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Autor Thema: Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung  (Gelesen 59698 mal)

P
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Das fiktive Schreiben ist aktuell noch nicht sichtbar, so dass eine Antwort dazu noch nicht möglich sein wird.
Wichtig wären Informationen auf Vorder und Rückseite und der Betreff.

Es gibt hier auch bereits ein Thema, welches in fiktivem Sachsen spielt, und unter

AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.0.html

Das könnte vielleicht ähnlich sein?


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m
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Kann PersonX denn jemand sagen ob er gegen das Schreiben des Amtsgerichts noch Beschwerde einlegen kann? Hier im Forum stehen doch genug Urteile dass die einfache Zugangsfiktion, in diesem Fall, nicht gilt.

Siehe:
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.msg92306.html#msg92306


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  • Status: Vielleicht gehe ich bald in den Knast
PersonX meint den Beschluss vom 20.04.2015?
Vergiss diesen > Müll

Die Erinnerung welchen Person X gestellt hatte, war ein Schnellschuss...!
X hätte bis zur Eintragungsordnung warten müssen..
Also kurz bis zur offensichtlichen Vollstreckung!

Die Erinnerung  gegen Art und Weise §766 ZPO wurde zurückgewiesen.

Die Richterin am Amtsgericht meint (nach Antwort vom Beitragsservice dass seine Bescheide abgeschickt und damit zugestellt wurden) dass seine Behauptung, keine Bescheide erhalten zu haben, die Zugansfiktion nicht entfallen lässt. reine Spekulation!! Wir haben Gesetze! Ohne Unterschrift = keine Zustellung oder Bekanntgabe!! BASTA  Die Bescheide wurden (vom BS) zur Post gebracht und wurden von der Post nicht als unzustellbar zurück geschickt. HAHAHA !!! Deswegen ist die Erinnerung zurückzuweisen. Nein, nicht DESWEGEN!

Nach Auffassung des Amtgerichtes gilt also "abgeschickt und nicht zurück bekommen = zugestellt bzw angekommen". Das ist ja tolles Ding! JUP - dolles Ding! HAHAHA  Hat jemand ne Meinung zu diesem "fiktiven" Fall? siehe Unten! War auch keine Rede dass PersonX da irgendwie nochmal Antworten oder was dagegen sagen kann. Gilt das jetzt einfach so?

Schreiben siehe Anhang.

so wie ich das sehe, ist doch gar nichts passiert!?
Zitat
Die Erinnerung  gegen Art und Weise §766 ZPO wurde zurückgewiesen.
Wegen Schnellstart....  Ja und...? Abwarten was jetzt passiert und dann auf ein Neuses!

> Die Erinnerung  gegen Art und Weise der Vollstreckung §766 ZPO, denn dann ist die Eintragung ja vorhanden!
Und wenn dann angeführt wird, dass die Briefe zur Post gebracht wurden....

lies was Person X anführte:
§ 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes:
Im Zweifel ist der Zugang nachzuweisen...


Es geht nie um Glaubwürdigkeit, sondern streng nach den Regeln.

Die Erinnerung  gegen Art und Weise §766 ZPO wurde zurückgewiesen.

Die Richterin am Amtsgericht meint (nach Antwort vom Beitragsservice dass seine Bescheide abgeschickt und damit zugestellt wurden) dass meine Behauptung, keine Bescheide erhalten zu haben, die Zugansfiktion nicht entfallen lässt. Die Bescheide wurden (vom BS) zur Post gebracht und wurden von der Post nicht als unzustellbar zurück geschickt. Deswegen ist die Erinnerung zurückzuweisen.

Nach Auffassung des Amtgerichtes gilt also "abgeschickt und nicht zurück bekommen = zugestellt bzw angekommen". Das ist ja tolles Ding! Hat jemand ne Meinung zu diesem "fiktiven" Fall? War auch keine Rede dass ich da irgendwie nochmal Antworten oder was dagegen sagen kann. Gilt das jetzt einfach so?

Schreiben siehe Anhang.

Der Nachweis, das etwas in die Post gegeben wurde ist als eigenständiger Akt zu betrachten.
Aus der Aussage, weil etwas nicht zurück gekommen ist zu schließen, dass es dann auch angekommen ist, dass ist ein Denkfehler.
Die obersten Gerichte haben dazu bereits geurteilt. Nicht der Versand ist nachzuweisen, sondern die Zustellung.
Ein Bürger A muss nicht erklären, wie ein einfacher Brief Ihn nicht erreicht hat. Es reicht wenn der Bürger A erklärt, das ein Brief Ihn nicht erreicht hat. Zu den Umständen wie der Brief Ihn nicht erreicht hat kann sich ein Bürger A auch nicht äußern, weil dieser Umstand nicht in seinem Machtbereicht liegt.

