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Autor Thema: Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe  (Gelesen 91523 mal)

U
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  • Verfassungsbeschwerde eingereicht; RA Bölck
Nachdem nun die ersten beiden Instanzen durch sind, mit dem üblichen "mäßigen" Erfolg,

Klage vor dem VG
Erste Klageerwiderung LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9789.msg70654.html#msg70654

Berufungsantrag
Antrag auf Berufung, es geht weiter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10511.0.html

Ablehnung der Berufung
Berufungszulassung abgelehnt - OVG Koblenz
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11840.0.html


werde ich - nach längerem Telefonat mit Hr. RA Bölck - den nächsten Schritt gehen und in Karlsruhe anklopfen.

Vorab möchte ich euch die Ablehnung der Gehörsrüge, die Hr. Bölck vor etwa 2 Monaten einreichte, nicht vorenthalten und zur Diskussion stellen. Hr. Bölck greift - wie wohl mittlerweile bekannt - die Definition des "Beitrags" an.
Warum nun in dem Beschluss des OVG ständig und immer wieder betont wird, daß es sich nicht um eine Steuer handelt, erscheint seltsam.

Da ich keine Möglichkeit habe, das erhaltene PDF zu bearbeiten und zu anonymisieren, kopiere ich den Text nachfolgend im nächsten Beitrag ein.

Ich freue mich auf Reaktionen, Vorschläge - und irgendwann auch über Spenden, denn so langsam wird es in der Portokasse knapp.



Neues Aktenzeichen ist  1 BvR 2666/15
Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12931.msg109449.html#msg109449


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Der Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und Steuerverschwendung?

Beide schaden der Allgemeinheit, aber nur die Steuerhinterziehung ist eine Straftat!

U
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Zitat
Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
 
Nach S 152a Abs. 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2).
 
Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör mit seinem Beschluss vom XX.XX.2014 nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
 
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und Erwägung zu ziehen. Hingegen gewährt er keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht bereits dann vor, wenn das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst (BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 -, juris, Rn. 43; Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, juris, Rn. 17). Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet auch keine Pflicht, jedes Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997, a.a.O., juris, Rn. 44; BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2009 - 9 B 64.08, 9 B 34.08 -, juris, Rn. 3 m.w.N.; Beschluss des Senats vom 7. Januar 2015 - 7 A 11029/14.0VG -).

Der Senat hat in seinem Beschluss vom ausdrücklich offen gelassen, ob der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (vgl. S 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) schon deswegen nicht gegeben ist, weil eine Bindungswirkung nach Art. 136 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - bestehen könnte. Er hat sich inhaltlich dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 - Guris = AS 42, 258) angeschlossen und auf die zutreffenden Ausführungen zur Vereinbarkeit mit der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Gleichbehandlungsgebot verwiesen. Zwar waren Prüfungsgegenstand der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz die Freiheits- und Gleichheitsrechte, die in der rheinland-pfälzischen Verfassung verankert sind. Jedoch ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht dargelegt, dass die Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG weitergehende Rechte beinhalten als die der Prüfung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz unterliegenden Vorschriften der Landesverfassung bzw. mit Blick auf die genannten Grundrechte eine andere Sichtweise geboten ist.
 
Im Übrigen hat der Senat in seinem Beschluss festgestellt, dass der Kläger im Zulassungsverfahren zwar eine andere Auffassung als der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz vertrete, ohne sich jedoch mit dessen Argumenten im Einzelnen auseinanderzusetzen. Aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz ist der Senat davon ausgegangen, dass keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (mehr) besteht.
 
Im Übrigen habe auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf 8-VII-12, Vf 24-VII-12 – (juris = DVBI. 2014, 848) die Auffassung vertreten, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen nicht gegen die Bayerische Verfassung verstoße.
Sowohl der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz als auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof haben den Rundfunkbeitrag als einen zulässigen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne angesehen.
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 13. Mai 2014 unter Berücksichtigung der Finanzverfassung des Grundgesetzes zunächst festgestellt, dass das Land dem Grunde nach die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung von Abgaben zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks habe (juris, Rn. 82 ff.). Die Bewahrung der bundesstaatlichen Ordnungs- und Ausgleichsfunktion der Art. 104a bis 108 GG mache es unabdingbar, Steuern und außersteuerliche Abgaben eindeutig voneinander abzugrenzen (juris, Rn. 85).
 
Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich nicht um eine Steuer (juris, Rn. 86 ff.).
Das Land habe die Grenzen seiner Gesetzgebungskompetenzen nicht überschritten.
Die Neuregelung des Rundfunkbeitragsrechts verletzte daher nicht Art. 70 Abs. 1 i.v.m. Art. 105, 106 GG üuris, Rn. 104 ff.).
Der Rundfunkbeitrag im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sei ein Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne, welcher der Abgeltung der grundsätzlichen Möglichkeit des Empfangs von Rundfunk - nicht hingegen dessen tatsächlicher Nutzung - diene. Einen - typisierten und pauschalierten - tatsächlichen Rundfunkempfang habe der Gesetzgeber nicht dem Belastungsgrund, sondern der Ausgestaltung der Beitragshöhe zugrunde gelegt (juris, Rn. 109 ff.).
 
