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Autor Thema: Vier Klagen gegen den Rundfunkbeitrag - Netto, A.T.U und Conrad Electronic  (Gelesen 36611 mal)

V
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Verwaltungsgericht Regensburg:
Zitat
Das sieht das Verwaltungsgericht anders: Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer, da mit ihm die „Möglichkeit“ abgegolten werde, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu nutzen. Das stelle eine konkrete Gegenleistung dar.
Quelle: http://www.mittelbayerische.de/nachrichten/oberpfalz-bayern/artikel/gericht-rundfunkbeitrag-verfassungsgemaess/1190093/gericht-rundfunkbeitrag-verfassungsgemaess.html


Eine unerwünschte Möglichkeit als Option unter vielen Unterhaltungs- und Informationsmöglichkeiten kann niemals eine konkrete Gegenleistung sein. Eine Möglichkeit ist nichts Konkretes und kein realer Austausch. Eine Leistung gegen den Willen ist Nötigung und KEINE konkrete Gegenleistung. Solche Entscheidungen sind ein gefundenes Fressen für kriminelle Leistungsabrechnung.

Damit verdreht, missdeutet und legt das VG die Gesetzeslage falsch aus und betreibt Willkür.


Bundesverfassungsgericht:
BVerfG - wenn Gerichte die Rechtsprechung ignorieren
Von objektiver Willkür ist dabei insbesondere dann auszugehen, wenn das Gericht ohne Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder deren Inhalt bei Auslegung und Anwendung in krasser Weise missdeutet (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 89, 1 <13 f.> ).
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2013/12/rk20131219_1bvr085913.html

Das Bundesverfassungsgerichts sagt es eindeutig:
BVerfG: 2. Rundfunkentscheidung / Tätigkeit der Rundfunkanstalten -> kein Leistungsaustausch und keine Gegenleistung.

Die Anstalten
Zitat
"verbreiteten ihre Sendungen unabhängig davon, ob sie empfangen würden oder wer sie außerhalb des den Anstalten zugeordneten Bereichs empfange. Die Gebühren bezögen sich nicht auf die Sendungen, die unentgeltlich seien, sondern auf das Veranstalten der Sendungen."
...
Die für das Bereithalten des Empfangsgeräts zu zahlende "Gebühr", die der Anstalt des betreffenden Landes zufließt, ist unter diesen Umständen nicht Gegenleistung für eine Leistung, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung

Wir erinnern uns doch an die Aussage im 15.-ten Rundfunkänderungsstaatsvertrag:

Zitat
Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich- rechtlichen Rundfunks

Diese erwächst aus der PFLICHT DES STAATES den Art. 5 Grundgesetz umzusetzen, wobei es bei der beinah unendlichen Anzahl der Informations- und Unterhaltungsmöglichkeiten die Finanzierung EINES vorgesetzten öffentlich-rechtlichen Anbieters obsolet wird und zur einer Zwangssubvention eines Anbieters mutiert.

Zitat
Art. 5 Grundgesetz: ... Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. ...

Hier wird erneut deutlich, dass für die Gewährleistung der Berichterstattung durch Rundfunk dem Bürger die Kosten der Gesamtveranstaltung eines öffentlich-rechtlichen Anbieters aufgebürdet werden. Von Leistung ist da keine Spur, siehe auch hier:

BVerfG: 2. Rundfunkentscheidung / Tätigkeit der Rundfunkanstalten -> kein Leistungsaustausch und keine Gegenleistung

Es wird rein die Pflicht des Staates aus Art. 5 Grundgesetz auf den Bürger abgewälzt. Von Leistung und schon gar nicht von einer konkreten Gegenleistung gibt es hier eine Spur. Es sind Kosten, die auf den Bürger umgelegt werden. Bei einer Leistung ist der Wille des Leistungsempfängers entscheidend, ansonsten ist es eine Nötigung.


Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Februar 2015, 17:05 von Viktor7«

  • Beiträge: 7.250
Das Bundesverfassungsgerichts sagt es eindeutig:
BVerfG: 2. Rundfunkentscheidung / Tätigkeit der Rundfunkanstalten -> *** und keine Gegenleistung.
Sagt ja nicht nur das BVerfG, sondern auch der EuGH in C-337/06 ab Rz. 41; wiederhole ich auch gerne noch tausend Mal.