In allen Gesetzen dazu lautet es, die Behörde muss den Zugang und auch den Zeitpunkt der Zustellung nachweisen.
Die Richterin beugt somit geltendes Recht. Sollte angezeigt werden. Wenn die Möglichkeit besteht Beschwerde oder ähnliches einzulegen, dann auch entsprechend nutzen.

§ 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes:
Im Zweifel ist der Zugang nachzuweisen...

Dies steht so auch EXPLIZIT im von ARD-ZDF-GEZ herangezogenen
§41 Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__41.html

Zitat
§ 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
[...]
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. [...]
Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist;
Im Zweifel hat die Behörde den
- Zugang des Verwaltungsaktes und den
- Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen
.

siehe auch hier
Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen
http://www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html


Selbst, wenn einen Bürger 10 oder mehr Briefe nicht erreicht haben, aber ein 11 sagt das nicht über die Vorgänge der anderen Zustellversuche aus, weil diese jeder für sich ein eigener Fall sind. Jeder Fall ist voneinander unabhängig und bei jedem Fall ist die Wahrscheinlichkeit das die Zustellung fehlerhaft ist gleich hoch. Es ist keine Kette welche in einen Zusammenhang gebracht werden kann.

Es könnten auch 1000 Briefe nicht ankommen. Oder 10000. Ein Bürger A muss nicht erklären warum Briefe nicht bei Ihm angekommen sind. Sondern die Behörde muss nachweisen dass die Briefe angekommen sind. Kann Sie das nicht geht das halt zu Lasten dieser Behörde. Das ist halt Pech für die Behörde, wenn diese eine nicht sichere Zustellung wählt trägt diese auch das Risiko, dass es nicht klappt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. April 2015, 07:16 von Uwe«
Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, daß sie demokratische Rechte mißachtet.”
Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )

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  • Beiträge: 83
Kann PersonX denn jemand sagen ob er gegen das Schreiben des Amtsgerichts noch Beschwerde einlegen kann?

Ob das per "Beschwerde" möglich ist, weiß PersonX grade nicht.

Aber da nun die Bescheide vorliegen und diese offenkundig Rückstandsbescheide sind, diese zurückweisen und die Leistungsbescheide ohne Säumniszuschlag einfordern.

Dabei kann gerne das hier genutzt werden:

individuelle Textbausteine (finden leicht gemacht)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13980.msg94011.html#msg94011


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  • Status: Vielleicht gehe ich bald in den Knast
Oh... die Bescheide sind eingetroffen?!
Vom Gericht nun übergeben oder zugestellt worden?

Dann ist nun so zu verfahren, dass 4 Wochen nach Bekanntgabe (!) der Bescheide Widerspruch einzulegen ist!
Es sind mehrere Muster im Forum zu finden! Person X sollte sich das Beste raussuchen!

"Aussetzung der Vollstreckung" und Antrag auf "Ruhen des Verfahrens" sollten mit rein!
"mini" hatte den Link dazu schon angemerkt...

Und falls die Vollstreckung nochmals "aufmuckt", einfach mit denen sachlich reden und mitteilen,
dass erst jetzt - nach der Bekanntgabe der Bescheide - erst Widerspruch eingelegt werden konnte!
De facto  hatte eine Vollstreckungsvoraussetzung schon im Vorfeld gar keinen Bestand!
Dieses sollte die Behörde einfach dem BS mitteilen!

Da die Bescheide vom Gericht übergeben wurde (?), sollte Person X  aber nun unbedingt die 4-Wochen-Frist einhalten!
Beschwerde gegen das Amtsgericht ist nicht notwendig! Warum auch?

Zitat
Die Richterin am Amtsgericht meint (nach Antwort vom Beitragsservice dass seine Bescheide abgeschickt und damit zugestellt wurden) dass seine Behauptung, keine Bescheide erhalten zu haben, die Zugansfiktion nicht entfallen lässt. Die Bescheide wurden (vom BS) zur Post gebracht und wurden von der Post nicht als unzustellbar zurück geschickt
Also diese Richterin, wäre was für mich! Unfassbar!  ;D ;D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. April 2015, 07:18 von Uwe«
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  • Beiträge: 83
Oh... die Bescheide sind eingetroffen?!
Vom Gericht nun übergeben oder zugestellt worden?

Stand hier:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12863.msg93876.html#msg93876

bzw. nochmals drüber, vor der Antwort von meiner Wenigkeit ;-)


Edit "Bürger":
@meccs - es gilt immer und überall und für jeden der wichtige Hinweis u.a. oben rechts im Forum
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.

Bitte verinnerlichen!
Der Thread muss erst aufwändig dahingehend moderiert und zu diesem Zweck auch mindestens bis dahin geschlossen werden.
Wir müssen aufgrund der steigenden Frequentierung auch zwingend mehr Disziplin der Forenmitglieder einfordern.
Bitte also etwas Geduld.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.


