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Autor Thema: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2  (Gelesen 67374 mal)

V
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ThisIsSparta!

dein Link bring mich auf weitere logische Schlussfolgerung.

Wir erinnern uns doch an die Aussage im 15.-ten Rundfunkänderungsstaatsvertrag:

Zitat
Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich- rechtlichen Rundfunks

Diese erwächst aus der PFLICHT DES STAATES den Art. 5 Grundgesetz umzusetzen, wobei es bei der beinah unendlichen Anzahl der Informations- und Unterhaltungsmöglichkeiten die Finanzierung EINES vorgesetzten öffentlich-rechtlichen Anbieters obsolet wird und zur einer Zwangssubvention eines Anbieters mutiert.

Zitat
... Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. ...

Hier wird erneut deutlich, dass für die Gewährleistung der Berichterstattung durch Rundfunk dem Bürger die Kosten der Gesamtveranstaltung eines öffentlich-rechtlichen Anbieters aufgebürdet werden. Von Leistung ist da keine Spur, siehe auch hier:

BVerfG: 2. Rundfunkentscheidung / Tätigkeit der Rundfunkanstalten -> kein Leistungsaustausch und keine Gegenleistung

Es wird rein die Pflicht des Staates aus Art. 5 Grundgesetz auf den Bürger abgewälzt. Von Leistung ist auch hier  keine Spur. Es sind Kosten, die auf den Bürger umgelegt werden. Bei einer Leistung ist der Wille des Leistungsempfängers entscheidend, ansonsten ist es eine Nötigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Februar 2015, 13:44 von Viktor7«

T
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 ;)

Also wenn mindestens wir zwei das so sehen, ist das objektive Einstufung des RBStV als mangelhaft in der Struktur und deswegen nichtig...


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Das von mir Rot Gekennzeichnete reicht für die ESt selbst aber nicht aus; wer nämlich gar kein Einkommen generiert bzw. keines, was steuerpflichtig wäre, zahlt auch keine Einkommenssteuer. Letztlich ist hier steuerpflichtiges Einkommen nötig, damit ESt entstehen kann. Und im Bereich der Lohnsteuer, die ja auch eine Einkommenssteuer ist, ist der Wohnsitz des Arbeitnehmers ohne Belang, da die Lohnsteuer vom Arbeitgeber an seinem Firmensitz abgeführt wird.

Die Rundfunkgebühr (im privaten Bereich) konnte bis zur Reform des Finanzierungsmodells des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht einkommensteuerrechtlich berücksichtigt werden, weil es sich dabei um eine private Konsumausgabe handelte. Dies war sachgerecht, weil man selbst entscheiden konnte, ob man die Gebührenpflicht auslöst, indem man ein Empfangsgerät bereithielt oder nicht. Die Reform des Finanzierungsmodells ändert nun jedoch den wirtschaftlichen Charakter dieser Ausgabe. War die Rundfunkgebühr bis zur Reform des Finanzierungsmodells eine private Konsumausgabe, so hat der Rundfunkbeitrag mit der Reform den Charakter einer Zwangsabgabe erhalten, der man sich unter realistischen Umständen nicht entziehen kann. Unter der Voraussetzung der Verfassungskonformität des Rundfunkbeitrags stellt sich damit die Frage, ob der Rundfunkbeitrag (im privaten Bereich) nunmehr einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen ist.

Die Tatsache, dass man sich dem Rundfunkbeitrag unter realistischen Umständen nicht entziehen kann, rückt ihn sachlich in die Nähe von existenznotwendigen Ausgaben, denen man sich unter realistischen Umständen ebenfalls nicht entziehen kann. Einkommensteuerrechtlich wird derjenige Teil des Einkommens, der für existenznotwendige Ausgaben verwendet wird, nicht der Besteuerung unterworfen. Veranlagungstechnisch geschieht dies durch den Abzug des sog. Grundfreibetrags vom Einkommen. Der Grundfreibetrag orientiert sich am sozialrechtlichen Existenzminimum. Im sozialrechtlichen Existenzminimum sind Ausgaben für den Rundfunkbeitrag jedoch nicht enthalten, weil Bedürftige sich laut Gesetzesbegründung von der Beitragspflicht befreien lassen können. Aus diesem Grund ist der Rundfunkbeitrag in Höhe von 215,76 Euro pro Jahr im Grundfreibetrag nicht berücksichtigt, obgleich sich ein Steuerpflichtiger, der Erwerbseinkommen erzielt, ihm unter realistischen Umständen nicht entziehen kann.