Es trifft also nicht zu, dass die vom Kläger dargelegten Rechtsfragen in seiner Zulassungsbegründung, in der er insbesondere die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als zulässigen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne angreift, nicht Gegenstand des Urteils des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz gewesen seien (so aber Nr. 14 der Anhörungsrüge).
Schon in dem Beschluss vom hat der Senat festgestellt, dass die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz ohne Weiteres auf die Frage, ob die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG oder das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG verletzt wird, übertragen werden können. Auch mit der Anhörungsrüge (siehe dort Nr. 14) wird dem nicht entgegen getreten.
Mit dem Zulassungsantrag und der Anhörungsrüge vertritt der Kläger weiterhin lediglich eine andere Auffassung zu den durchaus umstrittenen Fragen, ohne sich selbst wiederum mit den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz, die sich der Senat zu Eigen gemacht hat, auseinanderzusetzen. Die Argumente des Klägers in der Zulassungsbegründung rechtfertigen nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz nicht mehr die Annahme der grundsätzlichen Bedeutung. Aus diesem Grund hielt der Senat die ausdrückliche Befassung mit den einzelnen Ausführungen in der Zulassungsbegründung für entbehrlich.
Der Anhörungsrüge des Klägers mit den dortigen Vorwürfen liegt letztlich seine Auffassung zugrunde, der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz und demzufolge auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hätten eine inhaltlich unrichtige Entscheidung getroffen.
 
In Nr. 1 der Anhörungsrüge macht der Kläger geltend, der Senat habe seinen Vortrag zur Verletzung des Finanzverfassungsrechts nach den Art. 104a bis 108 GG nicht berücksichtigt. Dabei beruft er sich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Erhebung einer Rückmeldegebühr nach dem Berliner Hochschulgesetz vom 6. November 2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 - (juris = BVerfGE 132, 334).
Es ist zutreffend, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben - sowohl dem Grund als auch der Höhe nach - einer besonderen sachlichen Rechtfertigung bedarf, die über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgeht (siehe Orientierungssatz 1a, juris, und juris, Rn. 48).
Weiter verweist der Kläger darauf, er habe in der Zulassungsbegründung vorgetragen, das grundgesetzliche Finanzverfassungsrecht sei verletzt, weil die Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe nicht mehr deutlich von einer Steuer zu unterscheiden bzw. abzugrenzen sei.
Er habe weiter vorgetragen, dass die Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe voraussetzungslos erhoben werde, da sie nicht im Verhältnis von Leistung und Gegenleistung stehe.
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz und damit auch der Senat haben sich mit diesen Argumenten auseinandergesetzt.
So hat der Verfassungsgerichtshof (juris, Rn. 104 ff.) angenommen, dass die Neuregelung des Rundfunkbeitragsrechts nicht Art. 70 Abs. 1 LV.m. Art. 105, 106 GG verletzt. Auch der Verfassungsgerichtshof ist unter Hinweis unter anderem auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, und das Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1, davon ausgegangen, dass die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben auch dann, wenn der Normgeber grundsätzlich für deren Regelung zuständig ist, nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist (juris, Rn. 106). In dem Beschluss vom 7. November 1995, der die Erhebung eines Wasserpfennigs betrifft, hat das Bundesverfassungsgericht aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) Grenzen für die Auferlegung von Abgaben in Wahrnehmung einer dem Gesetzgeber zustehenden Sachkompetenz gezogen. Nichtsteuerliche Abgaben bedürfen - über die Einnahmeerzielung hinaus oder an deren Stelle - einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden (juris, Rn. 150 ff.).
In dem Urteil vom 19. März 2003, das die Erhebung einer Rückmeldegebühr nach dem baden-würtlembergischen Universitätsgesetz betrifft, wird diese Auffassung bekräftigt (juris, Rn. 44, 47). Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (und damit der Senat) erwähnt diese beiden Entscheidungen ausdrücklich und prüft anhand der dort vorgegebenen Kriterien die Zulässigkeit des Rundfunkbeitrags. Zwar wird der vom Kläger genannte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 2012 in der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinlandpfalz (und damit auch vom Senat) nicht ausdrücklich erwähnt. Dieser Beschluss wiederholt allerdings nur die Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 7. November 1995 und 19. März 2003 aufgestellt hat (s. juris, Orientierungssatz Nr. 1a und Rn. 48). Es ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht dargelegt, dass der Beschluss vom 6. November 2012 noch weitergehende Anforderungen an die Zulässigkeit nichtsteuerlicher Abgaben als die vorangegangenen Entscheidungen beinhaltet.
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz ist in seinem Urteil weiter davon ausgegangen, dass die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Voraussetzungen vorliegen. Er hat eine deutliche Unterscheidung zur Steuer gesehen und ist - anders als es der Kläger annimmt - nicht von einer "voraussetzungslosen" Geldleistungspflicht, sondern von einer Wechselbezüglichkeit von staatlichen Leistungen und der Abgabenlast ausgegangen (juris, Rn. 86 ff.). Die unter Nr. 2 bis 9 der Anhörungsrüge gemachten Vorwürfe, der Senat habe den Vortrag des Klägers zum Begriff des Beitrages (vgl. Nr. 2 der Zulassungsbegründung mit weiteren Unterpunkten) nicht berücksichtigt, und damit in entscheidungserheblicher Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, sind nicht berechtigt.
Zunächst betreffen sämtliche vom Kläger genannten Entscheidungen andere Abgaben als die einer Rundfunkabgabe:

BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1958 - 2 BvL 31/56, 2 BvL 33/56 - juris = BVerfGE 7, 244): Badische "Weinabgabe";
BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 1959 - 1 BvL 1/58, 1 BvL 7/58 (juris = BVerfGE 9, 291): Feuerwehrabgabe;
BVerfG, Urteil vom 10. Mai 1960 - 1 BvR 190/58 u.a. (Quris = BVerfGE 11, 105): Familienlastenausgleich;
BVerfG, Entscheidung vom 16. Oktober 1962 - 2 BvL 27/60 - (juris = BVerfGE 14, 312): Zum Begriff "Beiträge" in der Sozialversicherung;
BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1976 - 2 BvR 995/75 - juris = BVerfGE 42, 223): Fremdenverkehrsabgabe.
 
Daher ist die Schlussfolgerung des Klägers, die dort erwähnten Kriterien für einen Beitrag seien vorliegend erheblich und zu Unrecht nicht beachtet worden, nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Im Einzelnen folgert der Kläger aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 1958, 20. Mai 1959, 10. Mai 1960, 16. Oktober 1962 und 26. Mai 1976 - zusammengefasst -, dass
 
- nur bestimmte Personenkreise mit einem Beitrag belastet werden dürfen und es verfassungswidrig ist, wenn eine Leistung bebeitragt wird, die der Allgemeinheit erbracht wird (Nr. 2.2.1. der Zulassungsbegründung und Nr. 3 der Anhörungsrüge),
 
- nur ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil bebeitragt werden darf (Nr. 2.2.2. der Zulassungsbegründung und Nr. 4 der Anhörungsrüge),
 
- es verfassungsrechtlich geboten ist, dass im Text des Gesetzes die Abgabe in eine spezifische Beziehung gesetzt wird zu der staatlichen Veranstaltung (Nr. 2.2.3. der Zulassungsbegründung und Nr. 5 der Anhörungsrüge),
 
- es verfassungsrechtlich geboten ist, den Kreis der Beitragspflichtigen abzugrenzen (Nr. 2.2.5. der Zulassungsbegründung und Nr. 6 der Anhörungsrüge),
 
- die verfassungsrechtliche Grenze für einen Beitrag darin liegt, dass nur derjenige bebeitragt werden darf, der aus der öffentlichen Einrichtung einen besonderen wirtschaftlichen Nutzen zieht, und dass es neben den Nutzenziehenden auch Nicht-Nutzenziehende gibt (Nr. 2.2.7. und Nr. 2.2.7.1.der Zulassungsbegründung und Nr. 7 der Anhörungsrüge),
 
- eine tatsächlich erfolgende Nutzenziehung vorliegen muss und keine Nutzenziehung unterstellt werden darf (Nr. 2.2.7.2. der Zulassungsbegründung und Nr. 8 der Anhörungsrüge),
 
- dass ein Haben bzw. ein Erwachsen des Vorteils gegeben sein und es sich bei dem Haben bzw. Erwachsen des Vorteils um ein real stattfindendes Geschehen handeln muss, dass in der Wirklichkeit hervortritt (Nr. 2.2.8. der Zulassungsbegründung und Nr. 9 der Anhörungsrüge).
 
Wie bereits oben ausgeführt, ist Gegenstand keiner der vom Kläger genannten Entscheidung eine Rundfunkabgabe.
Die Besonderheit besteht bei der durch den Rundfunkbeitrag abgegoltenen Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen, darin, dass diese nahezu alle Bürger betrifft.
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (und mit ihm auch der Senat) ist anhand einer wertenden Betrachtung von einer Wechselbezüglichkeit von staatlichen Leistungen und der Abgabenlast ausgegangen (juris, Rn. 89 ff.).
Diese Umstände sind: Das Wechselseitigkeitsverhältnis wird durch die normative Ausgestaltung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, der zufolge der Beitrag die Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks abdeckt, sowie dadurch begründet, dass die Abgabenbelastung wie auch die Verwendung der Einkünfte nach Grund und Höhe durch ihre Funktion zur Finanzierung (allein) des Rundfunks bedingt sind, ohne dass hierdurch die bundesstaatliche Finanzverfassung gefährdet wird oder deren Verteilungsregeln umgangen werden.
Die große Anzahl der Beitragspflichtigen wie auch die fehlende Möglichkeit, sich der Beitragspflicht zu entziehen, begründen keine Steuereigenschaft der Abgabe (juris, Rn. 91 ff.).
Zum zuletzt genannten Gesichtspunkt und der Zahl der Rundfunkbeitragspflichtigen führt der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (juris, Rn. 102) aus, zwar liege umso eher eine Vorzugslast vor, je konkreter das Finanzierungsziel und je abgegrenzter bzw. abgrenzbarer der Kreis der Abgabenpflichtigen aufgrund der Vorteilsgewährung sei. Bei der Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks handele es sich aber dennoch um eine besondere, vorteilsbegründende - und damit im Wege nichtsteuerlicher Abgaben finanzierbare bzw. zu entgeltende - öffentliche Leistung. Soweit hinsichtlich der staatlichen Leistungen, deren Finanzierung die Abgabe bezweckt, ein "besonderer" Vorteil erforderlich ist, ist Bezugsrahmen für die Feststellung einer derartigen Besonderheit nicht die Stellung des Abgabepflichtigen im Vergleich zur restlichen Bevölkerung, sondern die Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe gegenüber den Gemeinlasten, d. h. den allgemeinen staatlichen Aufgaben (juris, Rn. 103).


