlegenden Voraussetzung fehlt?  ???

Auch wenn A (noch) kein Vollstreckungsbescheid förmlich zugestellt wurde, kann es wohl für A nicht schaden an dieser Stelle bereits Verwunderung zu verlauten.


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OK, so wie ich das verstanden habe, soll man am besten dem Gerichtsvollzieher oder von wem auch immer der Brief kommt eine Antwort schreiben, dass man keinen Beitragsbescheid etc erhalten hat und sich wundert woher plötzlich diese Androhung kommt.

Der GEZ direkt könnte man das Selbe schreiben bzw. schreiben, dass man keinen Beitragsbescheid erhalten hat und sie diese bitte erst zusenden sollen?

Weil dann könnte man ja, vorausgesetzt die GEZ sendet den Beitragsbescheid nochmal, dann diesen Widerspruch gegen diese verfassen, oder?

Bisher hat Person A soweit ich weiß nämlich noch gar nicht auf irgendwelche Post von dem Rundfunkbeitragservice reagiert.

Vielen Dank für die Tipps. Gibt es noch Vorschläge wie man das am besten formuliert? Also das Schreiben an den Gerichtsvollzieher und dan an den GEZ Verein.

LG
Fluttershy


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Vollstreckungsandrohung: Um welchen konkreten Bescheid geht es der vollstreckt werden soll ?
Wurde dieser Bescheid ( der vollstreckt werden soll ) zugestellt ( bzw. wurde auf diesen mit Widerspruch reagiert )?
--------------------
In dieser Situation gilt : 1. Der Vollstrecker hat nichts in der Wohnung zu suchen.
2. Was ist das Ziel ... was soll vermieden werden ? (eidestattliche Versicherung, Schuldnerverzeichnis, Kontopfändung, Arbeitgeberpfändung, Sachpfändung ( Inventar), )


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Dieser "Bescheid" ist nur ein Brief von einem Vollstreckungsbeamter, der in den Kasten geworfen wurde und der mitteilt, dass er bereits dagewesen ist und noch mal kommt. Es geht sich um eine Sachpfändung.

Wie gesagt, es kann sein, dass Person A alle Briefe vom Beitragsservice ignoriert /weggeworfen hat und man somit keinen Beitrags Bescheid zur Hand hat.

Da jetzt diese Pfändungsandrohung in einem Brief von der Stadt kam, wurde Person A erst darauf aufmerksam.

Da Person A sich erst jetzt mit dem Thema Widerspruch etc. auseinander gesetzt hat, wäre ein Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid, der dann bestimmt schon vor mehreren Wochen oder Monaten gekommen ist, ja nicht mehr möglich.

Deswegen die Frage, ob man so einen Beitragsbescheid nachträglich nochmal einfordern kann, um dann Widerspruch zu erheben. :)

LG
Fluttershy


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. März 2015, 05:54 von Bürger«

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Der Vollstrecker will einen Geldbetrag vollstrecken. Um welchen Geldbetrag ( um welchen Gebührenbescheid ) geht es denn ?
Der Vollstrecker "bescheidet" nichts. So wie es scheint wurde niemals ein Beitragsbescheid von der Rundfunkanstalt zugestellt ( und auch keinem widersprochen. ) Der Vollstrecker vollstreckt immer aufgrund des BESCHEIDES der Rundfunkanstalt ( nichts anderes ).
In dieser fiktiven Situation hörte mein Onkel seinem Nachbarn zuflüstern ( der ähnliches Anliegen hatte ).
1. Der Vollstrecker hat nichts in der Wohnung verloren. ( dafür gibt es keine Rechtsgrundlage... auch wenn gern was anderes "vermittelt " wird. Nur mit einem Durchsuchungsbeschluss ( hat er vorerst nicht ) ist einlass zu gewähren und die schnüffelei zu dulden )
Gegen die Zwangsvollstreckung legte er das Rechtsmittel der Erinnerung beim Amtsgericht ein.
Der Vollstrecker wird darüber unterrichtet.
Vorlage für das Amtsgericht und selbiges Schreiben an den Vollstrecker senden ...hier:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=9121.0;attach=2628
-------------------------------------------------------------------------------------------------------
Fluttershy .... 2. Was ist das Ziel ... was soll vermieden werden ? (eidestattliche Versicherung, Schuldnerverzeichnis, Kontopfändung, Arbeitgeberpfändung, Sachpfändung ( Inventar), )


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a
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Nur in 2014 kann keine Summe von über 500€ entstanden sein. So ist eine Pfändung nicht durchzuführen.