Das Verbot der Besteuerung des sachlichen Existenzminimus wird als subjektives Nettoprinzip bezeichnet. Es stellt sich damit die Frage, ob die steuerliche Nichtberücksichtigung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (natürlich immer unter der Voraussetzung seiner Verfassungskonformität) gegen das subjektive Nettoprinzip verstößt.

Ich habe mich mit dieser Frage bereits befasst. Ich würde mich freuen, wenn hierüber eine separate Diskussion innerhalb des Forums geführt werden würde.


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Dieses Urteil nochmal in Erinnerung geholt...

Zitat
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html

Abgesehen von dem Ausgang der Verhandlung sind die Begründungen interessant.
Vor allem die Kommentare der Richter ab Rn. 51 und weiter sind lesenswert.


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Hallo Knax,

wenn du die Konsumausgabe in Beteiligung an den Kosten/Finanzierung der ö.-r. Gesamtveranstaltung austauschst, bin ich bei dir. Wir müssen endlich von der verdrehten Argumentation der ö.-r. Sender/Politiker wegkommen und das klärende Urteil des Bundesverfassungsgerichts BVerfG: 2. Rundfunkentscheidung / Tätigkeit der Rundfunkanstalten -> kein Leistungsaustausch und keine Gegenleistung berücksichtigen.

Die Anstalten
Zitat
"verbreiteten ihre Sendungen unabhängig davon, ob sie empfangen würden oder wer sie außerhalb des den Anstalten zugeordneten Bereichs empfange. Die Gebühren bezögen sich nicht auf die Sendungen, die unentgeltlich seien, sondern auf das Veranstalten der Sendungen."


...
Ich habe mich mit dieser Frage bereits befasst. Ich würde mich freuen, wenn hierüber eine separate Diskussion innerhalb des Forums geführt werden würde.

Ja, die steuerlichen und Existenzminimum Aspekte passen zu diesem Thread nicht und verwässern das Hauptthema. Ein separater Thread ist hier das Sinnvollste.


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  • Im Namen der Gerechtigkeit
Mal am Rande... Es ist sehr wichtig, dass viele Menschen sich gemeinsam über das leidige Thema auseinandersetzen. Das ist quasi ein Bürger-Think-Tank als Ausgleich zu der Maschinerie des Geldes und der Juristen Teams der Anstalten...

Aber zurück zu den Rüben: bei der Recherche zu Leistung und etc wurde dieses Urteil gefunden
Zitat
http://openjur.de/u/187036.html

Das passt irgendwie wie die Faust aufs Auge was die Argumentation der Gerichte und Anstalten angeht... Nur das hier die staatliche Leistung durch ÖRR ersetzt wurde.

Das sind doch Fakten
Zitat
Die Flugsicherheitsgebühr widerspreche nicht dem grundgesetzlichen Abgabensystem. Denn die Flugsicherheitsgebühr knüpfe an eine individuell zurechenbare Leistung des Staates, die Sicherheitskontrolle, an. Die Flugsicherheitsgebühr verstoße auch in materieller Hinsicht nicht gegen das Grundgesetz. Es sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, daß der Gesetzgeber die Kosten der Sicherheitskontrolle den Fluggästen und den Fluggesellschaften aufbürde. Denn diese hätten durch die Sicherheitsmaßnahmen einen besonderen Vorteil. Soweit auch die Allgemeinheit einen Vorteil aus der Sicherheitskontrolle im Flughafenbereich habe, werde dies dadurch berücksichtigt, daß keine gebührenmäßige Umlegung der übrigen Sicherheitskontrollen (Geländeüberwachung, Polizeieinsätze etc.) erfolge.