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Zitat
Für die Beitragserhebung reicht die grundsätzliche Möglichkeit des Empfangs von Rundfunk aus, nicht erforderlich ist dessen tatsächliche Nutzung (VerfGH, a.a.O., juris, Rn. 109).
Der Rundfunkbeitrag wird auch in eine spezifische Beziehung gesetzt zu der staatlichen Veranstaltung.
Nach S 1 RBStV dient der Rundfunkbeitrag nämlich der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlichrechtlichen Rundfunks im Sinne von S 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgabe nach S 40 des Rundfunkstaatsvertrages.
Die Auffassung des Klägers, dass durch einen Beitrag keine Finanzierung von Aufgaben nach S 40 RStV erfolgen dürfe (Nr. 2.2.9. der Zulassungsbegründung und Nr. 10 der Anhörungsrüge) ist nahezu abwegig. Nach S 40 Abs. 1 RStV darf der in S 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bestimmte Anteil des Rundfunkbeitrags für die Finanzierung bestimmter Aufgaben, u.a. der Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten, verwendet werden. Damit wird eine Finanzierungsgrundlage für die Aufsichtsträger des privaten Rundfunks geschaffen. S 40 RStV wird deshalb auch als einer der genuinen Dreh- und Angelpunkte des dualen Rundfunksystems angesehen (Kühn, in: HahnNesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage 2012, S 40 RStV, Rn. 1).
An dem Finanzierungssystem hat sich durch den Wechsel von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag im Übrigen nichts geändert.
Die Finanzierung von Aufgaben der Landesmedienanstalten aus dem Rundfunkbeitragsaufkommen dient der Verwirklichung der Staatsfreiheit bei der Aufsicht über den privaten Rundfunk und damit einem zentralen Ziel des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (Gersdorf/Lent, in: Gersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht, 2014, S 1 RBeitrStV, Rn. 7). Es handelt sich bei den Aufgaben gerade nicht um Gemeinlasten, die wie der Kläger meint, aus dem allgemeinen Steueraufkommen zu finanzieren sind.
 
Des Weiteren verweist der Kläger mit seinem Zulassungsantrag und der Anhörungsrüge darauf, dass es eine realistische Möglichkeit geben müsse, den die Zahlungspflicht auslösenden Tatbestand nicht zu verwirklichen (Nr. 4 der Zulassungsbegründung und Nr. 11 der Anhörungsrüge), durch das Fehlen einer realistischen Nichtverwirklichungsmöglichkeit des Zahlungstatbestandes werde der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt (Nr. 4 der Zulassungsbegründung und Nr. 12 der Anhörungsrüge) und es gebe für die Zahlungspflichtigen keine Widerlegungsmöglichkeit für die unterstellte Annahme der Rundfunknutzung (Nr. 5 der Zulassungsbegründung und Nr. 13 der Anhörungsrüge).
 
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (juris, Rn. 92) hat die an das Innehaben einer Wohnung anknüpfende Abgabenpflicht im privaten wie einer Betriebsstätte im nicht privaten Bereich für zulässig angesehen. Der Gesetzgeber durfte der Regelung unter Rückgriff auf statistische Angaben die Annahme zugrunde legen, dass die Bürger heutzutage nahezu ausnahmslos über empfangsfähige Geräte verfügen und diese daher kein für eine Abgabenpflicht geeignetes Abgrenzungsmerkmal (mehr) darstellen. Auch die Annahme, in der Wohnung bzw. Betriebsstätte liege der Schwerpunkt der Rundfunknutzung, ist nicht zu beanstanden. Die fehlende Möglichkeit, sich der Beitragspflicht zu entziehen, begründet keine Steuereigenschaft der Abgabe (VerfGH, a.a.O., juris, Rn. 91). Außerdem durfte der Gesetzgeber das Rundfunkbeitragsrecht unter Hintanstellung tatsächlicher Besonderheiten typisierend und pauschalierend regeln (VerfGH, a.a.O., juris, Rn. 138 ff.). Einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bzw. gegen den allgemeinen Gleichheitssatz hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz nicht gesehen.
 
Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Beschluss des Staatsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg vom 19. August 2013 - 65/13, 1 VB 65/13 - (juris = VBIBW 2014,218). Der Staatsgerichtshof hat die Frage, ob demjenigen die Widerlegung der Nutzungsvermutung versagt werden kann, der einen erheblichen Teil des Rundfunkangebots generell bewusst nicht nutzt und dies nachweisen kann, lediglich als offen bezeichnet, die von den Verwaltungsgerichten zu klären sei (juris, Rn. 16 f.). Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat im Urteil vom 1. April 2014 (- 1 A 182/13 - juris) ebenfalls nur die Frage gestellt, ob die Einstufung der Rundfunkabgabe als Beitrag im verfassungsrechtlichen Sinn dann nicht zumindest voraussetze, dass dem Wohnungsinhaber eine Entlastungsmöglichkeit in der Weise eingeräumt werde, dass er das fehlende Vorhandensein eines Rundfunkempfangsgerätes und damit die fehlende tatsächliche Rundfunkempfangsmöglichkeit nachweisen könne, um der Abgabenpflicht im Einzelfall trotz Wohnungsinhaberschaft zu entgehen (juris, Rn. 25).
Das weiter vom Kläger genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. April 2014 (- 2 K 1446/13 - juris) spricht ebenfalls nicht für eine verfassungsrechtlich erforderliche Widerlegungsmöglichkeit (s. juris, Rn. 46). Auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (a.a.O., juris, Rn. 111 f.) ausgeführt, es sei gerechtfertigt, die typisierende Verknüpfung zwischen der Raumeinheit Wohnung und dem beitragspflichtigen Vorteil aus dem Programmangebot grundsätzlich unwiderleglich auszugestalten.
Diesen Überlegungen liegt letztlich die Tatsache zugrunde, dass nahezu alle Bürger über empfangsfähige Geräte verfügen und diese Geräte kein für eine Abgabenpflicht geeignetes Abgrenzungsmerkmal (mehr) darstellen (s. nochmals VerfGH RP, a.a.O., juris, Rn. 92). Angesichts der Höhe des monatlichen Beitrags von derzeit 17,98 € sind die finanziellen Auswirkungen nicht besonders intensiv, sodass auch im Einzelfall bestehende Härten hingenommen werden müssen. Im Übrigen wird auf die nach § 4 RBStV vorgesehenen Möglichkeiten zur Befreiung von der Beitragspflicht bzw. der Ermäßigung hingewiesen. Die vom Kläger angegriffenen Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages sind nicht unverhältnismäßig.
 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).


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Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


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Versteh ich irgendwie nicht; ist es nicht eine Form der Rechtsbeugung, wenn höchstrichterliche Urteile keine entsprechende Beachtung finden?

EuGH C-337/06 http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=9ea7d2dc30ddada06b15b78e4f3ba2e3f15860cbf95f.e34KaxiLc3qMb40Rch0SaxuPaNf0?text=&docid=71713&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=80052

Titel :
Zitat
„Richtlinien 92/50/EWG und 2004/18/EG – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten – Öffentliche Auftraggeber – Einrichtungen des öffentlichen Rechts – Voraussetzung, dass die Tätigkeit der Einrichtung ‚überwiegend vom Staat finanziert‘ wird

Rz 41
Zitat
Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Gebühr, die die überwiegende Finanzierung der Tätigkeit der fraglichen Einrichtungen sicherstellt, ihren Ursprung im Rundfunkstaatsvertrag hat, also in einem staatlichen Akt. Sie ist gesetzlich vorgesehen und auferlegt, ergibt sich also nicht aus einem Rechtsgeschäft zwischen diesen Einrichtungen und den Verbrauchern.

Rz 42 -Auszug-
Zitat
Auch die Gebührenhöhe ist nicht das Ergebnis einer vertraglichen Beziehung zwischen den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rundfunkanstalten und den Verbrauchern.

Rz 44 -Auszug-
Zitat
In Bezug auf die Einzelheiten der Erhebung der Gebühr geht aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag hervor, dass diese von der GEZ für Rechnung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten per Gebührenbescheid, also im Wege hoheitlichen Handelns, vorgenommen wird.

Rz 45 -Auszug-
Zitat
Die diesen Anstalten so zur Verfügung gestellten Mittel werden ohne spezifische Gegenleistung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgezahlt (vgl. in diesem Sinne Urteil University of Cambridge, Randnrn. 23 bis 25). Diese Zahlungen hängen nämlich nicht von einer vertraglichen Gegenleistung ab, da weder die Gebührenpflicht noch die Gebührenhöhe das Ergebnis einer Vereinbarung zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den Verbrauchern sind.

Rz 47 -Auszug-
Zitat
Schließlich darf es, wie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu Recht bemerkt hat, im Licht der oben erwähnten funktionellen Betrachtung zu keiner unterschiedlichen Beurteilung danach führen, ob die Finanzmittel den öffentlichen Haushalt durchlaufen, der Staat also die Gebühr zunächst einzieht und die Einnahmen hieraus dann den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur Verfügung stellt, oder ob der Staat diesen Anstalten das Recht einräumt, die Gebühren selbst einzuziehen.

Rz 48 -Auszug-
Zitat
Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass eine Finanzierung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die durch einen staatlichen Akt eingeführt worden ist, durch den Staat garantiert und mittels hoheitlicher Befugnisse erhoben und eingezogen wird, die Voraussetzung der „Finanzierung durch den Staat“ für den Zweck der Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften auf dem Gebiet der Vergabe öffentlicher Aufträge erfüllt.

Rz 49
Zitat
Diese Art der indirekten Finanzierung reicht für die Erfüllung der in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Voraussetzung hinsichtlich der „Finanzierung durch den Staat“ aus, ohne dass es erforderlich ist, dass der Staat selbst eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Einrichtung schafft oder benennt, die mit der Einziehung der Gebühr beauftragt wird.