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- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

V
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Soeben an Frau Christine Strasser von der Mittelbayerischen gesendet:

Zitat
An Christine Strasser, MZ – Rundfunkbeitrag – Willkür lt. Bundesverfassungsgericht

Sehr geehrte Frau Strasser,

bitte schauen sie sich unbedingt diesen Beitrag an:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13020.msg87861.html#msg87861

Er bezieht sich auf Ihren Artikel:
„Gericht: Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß
Netto und Conrad Electronic scheitern mit ihren Klagen vor dem Verwaltungsgericht Regensburg. ATU kann einen Teilerfolg feiern.“

Bei diesem Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg (auch VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 und Bayerischer Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014) ist eindeutig nach Bundesverfassungsgericht von Willkür auszugehen. Die wichtigen Begründungen sind schlicht ohne eigene Überlegungen kopiert, es fand keine Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage. Eine offensichtlich einschlägige Norm wurde nicht berücksichtigt oder deren Inhalt bei Auslegung und Anwendung in krasser Weise missdeutet.

Ich wünsche Ihnen eine sehr spannende Lektüre. Über Ihre Rückmeldung oder einen weiteren spannenden Artikel würde ich mich sehr freuen.

Freundliche Grüße



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RW

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bin echt mal gespannt ob die 4 "Großen" sich so einfach abwimmeln lassen und das Urteil akzeptieren. Es geht bei den zahlreichen Betriebsstätten mit großen Mitarbeiterzahlen um richtig hohe Beträge. Wenn ein Firma ohne Gegenleistung solch große Summen locker machen muß, wirkt sich das auf das komplette Portfolio der Firmen aus. Das Argument des Richters "Das Gericht müsse auch zahlen" halte ich für eine Farce.
Wusste nicht das der BS ihm das Geld aus der Tasche zieht. Es sieht doch eher so aus, dass das zu Lasten des Steuerzahlers geht und der gute Mann davon absolut nichts mitbekommt und es, ob das Gericht zahlt oder nicht, keine Auswirkungen auf ihn hat. Somit kann er sich diese Aussage komplett verkneifen...


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lex

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Zitat
Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer, da mit ihm die „Möglichkeit“ abgegolten werde, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu nutzen. Das stelle eine konkrete Gegenleistung dar

Zuerst einmal ÖR kann man nicht "nutzen". Man kann ihn empfangen.

Oder mal anders argumentiert. Die "Möglichkeit" des Empfangs besteht auch ohne Rundfunkbeitrag, ja sogar ohne dass die ÖR tatsächlich senden.
Würden diese das Senden einstellen, besteht die Möglichkeit ja weiterhin Rundfunk zu empfangen.

Daher entstand durch den Staatsvertrag keine neue Gegenleistung, ergo ist dieser nichtig, wenn er einzig zum Nachteil Dritter ist.
Q.E.D.

Jeder Richter, der hier also Recht beugt, ist ein Hochverräter der deutschen Demokratie und gehört ins Gefängnis.


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Bleibt doch sachlich, es mag ärgerlich sein was die Richter da erzählen, die erste Instanz an den VGs scheint nicht kompetent zu sein den Rundfunkbeitrag zu kippen. Ganz gleich ob eine Privatperson oder ein Betrieb klagt.
Da werden wir uns leider gedulden müssen und auf die nächsten Instanzen setzen.

Derweil sind solche Äusserungen der Gerichte neues Futter für die kommenden Argumentationen.


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  • Cry for Justice
Zitat
Allein A.T.U. zahlt im Quartal 50.000 Euro
Wenn man im Jahr 200.000 € für einen Nonsensbeitrag abdrücken kann , dann hat die Höhe der geforderten Summe noch nicht die Schmerzgrenze erreicht.
Es wird zwar versucht sich zu wehren , um sein Gewissen und das Empfinden für Gerechtigkeit zu bedienen . Hat man damit keinen Erfolg , ist es für die Firma auch kein Weltuntergang und diese aufgezwungene Kostenposition wird über die Preise an den Endverbraucher weiter gereicht.
Solange es da keinen mutigen Vorreiter mit hartnäckiger Zahlungsverweigerung gibt , bleibt alles wie gehabt und alle fühlen sich gleichberechtigt gut besch..... .