Eine Wohnung oder eine Betriebsstätte empfangen keinen Rundfunk, der Sondervorteil kann nicht entstehen.
Ich denke es besteht eine an das Merkmal der Wohnungsinhaberschaft geknüpfte Zwangsmitgliedschaft. Die Bereitstellung müsste in diesem Fall über eine öffentliche Körperschaft unterhalb des Niveaus einer Gebietskörperschaft erfolgen. Rechtlich gesehen dürfen die Anstalten des öffentlichen Rechts keine (Förder-)Mitglieder haben, sondern in erster Linie (typisch für eine Anstalt) "Nutzer" (Leistungsberechtigte). Es ist nicht die Bezeichnung maßgeblich, sondern die tatsächliche Ausgestaltung. Die formal gewählte Rechtsform der Rundfunkanstalten entspricht nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, es liegt ein Gestaltungsmissbrauch in Form eines Missbrauchs der Rechtsform vor.

Gebietskörperschaft: Es werden alle auf einem bestimmten Gebiet dauerhaft lebenden Bürger erfasst, die ihren Wohnsitz in diesem Gebiet haben. Es besteht Zwangsmitgliedschaft. Beispiel: Bundesrepublik, Länder, Kreise/Landkreise und Gemeinden.

Eingriffe in Grundrechte durch Gesetz erfordern die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes.
Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist ebenfalls eine juristische Person; sie wird durch Hoheitsakt in Form eines Gesetzes oder eines Staatsaktes auf Grund eines Gesetzes begründet.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Februar 2015, 23:13 von 907«
Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

M
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Hallo Mitstreiter,

für meine heutige (ich muss endlich mal ins Bett!) Verhandlung vor dem VG Gelsenkirchen, habe ich die o.g. Thematik noch einmal zusammengefasst. Ich plane sie morgen in genau dieser Form dem Gericht schriftlich vorzulegen, nach mündlichem Vortrag:


Zitat
2.   Begriffsdefinition „Beitrag“ bzgl. der Gesetzgebungskompetenz
Die Beklagtenseite beruft sich darauf, die Abgabe zur Finanzierung des öffentlich rechtlichen Rundfunks sei ein Beitrag: „Zusammenfassend bleibt an dieser Stelle deshalb festzuhalten, dass der Rundfunkbeitrag abgabenrechtlich als Beitrag zu qualifizieren ist […]“ (vorliegende Klageerwiderung S. 9). Daraus folgend behauptet die Beklagtenseite, dass „dem Landesgesetzgeber für dessen Regelung auch die Gesetzgebungskompetenz“ zugekommen sei (vgl. Klageerwiderung S. 9). Die Beklagtenseite begründet die Deklaration als Beitrag damit, dass mit dem Beitrag ein Vorteil abgegolten werde, der daraus entstehe, „dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maße die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördere“ (vgl. ebd. a.a.O. S.9). Aus dieser Begründung folgt zudem die Annahme, dass ein Vorteil in der „individuellen Nutzungsmöglichkeit“ liege. Sowohl das Urteil des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz v. 13.5.14 (VGH B 35/12) als auch das Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes v. 15.5.14 (Vf. 8-VII-12 u. 24-VII-12) werden in diesem Zusammenhang zitiert.
Die Frage, die sich zunächst stellt, ist die Definition des Beitragsbegriffes. Das Rechtswörterbuch Creifelds definiert in der 10. Auflage den Beitragsbegriff wie folgt:

„Beiträge (öffentliche) sind eine Unterart der öffentlichen Abgaben. Man versteht darunter Geldleistungen, die dem einzelnen im Hinblick auf eine besondere Gegenleistung des Beitragsberechtigten auferlegt werden, nämlich dafür, dass ihm die Möglichkeit der Benutzung besonderer Einrichtungen oder der Ausnutzung besonderer Vorteile zur Verfügung gestellt wird (Vorzuglasten). Voraussetzung ist deshalb die Nutzungsmöglichkeit; entsprechend dieser sind daher ggf.  die Beitragssätze zu staffeln.“

– Eine „besondere Gegenleistung“ des Beitragsberechtigten ist also von immanenter Bedeutung für die Stimmigkeit der Begriffszuordnung, der Klassifikation einer Abgabe als Beitrag.
Annette W. Reuters begegnet dem Begriff des Beitrags wie folgt:

