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Autor Thema: Vollstreckungsvorgang ging zurück an BS > jetzt Antwort von BS > wie weiter?  (Gelesen 16138 mal)

f
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Hallo Zusammen,

nach einer Vollstreckungsankündigung durch die Stadtkasse hat eine Person Z dagegen erfolgreich Einspruch eingelegt (nutzte dazu mit entsprechender Anpassung:
Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.0.html).
Daraufhin hat die Stadtkasse, allerdings ohne Mitteilung an die Person Z, diesen Vorgang wohl eingestellt und den Widerspruch an den BS weiter geleitet.
Dieser hat nun nach rund 1 1/2 Monaten darauf geantwortet. Alles wieder ohne Stempel/Unterschrift.

Zur Information habe ich die Antwort des BS an Person Z beigefügt. Text des Widerspruchs im o.g. Link ersichtlich.

Fragen:
1) Nach meiner Ansicht geht der BS in seinem Antwortschreiben nicht explizit auf die angeführten Gerichtsurteile ein, bzw. werden nicht anerkannt (z.B. GU Tübingen). Welche Möglichkeiten hat Person Z  noch für eine Gegenargumentation?
2) Person Z fühlt sich massiv desinformiert durch die ÖR (massive Propaganda bis hin zur Kriegstreiberei), von objektiver Berichterstattung wie sie Person Z nach den allgemeinen Gesetzen zusteht keine Spur. Kann Person Z dies als Begründung für Nichtzahlung des RB angeben?
3) Am 15.12.2014 wurde ein Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht. Deren Resümee ist, dass es sich bein dem derzeitigen RB um eine Zwangssteuer handelt die juristisch sehr umstritten ist und nach GG rechtlich nicht haltbar ist. Kann Person Z dieses Gutachten auch als Grundlage für die Zahlungsverweigerung ansetzen?

Person Z ist alles in Allem nicht bereit den RB zu zahlen, solange grundsätzliche Voraussetzungen wie eine objektive unvoreingenommene Berichterstattung ect. nicht erfolgen, und will jetzt nicht aufgeben und eine entsprechende Rückantwort formulieren. 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Januar 2015, 19:11 von Bürger«

s
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Das Schreiben hat keine rechtliche Relevanz. Ich würde gar nicht antworten.

Wenn der BS wieder die Stadtkasse mit der Vollstreckung beauftragt, könnte Z wieder exakt so vorgehen wie beim ersten Mal.
Mit ein bisschen Gehirnschmalz hätten sie dem Schreiben eine Kopie des (laut Z) nicht zugegangenen Bescheids beigefügt, um dieses Argument zu entkräften.


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Ich habe mit Herrn Z gesprochen. Nach seinen Aussagen hat er nie einen Beitragsbescheid bekommen, sondern immer nur Zahlungsaufforderungen. Vielleicht versteht er ja auch was falsch, und die Briefchen mit dem Überweisungsformularen sind der Beitragsbescheid  ???

Wobei ich denke das es gar keinen Beitragsbescheid mehr gibt sondern allgemein diese rund 18 Eus im Monat grundsätzlich fällig gestellt werden.
Grundsätzlich würde mich persönlich interessieren, ob Gerichtsurteile so einfach (wie das von Tübingen), nicht relevant sind auch wenn sie von einer höheren Instanz noch geprüft bzw. bestätigt werden müssen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Januar 2015, 20:18 von futurelike«

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Ich habe mit Herrn Z gesprochen. Nach seinen Aussagen hat er nie einen Beitragsbescheid bekommen, sondern immer nur Zahlungsaufforderungen. Vielleicht versteht er ja auch was falsch, und die Briefchen mit dem Überweisungsformularen sind der Beitragsbescheid  ???
;) ;D
FestsetzungsBESCHEIDE im Überblick

Wobei ich denke das es gar keinen Beitragsbescheid mehr gibt sondern allgemein diese rund 18 Eus im Monat grundsätzlich fällig gestellt werden.
Die "Beitragspflicht" besteht per "Gesetz" (RBStV). Soweit richtig.
Eine "Zahlungsverpflichtung" ergibt sich aber eigentlich erst aus einem (im Zweifel *nachweislich*) zugestellten/ bekanntgegebenen Verwaltungsakt/ vollstreckbaren Titel, der die Beträge festsetzt ("FestsetzungsBescheid", ehem. "Gebühren-/BeitragsBescheid")...
...und vor allem auch eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, damit dem Bürger Gelegenheit gegeben wird, überhaupt erst mal Rechtsmittel einlegen zu können.
Wir sind ja hier nicht bei "wünsch Dir was"... ;)

Grundsätzlich würde mich persönlich interessieren, ob Gerichtsurteile so einfach (wie das von Tübingen), nicht relevant sind auch wenn sie von einer höheren Instanz noch geprüft bzw. bestätigt werden müssen.
Sehe man es so:
Solange der Beschluss noch nicht haarklein widerlegt ist, besteht dieser erst mal - auch wenn er noch nicht "rechtskräftig" ist.
"Beitragsservice" kennt keine Bescheidenheit und schreibt nie im Konjunktiv.
Er schreibt Behauptungen, die unwiderlegbar klingen und beim Empfänger Eindruck schinden sollen.