Rz 50 -Auszug-
Zitat
Auf die erste Vorlagefrage ist also zu antworten, dass Art. 1 Buchst. b Abs. 2 dritter Gedankenstrich erste Alternative der Richtlinie 92/50 dahin auszulegen ist, dass eine überwiegende Finanzierung durch den Staat vorliegt, wenn öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden überwiegend durch eine Gebühr finanziert werden, die von denjenigen zu zahlen ist, die ein Rundfunkgerät bereithalten, und die nach Regeln auferlegt, berechnet und erhoben wird, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen.

Alleine daraus geht klar hervor, daß die Rundfunkgebühr des dt. Rundfunkgebührensystems eine Steuer darstellt.

Die Aussage des EuGH wäre keine andere, wenn sich das Verfahren direkt um die Rundfunkgebühren gehandelt hätte.

Ich verstehe keinen der Kläger, der sich nicht vor Beginn seiner Klage einmal die Mühe macht, höchstrichterliche Rechtsprechung dahingehend durchzusuchen, ob es nicht da schon eine Lösung für sein Anliegen hat.

Und da Deutschland Mitglied der EU ist, der EuGH eu-weit die gerichtlich höchste Instanz darstellt und dessen Urteile allesamt bindend sind, wäre es nicht verkehrt gewesen, hier mit der Suche nach einer Lösung zu beginnen.

Keine Rolle spielt es, daß es in dem Urteil als Hauptgegenstand um die öffentliche Vergabepraxis ging; das dt. Rundfunkgebührensystem wurde dafür eindeutig ergründet.

Keine Rolle spielt es ebenfalls, daß es sich hier in dem Urteil um das bis Ende 2012 angewendet Rundfunkgebührensystem handelt, denn das Gericht käme hier sehr wohl zur Auffassung, daß sich an der Art der "Finanzierung durch den Staat" nichts geändert hat, denn auch die neue Rundfunkgebühr ist kein Ergebnis der Verhandlung zwischen Rundfunkanstalt und Bürger.


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L
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    • Dokumente zum Rechtsstreit Az. 3 K 3106/14
Mir fehlt bei der ganzen Diskussion der Aspekt der Grund- und Menschenrechte. Ich zitiere mal aus einer meiner Stellungnahmen:
Es handelt sich hier nicht nur um eine Verwaltungsrechtssache, sondern es sind auch Grund- und Menschenrechte tangiert. Niemand kann einen freien Menschen zwingen, bestimmte Informationen zu kaufen. Und wenn doch, dann kann dieser Mensch nicht frei sein.
Für eine wachsende Anzahl von Bürgern, die aus Gewissensgründen oder religiösen Gründen bewusst auf das Fernsehen verzichten, hat eine Entscheidung in diesem Verfahren grundsätzliche Bedeutung.


https://www.dropbox.com/sh/cj4ichcpdaa5n0z/AAD_CNNKT9UUjEauvtZ0-mzta?dl=0


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Ich schließe mich dem Pinguin an und meine, dass auch das EU Recht geltend gemacht werden soll.

Zu den bisherigen Argumenten, das OVG schreibt:

Zitat
Die fehlende Möglichkeit, sich der Beitragspflicht zu entziehen, begründet keine Steuereigenschaft der Abgabe (VerfGH, a.a.O., juris, Rn. 91).

Ich meine, es geht weniger darum, ob es ein Beitrag ist oder nicht, sondern darum, ob es von einer Steuer abgegrenzt werden kann. Das BVerfG hielt selbst die alte Gebühr nicht für eine Vorzugslast, also nicht für eine Gebühr und nicht für einen Beitrag, wie man in vielen Diskussionen hier erfährt:

Zitat
Der Teilnehmer seinerseits ist nicht auf die Anstalt seines Landes beschränkt, im Fernsehen schon wegen der Zusammenarbeit der Anstalten und im Rundfunk infolge der Reichweite des Empfangs. Die für das Bereithalten des Empfangsgeräts zu zahlende "Gebühr", die der Anstalt des betreffenden Landes zufließt, ist unter diesen Umständen nicht Gegenleistung für eine Leistung, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung.

(Aus: Urteil des Zweiten Senats vom 27. Juli 1971 auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1971 -- 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68)

Hier wird zu viel darüber diskutiert, ob es ein Beitrag ist oder nicht. Das BVerfG akzeptierte die alte "Gebühr", auch wenn sie keine Gebühr war. So könnte es auch den "Beitrag" akzeptieren. Wichtig ist also, ob die Abgabe von einer Steuer abgegrenzt werden kann. Da ist die Argumentation von Koblenzer geht näher an das Ziel.

Ich zitiere jetzt aus Kirchhofs Gutachten:

Zitat
Da der Beitrag in der Tradition des deutschen Beitragsrechts193 eher den öffentlich-rechtlichen Vorteilsausgleich regelt, den Vermögenswert eines Vorzugsangebotes abschöpft, den Interessenten an den Kosten einer öffentlichen, ihm einen individualisierbaren Vorteil anbietenden Einrichtung beteiligt194, erscheint es um der Rechtssicherheit und der öffentlichen Akzeptanz willen geboten, eine widerlegbare Regelvermutung zu schaffen, also in der Beitragsbemessungsgrundlage eine allgemeine Nutzbarkeit des generellen Programmangebotes zu vermuten, dessen Widerlegung aber in einem individuellen Antragsverfahren zuzulassen.