„Der voran herausgestellte Inhalt des Beitragsbegriffs […] entspricht dem üblichen juristischen Begriffsverständnis und zwar auch im Rahmen der Finanzverfassung. Unter dem Begriff des Beitrages ist eine solche Abgabe zu verstehen, die als Gegenleistung dafür erhoben wird, daß der Staat Einrichtungen schafft oder sonstige Maßnahmen ergreift, die einem bestimmten Personenkreis besondere Vorteile bringen. Entsprechend kennzeichnet der Beitrag sich dadurch, daß er die Beteiligung der Interessenten an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung ist.“ (Annette W. Reuters, Die Rundfunkgebühr auf dem Prüfstand der Finanzverfassung, S. 107).

Das Bundesverfassungsgericht attestiert: „Wesentlich für den Begriff ist der Gesichtspunkt der Gegenleistung. […] Der Ausgleich von Vorteilen und Lasten ist der den Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn legitimierende Gesichtspunkt […]“ (BVerfGE 14, 312/317, vgl. auch Beschluss des Ersten Senats v. 25.6.14, 1 BvR 668/10 u. 1 BvR 2104/10, Randnotiz 43). Die Rechtsprechung sowohl seitens des Bundesverfassungsgerichtes als auch des Europäischen Gerichtshofes spricht dem Angebot des öffentlich rechtlichen Rundfunks eben diese Gegenleistung eindeutig ab:

„Die diesen Anstalten so zur Verfügung gestellten Mittel werden ohne spezifische Gegenleistung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgezahlt […]. Diese Zahlungen hängen nämlich nicht von einer vertraglichen Gegenleistung ab, da weder die Gebührenpflicht noch die Gebührenhöhe das Ergebnis einer Vereinbarung zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den Verbrauchern sind. Diese sind allein wegen des Bereithaltens eines Empfangsgeräts zur Zahlung der Gebühr verpflichtet, selbst wenn sie die Leistungen dieser Anstalten niemals in Anspruch nehmen.“ (Urteil EuGH v. 13.12.07, C-337/06, Randnotiz 45).

Auch wenn sich diese Argumentation auf das Modell der Rundfunkgebühr bezieht, so hat sich dennoch an dem rechtlichen Verhältnis zwischen der Rundfunkanstalt und dem Verbraucher durch die Umstellung auf „ein neues System“ nichts Grundlegendes geändert. Auch das Bundesverfassungsgericht nahm zu dieser Frage bereits Stellung:

„Wie sehr der Rundfunk als eine Gesamtveranstaltung behandelt wird, ergibt sich insbesondere daraus, daß die Länder in verschiedenen Staatsverträgen die Zusammenarbeit der Anstalten, den Finanzausgleich und die gemeinsame Finanzierung eines Zweiten Deutschen Fernsehens vorgesehen haben. Der Teilnehmer seinerseits ist nicht auf die Anstalt seines Landes beschränkt, im Fernsehen schon wegen der Zusammenarbeit der Anstalten und im Rundfunk infolge der Reichweite des Empfangs. Die für das Bereithalten des Empfangsgeräts zu zahlende "Gebühr", die der Anstalt des betreffenden Landes zufließt, ist unter diesen Umständen nicht Gegenleistung für eine Leistung, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung.“ (BVerfG, Urteil v. 27.7.71, Az. 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68).