Damit muss man umgehen lernen...
...Herr Z möge es als "Training" betrachten ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Januar 2015, 21:01 von Bürger«
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Zitat
Eine "Zahlungsverpflichtung" ergibt sich aber eigentlich erst aus einem (im Zweifel *nachweislich*) zugestellten/ bekanntgegebenen Verwaltungsakt/ vollstreckbaren Titel, der die Beträge festsetzt ("FestsetzungsBescheid", ehem. "Gebühren-/BeitragsBescheid")...
...und vor allem auch eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, damit dem Bürger Gelegenheit gegeben wird, überhaupt erst mal Rechtsmittel einlegen zu können.

Hmmm, Herr Z meint das dies doch, um eine Zustellung zweifelsfrei nachweisen zu können, nur per Einschreiben zugestellt werden kann. Und eben so ein Einschreiben hat er, so sagt er, nie bekommen. Tja, und jetzt....

Also mir persönlich ist es schon öfter passiert das beim Briefkasten leeren ein Brief mit samt der Wurfwerbung ungeöffnet in die Altpapiertonne geflogen ist....
Schauen wir mal, Herr Z ist jetzt erst einmal auf einer längeren beruflichen Reise und kann so schnell auf das Antwortschreiben des BS nicht reagieren. Da ich sein Nachbar bin hat er mich gebeten auf seinen Briefkasten zu achten  8).


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"Einschreiben" und sicher? Naklar, das was das Einschreiben ausmachen soll, wird durch ein Einschreiben nicht rechtlich sicher gewährleistet. Irgendwo im Forum wird es schon mal diskutiert.

--Sicht PersonX ---
Eine Zustellung mittels Einschreiben belegt doch maximal den Erhalt von irgendwas und ist ebenso nicht wirklich sicher. Eine wahrscheinlich völlig sichere Zustellung wäre mittels persönlicher Übergabe (Bote oder vgl.) und Unterzeichnung vom Emfänger auch den richtigen Inhalt bekommen zu haben. Sonst würde z.B. ein leer Brief mittels Einschreiben oder bei Übergabe durch einen Boten ebenso einen Nachweis eines Erhalts belegen können. Das ist aus Sicht von PersonX aber falsch. Es sei, der Brief wird zuvor versiegelt und das unter richtigen Zeugen (Notar/vgl.), und das Siegel ist bei Übergabe intakt und wird durch den Boten entsprechend dokumentiert.
 
In wie weit PersonX damit einen Richter überzeugen könnte, naja das kommt ja auf den Versuch und die Praxis an.

Muster A,
PersonX lässt dem Richter ein Brief als Einschreiben, mit Rückschein zukommen, welcher aber tatsächlich leer ist. Aber von PersonX wird behauptet das da im Brief das Schreiben X drin war.
Muster B
PersonX lässt dem Richter ein Brief mittels Boten zustellen. Wo nur der Erhalt zu unterzeichnen ist. Im Brief ist wieder kein Inhalt, aber PersonX wird genau das behaupten.
Muster C
PersonX lässt dem Richter ein Brief mittels Boten zustellen wo die Unterschrift für den Erhalt auf einer von einem Notar beglaubigten Kopie des Schreibens abverlangt wird. Sollte das nicht passieren, kann der Bote entsprechend als Zeuge geladen werden.

Aus Sicht von PersonX wäre tatsächlich nur Muster C rechtlich wirklich sehr sicher. Die Frage wäre dann, wie ein Richter das nach seinem Praxistest sehen wird ;-)


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Tja da sind wir wieder. Herr Z hat nun tatsächlich die selbe Vollstreckungsankündigung wieder bekommen. Einziger Unterschied ist das sich das Aktenzeichen geändert hat. Wieder lehnt sich die Finanzverwaltung als Vollstrecker aus dem Fenster.

Folgendes ist Herrn Z, auch nach ausgiebiger Recherche und lesen von Informationen, dabei aufgefallen:

- Vollstreckungsankündigung ohne Unterschrift und Stempel gemäß §37 Absatz 3 VwVG.