Warum war das um der Rechtssicherheit und der öffentlichen Akzeptanz willen geboten? Die Antwort vielleicht:

Zitat
Damit stellt sich der Rundfunkbeitrag in der Sache als Gemeinlast dar - unabhängig davon, ob man auf eine Begünstigung der nach der Gesetzessystematik unmittelbar erfassten Raumeinheiten49 oder der mittelbar erfassten Personen oder Personengruppen abstellt,50  von denen "vermutet" wird, dass sie die in Frage stehenden Raumeinheiten nutzen, um dort Radio zu hören oder fernzusehen oder online zu gehen. Die bisherige Vorzugslast mutiert zur Gemeinlast. Denn, so Kirchhof, "je mehr sich die individuelle Finanzierungsverantwortlichkeit der Beitragsschuldner in allgemeine Vermutungen und Typisierungen verflüchtigt, die persönliche Finanzierungsverantwortung des Abgabenschuldners sich also in der Allgemeinheit einer Gemeinlast verliert, desto mehr nähert sich der Beitrag der Steuer an und verliert seine Berechtigung neben der Steuer".51

(Aus: http://www.humboldt-forum-recht.de/english/7-2013/beitrag.html)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Februar 2015, 19:23 von Sophia.Orthoi«

G
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Zitat
Ich schließe mich dem Pinguin an und meine, dass auch das EU Recht geltend gemacht werden soll.

Zu den bisherigen Argumenten, das OVG schreibt:

Zitat

    Die fehlende Möglichkeit, sich der Beitragspflicht zu entziehen, begründet keine Steuereigenschaft der Abgabe (VerfGH, a.a.O., juris, Rn. 91).


Ich meine, es geht weniger darum, ob es ein Beitrag ist oder nicht, sondern darum, ob es von einer Steuer abgegrenzt werden kann. Das BVerfG hielt selbst die alte Gebühr nicht für eine Vorzugslast, also nicht für eine Gebühr und nicht für einen Beitrag, wie man in vielen Diskussionen hier erfährt:

Zitat

    Der Teilnehmer seinerseits ist nicht auf die Anstalt seines Landes beschränkt, im Fernsehen schon wegen der Zusammenarbeit der Anstalten und im Rundfunk infolge der Reichweite des Empfangs. Die für das Bereithalten des Empfangsgeräts zu zahlende "Gebühr", die der Anstalt des betreffenden Landes zufließt, ist unter diesen Umständen nicht Gegenleistung für eine Leistung, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung.


(Aus: Urteil des Zweiten Senats vom 27. Juli 1971 auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1971 -- 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68)

Hier wird zu viel darüber diskutiert, ob es ein Beitrag ist oder nicht. Das BVerfG akzeptierte die alte "Gebühr", auch wenn sie keine Gebühr war. So könnte es auch den "Beitrag" akzeptieren. Wichtig ist also, ob die Abgabe von einer Steuer abgegrenzt werden kann. Da ist die Argumentation von Koblenzer geht näher an das Ziel.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Gebühr in Anführungszeichen gesetzt und damit deutlich gemacht, daß es möglicherweise keine Gebühr ist. Weil es in der Entscheidung nicht darum ging, lief das durch. Das Fehlen der Beitragseigenschaft(keine Gegenleistung) qualifiziert die Rundfunkabgabe als "kein Beitrag", somit keine Kompetenz der Länder. Dies ist ein rein deutsches Problem, da die Rundfunkfinanzierung teilweise in unserem Grundgesetz geregelt ist. Das Europarecht differenziert hier nicht.


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Ich schließe mich dem Pinguin an und meine, dass auch das EU Recht geltend gemacht werden soll.
EU-Recht ist letztlich die einzige Möglichkeit, das Rundfunkgebührensystem zu kippen, denn es bedarf einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise unter Berücksichtigung des ganzen in Frage kommenden Rechtsraumes.

EU-Recht ist höherrangigeres Recht als das nationale Recht eines EU-Mitgliedslandes und ist damit vorrangig zu beachten. Die Tragweite dessen wird man spätestens bei der Einführung der allgemeinen Genehmigung des Anbaues genetisch veränderte Pflanzen erfahren.

Da der Teufel bekanntlich im Detail steckt, ist jede an das EuGH diesbezüglich herangetragene Klage geeignet, sämtliche öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und auch das Bundesfinazministerium in erhebliche Schwierigkeiten zu bringen; nämlich dann, wenn das EuGH auf Grund einer Klage das Gebührensystem näher untersucht, (was es definitiv tun wird), dabei freilich auch sein in 2007 ergangenes Urteil betrachtet und zur Erkenntnis kommt, daß das neue Gebührensystem sämtliche zulässigen Beihilfereglungen unterwandert und die Kommission veranlasst, ein offizielle Vertragsstrafenverfahren einzuleiten. Käme die Kommission dann zur Überzeugung, daß die in der Summe gewährte staatliche Beihilfe das zulässige Maß übersteigt, wäre alles zu erstatten, was das zulässige Maß übersteigt. Die Kommission hat auch gegenüber Deutschland bereits so verfahren. Da käme dann sicher bei den durch die Gebühr begünstigten Rundfunkanstalten und dem Bundesfinanzministerium, das gegenüber der EU hier in der Pflicht steht, große Freude auf.