Vergleiche:
Zitat
§ 802l ZPO
Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers

(1) Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach oder ist bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten, so darf der Gerichtsvollzieher
   1.    bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung den Namen, die Vornamen oder die Firma sowie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Schuldners erheben;
   2.    das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen (§ 93 Abs. 8 Abgabenordnung);
   3.    beim Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist, erheben.

Die Erhebung oder das Ersuchen ist nur zulässig, soweit dies zur Vollstreckung erforderlich ist und die zu vollstreckenden Ansprüche mindestens 500 Euro betragen; Kosten der Zwangsvollstreckung und Nebenforderungen sind bei der Berechnung nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind.

(2) Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich zu löschen oder zu sperren. Die Löschung ist zu protokollieren.

(3) Über das Ergebnis einer Erhebung oder eines Ersuchens nach Absatz 1 setzt der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unter Beachtung des Absatzes 2 unverzüglich und den Schuldner innerhalb von vier Wochen nach Erhalt in Kenntnis. § 802d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.



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anna log
???? Das bedeutet nicht das ab 500 € vollstreckt werden kann .. sondern es handelt sich um die Abfrage
Möglichkeit des Vollstreckers um Auskünfte für pfändbare Sachen ( Rentenanspruch, Arbeitgeberanschrift,Kontonummer ..Fahrzeuge .. ) bei in § 802l ZPO genannten Stellen einzuholen..Vollstreckt werden kann ab 0,01 € plus 20 € Gebühr (-:


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Februar 2015, 21:52 von 12121212«

F
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Hallo Ihr Lieben!


Jetzt hat die Person, die das Schreiben aufgesetzt hatte ( Festsetzungsbescheide etc. nicht erhalten, Widerspruch gegen die Vollstreckung etc.)
Antwort erhalten. Das Verfahren wurde eingestellt, bis der Beitragsservice Stellung zu den nicht erhaltenen Bescheiden bezieht, das hatte  die Stadt Braunschweig geschrieben.

Nun lag bei der betroffenden Person gestern Post von dem Beitragsservice im Kasten.

Das Schreiben lege ich im Anhang bei.  Als Anlage hat der Service nun alle bisher laut ihnen gesendete Schreiben in Kopie beigelegt.

Die Person hatte ja versäumt rechtzeitig den Widerspruch einzulegen weil die Post nicht richtig durchgesehen wurde und Post von dem Beitragsservice evtl. ignoriert wurde und Ziel war es, nun evtl. noch Widerspruch einlegen zu können gegen den (vorher nicht erhaltenen Bescheid).


Jetzt die Frage:  Was tun? Kann man noch Widerspruch einlegen? Und ist es wirklich so, dass  - selbst wenn die deutsche Post z.B. den Brief gar nicht eingeworfen hat und der Empfänger es wirklich nicht erhalten hat , es rechtlich als zugestellt gilt, nur weil der Beitragsservice keine entsprechende Nachricht über nicht zugestellt erhalten hat?!


Würde mich freuen von euch Hilfe zu bekommen was man jetzt tun kann!  Die Person sieht immer noch nicht vor, jetzt klein beizugeben und das Ganze zu bezahlen. Oder wäre das jetzt doch ratsamer?!

LG

Fluttershy


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Mai 2015, 06:37 von Fluttershy«

p
  • Beiträge: 647
Ich hätte diesen Brief bei der Post abgegeben mit dem
vermerk unbekannt verzogen. Damit da ein Stempel drauf kommt.

Ihr wollt ja aber die Briefe erhalten, dann befasst sich auch damit  ;).


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Zeitspiel....

Bei einem erneuten Vollstreckungsversuch in dieser fiktiven Situation....( vorher nicht..)
würde ich reagieren...( auf das belanglose Info Schreiben nicht eingehen....)
Nicht mit dem "Service" kommunizieren sondern mit dem Vollstrecker.....

Wenn als Gläubiger wieder ein "Beitragsservice" genannt ist ...(-:

Die streitgegenständlichen Bescheide wurden nicht von einer Landesrundfunkanstalt erstellt, versand noch mir
zugestellt. Ein nicht rechtsfähiger -Beitragsservice- kann nicht Gläubiger eines Rundfunkbeitrages sein. Das der nicht rechtsfähige -Beitragsservice-  im Vollstreckungsverfahren eine Forderung der Landesrundfunkanstalt geltend macht ist nicht ersichtlich. Eine Auftrags- oder Vertretungsbeziehung ist nicht benannt..........................
nochmal hier: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14275.msg95584.html#msg95584


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Mai 2015, 08:53 von 12121212«

 
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