- "Gläubiger" ist eine ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, die dem Impressum ihrer Internetpräsenz nach:" ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradio zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag."
Also eine Firma, gemäß Umsatzsteuergesetz §27a und §2, Geschäftsführer: Dr. Stefan Wolf, Umsatzsteuernummer: DE 122790216.

- Als Firma hat der "Gläubiger" den entsprechenden Rechtsweg gemäß HGB ein zu halten, ihr ist es nicht gestattet nach dem VwVG zu handeln da sie keine Behörde ist.

So, was macht Herr Z nun mit diesem Wissen? "Nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung" was bedeutet das? Sind die oben genannten und recherchierten Informationen für Herrn Z haltbar für einen Widerspruch gegen die Vollstreckungsankündigung? Mir würde an seiner Stelle ganz schön der Kopf brummen.....


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- Vollstreckungsankündigung ist kein Verwaltungsakt

- Gläubiger ist natürlich falsch, gegen Forderungen eines nicht rechtsfähigen Gläubigers wäre der grundgesetzlich garantierte Justizgewähranspruch (§ 19 Abs. 4 GG) nicht gewährleistet, daher in der vorliegenden Form grundgesetzwidrig

- Herr Z weist auf die oben beschriebene Grundgesetzwidrigkeit in der Vollstreckungsankündigung hin und führt außerdem aus, dass keine Bescheide zugegangen sind und der Vollstreckung somit die Grundlage fehlt; er schreibt, dass die Zugangsfiktion entegegen der Auffassung des BS sehr wohl durch einfaches Bestreiten zu entkräften ist und verweist darauf, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung dies bereits geklärt hat; er fügt folgende Gerichtsentscheidungen hinzu:

http://openjur.de/u/169878.tex2pdf (hier Randnummern 20-24)

https://www.jurion.de/de/document/fullview/0:111791/ (hier insbesondere Randnummer 14)


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"Ein Anspruch, dass alle Aspekte eines Sachverhalts zu nennen sind, lässt sich aus dem Programmgrundsatz nicht ableiten und stände auch nicht in Einklang mit der grundgesetzlich geschützten Rundfunkfreiheit."
WDR-Intendant Tom Buhrow, Antwort auf Programmbeschwerde der Publikumskonferenz e.V.

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er schreibt, dass die Zugangsfiktion entegegen der Auffassung des BS sehr wohl durch einfaches Bestreiten zu entkräften ist und verweist darauf, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung dies bereits geklärt hat; er fügt folgende Gerichtsentscheidungen hinzu:

http://openjur.de/u/169878.tex2pdf (hier Randnummern 20-24)

https://www.jurion.de/de/document/fullview/0:111791/ (hier insbesondere Randnummer 14)

So ist es. Die Behauptung des Beitragsservice, der Adressat müsse sein Vorbringen, das Schreiben sei ihm nicht zugegangen, nach Lage des Einzelfalls substantiieren, um Zweifel am Zugang zu begründen ist dreist, denn "ihm ist im Regelfall schon aus logischen Gründen nicht möglich, näher darzulegen, ihm sei ein per einfachem Brief übersandtes Schreiben nicht zugegangen". Das stellt das Bundessozialgericht im Urteil vom 26.07.2007 zum Az. B 13 R 4/06 unter Rn. 24 zu Recht fest.

Für Behörden ist diese Rechtslage ärgerlich. Dennoch besteht sie.


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Grundsätzlich würde mich persönlich interessieren, ob Gerichtsurteile so einfach (wie das von Tübingen), nicht relevant sind auch wenn sie von einer höheren Instanz noch geprüft bzw. bestätigt werden müssen.
Sehe man es so:
Solange der Beschluss noch nicht haarklein widerlegt ist, besteht dieser erst mal - auch wenn er noch nicht "rechtskräftig" ist.
Gerichtsentscheidungen gelten grundsätzlich nur für den Einzelfall. Ausnahmen gibt es bei den Verfassungsgerichten. Allerdings kann es unter Umständen prozessual von Bedeutung sein, wenn von Entscheidungen anderer Gerichte, insbesondere höherer Gerichte abgewichen wird. Und vergleichbare Sachverhalte werden vom gleichen Gericht in der Regel gleich entschieden.


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Hmmmm.... Herr Z ist auch noch auf folgendes gestoßen:

http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__1.html und
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__2.html
Danach dürfen nach Verständnis von Herrn Z nur Behörden gemäß VwVG Geldbeträge beitreiben. Stellt sich die Frage ob der BS eine Behörde ist oder nicht.