Eine rein nationale Regelung, die alle eu-rechtlichen Aspekte wirklich berücksichtigt, ist hier die bessere Lösung.

@GEiZ ist geil

Es spielt keine Rolle, was eine Gebühr oder ein Beitrag ist; die europarechtliche Definition, was eine Steuer ist, ist hier entscheidend. Und eine Steuer ist es dann, wenn der Bürger etwas zahlen soll und auf die Vorgänge um diese Zahlung keinen Einfluß hat.

Eine "Finanzierung durch den Staat" ist immer eine "staatliche Beihilfe" und folglich immer aus Steuermitteln gewährt, weil der Staat nur aus Steuermitteln leisten kann. (Von den wenigen Einnahmen aus Staatsfirmen mal abgesehen).zu leisten hat, werden aus Steuermitteln bereitgestellt.


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Die Herrschaften beim SWR sind "schnell".
Meine Klage vor dem VwG haben sie erwidert, indem sie ggü dem VwG auf die Urteile des Rlpf VerfGH verwiesen, der behauptet hat, der Beitrag sei keine Steuer weil er eben keine Steuer sei. Dieses Urteil sei auch für das VwG bindend.

Mein Anwalt hat dazu in einem Satz an das VwG geantwortet, dass der entspr. Artikel der Landesverfassung keine Anwendung findet sobald revsibles Bundesrecht betroffen ist.
Man wird sehen, wass das VwG dazu meint.


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Ich finde, dass noch zu viel gläubiges Vertrauen in die Gerichte herrscht (auch hier im Forum). Meiner Meinung nach sind sie alle korrupt und zwar je höher die Instanz, desto schlimmer. Es muss eine politische Entscheidung her. Die Politiker bzw. Parteien, die uns diese Misere eingebrockt haben, müssen weg von den vollen Fleischtöpfen.


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Ich finde, dass noch zu viel gläubiges Vertrauen in die Gerichte herrscht (auch hier im Forum). Meiner Meinung nach sind sie alle korrupt und zwar je höher die Instanz, desto schlimmer.
Stop.

Auch Richter, Juristen und Politiker sind nur Menschen. Da sollte man schon mal fair bleiben und nicht erwarten, daß jeder alles weiß. Recht ist komplex und derart miteinander verschachtelt, da ist es eine hohe Kunst, da durchzublicken.


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Interessant zu lesen.

InfoCuria - Rechtsprechung des Gerichtshofs
Ausgewählte Suchkriterien:
Aktenzeichen = C-337/06

Schlussanträge
ECLI:EU:C:2007:487
 


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Schlussanträge
ECLI:EU:C:2007:487
Das Urteil hatte ich doch längst genannt und ist in meinem Europathema mit anderen Zitaten aus EuGH-Urteilen zu finden.


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Nachdem nun die ersten beiden Instanzen durch sind, mit dem üblichen "mäßigen" Erfolg, [...]
werde ich - nach längerem Telefonat mit Hr. RA Bölck - den nächsten Schritt gehen und in Karlsruhe anklopfen.

Aufgrund der aktuellen Erkenntnisse bzgl. der (derzeitigen) Mehreinnahmen einerseits - u.a. unter
Focus: Dank Haushaltsabgabe - Zwangsabgabe bringt ARD & ZDF Milliardenplus
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12940.0.html

...und des augenscheinlichen (demnächst vielleicht auch offiziell durch KEF-Bericht oder Geschäftsbericht "Beitragsservice" bestätigten) Vollzugsdefizits auf der anderen Seite
STERN: "Noch mehr überschüssige Milliarden aus der Rundfunkgebühr"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12215.0.html
Zitat
"[...] Seit zwei Monaten gibt der Beitragsservice laut Beteiligten pro Monat rund 60.000 Fälle in die Vollstreckung. [...]

bekommt diese Notiz noch eine erneute Relevanz:
*Pressemitteilung von Rossmann zu deren eigenem Gutachten ;)
http://www.rossmann.de/unternehmen/presse/pressemitteilungen/rundfunkbeitrag.html
Zitat
1,1 Milliarden Euro: Das ist – laut KEF (Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten) – die Summe an Mehreinnahmen, die die Reform der Rundfunkfinanzierung den Rundfunkanstalten einbringt. Das von ROSSMANN und SIXT in Auftrag gegebene Gutachten gelangt zu anderen Ergebnissen als der 19. Bericht der KEF: Selbst bei konservativen Annahmen und zurückhaltender Berechnung ist mit Zusatzeinnahmen von mindestens 3,2 Milliarden Euro in der laufenden Beitragsperiode (2013-2016) für die Rundfunkanstalten zu rechnen.

Werden jedoch Mehreinnahmen in dieser Höhe tatsächlich nicht erzielt, ist dies ein Beweis dafür, dass die Reform in der Praxis nicht umgesetzt werden kann. Entweder ist die Reform aufgrund der Mehreinnahmen oder aufgrund eines Vollzugsdefizits verfassungswidrig.

Ich "befürchte", hier kommt sogar beides zusammen... ;)

Auch Dr. Eicher räumt dies mit seiner Aussage ein:
Zitat
Zusammenfassung des Vortrages von Herrn Dr. Hermann Eicher [...]
Bei Vollzugsdefiziten wird eine Regelung möglicherweise verfassungswidrig.*


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