Sobald eine Firma die Zahlung konsequent verweigern würde und ernsthaftere Konsequenzen ausbleiben , würde die neidische Konkurrenz wegen möglichem Wettbewerbsvorteil sicher sehr schnell munter werden.
Die gewünschte Kettenreaktion wäre da ...
Was soll einer widerspenstigen Firma denn tatsächlich ernsthaftes passieren ?
Will man diese wegen "Missachtung der Demokratieabgabe" etwa dicht machen und die Mitarbeiter vor die Tür setzen ?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Februar 2015, 22:22 von tokiomotel«
Schrei nach Gerechtigkeit

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Ich würde gerne lesen, was die Rechtsanwälte der Firmen für die Stange Geld fabriziert haben. Die paar Zeitungsberichte waren bis dato in der Richtung nicht hilfreich und analysieren und überprüfen so gut wie nichts.


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Konkrete Gegenleistung?

"konkret" heißt nach dem normalen Sprachverständnis:

faktisch,  tatsächlich , vorhanden, wirklich, real, eindeutig, exakt,  unzweideutig.

Eine Möglichkeit unter vielen Optionen der Informations- und Unterhaltungsmöglichkeiten ist nicht tatsächlich und real stattfindendes Gegenleistungsverhältnis, weil es nicht faktisch stattfindet. Es bleibt eine Option unter vielen, es bleibt mehrdeutig bis es willentlich aus der Fülle der Möglichkeiten ausgewählt wird.

Die Urteile basieren auf Missdeutung und Willkür.


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  • Kein Geld für Volksverdummung!
Soeben an Frau Christine Strasser von der Mittelbayerischen gesendet:

Danke Viktor7,
... bin schon sehr auf eine Antwort gespannt ...


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Immer mehr größere Firmen ziehen wegen diesem groben Unfugs vor Gericht und prallen ab wie an einer Mauer aus Beton. Es ist endlich an der Zeit andere Saiten aufzuziehen , sonst dümpelt das alles noch ewig vor sich hin.
Was würde denn passieren wenn eine dieser Firmen mal echt scharfe Nägel mit Köpfen macht und ab sofort die Zahlung dieser obskuren Beiträge verweigert ?
Will man bei der Firma dann pfänden oder welche anderen unangenehmen Spitzfindigkeiten der gierigen Geier wären dann zu erwarten ?
Für eine ohnehin schon stark motivierte Firma wäre eine weitere Drangsalierung doch ein gefundenes Fressen , um damit an die Öffentlichkeit zu gehen !
Wahrscheinlich endet aber an diesem Punkt das bisher lobenswerte Engagement mit dem Vorzug der Wahrung des guten Rufes und einer reinen Weste.

Und dann gibt es noch welche, die, anstatt die Zahlung zu verweigern, lediglich eine Zahlung unter Vorbehalt leisten. Das genau aber ist der falsche Weg. Genauso wie der Weg, lediglich den Rundfunkbeitrag auf Höhe der Gebühr einzufrieren und nur diesen Betrag zu zahlen. Wenn ich mich recht erinnere, wird das von der Stadt Köln so praktiziert.

Um es mit Dietrich Bonhoeffer zu sagen: Man bringt einen Zug nicht zum Stehen, indem man auf ihn aufspringt und gegen die Fahrtrichtung anläuft.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

R

RW

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weis jemand ob die Firmen schon Rechtsmittel eingelegt haben oder es überhaupt in Betracht ziehen????


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weis jemand ob die Firmen schon Rechtsmittel eingelegt haben oder es überhaupt in Betracht ziehen????

Vielleicht die Firmen darauf einfach mal anschreiben. (E-Mail)


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Zitat
Eine Berufung hat das Gericht nicht zugelassen.
Es ist aber nicht eindeutig, ob sich dies auf alle vier Verfahren bezieht.

Quelle: Link in Antwort #9:
http://www.mittelbayerische.de/nachrichten/oberpfalz-bayern/artikel/gericht-rundfunkbeitrag-verfassungsgemaess/1190093/gericht-rundfunkbeitrag-verfassungsgemaess.html


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Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg
Zitat
Gegen die Urteile kann jeweils Antrag auf Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München gestellt werden.
Quelle: Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg


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