Desweiteren ist eine Vollstreckung nach VwVG nur anwendbar, wenn der Forderung ein Gesetz zugrunde liegt. Wo kann Herr Z nachlesen oder prüfen, ob es sich bei dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag tatsächlich um ein geltendes Gesetzt handelt, aus dem genannten Staatsvertrag geht dies nicht hervor.  :-\



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So ist es. Die Behauptung des Beitragsservice, der Adressat müsse sein Vorbringen, das Schreiben sei ihm nicht zugegangen, nach Lage des Einzelfalls substantiieren, um Zweifel am Zugang zu begründen ist dreist, denn "ihm ist im Regelfall schon aus logischen Gründen nicht möglich, näher darzulegen, ihm sei ein per einfachem Brief übersandtes Schreiben nicht zugegangen". Das stellt das Bundessozialgericht im Urteil vom 26.07.2007 zum Az. B 13 R 4/06 unter Rn. 24 zu Recht fest.

Für Behörden ist diese Rechtslage ärgerlich. Dennoch besteht sie.

Die Entscheidung des BSG ist sicherlich von Gewicht. Dennoch hängt es immer vom Gericht ab, wie es letztlich entscheidet. Manche Gerichte haben sich tatsächlich auf die Seite des Beitragsservices geschlagen. Interessant ist, dass es an entscheidenden Stellen unterschiedliche Ansichten gibt und diese Ansichten zu genau gegenteiligen Ergebnissen (Urteilen) führen. Ich habe mal verschiedene Urteile zum Thema "Zugang" zusammengestellt. Sie befinden sich im beigefügten PDF-Dokument.

Ich persönlich bin der Ansicht, dass die Argumentation der Art "Weil bereits mehrere Schreiben verschickt wurden und dabei auch kein Schreiben als 'unzustellbar' zurückgekommen ist, muss auch das streitgegenständliche Schreiben als zugegangen betrachtet werden." nicht stichhaltig ist, denn es kann jederzeit passieren, dass der Briefträger ein Schreiben in den falschen Briefkasten einwirft oder dass Briefe aus Briefkästen geklaut werden oder dass ein Schreiben tatsächlich auf dem Transportweg verloren gegangen ist. Eine Argumentation mit Wahrscheinlichkeiten ist daher nicht sachgerecht.


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Da inzwischen bekannt ist, dass sehr viele Schreiben des BS nicht den Empfänger erreichten, wird deren Versandabteilung wohl fehlerhaft sein. Die wollen doch wohl nicht allen diesen Leuten unterstellen, dass sie lügen.


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Die Entscheidung des BSG ist sicherlich von Gewicht. Dennoch hängt es immer vom Gericht ab, wie es letztlich entscheidet.

Wie gesagt, wird hier nicht nur die Meinung des BSG vertreten, sondern darauf verwiesen, dass die Sache bereits höchstrichterlich geklärt ist (BVerfG, BFH, BGH), siehe Randnummern 20.22.24.

Insofern sind verschiedene Urteile der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterhalb des BVerwG (und da ist mir kein Urteil zur Sache bekannt) unbeachtlich.


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"Ein Anspruch, dass alle Aspekte eines Sachverhalts zu nennen sind, lässt sich aus dem Programmgrundsatz nicht ableiten und stände auch nicht in Einklang mit der grundgesetzlich geschützten Rundfunkfreiheit."
WDR-Intendant Tom Buhrow, Antwort auf Programmbeschwerde der Publikumskonferenz e.V.

H
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Mit ein bisschen Gehirnschmalz hätten sie dem Schreiben eine Kopie des (laut Z) nicht zugegangenen Bescheids beigefügt, um dieses Argument zu entkräften.
mit einem bißchen Gehirnschmalz (fehlt denen wirklich) hätten sie sämtliche Bescheide per PZU zustellen lassen. Wie kann man nur so beschränkt sein, und eine ZV um die Ohren gehauen
bekommen, und dann wieder die selben Fehler zu machen.

Ein verlorener Gerichtsprozess bzw. eine erfolgreiche Verteidigung gegen eine ZV kosten den BS doch wesentlich mehr, als nunmehr alle Bescheide per PZU zuzustellen....

Ausserdem könnte man vielleicht auch irgendwann mal von einer Verjährung ausgehen, wenn die soweiter machen..... (kopfschüttel, andenkopfklatschend)

Vielleicht ist es gerade diese rotzfreche Arroganz des BS, der uns (wenn auch vielleicht in weit entfernter Zukunft) einen Sieg bescheren wird. Wie heißt es so schön:
Hochmut kommt vor dem Fall....


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