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Hallo,

Zitat
und wurden von der Post nicht als unzustellbar zurück geschickt

Dann sollen alle Bürger in DE jede Infopost zu der Post bringen mit
dem Vermerk unbekannt verzogen  >:D. Damit sort ein Stemmpel drauf kommt, von der Post.  :o :police:

So machte das eine Bekannte Person XY, seit den 3 Briefen. Seit dem ist es still.

Danach kammen irgendwie die Forderungen an ein Haustier...
Nach einer Ankündigung der Zwangsvollstreckung an das Haustier,
passiert da nichts mehr...

Also hat XY zu verstehen gegeben das er/die da nicht mehr wohn,
aber ein Haustier schon. Wo von die ausgehen das es ein Mensch ist.

Wenn der GL klingelt muss man dann sagen ist gerade nicht da.
Nagut das schreiben ist von etwa anfang 2014.

Mal sehen wie lange das gut geht  >:D

XY wollte sich schon offiziel nach Nord Korea abmelden...


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PersonX hat nun, in einer einzigen Woche 3 Schreiben vom Amtsgericht bekommen. Hier angehängt das 3. mit Stellungnahme vom Beitragsservice bezüglich meines Schreibens (Widerspruch gegen Art und Weise).

PersonX hat nun, bei diesem fiktiven Fall, 3 fiktive Schreiben bekommen. Wie sollte PersonX nun reagieren?

- Schreiben 1: Widerspruch gegen Eintragungsanordng - hier ist sicher nicht zu tun, da Eintragungsanordnung noch nicht beantragt wurde?
- Schreiben 2: Zurückweisung Erinnerung  gegen Art und Weise §766 ZPO durch Richterin am Amtsgericht - Die Begründung war hier Die Bescheide wurden (vom BS) zur Post gebracht und wurden von der Post nicht als unzustellbar zurück geschickt. Deswegen ist die Erinnerung zurückzuweisen. Sollte PersonX hierauf reagieren?
- Schreiben 3: Stellungnahme vom BS (siehe unten)- hier hat PersonX 2 Wochen Zeit darauf Stellung zu nehmen. Könnte PersonX hier das von mini erwähnte Vorgehen (Stichwort Säumniszuschläge) als Antwort verwenden?

Stellungnahme des "Beitragsservice"
Anhang Seite 1-3 von 6


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Mai 2015, 22:04 von Bürger«

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Hier der Rest des 6-seitigen Schreibens...

Stellungnahme des "Beitragsservice"
Anhang Seite 4-6 von 6


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PersonX hat nun, bei diesem fiktiven Fall, 3 fiktive Schreiben bekommen. Wie sollte PersonX nun reagieren?

Person X hat nun [...]  ("nun" = 27.04 -03.05.2015 ? und dann die Links der Schreiben vom 19.04.2015 und vom 25.04.2015 ???)... Antworten der dbzgl. Schreiben hatten wir bereits beredet!

- Schreiben 1: Widerspruch gegen Eintragungsanordng - hier ist sicher nicht zu tun, da Eintragungsanordng noch nicht beantragt wurde?
- Schreiben 2: Zurückweisung Erinnerung  gegen Art und Weise §766 ZPO durch Richterin am Amtsgericht - Die Begründung war hier Die Bescheide wurden (vom BS) zur Post gebracht und wurden von der Post nicht als unzustellbar zurück geschickt. Deswegen ist die Erinnerung zurückzuweisen. Sollte PersonX hierauf reagieren? Nö, Zitat: "die Erinnerung war mithin zurückzuweisen" - (wegen Schnellschuss!)
- Schreiben 3: Stellungnahme vom BS (siehe unten)- hier hat PersonX 2 Wochen Zeit darauf Stellung zu nehmen. Könnte PersonX hier das von mini erwähnte Vorgehen (Stichwort Säumniszuschläge) als Antwort verwenden?
Anhang Seite 1-3 von 6

Wenn Bescheide eingetroffen sind, dann nun Widerspruch einlegen!
"Schreiben 3": kann ich nicht öffnen!
Und ich lese mir den Threat nicht noch einmal durch....  ::)


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  • Beiträge: 11.367
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
- Schreiben 2: Zurückweisung Erinnerung  gegen Art und Weise §766 ZPO durch Richterin am Amtsgericht - Die Begründung war hier Die Bescheide wurden (vom BS) zur Post gebracht und wurden von der Post nicht als unzustellbar zurück geschickt. Deswegen ist die Erinnerung zurückzuweisen. Sollte PersonX hierauf reagieren?
- Schreiben 3: Stellungnahme vom BS (siehe unten)- hier hat PersonX 2 Wochen Zeit darauf Stellung zu nehmen.