Die Tatsache, dass seitens des öffentlich rechtlichen Rundfunks keine besondere Gegenleistung erbracht wird, wird an anderer Stelle des Urteils ebenfalls deutlich:
„Die Gebühren bezögen sich nicht auf die Sendungen, die unentgeltlich seien, sondern auf das Veranstalten der Sendungen. In Wahrheit seien die Sendungen nicht dazu bestimmt, Einnahmen zu erzielen, sondern dienten dazu, die den Rundfunkanstalten durch Gesetz zugewiesene öffentliche Aufgabe der "Nachrichtengebung im weitesten Sinne" zu erfüllen. Es fehlten auch die der Umsatzsteuer wesentlichen Tatbestandsmerkmale der Lieferung und des Leistungsaustausches.“ (vgl. ebd. a.a.O.)
Entgegen dem o.g. Urteil des Bundesverfassungsgerichtes sah der Bayerische Verfassungsgerichtshof die Erhebung des Rundfunkbeitrags als „Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ an (vgl. Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs v. 15.5.14, a.a.O.). Es besteht daher zu vermuten, dass das o.g. Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs rechtsfehlerhaft ist. „Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.“ (§31 Abs. 1 BVerfGG). Folgt man zudem der Argumentation Annette W. Reuters, so müsse die Beitragserhebung einem bestimmten Personenkreis besondere Vorteile bringen. Die grobgerasterte Typisierung der Beitragserhebung (vgl. unten) stellt aber infrage, ob es bei den Beitragspflichtigen überhaupt einen „besonderen Personenkreis“ geben kann.


Fasst dies alles richtig zusammen? Kann man das so machen? Vor allem das "Anprangern" des Urteils aus Bayern?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. März 2015, 01:10 von MrTNo«

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Gerade das Urteil der Schande aus Bayern ist angreifbar. Dazu noch das grobgerasterte Typisierungsschema zerpflücken, schon öffnet sich der Weg in die nächste Instanz. Versuche wenigstens, direkt zum Bundesverfassungsgericht zu kommen, selbst das Bundesverwaltungsgericht kann nicht über dieses Gesetz urteilen, dass es "in Teilen nicht mit der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland vereinbar ist".

Viel Glück, ich drück dir die Daumen.


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Danke, jetzt geht es ins Bett. Ich bin frohen Mutes.

Getreu dem Motto: "Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren." (#)

Übrigens: Anhang


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Moin moin,

super Vorbereitung, auch in deinen letzten Posts!

ich bin schon ca. 9:00 im VG, Saal 1 EG.

Bitte kurze Nachricht, wenn sich etwas geändert haben sollte


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Moin moin,

super Vorbereitung, auch in deinen letzten Posts!

ich bin schon ca. 9:00 im VG, Saal 1 EG.

Bitte kurze Nachricht, wenn sich etwas geändert haben sollte

Bisher nicht. Ich bin dabei! :police:


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MrTNo,
das liest dich gut und ich drücke mal die Daumen.

Das die Gegenleistung Bestandteil eines Beitrages sein muß und der Rundfunkbeitrag lt. BVerfG eine Abgabe zur Finanzierung des Systems ohne besondere Gegenleistung darstellt widerspricht sich offensichtlich.

Ich frage mich nur: Hat Prof Kirchhof das nicht gewußt? Kann ich mir eigentlich nicht vorstellen.  :-\


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"Das Internet ist für uns alle Neuland": Angela Merkel, 19.06. 2013

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MrTNo,

wie verlief die Verhandlung am 10.03.?


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B
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Entschuldigt, wenn ich nochmal zu einem früherem Beitrag zurückspringe, aber ich möchte sichergehen, dass ich es auch richtig verstanden habe. Sagt die  2. Rundfunkentscheidung folgendes sinngemäß aus?

Es besteht kein Leistungs/Gegenleistungsverhältnis, da die Gesamtveranstaltung finanziert wird, die Sendung aber kostenlos ist. Dadurch lügen die LRA, wenn sie sagen, dass man ja durch seinen Beitrag, den man ja leisten muss, weil man die Sendung empfängt, eine konkrete Gegenleistung erhält. Das Widersprüchliche ist also dann, dass ich die kostenlose Sendung bezahlen soll, wobei kein Leistungsaustausch besteht, da die Produktion der Veranstaltung die konkrete Gegenleistung wäre, oder?


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Hervorzuheben wäre noch:
..." dass derjenige der besonderen wirtschaftlichen Nutzen zieht......"
"Derjenige" kann ja noch jeder sein oder eine einzelne Person aber
besonderen wirtschaftlichen Nutzen schliesst ja aus: keinen wirtschaftlichen Nutzen oder wenig oder allgemeinenen wirtschaftlichen Nutzen.
"Besonderer wirtschaftlicher Nutzen" hebt schliesslich die Nutzer von den Nichtnutzern ab.

Soweit meine laienhafte Meinung.


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