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Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung

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Roggi:
Fiktive Personen versenden ein Fax mit dem Vermerk "Vorab per Fax zur Fristwahrung" und schicken den Brief hinterher. Das Fax muss pünktlich beim Gericht ankommen, Poststempel beim Brief reicht nicht, aber die Frist wird durch das Fax gewahrt.

PersonX:

--- Zitat ---Oder sollte es reichen wenn ich es heute in die Post gebe?
--- Ende Zitat ---

Es muss pünktlich dort sein! In die Post geben reicht vielleicht nicht aus, weil diese zu spät kommen könnte.

Möglich wäre selber hinbringen, soweit PersonX bekannt ist, hat ein Amtsgericht einen 24:00 Briefkasten. Also alles was vor 00:00 da rein kommt gilt als an dem Tag zugestellt.

Also unter Zeugen vor 23:59 eingeworfen sollte auch die Frist erhalten.

Ein Fax tut es wahrscheinlich auch, die Frage ist dennoch noch, wie sich die Frist berechnet.

Das hängt mit der Zustellung zusammen, bei Zustellung mit Einfacher Post, würde die Frist wenn nichts anders angegeben ist, am Tag nach der Zustellung 0:00 Uhr beginnen

Beispiel

Zustellung 06.04.2016 -> Frist Start: 07.04.2016 und 14 Tage später also mit Ablauf des Tags 14 enden also nach der Rechnung von PersonX am 20.04.2016 23:59 Uhr

1. Woche
Tag 1 07
Tag 2 08
Tag 3 09
Tag 4 10
Tag 5 11
Tag 6 12
Tag 7 13
2.Woche
Tag 1 14
Tag 2 15
Tag 3 16
Tag 4 17
Tag 5 18
Tag 6 19
Tag 7 20

Erfolgte die Zustellung mit gelber Post, könnte es sein, dass angegeben ist, wann die Frist startet.
Dabei kann es folgende Angaben geben: Tag später, am gleichen Tag, mit Bekanntgabe (Achtung Uhrzeit)

Beginnt die Frist am gleichen Tag

Zustellung 06.04.2016 -> Frist Start: 06.04.2016 und 14 Tage später enden also nach der Rechnung von PersonX am 19.04.2016 23:59 Uhr

Ein Rechner, hier muss der Fristbeginn angeben werden und die Erklärung, ob es eine
Termin- oder Ereignisfrist ist

http://www.lto.de/juristen/rechner/fristenrechner/

gerechte Lösung:
Soweit Mr.X bekannt, ist der 08. der erste Tag. Dann bis heute 24:00 Uhr.
Es zählt das normale eingescannte und über Tel.-Nr. abgesetzte Fax mit Fax-Protokoll. (wenn man selbst nicht hat, dann bei der Poststelle). 
Ein Computerfax (vollelektronisches) wird
i.d.R. nicht anerkannt.

GEiZ ist geil:

--- Zitat von: gerechte Lösung am 21. April 2016, 08:07 ---Ein Computerfax (vollelektronisches) wird
i.d.R. nicht anerkannt.

--- Ende Zitat ---

Doch, wenn ein eigenhändig unterschriebenes Dokument eingescannt wird und dann per Computerfax versendet wird.

HamburgerJurist_vs_NDR:
Die Fristen in gerichtlichen Verfahren berechnen sich nach den §§ 187 ff. BGB:

Bei Wochenfristen:

Beispiel: In einer Verfügung steht: “Frist 4 Wochen zur Stellungnahme“ (ohne ein genaues Datum des Fristbeginns), Zugang der Verfügung erfolgte am Mittwoch, den 01.09.99.

Fristbeginn: Beginn des nächsten Tages nach Zustellung (Kenntniserlangung) - im Beispiel: Mittwoch, 01.09.99, 24.00 Uhr
Fristablauf: 4 volle Wochen = 4 * 7 Tage = 28 Tage – im Beispiel: Mittwoch, 29.09.99, 24.00 Uhr

Auf den konkreten Fall bezogen:
Verfügung des LG Dresden vom 06.04.2016, Zugang der Verfügung bzw. Kenntniserlangung am 08.04.2016 - Frist 2 Wochen zur Stellungnahme

Fristbeginn: Freitag, 08.04.2016, 24.00 Uhr
Fristablauf: 2 volle Wochen = 14 Tage; Freitag, 22.04.2016, 24.00 Uhr


Fristwahrung (nur) gegenüber Behörden/ Gerichte:
Nur für fristwahrende Zustellung an Behörden/ Gerichte reicht der Einwurf im (Nacht-) Briefkasten genau dieser Behörde/ genau dieses Gerichts um 23.59 Uhr zur Fristwahrung für diesen Tag. Ein Einwurf in den (Nacht-) Briefkasten einer anderen Behörde/ eines anderen Gerichts reicht zur Fristwahrung nur, wenn das Schriftstück INNERHALB der Frist bei der richtigen Behörde/ beim richtigen Gericht ANKOMMT. Dies bedingt ein hohes Risiko, ebenso die Versendung des Schriftstücks auf dem Postweg!!

Faxsendungen sind grundsätzlich KEINE Originale! Faxe werden daher nur von Behörden/ Gerichte und auch von diesen nur dann als fristwahrend anerkannt, wenn sie korrekt unterschrieben sind und genau dieses gefaxte Dokument (KEIN DUPLIKAT hiervon) alsbald im Original nachgereicht wird. Das Fax selbst ersetzt ein Dokument, das die Schriftform wahren muss, NICHT!! Ein Fax von einem unterschriebenen Original gilt im privaten/ geschäftlichen Rechtsverkehr als Kopie und daher nicht als wirksam unterschriebenes Original!!


Person M, der bezüglich der Wahrung von Fristen schon immer ein Fuchs war und sein Gegenüber oftmals verunsichert hat, weil dieser davon ausgegangen war, dass die Frist bereits abgelaufen war, insbesondere wenn der Tag des Fristablaufs ein Sonntag war. ;)

Grüße aus Hamburg

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