Diese
- Zurückweisung des Amtsgerichts der Erinnerung wegen fehlender Vollstreckungsgrundlage und die
- Stellungnahme des "Beitrgsservice"
und somit der Gesamtvorgang scheinen nunmehr incl. der fiktiven Landesrundfunkanstalt "MDR" nahezu identisch zu sein mit diesem fiktiven ablehenden Beschluss des AG Dresden

AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg92269.html#msg92269
(incl. vermutlich weitestgehend inhaltsgleicher Stellungnahme des "Beitragsservice)

Reagiert werden könnte insofern ggf. in Anlehnung an diese fiktive
"sofortige Beschwerde
gegen den ablehnenden Beschluss über die
Erinnerung gem. §766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung"

ebenfalls nachzulesen im gleichen Thread unter
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg92964.html#msg92964
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg92966.html#msg92966


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Das Problem ist einfach auch, dass PersonX langsam nicht mehr durchblickt und eigentlich PersonY ist, die das ganze für eine PersonX, mit sehr sehr wenig Einkommen, versucht zu lösen. Die verschiedenen Schreiben vom Amtsgericht machen für PersonX wenig Sinn in der Reihenfolge in der sie eintrafen. In Antwort #22 wurde ja schon die Erinnerung zurückgewiesen und jetzt soll PersonX nochmal zu dem Antwortschreiben vom BS, welches sich ja auf die Erinnerung bezieht, Stellung nehmen? Das verwirrt PersonX zunehmend!

PersonX wird sich jetzt die Sache von fiktiver Person "mini" genau durcharbeiten (und auch das von fiktiver Person Bürger, danke erstmal) und entsprechend Widerspruch einlegen.
Ich hab mir das zwar schon durchgelesen, das Problem ist doch aber auch dass die Bescheide jetzt zwar PersonX "zugestellt" wurden (in Form des Nachweises  vom BS ans Amtsgericht), das Amtsgericht ja aber entschieden hat, dass diese DAMALS abgeschickt und demnach auch zugestellt wurden, d.h. nach deren Ansicht wurden diese ja nicht erst jetzt bekannt gegeben. Für PersonX jedoch schon, da diese vorher nie angekommen sind.


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In diesen fiktiven Fällen ( die sich häufen...) sollte man evtl. etwas anders formulieren.
Nicht "wurden nicht zugestellt" sondern .......es existieren keine.
...
Die Behauptung der Beklagten es existieren vollstreckbare Verwaltungsakte sind schlicht falsch.
Es wurden keine erstellt, versand noch zugestellt......
...
Damit ist die Beklagte in der Beweispflicht für (erstellt,versand,zugestellt)

Die "freie Beweiswürdigung" des Richters sollte immer im Blick behalten werden.
Das Gericht hat das "Problem" im Urteil die "Gegen.- /Argumente" als widerlegt/belegt zu BEGRÜNDEN.
Schließlich werden bei Rechtsmittel gegen das Urteil die "Begründungen" die dem Urteil zu Grunde liegen "zerpflückt"


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Danke für diese Originalschreiben!

Die PersonX von hier

Erfahrung Zahlungsaufforderung - Beginn Zwangsvollstreckung in Berlin
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13893.0.html

hat sich den ganzen Wust dieser 6 Seiten durchgelesen und fand bislang nirgendwo einen Hinweis, daß zum dem Aspekt von Tübingen, daß die Leistungsbescheide (zeitnahe Bescheide - für Q1-2013 im Q2-2013 ohne Säumniszuschlag, die einen zeitnahen Widerspruch ermöglichen) fehlen, irgendwie Stellung genommen wurde.

Da geht es eben nur um diese Punkte in bezug auf das Vollstreckungsersuchen, das aber letztlich auf einer Kommunikation zwischen zwei Behörden basiert.

Also liegt es nahe, nun diese fehlenden Leistungsbescheide anzugreifen.

Aber da bitte "präzise" mit Zitaten von Tübingen argumentieren.

individuelle Textbausteine (finden leicht gemacht)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13980.msg94011.html#msg94011

Wer nur einwendet "ungültig wegen Tübingen", der ermöglicht dem BS diese Brücke, daß der nur auf den formalen Bedingungen des Vollstreckungsersuchens rumkaut. Und dann sagt, daß das die Gerichte ja schon korrigiert hätten -> und Pech gehabt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Mai 2015, 17:31 von Bürger«

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  • Beiträge: 47
Wieso wurde das Thema denn jetzt schon wieder verschoben? Hier in den Unterforen liest doch kein Schwe*n mit! Da kann ich doch kaum noch eine Antwort erwarten so vergraben wie das jetzt ist....  :(


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