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Autor Thema: Widerspruch gegen Bescheid (ALG2) > allgemeine Frage zum Ablauf  (Gelesen 1617 mal)

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Hallo Person A hat mehrere Briefe von der Firma B erhalten und bisher hat Person A alle Briefe ignoriert. Angefangen hat es Person A wurde gefragt ob schon Gebühren gezahlt wurden wenn Person A nicht antwortet wird eine Anmeldung auf Person A vorgenommen, im nächsten Brief die Firma B hat kein Namen und kein Konto für Person A Wohnung finden können nun wurde eine Anmeldung vorgenommen. Gefordert wird ab 01.01.2013 Person A soll mehr als 400 Euro Zahlen, es wird gefragt ob Person A die Summe in Raten Zahlen möchte als Beispiel wird eine Summe von Euro Monatlich genannt.

Im Nächsten Schreiben steht das Person A angebliche eine Ratenzahlung mit Firma B vereinbart habe, Person A solle die Rate in höhe von Euro überweisen. Person A hat weder schriftlich noch mündlich eine Ratenzahlung mit Firma B vereinbart.

Weiter gings im nächsten Schreiben es wird drauf hingewiesen das die nächste Rate fällig ist und noch kein Zahlungseingang zu sehen ist, dann das nächste Schreiben die nächste Rate ist wieder fällig Firma B schreibt, Person A hat eine Ratenzahlung vereinbart sie konnten kein Zahlungseingang feststellen. Wie kommt  Firma B darauf das Person A eine Ratenzahlung vereinbart habe?

Dann kam eine ZahlungsERINNERUNG die Beiträge waren fällig ein Zahlungseingang konnte nicht feststellt werden, Person A solle die rückständigen Beiträge innerhalb 2 Wochen Zahlen. Dadurch erspare Person A sich weitere Kosten. Sollte Person A gezahlt haben, habe sich das erledigt...
Zitat
"Künftig erhält Person A keine Zahlungserinnerung mehr, wenn das Konto einen Rückstand aufweist. Die Beiträge setzen wir dann jeweils per Gebührenbescheid fest, mit dem ein Säumniszuschlag erhoben wird."

Nun bekommt Person A  ein FestsetzungsBESCHEID, "vor einiger Zeit habe Firma B die Person A über ausstehende Gebühren informiert, Person A sei ihrer Pflicht der Zahlung des rückständigen Beitrags nicht nachgekommen.
Zitat
Für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 28.5.2015 wird ein Betrag von mehr als 400 Euro festgesetzt  Berechnung siehe Kontoauszug. Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine der Vorraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegeben.
Als Hinweis einschließlich des festgesetzten Betrages weist das Konto bis Ende 05.2015 einen offenen Gesamtbeitrag von über 500 Euro auf. Dieser Betrag enthält auch die fälligen Beiträge von Euro für 03.2015 bis 05.2015 .
Wenn Person A den offenen Gesamtbeitrag von über 500 Euro umgehend begleiche, könne Person A "Mahnmaßnahemn vermeiden, die mit weiteren Kosten verbunden" seien.

Die Rechtsbehelfsbelehrung Rechtsgrundlagen stehen auf der Rückseite.


Nun die Fragen:

Person A  hat gegen den Festsetzungsbescheid Widerspruch eingelegt, dass Person A zu der und der Zeit ALG2 bezogen habe mit Kopien der Bewilligungsbescheide. Das hat Person A per Einschreiben zur Firma B geschickt.
> Hat Person A erstmal alles richtig gemacht oder hat Person A was vergessen?
> Sollte Person A nun erstmal abwarten bis die Firma B Antwortet?


Im Schreiben (FestsetzungsBESCHEID) steht, der Widerspruch habe
Zitat
"[...] keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass der geschuldete Betrag auch dann gezahlt werden muss, wenn Widerspruch eingelegt worden ist."

Person A hat ja nun aber Widerspruch gegen den Feststzungsbescheid eingelegt.

Heißt das, wenn Person A nicht in der Monatsfrist Antwort von der Firma B erhält, dass das Schreiben rechtskräftig wird?

Wenn ja, kann Person A das noch abwenden und wie wäre das dann möglich?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Juni 2015, 19:45 von Bürger«

 
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